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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1951, Az.: 4 StR 512/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1951
Aktenzeichen
4 StR 512/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 12.04.1951

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kind

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Oktober 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Ziffer 3 StGB verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen eines versuchten und eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde, im letzten Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

2

1.)

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung des Angeklagten beantragt, über den Charakter, insbesondere die Neigung des Kindes Ingeborg W. zum Lügen, dessen Lehrerin K. als Zeugin zu vernehmen. Diesen Antrag hat des Landgericht durch verkündeten Beschluss abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Beschluss hält der Nachprüfung stand. Das Mädchen besuchte während seines dritten Schuljahres die Klasse, der Lehrerin K. Inzwischen ist es in das siebente Schuljahr gekommen. Vorübergehend war es in einem Waisenhause untergebracht, über seine Glaubwürdigkeit ist die Lehrerin P. als Zeugin gehört worden, deren Schulklasse das Mädchen zuletzt zugeteilt war. Ausserdem hat das Landgericht die Hausgehilfin St. als Zeugin vernommen, die das Mädchen während seines Aufenthaltes im Waisenhause betreut hat. Beide Zeuginnen, haben die Ingeborg W. als glaubwürdig bezeichnet. Wenn das Landgericht dies als entscheidend angesehen hat, so ist ein Rechtsirrtum dabei nicht zu Erkennen. Als des Mädchen die Klasse der Lehrerin K. besuchte, ging es erst das dritte Jahr zur Schule. Welche charakterliche Entwicklung das Kind in den 4 Jahren danach durchgemacht hat, entzog sich vollkommen der Beurteilungsmöglichkeit dieser Lehrerin. Für die Frage, ob es jetzt als glaubwürdig anzusehen ist, kam es daher ausschliesslich darauf an, wie es gegenwärtig nach dieser Richtung beurteilt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die in das Wissen der Lehrerin K. gestellten Tatsachen, die sich auf einen 4 Jahre zurückliegenden Zeitraum erstrecken, für seine Entscheidung als bedeutungslos erklärt und deshalb den Beweisantrag abgelehnt hat.

3

2.)

Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

4

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine Stieftochter Ingeborg "während der grossen Herbstferien" 1949 im Waisenhause einmal besucht und mit ihr einen Spaziergang gemacht. In geschlechtliche Erregung geraten, bat er das Mädchen, ihm zu gestatten, dass er ihm an die Brust fasse; er wolle sehen, ob sie so gross sei, wie die seiner Schwester Annemarie. Er versprach, ihr dafür wöchentlich eine DM zu geben. Das Mädchen wies ihn jedoch ab. Trotzdem wiederholte der Angeklagte bald darauf seine Bitte. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch der Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung gesehen (§ 176 Abs. 1 Ziff 3 StGB). Durch sein wiederholtes Begehren und durch Inaussichtstellen eines Geldgeschenkes suchte der Angeklagte auf den Willen des 12-jährigen Mädchens Einfluss zu gewinnen, damit es dulde, dass er seine Trust betaste. Damit hat er die Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung begonnen; es liegt demnach nicht nur eine Vorbereitungshandlung vor, wie die Revision dartun will.

5

Im Dezember 1950 stand das Mädchen eines Morgens angezogen vor einem Spiegel in der Küche der Wohnung, um sich die Haare zu kämmen. Der wiederum in geschlechtliche Erregung gekommene Angeklagte sagte zu ihr: "Lass mich mal an Deine Brust fassen". Zugleich fasste er auch mit seiner linken Hand an die Brust des Mädchens. Auf dessen Aufforderung liess er aber alsbald von ihm ab. Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Ziffer 3 StGB). Dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ist festgestellt. Die Revision meint, es könne sich nur um eine handgreifliche Zudringlichkeit gehandelt haben. Wenn das Landgericht demgegenüber unter Beachtung des Umstandes, dass der Angeklagte früher wiederholt den Wunsch geäussert hatte, die Brust des minderjährigen Mädchens berühren zu dürfen, und nun die Anwesenheit des Kindes in der gemeinsamen Wohnung dazu ausnutzte, um sein wollüstiges Begehren zu erreichen, das Tun des Angeklagten als unzüchtig angesehen hat, weil es gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstiess, so tritt dabei ein Rechtsirrtum nicht hervor.

6

Bedenkenfrei hat das Landgericht auch ein in Tateinheit mit dem Verstoss gegen § 176 Ziff 3 StGB begangenes Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Ziff 1 StGB) angenommen. Für die Entscheidung der Frage, ob das Mädchen der Betreuung des Angeklagten anvertraut war, kam es nicht so sehr darauf an, dass er durch seine Heirat mit der Mutter des Kindes dessen Stiefvater geworden war. Massgebend war vielmehr die tatsächliche Gestaltung der in der Familie herrschenden Verhältnisse. Hierzu stellt das Landgericht fest, die Kinder der Ehefrau des Angeklagten hätten sich sehr schnell mit ihm angefreundet; sie befanden sich im gemeinsamen Haushalt mit ihm, er sorgte für sie, sie "respektierten" ihn als Vater und nannten ihn ihren Papa. Als die Mutter eine Gefängnisstrafe verbüsste, übte in deren Auftrage der Angeklagte die elterlichen Rechte allein aus. Ingeborg W. war sonach der Betreuung des Angeklagten anvertraut. Ob dies für die Zeit zu gelten hat, da sie im Waisenhaus untergebracht war, kann dahin stehen. Denn zur Zeit der letzten Straftat im Dezember 1950 war das Mädchen wieder im elterlichen Haushalte. Dass zwischen den Eheleuten damals kein gutes Verhältnis bestanden hat, wie die Revision geltend macht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Wenn schliesslich die Revision die Feststellung vermisst, dass der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht habe, so lässt der Urteilszusammenhang das Gegenteil erkennen. Nimmt der Betreuer eines minderjährigen Mädchens mit diesem unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung als Missbrauch schon allein dadurch, dass die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 StGB genannten Art zu einander stehen. Ein darüber hinaus gehender Einfluss des Abhängigkeitverhältnisses wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH 12. Juni 1951 1 StR 214/51) . Die Revisionsangriffe gehen daher fehl.

7

3.)

Das Urteil gibt jedoch nach anderer Richtung zu Bedenken Anlass.

8

Das Landgericht hat es unterlassen, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die erste dem Angeklagten zur Last gelegte Verfehlung aus dem Jahre 1949 zu prüfen. Darin kann möglicherweise ein Rechtsverstoss zu Ungunsten des Angeklagten liegen. Für die erste Straftat hat es eine Gefängnisstrafe von 4 Monaten ausgesprochen. Liegt diese Straftat vor dem 15. September 1949, so ist insoweit Straffreiheit eingetreten (§ 1, 3 StFG). Sie fiel nach den Urteilsfeststellungen in die Zeit der "grossen Herbstferien" 1949. Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sicher ausschliessen zu können, zumal das Mädchen bei seiner polizeilichen Vernehmung diese Straftat in den Sommer 1949, den Zeitpunkt, von dem auch die Anklage ausgeht, während der grossen Ferien 1949, die es auch als grosse Sommerferien bezeichnet, während deren die Mutter im Krankenhause operiert wurde, verlegt hatte. Der Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es sich um die Verfehlung aus dem Jahre 1949 und den Ausspruch der Gesamtstrafe handelt. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung insoweit die Tatzeit klären müssen. Lassen sich bestimmte Feststellungen nicht mehr treffen, so geht das allerdings zu Lasten des Angeklagten.

Groß
Dr. Hörchner
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin