Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1951, Az.: 1 StR 468/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1951
Aktenzeichen
1 StR 468/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.01.1951

Fundstellen

  • BGHSt 1, 364 - 366
  • JZ 1952, 46 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 478 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kindesraubs u.a.

Prozessgegner

die Schneiderin Karolina St. geb. S. aus M., dort geboren am ...,

Amtlicher Leitsatz

Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund über uneheliche Kinder (§ 35 JWG) durch § 235 StGB nur darin geschützt, wenn ihm das volle Personensorgerecht über das Kind zusteht.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Die Angeklagte ist wegen Kindesraubs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§ § 235 Abs. 1, 267 Abs. 1, 73 StGB), wegen schwerer Personenstandsfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§ § 169 Abs. 1, 271, 272, 73 StGB) und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ § 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

2

2.

Die - allein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte - Revision der Angeklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen Umfang.

3

a)

Das Landgericht hat die Angeklagte des Kindesraubs nach § 235 Abs. 1 StGB mit der Begründung schuldig erkannt, sie habe das von der Maria A. unehelich geborene und daher unter der Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes in Plauen stehende Kind durch List dem "gesetzlichen Vormund" entzogen.

4

Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken. § 235 StGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen die Beeinträchtigung des ihnen nach § § 1627 ff, 1684 ff, 1793 ff, 1909, 1915 BGB zustehenden, in § § 1631 ff BGB umschriebenen Rechts zur Sorge für die Person eines minderjährigen Kindes (u.a. RGSt 37, 1; 48, 198; 66, 254; RG in HRR 1936, 77; 1938, 994; 1942, 611 = DR 1942, 439). Ein uneheliches Kind erhält zwar nach § 1773 Abs. 1 BGB einen Vormund. Das Personensorgerecht verbleibt jedoch mit Ausnahme der Vertretung des Kindes nach § 1707 BGB grundsätzlich der Kindesmutter. Der Vormund hat insoweit allein die Stellung eines Beistandes im Sinne der § § 1687 ff BGB. Das volle Personensorgerecht steht ihm nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn es ihm durch das Vormundschaftsgericht ausdrücklich übertragen oder in gewissen Fällen - bei Entziehung, Ruhen und Verwirkung des Rechts der Mutter oder beim Tod der Mutter - von selbst zugefallen ist. Dies gilt auch für das Jugendamt, das nach § 35 JWG die Vormundschaft mit der Geburt eines unehelichen Kindes erlangt. Nach § 24 JWG unterstehen uneheliche Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, mögen sie sich in fremder Pflege oder bei der Mutter befinden, allerdings auch der Aufsicht des Jugendamts; dieses Aufsichtsrecht kommt ihm aber nicht als Amtsvormund, sondern als Organ des Pflegekinderschutzes zu und gibt ihm überdies nur in ganz beschränktem Umfang die Befugnis, in das Personensorgerecht der Kindesmutter unmittelbar einzugreifen. Hieraus ergibt sich, dass das Jugendamt, soweit ihm nicht ausnahmsweise das volle Personensorgerecht für ein uneheliches Kind zusteht, nicht strafrechtlich durch § 235 StGB geschützt ist, wenn das Kind seinem Wirkungsbereiche entzogen wird.

5

Zur Tatzeit (August 1948) hatten auch in Sachsen die Jugendämter noch die Stellung von Amtsvormündern über uneheliche Kinder nach den Bestimmungen des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Das Kreis Jugendamt in Plauen war hiernach zwar Amtsvormund über das am 3. August 1948 geborene Kind der A.; das Personensorgerecht stand aber, da für eine vormundschaftsgerichtliche Übertragung oder einen selbsttätigen Übergang des Rechts an das Jugendamt die Sachlage keinen Anhalt bietet, nicht dem Amte, sondern der Kindesmutter zu. Die Angeklagte hat also das Kind dadurch, dass sie es hinter dem Rücken des Kreisjugendamtes mit nach München nahm, nicht im Sinne des § 235 StGB dem "Vormund" entzogen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich das Kreisjugendamt die "Herausgabe" des Kindes an die Angeklagte bis zur Beibringung der nach § 20 JWG erforderlichen Genehmigung des Stadtjugendamtes in München zur Aufnahme eines Pflegekindes vorbehalten hatte; denn Befugnisse in dieser Beziehung hatte das Kreisjugendamt nur kraft des ihm obliegenden Pflegekinderschutzes, nicht aber als Amtsvormund.

6

Hat sich die Angeklagte nicht gegenüber dem Kreis Jugendamt in Plauen des Kindesraubs schuldig gemacht, so kann sie doch eines solchen Vergehens zum Nachteil der Kindesmutter schuldig sein. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter nach den Urteilsfeststellungen auf ihr Kind gegenüber der Angeklagten schriftlich "verzichtet" hat; denn eine solche Erklärung könnte als Einwilligung in die Mitnahme des Kindes nur von Bedeutung sein, wenn die Mutter ihr Kind auch bei Kenntnis der wahren Sachlage an die Angeklagte abgegeben hätte, d.h. wenn die Täuschungshandlungen der Angeklagten für die Abgabe der Erklärung nicht ursächlich waren. War die Kindesmutter aber, wie anzunehmen, zur Abgabe ihres Kindes nur unter der Voraussetzung bereit, dass die Angaben der Angeklagten der Wahrheit entsprächen und der Aufnahme und nachfolgenden Adoption des Kindes durch sie keine Hindernisse entgegenständen, so hat die Angeklagte durch ihre Vorspiegelungen die "Verzichtserklärung" in einer ihre rechtliche Wirksamkeit ausschliessenden Weise erschlichen (HRR 1942, 611 = DR 1942, 438) und damit der Kindesmutter das Kind im Sinne des § 235 StGB durch List entzogen, nämlich durch schlaue, geflissentliche Täuschung über die wahren Verhältnisse das Personensorgerecht der Mutter für eine nicht nur ganz vorübergehende Zeit unwirksam gemacht; im übrigen würde schlaues, geflissentliches Verheimlichen des wirklichen Sachverhalts schon dann das Merkmal der "List" erfüllen können, wenn es nicht zu irrigen Vorstellungen, sondern nur zu einer Unkenntnis der wahren Sachlage bei der Kindesmutter geführt hätte (RGSt 17, 90). Die Urteilsfeststellungen reichen noch nicht aus, um den Sachverhalt in dieser Beziehung abschliessend beurteilen zu können. Die Verurteilung wegen Kindesraubs kann daher nicht bestehen bleiben.

7

Auch aus einem anderen Grunde kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte das Kind der A. von vornherein in der Absicht mitgenommen, es als ihr eigenes auszugeben. Das hätte dem Landgericht Anlass zur Prüfung geben müssen, ob nicht die Angeklagte durch die Kindesentziehung zugleich mit der Personenstandsfälschung in der Form der Kindesunterschiebung nach § 169 StGB begonnen hat und, wenn ja, ob die Personenstandsfälschung mit der von dem Gericht als nachgewiesen erachteten späteren Personenstandsfälschung (siehe unten 2 b) und der etwaigen weiteren Personenstandsfälschung (siehe unten 2 c) in Fortsetzungszusammenhang steht.

8

Wenn das Landgericht in der Vorlage der zwei unechten Bescheinigungen je ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erblickt hat, so lässt das keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Jedenfalls ist die Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob und mit welcher rechtlichen Folge die Angeklagte schon an der fälschlichen Herstellung der beiden Bescheinigungen beteiligt war. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammehanges zwischen den beiden Vergehen der Urkundenfälschung bestehen jedoch Bedenken. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Angeklagte zur Beschaffung der zweiten falschen Bescheinigung erst entschlossen, als der Leiter des Kreisjugendamtes in Plauen bei ihrer ersten Vorsprache die Zuweisung eines Säuglings davon abhängig gemacht hatte, dass das Stadtjugendamt in München die schriftliche Genehmigung zur Aufnahme eines Pflegekindes durch sie erteilte. Das spricht dafür, dass die Angeklagte im zweiten Falle auf Grund eines neuen, selbständigen Vorsatzes gehandelt und sich damit zweier Vergehen nach § 267 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit schuldig gemacht hat. Spricht das neu erkennende Gericht die Angeklagte des Kindesraubs zum Nachteil der Albert und wiederum der Urkundenfälschung - sei es in Fortsetzungszusammenhang, sei es in zwei selbständigen Fällen - schuldig, so wird für die Annahme von Tateinheit zwischen Kindesraub und Urkundenfälschung kein Raum sein.

9

b)

Die Verurteilung wegen Personenstandsfälschung, in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung nach § § 169 Abs. 1, § § 271, 272, 73 StGB ist insoweit rechtsirrtumsfrei, als es sich um die einfachen Straftatbestände handelt. Die Revision hat in dieser Beziehung auch keine ausdrückliche Beschwerde erhoben. Dagegen rügt sie mit Recht, dass das Landgericht die Erschwerungsmerkmale des "Handelns in gewinnsüchtiger Absicht" nach § 169 StGB und des "Handelns in der Absicht, sich oder einem ändern einen Vermögensvorteil zu verschaffen" nach § 272 StGB als gegeben erachtet hat.

10

Das Landgericht hat seine Annahme darauf gestutzt, dass die Angeklagte mit ihrer Handlungsweise "sich nicht nur die Stellung einer unehelichen Mutter beigelegt, sondern diese Stellung auch zur Erlangung von Stillgeld und zur unbegründeten Einklagung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihren Liebhaber ausgenützt habe". Damit hat es aber nur festgestellt, was, die Angeklagte nachträglich in Ausnutzung der von ihr geschaffenen Lage unternommen hat, nicht aber, von welchen Absichten sie bei der Begehung der Tat geleitet war. Im Widerspruch hierzu wird bei der zusammenfassenden Beweiswürdigung (S 9 UA), ausdrücklich als Beweggrund der Angeklagten die - sich aus der Hartnäckigkeit ihres Vorgehens "unverkennbar" ergebende - Absicht festgestellt, "in ihrem vorgerückten Alter ihren Freund durch ein gemeinsames Kind dauernd an sich zu fesseln". Eine solche ersichtlich nur gefühlsmässigen Regungen entspringende Absicht erfüllt nicht das Erschwerungsmerkmal der "gewinnsüchtigen Absicht" nach § 169 StGB; denn zum Begriff der "Gewinnsucht" im Sinne dieser Bestimmung gehört nach der Rechtsprechung, dass die Handlung auf ein übermässiges, sittlich anstössiges Streben nach materiellem Gewinn zurückzuführen ist (u.a. HRR 1936, 1018 und 1464; JW 1938, 1585; DR 1939, 921). Ebensowenig erfüllt der erwähnte Beweggrund das Merkmal der Vorteilsabsicht im Sinne des § 272 StGB.

11

c)

Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach § § 263 Abs. 267 Abs. 1, 73 StGB ist insoweit bedenkenfrei, als das Landgericht die Angeklagte für schuldig befunden hat, in dem Zivilrechtsstreit S. und St. gegen E. wegen Vaterschaft zum Nachteil der Staatskasse das Armenrecht für sich und das von ihr unterschobene Kind erschlichen zu haben. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Annahme, dass die Angeklagte auch im Verhältnis zu dem als Kindesvater in Anspruch genommenen Beklagten E. des vollendeten Betruges schuldig sei. Der sog. Prozessbetrug ist erst vollendet, wenn der Täter durch Täuschung des Richters eine Entscheidung herbeigeführt hat, die das Vermögen des Gegners schädigt (RGSt 75, 399); dieser Nachteil muss ganz oder teilweise dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil entsprechen (u.a. RG in HRR 1940, 330). Eine dem Beklagten in diesem Sinne nachteilige gerichtliche Entscheidung ist nicht ergangen; sie liegt auch nicht etwa in dem Aussetzungsbeschluss nach § 149 ZPO (RGSt 75, 225). Das Landgericht meint allerdings, die den Betrug vollendende Vermögensschädigung sei schon durch die Einklagung eingetreten, da sie "den Prozessgegner ohne Aussicht auf Rückersatz zu einem Prozessaufwand, u.a. durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten, gezwungen habe"; es hat dabei aber nicht die oben erwähnte Beziehung zwischen Vermögensschädigung und erstrebter Bereicherung beachtet. Hiernach kann sich die Angeklagte im Verhältnis zu dem damaligen Beklagten Eschbaumer nur des versuchten Betruges nach § § 263 Abs. 3, 43 StGB schuldig gemacht haben.

12

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte in dem Zivilrechtsstreit, als Partei vernommen, eidlich bekundet, dass sie während der "Empfängniszeit" nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, obwohl ihr bewusst war, dass für das von ihr nicht geborene Kind von einer für den Rechtsstreit massgebenden Empfängniszeit keine Rede sein konnte. Hiernach hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug und der Urkundenfälschung zugleich eines Verbrechens des Meineids nach § 154 StGB schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat sich zu Unrecht an dieser Prüfung verhindert gesehen; denn nach § 264 StPO hat das Gericht der Urteilsfindung die den Gegenstand der Anklage bildende Tat zu Grunde zu legen, ohne an die Beurteilung im Eröffnungsbeschluss oder, wie hier, in der Anklageschrift gebunden zu sein. Zum Gegenstand der Anklage gehört aber das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten mindestens in dem Umfange, in dem es rechtlich eine Tateinheit im Sinne des § 73 StGB bildet. Aus demselben Grunde wäre ferner zu untersuchen gewesen, ob nicht die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug usw. auch noch eines zu der früheren Personenstandsfälschung hinzutretenden weiteren Vergehens oder Verbrechens nach § 169 StGB schuldig ist (u.a. RGSt 72, 113; 77, 51 und 219). Die Personenstandsfälschung ist zwar eine sog. Zustandsstraftat; dies schliesst jedoch nicht aus, dass nach ihrer rechtlichen Vollendung der trotz der Unterdrückung bestehen bleibende echte Familienstand durch nachträgliche, die Aufklärung des wahren Personenstandes hindernde oder wenigstens erschwerende Handlungen nochmals unterdrückt wird. Zwischen den einzelnen Unterdrückungshandlungen desselben Täters kann Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit gegeben sein (u.a. RG in HRR 1938, 911; 1940, 330).

13

Wenn die Angeklagte neben Betrug und Urkundenfälschung noch des Meineids oder der Personenstandsfälschung oder beider Straftaten schuldig erkannt wird, darf die bisher für diese Handlung festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis nach § 358 Abs. 2 StPO weder der Art noch der Höhe nach verschärft werden.

14

3.

Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte eines fortgesetzten Vergehens der Personenstandsfälschung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig sprechen, so wird es berücksichtigen müssen, dass durch dieses fortgesetzte Vergehen die mit ihm in Tateinheit, unter sich aber in Tatmehrheit stehenden schwereren Straftaten nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden können (BGHSt 1, 67).

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch