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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1951, Az.: II ZR 62/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1951
Aktenzeichen
II ZR 62/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 16.02.1951

Fundstellen

  • DB 1951, 916 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 783 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 64 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der R. Bank, Filiale M., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

den Kaufmann Karl K., Textilkaufmann in E.,

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Ansicht des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 1934 (RGZ 145, 87) insoweit an, dass er eine Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger für möglich hält.

Im Handelsverkehr, gilt Stillschweigen keineswegs, immer als Genehmigung, vielmehr nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Umstände, die keine andere Deutung als die der Genehmigung nach Treu und Glauben im redlichen Handelsverkehr zulassen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Februar 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Wechsels in Höhe von DM 4.500, der am 30. Juli 1950 fällig war. Sie hat den Wechsel von der Ausstellerin, der Firma Hermann H.. Kraftfahrzeuge und Reparaturwerkstatt in Münster, deren Inhaberin Frau Minka H. ist, gekauft. Auf dem Wechsel befindet sich ein auf den Namen des Beklagten lautendes Akzept des Beklagten. Die Unterschrift des beklagten Akzeptanten hatte der Geschäftsführer D. der Firma Hermann H. gefälscht.

2

Die Klägerin benachrichtigte den Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 1950 von dem Ankauf seines Akzeptes. Dieser suchte im Verfolg dieser Nachricht die Firma Hermann H. auf. Bei diesem Besuche stellte er die Fälschung seiner Unterschrift fest. Er sah jedoch von einer Strafanzeige ab, da er mit der Inhaberin der Firma Hermann H. seit Jahren in freundschaftlichen Beziehungen stand und sowohl diese als auch der Geschäftsführer D. ihm versprochen hatten, die Angelegenheit mit der Klägerin zu regeln. Das Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 1950 hat der Beklagte nicht beantwortet. Diese erfuhr von der Unterschriftsfälschung erst Ende Juni 1950 durch die Selbstanzeige des D. bei der Staatsanwaltschaft.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr aus dem Wechsel verpflichtet sei. Sie erblickt in seinem Schweigen auf ihr Schreiben vom 2. Mai 1950 eine Genehmigung des gefälschten Akzeptes seitens des Beklagten. Es habe für den Beklagten eine Rechtspflicht bestanden, sie alsbald, nachdem er die Fälschung seiner Unterschrift festgestellt habe, von diesem Tatbestande in Kenntnis zu setzen. Dies habe Treu und Glauben erfordert und entspreche den Erfordernissen eines redlichen Handelsverkehrs. Die Ausführungen des Beklagten, die sein Schweigen verständlich machen sollten, nämlich seine freundschaftlichen Beziehungen zu Frau H. sowie ihr Versprechen und das des Geschäftsführers, die Angelegenheit mit der Klägerin zu regeln, seien nicht geeignet, die wechselmässige Haftung des Beklagten ihr gegenüber auszuschliessen.

4

Die Klägerin hat daher im Wechselprozess klagend beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 4.500 nebst Zinsen und Nebenkosten zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und für den Fall seiner Verurteilung beantragt, ihm die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Er hat geltend gemacht, dass in seinem Schweigen auf das Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 1950 keine Genehmigung seiner gefälschten Unterschrift erblickt werden könne. Er habe mit der Klägerin in keinerlei geschäftlichen Beziehungen gestanden und habe weder eine Veranlassung, keinesfalls aber eine rechtliche Verpflichtung gehabt, ihr Schreiben zu beantworten. Aus seinem Verhalten gegenüber der Ausstellerin des Wechsels gehe eindeutig hervor, dass er eine Haftung aus dem Wechsel abgelehnt habe. Der Beklagte hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich vorgetragen, die Klägerin habe ihre Behauptung bezüglich der Genehmigung seiner Unterschrift nicht durch Urkunden bewiesen. Dies sei aber nach §§602, 592 ZPO erforderlich gewesen.

6

Das Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des im 1. Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Akzeptanten des am 30. April 1950 ausgestellten Wechsels über DM 4.500 einen Anspruch in Höhe von DM 4.500 nebst Zinsen und Kosten gemäss der Art. 28, 45 WO geltend gemacht.

9

I.

Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin sämtliche ihr im Wechselprozess obliegenden Beweise durch Urkunden erbracht habe. Die Auffassung des Beklagten, dass die Klage in der gewählten Prozessart als unzulässig abzuweisen gewesen sei, weil die Klägerin ihre Behauptung, der Beklagte habe das mit seinem Namen gefälschte Akzept genehmigt, nicht urkundlich bewiesen habe, geht, wie der Berufungsrichter mit Recht ausführt, fehl.

10

Es ist zwar richtig, dass nach Art. 7 WO gefälschte Unterschriften auf einer Wechselurkunde keine Wechselverbindlichkeit begründen können und dass im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte nur wechselmässig haftet, wenn er die gefälschte Unterschrift genehmigt hat. Aus diesem Grunde gehört die Behauptung der Genehmigung der Unterschrift durch den Beklagten zur Klagbegründung. Die Tatsache jedoch, aus der die Klägerin die Genehmigung des Beklagten folgert, nämlich sein Schweigen auf ihr Schreiben vom 2. Mai 1950, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie bedarf daher keines Beweises. Streitig zwischen den Parteien ist lediglich, ob das Stillschweigen des Beklagten auf das vorgenannte Schreiben als Genehmigung zu werten sei. Hierüber gehen die Rechtsansichten der Parteien auseinander; sie ziehen aus der unbestrittenen Tatsache des Schweigens des Beklagten gegenteilige Schlussfolgerungen. Das Berufungsgericht war daher in der Lage, diese Frage, ohne dass es eines weiteren Beweises bedurfte, zu entscheiden.

11

II.

Es war in Schrifttum und Rechtsprechung lange Zeit umstritten, ob gefälschte Unterschriften auf einen Wechsel durch eine Genehmigung des Namensträgers wirksam werden können, ob also kraft der Genehmigung seine wechselmässige Haftung begründet werden könne. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1934 (RGZ 145, 87) eingehend zu dieser Rechtsfrage unter Heranziehung seiner früheren Rechtsprechung und des Schrifttums Stellung genommen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, das es im nachfolgenden Rechtssatze zum Ausdruck gebracht hat:

"Eine gefälschte Wechselunterschrift wird wirksam, wenn der Namensträger den ihr zugrunde liegenden wechselrechtlichen Begebungsvertrag genehmigt. Durch die Genehmigung wird der Namensträger wechselmässig verpflichtet."

12

Das Reichsgericht hält eine Genehmigung der gefälschten Unterschrift durch den Betroffenen in sinngemässer Anwendung des §177 BGB für möglich. Hierbei geht es davon aus, dass ein rechtlicher Zweifel nicht obwalten könne, dass ein wechselmässiger Begebungsvertrag, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Wechsel mit dem Namen des angeblich Vertretenen zeichnet, durch Genehmigung seitens des Vertretenen nach §177 BGB wirksam werden könne, mithin eine wechselmässige Haftung des Vertretenen zu erzeugen vermöge. Sinn und Zweck der Vorschrift des §177 BGB gebiete aber eine entsprechende Anwendung bezüglich der Handlung des Fälschers. Der Fälscher lasse das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft nach Tatbestand und Wirkung als dasjenige des Namensträgers erscheinen, der vollmachtlose Vertreter wolle dagegen nur mit Wirkung für den Vertretenen abschliessen. Könne schon der Vertretene ein solches Rechtsgeschäft durch Genehmigung an sich ziehen, so müsse dieses Recht mit weit mehr Berechtigung dem Namensträger zugestanden werden.

13

Dieser Ansicht des Reichsgerichts, die heute als herrschende Meinung angesehen werden kann (vgl. Ulmer, Das Recht der Wertpapiere §17, IV. S. 180), schliesst sich der erkennende Senat insoweit an, als er eine Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger für möglich erachtet.

14

III.

Eine solche Genehmigung kann formlos erfolgen, und zwar sowohl gegenüber dem Fälscher als auch gegenüber dem Aussteller des Wechsels, endlich auch gegenüber dem Inhaber des Wechsels, auf den kraft Indossament sämtliche Rechte aus dem Wechsel übergegangen sind. Die Genehmigung kann auch durch schlüssige Handlung stillschweigend geschehen, und zwar dann, wenn aus den Umständen zu folgern ist, dass das Stillschweigen keine anderweitige Deutung zulässt. Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 1950 schriftlich benachrichtigt, dass sie sein Akzept angekauft habe. Hierauf hat der Beklagte ihr gegenüber geschwiegen. Dass diese Mitteilung der Klägerin den Zweck verfolgte, den Beklagten nicht nur in Kenntnis darüber zu setzen, dass sie nunmehr in den Kreis derjenigen eingetreten sei, die aus dem Wechsel Ansprüche herleiten konnten, sondern auch um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmässige Verpflichtung aus dem Akzept geltend zu machen, kann keinem Zweifel unterliegen und musste von dem Beklagten, einem Kaufmanne, so verstanden werden.

15

Der Beklagte hat diese Nachricht der Klägerin auch in diesem Sinne aufgefasst. Er ist auf diese Mitteilung nicht untätig geblieben, er hat sich unverzüglich mit der Ausstellerin des Wechsels in Verbindung gesetzt und hierbei festgestellt, dass seine Unterschrift auf dem Wechsel von dem Geschäftsführer D. der Ausstellerin des Wechsels gefälscht worden ist. Er hat sich mit Rücksicht auf seine freundschaftlichen Beziehungen zu der Inhaberin der Ausstellerin des Wechsels mit deren und des Fälschers gegebenen Zusicherungen begnügt, dass diese die Angelegenheit mit der Klägerin in Ordnung bringen werden. Sowohl der Ausstellerin gegenüber als auch gegenüber dem Fälscher hat also der Beklagte seine gefälschte Unterschrift keinesfalls genehmigt, sondern das Gegenteil durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht.

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Auch in dem Schweigen des Beklagten gegenüber der Klägerin kann keine Genehmigung erblickt werden, denn auch im Handelsverkehr gilt Schweigen keineswegs immer als Zustimmung. Es gilt auch hier der Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass die Annahme eines Vertrages erklärt sein muss und dass nur in Ausnahmefällen, wenn eine solche Erklärung nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich verzichtet hat, ein Zustandekommen eines Vertrages durch Stillschweigen des Annehmenden sich vollziehen kann (§151 BGB). Hierfür spricht deutlich §362 HGB, der bestimmt, dass ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, auf Antragen über Besorgung solcher Geschäfte von Kaufleuten, mit denen er in Geschäftsverbindung steht, verpflichtet ist, unverzüglich, zu antworten. Sein Schweigen gilt nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als Annahme. Neben dieser Sondervorschrift des §362 HGB gilt Schweigen im Handelsverkehr auch dann nach §346 HGB ausnahmsweise als Zustimmung, wenn nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zum Reden besteht (BGHZ 1, Heft 6, 353 [354]). Im Regelfall ist das Schweigen nicht geeignet, den Kaufmann mit Verpflichtungen irgendwelcher Art zu belasten (Geßler-Hefermehl-Hildebrandt-Schröder 2. Aufl. HGB zu §346 IV. Anm. 33). Im Schweigen kann also eine Genehmigung nur dann erblickt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die im redlichen Handelsverkehr keine andere Deutung als die der Genehmigung zulassen. Ein solcher besonderer Umstand dürfte darin zu sehen sein, dass Parteien in ständiger Geschäftsverbindung zueinander stehen (BGHZ a.a.O.; Geßler-Hefermehl a.a.O. Anm. 34). Dies ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Der Beklagte stand zu der Klägerin in keinerlei geschäftlichen Beziehungen, bevor er ihre Nachricht vom 2. Mai 1950 erhielt. Er trat auch zu ihr in keinerlei rechtliche Beziehungen, wenn er seine Genehmigung nicht erteilte, da ihn die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel nach Art. 7 WO nicht wechselrechtlich verpflichtet. Er konnte also weder von der Klägerin als Vertragspartei angesehen werden, noch kann der Revision zugegeben werden, dass ein "quasi-Schuldverhältnis" zwischen ihm und der Klägerin auf Grund der gefälschten Unterschrift entstanden sei.

17

Die von der Revision zur Begründung ihrer Ansicht, im Schweigen des Beklagten sei eine Genehmigung seiner von dem Fälscher stammenden Unterschrift zu erblicken, herangezogene Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Februar 1951 (V ZR 1/50) stützt ihre Ausführungen nicht. Auch dieser Senat ist der Rechtsansicht, dass Schweigen nur unter Umständen als Genehmigungserklärung anzusehen sei. Ein solcher Schluss sei nur ausnahmsweise gerechtfertigt, im allgemeinen werde im Unterlassen einer Erklärung eher die Ablehnung der Genehmigung zu erblicken sein. Auch diese Entscheidung geht somit davon aus, dass besondere Umstände vorliegen müssen, um aus dem Schweigen eine Genehmigung seitens des Schweigenden zu folgern. Solche besonderen Umstände, die die Annähme, Schweigen als Genehmigung zu rechtfertigen, können im Wechselrecht auch darin gefunden werden, dass der Namensträger, dessen Unterschrift auf dem Wechsel gefälscht ist, schon einmal oder wiederholt seine gefälschte Unterschrift auf einem Wechsel, deren Fälschung durch den gleichen Täter geschehen ist, zwar nicht ausdrücklich anerkannt, aber durch Zahlung honoriert hat. Mit Recht hat das Reichsgericht (RGZ 145, 88 [94]) eine stillschweigende Genehmigung des Namensträgers darin erblickt, dass er seine Unterschrift der früheren Reichsbank gegenüber, die eine grosse Anzahl von Wechseln, auf denen sein Indossament von dem Geschäftsführer der Ausstellerin gefälscht war, bei den ersten ihm vorgelegten 15 Wechseln in Kenntnis der Fälschung anerkannt hat, auf die Nachricht der Bank aber über den Ankauf weiterer Wechsel, die für jeden Wechsel besonders erfolgte, geschwiegen hatte, obwohl er den Grund der Benachrichtigung, nämlich etwaige Einwendungen gegen seine Wechselverpflichtung mitzuteilen, kannte. Auch in diesem dem Reichsgericht zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreite kam hinzu, dass der Namensträger in ständigem Geschäftsverkehr mit der Reichsbank gestanden hatte. Dieser Fall, bei dem das Reichsgericht "besonders mit Rücksicht auf die zwischen dem Beklagten (dem Namensträger) und der Reichsbank bestehende Geschäftsverbindung" in dem Stillschweigen in Verbindung mit den besonderen Umständen des Falles eine Genehmigung erblickte, liegt somit in tatsächlicher Beziehung völlig anders als der dem Senat zur Entscheidung vorliegende Rechtsstreit. Es handelte sich in diesem Falle eben um einen Sonderfall. Er kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht zur Unterstützung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs in rechtlicher Beziehung herangezogen werden.

18

Im allgemeinen wird davon auszugehen sein, dass die Willensrichtung desjenigen, dessen Unterschrift gefälscht worden ist, dahin geht, dass er seine Unterschrift nicht genehmigen will und nicht beabsichtigt, dass aus seinem Schweigen das Gegenteil entnommen werde. Im vorliegenden Rechtsstreit ist diese Willensrichtung des Beklagten aus seinem Verhalten gegenüber der Ausstellerin des Wechsels wie auch gegenüber dem Fälscher klar ersichtlich. Die Fiktion der Genehmigung durch Stillschweigen widerspricht also des tatsächlichen Willen des Beklagten. Auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. Januar 1951. (II ZR 46/50), die gleichfalls die Revision in ihrem Sinne heranzieht, lag ein wesentlich anderer Tatbestand zu Grunde. Hier war ein Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt worden, den die Versicherungsgesellschaft verspätet angenommen hatte. Auf den in dieser verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag des Versicherers hatte der Antragsteller nicht geantwortet. Der Senat hat sein Stillschweigen als Annahme dieses neuen Antrags gewertet, da keine Umstände vorlagen, die eine Änderung der Sinnesrichtung des den Versicherungsvertrag anstrebenden Antragstellers nahelegten. Hier entsprach also die Fiktion der Genehmigung dem tatsächlichen Willen des schweigenden Antragstellers. Auch hier lagen besondere Umstände, die in dem ursprünglich gestellten Versicherungsanträge zu erblicken sind, vor.

19

Im vorliegenden Fall erklärte sich das Schweigen des Beklagten aus der ihm von der Inhaberin der Ausstellerin des Wechsels und deren Geschäftsführer gegebenen Versicherung, die Sache mit der Klägerin in Ordnung zu bringen. Dieser Versicherung hatte der Beklagte Vertrauen geschenkt. In diesem Verhalten des Beklagten mit der Revision eine Arglist zu erblicken, ist nicht angängig. Es ist tatbestandsmässig nicht richtig, wenn die Revision vorträgt, dass der Beklagte in der Absicht gehandelt habe, den Fälscher des Wechsels, mit dem er befreundet war, zu decken. Der Beklagte handelte keineswegs arglistig, sondern menschlich durchaus verständlich, wenn er im Vertrauen, mit der Ausstellerin des Wechsels die Sache geregelt zu haben, in der Angelegenheit nichts weiter unternahm, um so die mit ihm befreundete Inhaberin der Ausstellerin des Wechsels vor Weiterungen zu schützen. Er hat nicht, entgegen der Ansicht der Revision, mit dem Wechselfälscher zusammenwirkend, bewusst die Klägerin im Unklaren gelassen, sondern geglaubt, die Angelegenheit endgültig bereinigt und daher zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung zu haben. Im übrigen könnte ein arglistiges Handeln, wie es die Revision dem Beklagten zu Unrecht unterstellt, eine Wechselverpflichtung des Beklagten nicht begründen, sondern könnte gegebenenfalls eine Schadensersatzpflicht auslösen. Einen solchen Anspruch, für den der bisherigen vorgetragene Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergibt, kann die Klägerin aber nicht im Wechselprozess geltend machen.

20

Dem Berufungsgericht ist somit zuzustimmen, dass in dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 1950 keine Genehmigung des mit seinem Namen gefälschten Akzeptes gesehen werden kann. Ist aber das gefälschte Akzept von dem Beklagten nicht genehmigt worden, so haftet der Beklagte der Klägerin nicht aus dem Wechsel.

21

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Benkard