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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1951, Az.: 1 StR 412/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1951
Aktenzeichen
1 StR 412/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Augsburg - 02.03.1951

Verfahrensgegenstand

Betrugs i.R.

Prozessgegner

den Friseur Leo M. aus B., geboren am ... in A.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2. März 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des versuchten Betrugs im Rückfall und dreier Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Der versuchte Betrug ist am 15. März 1948 begangen; das Landgericht hat für ihn eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen und diese in die Gesamtstrafe einbezogen.

3

II.

Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als dieser wegen des versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 hätte eingestellt werden müssen.

4

III.

Die Revision hat keinen Erfolg. Denn der Angeklagte hat vor dem 15. September 1949 nicht nur den versuchten Betrug begangen. In dem Betrugsfall D.-G. (Urteil II B) hat er vor diesem Tag dem Konrad D. vorgespiegelt, er halte die Wiederaufnahme für aussichtsreich, er besitze die erforderlichen Rechtskenntnisse und er werde die Vergütung von 1.000 DM aus der eigenen Tasche zurückzahlen, wenn er keinen Erfolg erziele. Das Landgericht hat diese wahrheitswidrigen Zusicherungen mit als ursächlich für die Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung angesehen. Die ersten zur Tatausführung gehörenden Täuschungshandlungen liegen demnach vor dem Stichtag. Dasselbe trifft für das fortgesetzte Vergehen des Betrugs im Fall der Blockhäuser (Urteil II C) zu, das in die Zeit vom Juli bis Oktober 19 49 (nicht wie S. 9 der UA 1943) fällt. Hier sind drei der durch den Fortsetzungszusammenhang zu einer rechtlichen Einheit zusammengefassten Betrugshandlungen im Juli 1949 begangen. Bei der Beurteilung der Frage, ob auf den im Jahre 1948 versuchten Betrug das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, sind daher die in den Fällen II B und C verwirkten Strafen zu berücksichtigen, da auch diese Straftaten, wenn auch nur teilweise, vor dem Stichtag begangen sind (RG in DRZ 1935 Teil II S. 634 Nr. 623 und in JW 1938 S. 1886 Nr. 26; Brandstetter Straffreiheitsgesetz Anm. 13 zu § 4). In den Fällen II B und II C hat das Landgericht Einzelstrafen von neun und zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen. Die für die Frage der Straffreiheit in Rechnung zustellende Gesamtstrafe (BGH Urteil vom 19. März 1951 - 3 StR 71/51) musste daher über sechs Monaten Gefängnis und damit über der Straffreiheitsgrenze liegen.

5

IV.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

6

Nach § 473 Abs. 2 StPO hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

7

Der Oberbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch