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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1951, Az.: II ZR 83/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1951
Aktenzeichen
II ZR 83/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Braunschweig - 27.02.1951

Prozessführer

der B. Siedlungsgesellschaft mbH. in B. H.str. ... vertreten durch ihren Geschäftsführer Ministerialrat a.D. S.,

Prozessgegner

die Witwe Anna H. in B., A.str. ...,

Sonstige Beteiligte

der B. Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, Landeskirchenamt, in ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Benkard und Dr. Kuhn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 27. Februar 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Witwe des am 3. Juni 1948 verstorbenen Karl H.. Sie verlangt von der Beklagten, einem unter Staatsaufsicht stehenden Siedlungsunternehmen, Hinterbliebenenversorgung. Ihr Mann, der davor als Landwirtschaftsrat in Diensten der Braunschweigischen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche gestanden hatte, war ab 1935 bei der Beklagten als Geschäftsführer angestellt. Er wurde mit Schreiben des Kommissars des Braunschweigischen Staatsministeriums für die Beklagte vom 29. Mai 1945 wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und ihren Gliederungen (Pg seit 1931, von 1941 ab Angehöriger der SS, zuletzt als Untersturmführer) fristlos entlassen. Am 21. Mai 1949 wurde er unter der Feststellung, den Nationalsozialismus unterstützt zu haben, in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingereiht.

2

Die Klägerin beantragte vor dem Landgericht, die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1949 zur Zahlung von 1.239,75 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 1950 monatlich im voraus 206,55 DM zu zahlen. Sie stützt die Klage auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 26. Juli 1937.

3

Die Beklagte hat vorgetragen: Das Bestätigungsschreiben habe nur Karl H. Ruhegehalt gegeben und sehe keine Witwenpension vor. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Anspruch zu, weil ihr Mann aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sei, bevor die im Anstellungsvertrage für eine Altersversorgung vorgesehenen Voraussetzungen (Ereichung des 65. Lebensjahres, Tod oder Dienstunfähigkeit) eingetreten seien. Die Klage sei ferner unbegründet, weil der Ehemann der Klägerin den Geschäftsführerposten auf Betreiben des nationalsozialistischen Ministers Alpers wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP erlangt habe. Im übrigen sei die Rente bestenfalls nur zu einem Teil begründet. Die Landeskirche habe sich gegenüber dem Ehemann der Klägerin verpflichtet, einen Teil der Pension zu zahlen; diese Zahlungen hätten zwar aus zahlungstechnischen Gründen an sie, die Beklagte, gezahlt werden sollen, sie sei insoweit aber nur Zahlstelle gewesen und habe sich selbst nur zur Zahlung der Differenz vernichtet. Die Landeskirche verweigere mit Recht jede Zahlung, weil der Ehemann der Klägerin als Treuhänder von Kirchenvermögen daran mitgewirkt habe, kirchlichen Grundbesitz zu verschleudern. Ausserdem habe sich der Ehemann der Klägerin gegenüber der Landeskirche vor und nach Ausscheiden aus deren Diensten in einer Weise verhalten, dass er, wenn er Beamter gewesen wäre, dienststrafrechtlich hätte entlassen werden müssen; damit entfalle nach dem Bestätigungsschreiben jede Verpflichtung zur Pensionszahlung. Habe der Ehmann der Klägerin, wie die Landeskirche behaupte, ihr, der Beklagten, in seiner Eigenschaft als ihr Hauptgeschäftsführer Kirchenländereien zugespielt, so sei sie Rückgriffsansprüchen der Landeskirche ausgesetzt und brauche deshalb keine Pension zu zahlen.

4

Die Beklagte hat der Landeskirche den Streit verkündet die Landeskirche ist der Beklagten beigetreten.

5

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie gemäss dem Antrage der Anschliessung, an die Klägerin 4.944,- DM und ab 1. März 1951 eine monatliche Rente von 247,20 DM zu zahlen.

6

Mit der Revision strebt die Beklagte die Abweisung der Anträge der Klägerin an, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

7

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht legt das Berufungsgericht das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 26. Juli 1937 als eine Pensionszusage auch zu Gunsten der Klägerin aus. Mit ausdrücklichen Worten sei allerdings nur dem Ehemann der Klägerin Ruhegehalt zugesichert worden. Das dürfe aber nicht für sich allein gelesen werden. Das Bestätigungsschreiben begründe die Zusicherung des Ruhegehalts damit, dass der Ehemann der Klägerin Beamter der Landeskirche gewesen sei und ihr gegenüber Ruhegehaltsanspruch gehabt habe. Er habe so gestellt werden sollen, wie er gestanden haben würde, wenn er Kirchenbeamter geblieben wäre. Alsdann wäre die Klägerin versorgungsberechtigt gewesen. Darum sei anzunehmen, dass das Wort Ruhegehalt die gesamte Versorgung, also auch die der Klägerin, habe umfassen sollen. Das werde auch, wie im einzelnen ausgeführt wird, durch den Briefwechsel zwischen der Landeskirche und dem Braunschweigischen Staatsministerium, das dabei in Vertretung der Beklagten gehandelt habe, bestätigt. In diesem Briefwechsel sprächen die Landeskirche und das Staatsministerium von Pension und Hinterbliebenenbezügen. Hiervon habe der Ehemann der Klägerin durch Übersendung einer Abschrift eines Schreibens des Staatsministeriums Kenntnis erhalten. Es sei daher anzunehmen, dass alle Beteiligten der Auffassung gewesen seien, dass die Beklagte Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bewillige. Bei Würdigung der vorangegangenen Verhandlungen sei das in dem Wort "Ruhegehalt" auch zum Ausdruck gekommen.

8

Die Auslegung des Bestätigungsschreibens war Sache der Tatsacheninstanzen. Ihr kann das Revisionsgericht durch gegenteilige tatsächliche Auffassung und Ausführungen nicht begegnen. Es kann lediglich prüfen, ob bei der Auslegung dieses Schreibens rechtliche Fehler unterlaufen sind. Das ist zum erörterten Punkt nicht der Fall. Insoweit wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen.

9

II.

Das Berufungsgericht legt das Bestätigungsschreiben vom 26. Juli 1937 im Zusammenhalt mit einem Schreiben der Landeskirche (vom 4. März 1935) dahin aus, die Altersversorgung der Klägerin sei grundsätzlich davon abhängig, dass ihr Ehemann aus den Diensten der Beklagten nach Erreichung des 65. Lebensjahres oder vorzeitig durch Dienstunfähigkeit oder Tod ausschiede. Auch ohne eine solche Vertragsbestimmung sei in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, (SJZ 1950 Spalte 585) anzunehmen, dass Versorgungsansprüche nur entständen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Versorgungsansprüche der Dienstvortrag noch in Kraft sei. Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung für berechtigt und meint: Wenn auch eine fristlose Kündigung den Anspruch auf Altersversorgung grundsätzlich zum Erlöschen bringe, könne doch etwas anderes vereinbart werden, und dies sei hier geschehen. Nach dem Bestätigungsschreiben vom 26. Juli 1937 habe die Verpflichtung zur Zahlung von "Ruhegehalt" erlöschen sollen, wenn der Ehemann der Klägerin seinen Dienst bei der Beklagten aus einem Grund aufgeben müsse, der bei einem Dienststrafverfahren zu der Entlassung eines Beamten führen müsste. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, die Pensionsverpflichtung der Beklagten habe, wenn der Ehemann der Klägerin aus dem Dienst ausscheide, nur aus Gründen dienststrafrechtlicher Entlassung erlöschen, dagegen bestehen bleiben sollen, wenn er aus einen anderen Grund ausscheiden müsse. Wären die Vertragsschliessenden davon ausgegangen, dass die Pensionsverpflichtung bei jeden Ausscheiden erlösche, so wäre die Abrede über eine aus dienststrafrechtlichen Gründen vorkommende Entlassung überflüssig und sinnlos gewesen. Die Abmachung sei vielmehr dahin auszulegen, dass der Ehemann der Klägerin seine Versorgungsansprüche im Falle einer Kündigung habe behalten und nur bei schwerer dienstlicher Verfehlung habe verlieren sollen.

10

Diese Ausführungen leiden an einem Denkfehler.

11

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann die Entstehung des Versorgungsanspruchs an den Eintritt bestimmten Voraussetzungen (z.B. bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestimmtes Alter, Dienstunfähigkeit) geknüpft werden. Alsdann besteht vom Vertragsabschluss ab nicht mehr als eine Anwartschaft (RAG ArbRSamml 37, 75), die im Zweifel erlischt, wenn der Berechtigte vor Eintritt der vereinbarten Voraussetzun en aus dem Betrieb ausscheidet (RAG ArbRSamml 40, 213; 46, 397; Hueck ebenda und SJZ 1950 Spalte 587). Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Anspruch mit dem Vertragsschluss oder nach gewisser Zeit (bestimmter Dauer der Betriebszugehörigkeit) entstehe und nur seine Fälligkeit oder die Zahlung des Ruhegeldes an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen (Invalidität, Erreichung eines bestimmten Alters) gebunden sein sollen (RAG ArbRSamml 37, 77/78 mit Anm. Hueck); alsdann ist der einmal entstandene Ruhegehaltsanspruch von Fortbestande des Arbeitsverhältnisses unabhängig. Aber selbst wenn bereits ein Versorgungsanspruch aus gleichviel welchen Grunde entstanden ist, geht er im Zweifel durch fristlose Kündigung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden berechtigten wichtigen Grunde unter (RAG ArbRSamml 26, 16; 28, 331). Jedoch auch hier besteht Vertragsfreiheit; es kann vereinbart werden, dass der einmal entstandene Versorgungsanspruch auch bei fristloser Entlassung nicht oder doch nicht in jedem Fall entfallen soll (RAG ArbRSamml 40, 91; 39, 348; 37, 77/78; 2[xxxxx] 331; Hueck SJZ 1950 Spalte 587).

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Das Berufungsurteil verneint die vertraglichen Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs und kommt mit der Erwägung, dass der Ehemann der Klägerin bei einer berechtigten, aber nicht aus dienststrafrechtlichen Gründen vorgenommenen fristlosen Entlassung den Versorgungsanspruch behalten habe, zu einem Anspruch. Wenn der Berufungsrichter sagt, der Anspruch sei nicht erloschen, weil der Ehemann der Klägerin den Dienst aus Gründen habe aufgeben müssen, die bei einem Beamten nicht zu einer dienststrafrechtlichen Entlassung habe führen müssen, so befasst er sich mit dem Verlust eines Anspruch dessen Entstehung er nach den von ihm angenommenen vertraglichen Voraussetzungen hätte verneinen müssen. Es ist zwar möglich, aus der Abmachung über die dienststrafrechtlichen Entlassungsgründe zu entnehmen, dass ein einmal entstandener Versorgungsanspruch bei einer berechtigten fristlosen Entlassung, die nicht in schwerer dienstlicher Verfehlung ihren Grund hat, nicht verloren gehen sollte. Eine solche Auslegung konnte der Klägerin immer nur einen bereite entstandenen Versorgungsanspruch erhalten. Es musste erst einmal etwas da sein, was durch die ausgesprochene Kündigung hätte wegfallen können. Sollte aber die Entstehung des Versorgungsanspruchs, wie das Berufungsgericht annimmt, davon abhängen, dass der Ehemann der Klägerin entweder im Dienst der Beklagten das 65. Lebensjahr erreichte oder vorher starb oder dienstunfähig wurde, so fehlte es an einen Anspruch, der von der fristlosen Kündigung hätte unberührt bleiben können. Nur, wenn anzunehmen wäre, dass die Voraussetzung der Erreichung des 65. Lebensjahrs im Dienste der Beklagten, des vorherigen Todes oder der Invalidität keine Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs, sondern nur seiner Zahlung waren, konnte gesagt werden, die ausgesprochene Kündigung habe nicht den Untergang des Versorgungsanspruchs zur Folge gehabt. Das könnte dem Berufungsrichter vorgeschwebt haben; gesagt hat er es nicht. Mit der gegebenen Begründung ist das Berufungsurteil nicht haltbar.

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Bei der notwendig werdenden anderweiten Verhandlung der Sache wird zu berücksichtigen sein, dass die Aufstellung bestimmter Voraussetzungen im Zweifel der Entstehung des Anspruchs gilt (Hueck SJZ 1950, Sp 587) und dass in der Regel angenommen werden muss, dass die fristlose Kündigung alle vertraglichen Ansprüche, also auch die Ruhegehaltsansprüche beseitigt (RAG ArbRSamml 26, 16; 28, 331; 33, 110; 40, 91 mit Anm. Hueck; 46, 399 mit Anm. Hueck). Wäre die Entstehung des Versorgungsanspruchs zu bejahen, so kann auch ohne Vereinbarung, dass der Ruhegeldanspruch bei gewissen Fällen fristloser Entlassung bestehen bleiben sollte, das Bestehenbleiben des Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht kommen; alsdann ist zu fragen, ob die Fürsorgepflicht des Unternehmers nach den besonderen Umständen des Falles es gebietet, dem Angestellten trotz Beendigung des Dienstverhältnisses den einmal entstandenen Anspruch zu belassen (RAG ArbRSamml 46, 400 mit Anm. Hueck; derselbe SJZ 1950 Sp 587).

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III.

Das Berufungsgericht führt ferner aus, wegen der engen Verknüpfung der zugesicherten Altersversorgung mit der gesetzlichen Altersversorgung nach Beamtenrecht müsse als Sinn der Abmachung angesehen werden, die vereinbarte Altersversorgung möglichst der eines Beamten anzugleichen.

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Das Berufungsurteil begründet nicht, woraus sich ergeben soll, dass die getroffene Vereinbarung beinhalte, die Altersversorgung der Klägerin sei gerade der der Witwe eines allgemeinen Beamten und nicht der eines Kirchenbeamten der Braunschweigischen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche anzugleichen. Der Ehemann der Klägerin war Beamter dieser Kirche. Die Landeskirche hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Zahlungen verpflichtet, die danach berechnet werden sollten, wie wenn er im Dienst der Landeskirche verblieben wäre. In dem Bestätigungsschreiben vom 26. Juli 1937 heisst es:

"Da Sie bisher als Beamter im Dienste der Braunschw. Evang.-Luth. Landeskirche angestellt waren und Ruhegehaltsanspruch hatten, wird Ihnen Ruhegehalt in der Höhe zugesichert, wie Sie es erhalten würden, wenn Sie bis zum Ausscheiden aus dem Dienste der Siedlungsgesellschaft im Dienst der ev. luth. Landeskirche und in der gleichen Gehaltsgruppe geblieben wären, in der Sie sich bei Ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Landeskirche befanden."

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Dieser Satz macht ausdrücklich zwar nur die Höhe des Ruhegehalts von der Fiktion eines Verbleibens im Kirchendienst abhängig, es liegt aber nahe, dass die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs in die selbe Abhängigkeit gestellt waren.

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Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, dass die Klägerin wie eine allgemeinem Beamtenrecht unterstehende Witwe zu beurteilen sei, nicht folgerichtig durchgeführt. Denn er sagt unter I seines Urteils (S 7), der Ehemann der Klägerin habe so gestellt werden sollen, als ob er beim Verbleiben in seiner Kirchenstellung gestanden haben würde. Und unter III (S 10 ff) hebt das Berufungsurteil, wie noch auszuführen ist, entscheidend darauf ab, dass der Ehemann der Klägerin ohne seine Verbindung mit dem Nationalsozialismus in seiner Stellung als Kirchenbeamter geblieben wäre und darum gegen die Beklagte diejenigen Versorgungsansprüche habe, die er in diesem Falle gegenüber der Landeskirche gehabt haben würde.

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Auch aus diesen Gesichtspunkten sind Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

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Kommt der Berufungsrichter bei der erneuten Verhandlung dazu, der Versorgungsanspruch der Klägerin sei so zu beurteilen, als wenn ihr Ehemann Kirchenbeamter geblieben wäre, oder so, als sei sie die Witwe eines nach allgemeinem Beamtenrecht zu beurteilenden Beamten, so wird damit die Entscheidung der Frage, ob die Erreichung des 65. Lebensjahres im Dienste der Beklagten, vorheriger Tod oder vorzeitige Invalidität Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs oder nur für seine Zahlung sein sollten, in Einklang stehen müssen. Es wird zu beachten sein, dass nach dem Beamtenrecht der Anspruch auf Ruhegehalt erst mit dem Eintritt in den Ruhestand entsteht und vorher nicht mehr als eine Anwartschaft besteht, die verloren geht, wenn der Beamte vor Erfüllung der Ruhegehaltserfordernisse aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet (Fischbach, Deutsches Beamtengesetz Abschn VIII Ziff 3, S 729; Brand, Beamtenrecht, § 90, Anm. 4; RAG ArbRSamml 26, 16).

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IV.

Das Berufungsgericht meint, da die Klägerin nach dem Inhalt der getroffenen Abrede nicht besser als die Witwe eines Beamten gestellt werden dürfe, müsse ihr der Anspruch dann versagt worden, wenn eine Beamtenwitwe in gleicher Lage wegen der nationalsozialistischen Bestätigung ihres Ehemannes des Versorgungsanspruchs kraft Gesetzes verlustig gegangen wäre. Es führt hierzu aus: Hierfür sei die vom Entnazifierungsausschuss getroffene Entscheidung, dass ihr Ehemann keinen Beschränkungen unterliege, nicht massgebend. Die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge regele sich vielmehr nach der 2. VO des Niedersächsischen Staatsministeriums über Massnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl S 57). Die Rechtsgültigkeit dieser VO sei mit dem OVG Lüneburg (DVBl 1950, 648) cu bejahen. Nach § 11 dieser VO bedürften Hinterbliebenenrechte der Bestätigung. Das gelte auch, wenn bereite ein Entnazifizierungsbescheid ergangen sei. Da der Ehemann der Klägerin Privatangestellter gewesen und darum eine behördliche Bestätigung der Versorgungsrechte unmöglich sei, die Klägerin aber sich so behandeln lassen müsse, als sei ihr Ehemann Beamter gewesen, habe das Berufungsgericht selbst darüber entscheiden müssen, ob ihre Rechte bestätigt worden wären. Das sei zu verneinen, da ihr Ehemann zwar die fachliche Eignung zum Geschäftsführer der Beklagten besessen, die Stellung aber mindestens überwiegend auf Grund seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus erlangt habe. Dass der Klägerin die Bestätigung ihrer Rechte zu verraten gewesen wäre, besage jedoch nicht, dass sie überhaupt keine Rechte habe. Die 2. MassnahmenVO befasse sich mit dem für die Klägerin massgeblichen Fall eines Wechsels des Dienstherrn nicht. Nach der 1. Ausführungsbestimmung des Niedersächsischen Ministerpräsidenten (Amtsblatt 1949, 248) Abschn V sei der Wechsel des Dienstherrn entsprechend dem § 9 der 2. MassnahmenVO als Beförderung anzusehen, wenn damit der Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe verbunden gewesen sei. Dieser Erlass entscheide die Frage nach dem Versorgungsschuldner für den Fall, dass die letzte Anstellung unbestätigt bleibe, die erste aber keiner Bestätigung bedürfe, dahin, dass der letzte Dienstherr trotz der von ihm abgelehnten Bestätigung wenigstens diejenigen Versorgungsbezüge zu tragen habe, die dem Beamten nach seinem letzten, einer Bestätigung nicht unterliegenden Dienstverhältnis zustehen würden. Selbst wenn dieser Erlass nicht verbindlich sein sollte, stelle er doch eine dem Sinn und Zweck der 2. MassnahmenVO entsprechende billigenswerte Auslegung dar. Diese VO wolle dem Beamten nur die durch seine Verbindung mit dem Nationalsozialismus erlangten Vorteile, nicht aber vordem erlangte Rechte nehmen. Der Ehemann der Klägerin wäre ohne seine Verbindung mit dem Nationalsozialismus in seiner seit 1923 bekleideten Kirchenstellung geblieben. (Gemeint ist, er hätte sie nicht gewechselt). Das Berufungsgericht wollte damit jedoch nicht dazu Stellung nehmen, ob er von der Landeskirche etwa aus anderen Gründen entlassen worden wäre. Da er zur Beklagten übergetreten sei, seien die Dinge so zu beurteilen, als wenn er als Beamter seinen Dienstherrn gewechselt hätte. Sein fiktiver neuer Dienstherr hätte aber nach dem Erlass des Ministerpräsidenten dasjenige Witwengeld zahlen müssen, das nach Massgabe der letzten bei der Landeskirche innegehabten Stelle zu zahlen gewesen sei. Und nur das begehre die Klägerin.

21

Es kann auf sich beruhen, ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann. Sie laufen darauf hinaus, die Stellung des Ehemannes der Klägerin bei der Landeskirche zur Grundlage der Witwenpension zu nehmen; hiervon geht auch die Beklagte aus; sie ist darum insoweit nicht beschwert. Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Ehemann der Klägerin wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus nicht nach 1945 auch aus seiner Stellung bei der Landeskirche entfernt worden wäre und wie sich in diesem Falle das Schicksal der Witwenpension gestaltet haben würde. Auch, weil dies unterblieben ist, konnte das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

22

V.

Die übrigen Ausführungen des Berufungsurteils beruhen in wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen. Sie unterliegen bei der notwendig gewordenen anderweiten Verhandlung der Sache der erneuten Beurteilung des Berufungsgerichts. Aus beiden Gründen erübrigt sich zu ihnen eine Stellungnahme des Revisionsgerichts.

23

Die Kostenentscheidung hängt von den endgültigen Ausgang der Sache ab und war darum dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Benkard Dr. Kuhn