Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1951, Az.: IV ZR 155/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 155/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 3, 162 - 178
- JZ 1952, 45 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1952, 194-201
Prozessführer
der Stadt V., vertreten durch den Rat der Stadtgemeinde, dieser wiederum vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
den Dipl. Ingenieur Werner H., V., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, wonach es für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
§287 ZPO dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des §286 ZPO aus. Es steht auch im Ermessen des Tatrichters, inwieweit er die von den Parteien zur Bemessung des Schadens angebotenen Beweise erheben will. Das Gericht ist im Rahmen des §287 ZPO auch nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis durch die Angabe einzelner für die Schadensbemessung massgebender Tatsachen zu begründen. Das Revisionsgericht kann auf eine entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind.
Hat die Stadtverwaltung den Hausrat aus einer Wohnung, die nach dem RLG beschlagnahmt worden ist, entfernt und in Verwahrung genommen, um die Wohnung für die eingewiesene Familie freizumachen, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Für Ansprüche gegen die Stadt wegen Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg nach §13 GVG zulässig. Dieser wird auch nicht durch die §§26, 27 RLG ausgeschlossen. Ansprüche, die sich auf Amtspflichtverletzung oder Verletzung von Pflichten aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis gründen, bestehen neben etwaigen Ansprüchen aus §26 RLG und können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
Sind an dem Hausrat während der Verwahrung Schäden entstanden, die nur durch äussere Einwirkung verursacht sein können, so hat in entsprechender Anwendung des §282 BGB der Verwahrer zu beweisen, dass diese Beschädigungen nicht von ihm verschuldet sind.
Für einen vor der Währungsreform eingetretenen und nicht behobenen Schaden an beweglichen Sachen hat der zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte Ersatz in voller Höhe in DM zu leisten. Für die Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung massgebend. Diese Schadensersatzforderung stellt daher keine dem §13 UmstG unterliegende Geldforderung dar. Eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 könnt nur hinsichtlich des Ersatzes solcher RM-Beträge in Frage, die vor der Währungsreform zur Beseitigung der Schäden aufgewandt worden sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1949 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem Jahre 1942 Mieter eines Wohnhauses in V.. Er wurde im September 1944 zur Wehrmacht eingezogen. Ende November 1944 verliess seine Familie V. und nahm im H. Wohnung. Sie betrauten den Nachbarn S. mit der Aufsicht über das Haus, die Wohnungseinrichtung und den sonstigen dort verbleibenden beweglichen Besitz des Klägers. Nachdem verschiedene andere Personen vorübergehend in der Wohnung gewohnt hatten, wurde durch Verfügung des Wohnungsamts vom 9. Juni 1945 das Haus auf Grund der §§5, 15, 25 Reichsleistungsgesetz mit Ausnahme einer Wohnung beschlagnahmt und schliesslich dem Schulrat L. zugesprochen. Auf Veranlassung von L. und im Auftrage des damaligen Polizeichefs und jetzigen Oberbürgermeisters von V., H., räumte das Pacht- und Leihamt der Stadt, um das Haus für L. Möbel freizumachen, die Wohnung des Klägers bis auf einige geringfügige Teile aus. Den Hausrat des Klägers nahm die Beklagte in Verwahrung und verlieh die Möbel grösstenteils an bombengeschädigte Personen. Den Abtransport besorgte eine aus Gelegenheitsarbeitern zusammengesetzte Arbeitskolonne der Beklagten unter Aufsicht eines Hilfsangestellten des Pacht- und Leihamts. Ein vollständiges Verzeichnis der übernommenen Sachen wurde nicht auf- und der Wert der Sachen nicht festgestellt. Der Abtransport erfolgte ohne genügende Verpackung. Beim Abtransport oder während der Dauer der Verwahrung bei der Beklagten sind die Sachen teilweise beschädigt worden. Andere Sachen sind vollständig in Verlust geraten. Ende Oktober 1945 kehrte die Ehefrau des Klägers zurück. Die Einweisung des Schulrats L. in die Wohnung des Klägers wurde auf dessen Betreiben aufgehoben. Der Kläger bekam seinen Hausrat soweit er noch vorhanden war von der Beklagten und den Entleihern zurück. Die eingetretenen Schäden hat er teilweise schon vor der Währungsreform beseitigen lassen. Zu einem anderen Teil sind sie noch nicht beseitigt.
Der Kläger begehrt Ersatz des ihm durch den Verlust und die Beschädigung seiner Sachen erwachsenen Schadens in Höhe von 5.320,- DM und Vergütung der Auslagen für den Rücktransport der Sachen in Höhe von 74,- RM, umgestellt auf 7,40 DM.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die an seinen Sachen entstandenen Verluste und Beschädigungen verschuldet. Sie habe bei dem Transport und der anschliessenden Aufbewahrung nicht die nach den damaligen Verhältnissen mögliche Sorgfalt walten lassen. Bruchschäden seien durch den unsachgemässen Transport eingetreten. Viele Sachen seien mangels genügender Bewachung und dadurch, dass sie bei dem Verleihen nicht vollständig registriert worden seien, abhanden gekommen. Zum Nachweis des bei der Inbesitznahme tatsächlich vorhanden gewesenen Bestandes und des Wertes dieser Sachen hat der Kläger sich auf ein Verzeichnis berufen, das im Jahre 1943 auf seine Veranlassung zur Feststellung etwaiger später eintretender Kriegsschäden aufgestellt worden ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.327,40 DM nebst 4 % Zinsen von 5.320,- DM seit dem 1. August 1945 und von 7,40 DM seit seiner Klagerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rechtsweg nicht gegeben sei, da der Kläger seine Ansprüche auf dem in §§26, 27 Reichsleistungsgesetz vorgesehenen Weg verfolgen müsse. Sie hat behauptet, der von ihr übernommene Hausrat sei alt und verbraucht gewesen und habe schon vor dem Abtransport Feuchtigkeitsschäden gehabt. Auch sei ein wesentlicher Teil der Sachen, für den der Kläger jetzt Ersatz beansprucht, bereits durch Plünderungen in seinem Hause und durch Diebstähle abhanden gekommen, bevor sie die Sachen des Klägers in Besitz genommen habe. Sowohl beim Abtransport als auch bei der Aufbewahrung habe sie alle Sorgfalt walten lassen, die nach den damaligen Verhältnissen von ihr hätte verlangt werden können. Gelernte Transportarbeiter seien nicht verfügbar und Verpackungsmaterial nicht vorhanden gewesen. Einen sichereren und besser geeigneten Aufbewahrungsort als den von ihr gewählten habe es nicht gegeben. Soweit während der Einlagerung irgendwelche Teile abhanden gekommen seien, hätte dieses die Ehefrau des Klägers und dessen Schwester selbst verschuldet. Beide hätten verschiedentlich Sachen vom Lager abgeholt, dabei Kisten aufgebrochen und alles in Unordnung zurückgelassen. Personen, die sich in ihrer Begleitung befunden hätten, hatten sie allein und ohne Aufsicht auf dem Lager gelassen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und den Wert der in Verlust geratenen Sachen gemäss §287 ZPO auf 3.700,- DM geschätzt. Die Kosten für die Instandsetzung der beschädigten Gegenstände hat das Landgericht auf 361,50 DM festgestellt. Unter Hinzurechnung der auf 7,40 DM umgestellten Aufwendungen für den Rücktransport hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.068,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1947 verurteilt.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, die Revision zugelassen. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nach §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 Weim. Verfassung und wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergeben, geltend gemacht. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass diese Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können.
Soweit es sich um den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung handelt, ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs aus §13 GVG. Der Senat schliesst sich damit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 369 ff) wenn auch mit einer teilweise anderen Begründung an.
Nach §13 GVG sind die ordentlichen Gerichte zuständig für die Entscheidung aller bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Ein Rechtsverhältnis, das dadurch entsteht, dass eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten Vermögensgegenstände eines Bürgers in Verwahrung nimmt, ist allerdings öffentlich-rechtlicher, nicht bürgerlich-rechtlicher Natur im Sinne der von der Rechtswissenschaft heute vorgenommenen Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht. Dieser Umstand schliesst aber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die hier anhängige Klage nicht aus. Denn der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" im §13 GVG ist ein anderer als der von der heutigen Rechtswissenschaft aus sachlich-rechtlichen Erwägungen entwickelte wissenschaftliche Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Soweit in RGZ 166, 218 (226) und vom III. Zivilsenat in BGHZ 1, 369 ff eine andere Ansicht vertreten wird, ist den Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 92, 310 ff der Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber des GVG hat, wie die Begründung zu §2 des Entwurfes ergibt (Hahn, Materialien I, 47 f), absichtlich davon abgesehen, den Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" zu definieren. Es heisst dort: "Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit leidet keine oder doch nur eine durchaus ungenügende Definition. Sie gemeinsam für alle deutschen Staaten zu präzisieren, wäre um so weniger ausfahrbar, als nach einzelnen Rechten auch Justizpolizeisachen bzw. Akte der gemischt freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich auch Vormundschaftssachen, in den Formen eines Prozesses verhandelt werden. Der Entwurf konnte aber den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als einen gegebenen voraussetzen, weil er, ungeachtet seiner Verschiedenheit in den verschiedenen Gebieten des Deutschen Reiches, überall gesetzlich, sei es im geschriebenen oder ungeschriebenen Recht, definiert ist. Für die Bestimmung einer Sache als "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" sind sonach in erster Linie die Reichsgesetze, in weiterer Linie aber das Landesrecht des einzelnen Staates massgebend." Nach diesen Normen bestand zur Zeit des Erlasses des GVG bereits eine ganz bestimmte Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Staatsorgane, der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsbehörden. Dieser bestehende Zustand wurde von dem Gesetzgeber mit vollem Bedacht übernommen. Was danach zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörte, sollte vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung weiter im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte verbleiben. Diese damals zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten fasste der Gesetzgeber unter dem Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" zusammen. Der Gesetzgeber war sich darüber klar, dass dieser Begriff innerhalb des Geltungsbereiches des GVG einen in den einzelnen Ländern verschiedenen Inhalt hatte. Auch diese Verschiedenheit wollte er in den von ihm gewählten Begriff einschliessen und weiter bestehen lassen. Die Verschiedenheit sollte nicht dadurch beseitigt werden, dass ein im ganzen Geltungsbereich einheitlicher Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit aufgestellt wurde. Schon daraus folgt, dass der in §13 GVG verwandte Begriff nicht der sein kann, der von der Rechtslehre erarbeitet worden ist. Denn dieser Begriff ist dem Wesen der Sache entnommen (RGZ 166, 218 [226]) und deswegen ein einheitlicher, der die landesrechtlichen Verschiedenheiten, soweit sie nicht in dem Wesen der Sache beruhen, unberücksichtigt lässt.
Der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" in §13 GVG ist demnach so zu verstehen, dass dazu alle Rechtsstreitigkeiten gehören, die nach der zur Zeit des Erlasses des GVG geltenden Rechtsauffassung als bürgerlich-rechtlich angesehen und deswegen von den ordentlichen Gerichten entschieden wurden. Handelt es sich um Rechtsverhältnisse, die auf Gesetzen beruhen, die erst nach dem Inkrafttreten des GVG erlassen sind, so bestimmt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung danach, ob diese Rechtsstreitigkeiten bei Inkrafttreten dieser Gesetze als bürgerlich-rechtlich betrachtet wurden. Ist das der Fall, dann ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Sie bleibt bestehen, auch wenn die betreffenden Rechtsverhältnisse nach einer späteren, gewandelten Rechtsauffassung als öffentlich-rechtlich angesehen werden (vgl. RGZ 92, 310 [312]).
Diese Auslegung des Begriffs "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers und den praktischen Erfordernissen. Die Frage, ob der Streit vor die ordentlichen oder vor die Verwaltungsgerichte gehört, betrifft nicht die Beziehungen des Klägers zu dem Beklagten, sondern seine Beziehungen zum Gericht, dem Vertreter des Staates als Inhaber der Justizgewalt. Diese Beziehung ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur. Sie beruht auf der Verteilung der Aufgaben des Staates unter seine Behörden und fällt nicht zusammen mit der Frage, ob der sachliche Anspruch des Klägers dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. die nichtveröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Februar 1922 - VI 474/475/21 -). Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gesetzgeber die staatlichen Aufgaben in klarer, fester und bestimmter Weise verteilen muss und diese Verteilung nicht auf einen Begriff gründen kann, der im Laufe der Zeit einem starken Wandel unterliegt. Würde die Zuständigkeitsverteilung von einem schwankenden Begriff abhängig gemacht werden, so würde das notwendig dazu führen, dass die Staatstätigkeit durch häufige Kompetenzstreitigkeiten unfruchtbar erschwert und gehemmt und für die Allgemeinheit eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen würde. Einen solchen Zustand hat der Gesetzgeber bei Erlass des GVG nicht gewollt.
Selbst wenn der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit", so wie ihn der Gesetzgeber bei Erlass des GVG verstanden hat, mit dem damals in der wissenschaftlichen Lehre aus sachlichrechtlichen Erwägungen entwickelten Begriff übereinstimmte, folgt daraus doch nicht, dass der im §13 GVG verwandte Begriff in seinem Inhalt auch künftig durch den Inhalt des auf sachlich-rechtlichen Erwägungen beruhenden Begriffs der wissenschaftlichen Lehre bestimmt sein sollte. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn der Gesetzgeber schlechthin diesen Begriff im Bewusstsein seiner Wandelbarkeit in dem §13 GVGübernommen hätte, ohne von einer bestimmten gegenständlichen Vorstellung über dessen Inhalt massgeblich beherrscht gewesen zu sein. Dem Gesetzgeber konnte zur Zeit des Erlasses des GVG jedoch gar nicht bekannt sein, dass der Inhalt des Begriffs "bürgerlicher Rechtsstreit", so wie er ihn verstand, in der wissenschaftlichen Lehre einem erheblichen Wandel unterliegen würde. Er geht als selbstverständlich davon aus, dass dieser Begriff, soweit er den bestellenden Zustand betraf, inhaltlich bestimmt sei und unverändert bleiben würde. In diesem Sinne hat er ihn in das Gesetz aufgenommen.
Der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" kann auch in der Gegenwart nur mit dem gleichen, ihm so vom Gesetzgeber beigelegten Inhalt angewandt werden. Würde man ihn im Sinne des heute geltenden sachlich-rechtlich bestimmten Begriffs verstehen, dann würde in den §13 GVG ein ganz anderer Begriff eingeführt, der zu einer erheblichen Änderung der von dem Gesetzgeber angeordneten und gewollten Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte führen würde. Das Reichsgericht hat den Standpunkt vertreten, dass ohne Rechtsänderung die Gerichte einer Änderung der Rechtsanschauungen bei Anwendung sogenannter Generalklauseln Rechnung tragen können. "Jenseits dieser Grenzen aber ändern sich mit den Rechtsanschauungen nicht ohne weiteres die Rechtseinrichtungen. Diese behalten vielmehr, wie es ohne Gefährdung der Rechtssicherheit auch nicht wohl anders sein könnte, über den Wechsel stets wandelbarer Rechtsansichten hinaus ihre Geltung solange, bis an ihre Stelle im Wege geschriebener oder ungeschriebener Rechtssetzung eine neue Rechtseinrichtung tritt." (vgl. RGZ 166, 227). Ob dieser Ansicht des Reichsgerichts in vollem Umfange beizutreten ist, oder ob der in §13 GVG enthaltene Begriff der Bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auch ohne ausdrückliche Änderung des Gesetzes oder Bildung neuen Gewohnheitsrechts eine Änderung erfahrer kann, wenn die Rechtsanschauungen, die bei seiner Bildung bestanden, sich gewandelt haben, kann dahingestellt bleiben. Ein inhaltlicher Wandel des gegenständlichen Begriffs wäre allenfalls dann möglich, wenn ein so grundlegender Wandel eingetreten wäre, dass nach der gegenwärtigen Rechtsanschauung, wie sie in den geltenden Gesetzen ihren Ausdruck findet, die ordentlichen Gerichte nur noch für privatrechtliche und überhaupt nicht mehr für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sein sollten und wenn die reinliche Scheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht als Grenze für die Zuständigkeit der ordentlichen und Verwaltungsgerichte gelten soll. Nach wie vor sind jedoch die ordentlichen Gerichte kraft ausdrücklicher Zuweisung zur Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten berufen. Auch das Grundgesetz hat hiervon in einzelnen Artikeln (z.B. Art. 34) Gebrauch gemacht und in Art. 19 Abs. 4 die hilfsweise Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten allgemein angeordnet.
Die teilweise ablehnende Kritik, die die auf den Gleichen Erwägungen beruhende Rechtsprechung des Reichsgerichts im Schrifttum gefunden hat, ist unbegründet. Die von Bachof (SJZ 49, 383) vertretene Ansicht, das Reichsgericht habe aus rein rechtspolitischen Erwägungen dem Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" im §13 GVG eine bestimmte, die sogenannte historische Auslegung gegeben, die heute nicht mehr berechtigt sei, oder gar der Verordnung Nr. 165 widerspreche, beruht auf einer unvollständigen und daher unzutreffenden Würdigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ursprünglich hat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, dass vermögensrechtliche Ansprüche schlechthin begriffsmässig dem Privatrecht angehören (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1900 - I 189/00 -). Diese Auffassung ist ausdrücklich auch für den Fall aufrechterhalten worden, dass der vermögensrechtliche Anspruch in Normen des öffentlichen Rechts wurzelte (RGZ 22, 288; 25, 33 und auch noch 91, 249 mit weiteren nachweisen). Erst als sich in der Wissenschaft ein wesentlich engerer aus der Natur der Sache gewonnener Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit durchgesetzt hatte, musste das Reichsgericht gegenüber, diesem Begriff den im §13 GVG enthaltenen inhaltlich näher bestimmen und abgrenzen. Das ist in der grundlegenden Entscheidung RGZ 92, 310 in dem hier erörterten Sinne geschehen. Dabei hat das Reichsgericht nicht aus rechtspolitischen Erwägungen einen neuen historischen Begriff eingeführt, sondern es hat nur den Begriff, wie er vom Gesetzgeber bestimmt war und wie er von der Rechtsprechung tatsächlich immer angewandt worden war, im einzelnen beschrieben. An diesem Begriff hat das Reichsgericht in den späteren Entscheidungen im wesentlichen mit der gleichen Begründung festgehalten (vgl. die Nachweise in BGHZ 1, 369 [372]). In einzelnen Entscheidungen, insbesondere RGZ 112, 222 und 130, 317 ist dabei nur der historische Gesichtspunkt herausgestellt worden: "Vielmehr hat die Rechtsauffassung, die zur Zeit des Erlasses des GVG bestand, als massgebend zu gelten" (RGZ 112, 222). Dieser Umstand hat dazu geführt, der Auffassung des Reichsgerichts eine Bedeutung beizulegen, die ihr in dieser Ausschliesslichkeit nicht zukommt. Deswegen ist auch die Ansicht des Preussischen Kompetenzkonfliktsgerichtshofs (JW 26, 2493), das Reichsgericht habe in früheren Entscheidungen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu Unrecht bejaht, da es die Grenzen zwischen privatem und öffentlichem Recht falsch gezogen habe und dass es an den Ergebnissen dieser Rechtsprechung in späterer Zeit festgehalten habe, indem es einen besonderen historischen Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit entwickelt habe, unzutreffend.
Ebenso ist der Einwand Lassars, dass die Auslegung, die der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts erfahren habe, auf einer Fiktion beruhe (Lassar "Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch" S. 75 f) unzutreffend. Er wäre nur dann berechtigt, wenn der Gesetzgeber bei der Fassung des §13 GVG rein abstrakt gedacht und mit dem von ihn verwandten Begriff keine gegenständliche Vorstellung verbunden hätte.
In ständiger Rechtsprechung haben die ordentlichen Gerichte schon vor Erlass des GVG Ansprüche gerade der hier in Frage stehenden Art als "bürgerlich rechtliche" entschieden. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist daher nach §13 GVG dann gegeben, wenn §13 GVG nicht insoweit durch eine spätere gesetzliche Norm geändert worden ist, was aber weder durch ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht noch durch ein geschriebenes Gesetz geschehen ist. Auch die MilRegVO Nr. 165 hat den §13 GVG insoweit nicht geändert. Die MilRegVO Nr. 165 hat nicht unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte eingegriffen. §22 der Verordnung begründet die generelle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten. Diese Vorschrift besagt aber nicht, dass die ordentlichen Gerichte überhaupt nicht mehr berufen sein können, solche Streitigkeiten zu entscheiden. §22 Abs. 3 der Verordnung schränkt vielmehr die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich insoweit ein, als die Rechtsstreitigkeiten durch Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. §22 wollte nach seinen Sinn und Zweck nur den Rechtsschutz erweitern und dadurch den Bürger besserstellen. Daran, den ordentlichen Rechtsweg auf bestimmten Gebieten einzuschränken oder die Zuständigkeit zwischen ordentlichen und Verwaltungsgerichten grundlegend neu zu verteilen, hat die VO Nr. 165 nicht gedacht (vgl. ähnlich BGHZ 1, 369 [377 f]).
Auch durch die §§26, 27 Reichsleistungsgesetz wird der ordentliche Rechtsweg für die vom Kläger verfolgten Ansprüche nicht ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Inanspruchnahme der Wohnung des Klägers nach §§5, 15, 25 Reichsleistungsgesetz als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz anzusehen ist und ob die dem Kläger deswegen nach §26 Reichsleistungsgesetz zustehenden Vergütungs- und Entschädigungsansprüche gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Denn der Kläger erhebt keine Ansprüche aus §26 Reichsleistungsgesetz.
Zu prüfen ist nur, ob §26 Reichsleistungsgesetz die einzige Vorschrift ist, nach der der Kläger überhaupt Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann, oder ob ihm daneben auch Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und öffentlich-rechtlicher Verwahrung zustehen können, ob also §26 Reichsleistungsgesetz eine erschöpfende Regelung der Ansprüche enthält, die im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme und ihrer Durchführung gegen die die Beschlagnahme aussprechende und durchführende Behörde entstehen können.
Die dem Leistungspflichtigen nach §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz zustehenden Ansprüche auf Entschädigung sind wesentlich anderer Art als die Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung und wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Die Entschädigungsansprüche nach §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz sind einerseits weiter. Denn sie setzen nicht notwendig ein Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus. Andererseits sind sie enger. Denn sie gehen nicht auf vollen Wertersatz, sondern nur auf eine angemessene Entschädigung. Dem Reichsgericht (DR 41, 1353 = RGZ 165, 323 und DR 43, 193) ist darin zu folgen, dass die Fassung des Reichsleistungsgesetzes keinen Anhalt dafür bietet, dass der Leistungspflichtige wegen eines Schadens, den er nach §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz geltend machen kann, die öffentlich-rechtliche Körperschaft nur nach Massgabe dieser Bestimmung in Anspruch nehmen darf. Die gegenteilige Ansicht würde dem Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes widersprechen. Das Reichsleistungsgesetz ermöglicht ausserordentlich weitgehende Eingriffe in die Privatrechtssphäre des Bürgers. Die damit für diesen verbundenen Härten sollten soweit als möglich ausgeglichen werden. Deswegen wurde dem Leistungspflichtigen neben dem Anspruch auf Vergütung in §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz ein inhaltlich weitgefasster Entschädigungsanspruch für Verluste und Nachteile, die die Inanspruchnahme für ihn zur Folge hatte, gewährt. Dass dieser Anspruch auf eine angemessene Entschädigung beschränkt ist, erklärt sich aus der Tatsache, dass er grundsätzlich erheblich weitergeht, als es bei derartigen Ansprüchen normalerweise der Fall ist. Der Anspruch besteht sogar selbst dann, wenn der Verlust durch eigene Fahrlässigkeit des Geschädigten entstanden ist. Der Gesetzgeber wollte den Leistungspflichtigen durch die Ansprüche aus §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz nur besser stellen, aber nicht seine nach sonstigen Vorschriften bestehenden Rechte beschneiden. Hätte der Gesetzgeber die Rechte des Leistungspflichtigen wegen des ihm nach §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetzes gewahrten umfassenden Entschädigungsanspruchs verkürzen wollen, dann hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht, wie es in anderen Gesetzen tatsächlich geschehen ist (z.B. §898 RVO und §86 Abs. 1 RVersorgG - RGBl I 1927, 515).
Auch der Umstand, dass die Beschlagnahmeverfügung ein rechtswirksamer Hoheitsakt der Beklagten ist, hindert den Kläger nicht, die hier geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Denn der Kläger greift diesen Hoheitsakt selbst nicht an. Er behauptet nur Amtspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Hoheitsaktes, und Verletzung von Pflichten, die aus einem im Zusammenhang mit der Durchführung des Hoheitsaktes begründeten öffentlichen Rechtsverhältnis anderer Art entstanden sind. Ob die Beklagte solche Pflichten verletzt hat, können die ordentlichen Gerichte nachprüfen. Dadurch wird der Bestand des Verwaltungsaktes selbst in keiner Weise angetastet. Soweit allerdings der Beklagten bei dem Vollzug des Verwaltungsaktes gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, liegt ein Verschulden, das die Ansprüche des Klägers voraussetzen, nicht vor, wenn die Beklagte sich im Rahmen dieses Ermessens gehalten hat.
Ob die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch des Klägers aus §839, BGB Art. 131 Weimarer Verfassung darauf berufen kann, dass ihrem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last falle und sie daher gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 nicht hafte, da der Kläger seine Ansprüche nach §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz geltend machen müsse, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers allein auf die Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gegründet.
Gegen die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses bestehen keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem der Kläger Ansprache gegen die Beklagte herleiten kann, auch dann begründet worden wäre, wenn die Beklagte den Hausrat beschlagnahmt und auf Grund der Beschlagnahme in Besitz genommen hätte, um alsbald anderweit über ihn zu verfügen. Der in das Haus des Klägers eingewiesene Schulrat L. besass eigene Möbel. Nur um ihm zu ermöglichen, diese Möbel mitzubringen und in der Wohnung aufzustellen, nahm die Beklagte den Hausrat des Klägers in Besitz. Dass hierdurch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist, kann nicht zweifelhaft sein. Die Verwahrung begann in dem Augenblick, als die Beklagte Besitz von den einzelnen Einrichtungsgegenständen ergriff. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet war, bei der Durchführung dieser Massnahmen die Interessen des verhinderten Klägers zu wahren, ein Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und ihren Wert schätzen zu lassen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Transport und während der Dauer der Einlagerung keine Beschädigungen und Verluste eintraten.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Personen, die die Beklagte mit der Durchführung dieser Massnahmen betraut, und für deren Verhalten sie entsprechend §278 BGB einzustehen hat, diesen Pflichten grösstenteils nicht oder nur unzulänglich nachgekommen sind. Die Beklagte haftet für die durch dieses Verhalten ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen entstandenen Schäden jedoch nur dann, wenn diese Pflichtverletzungen schuldhaft sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf ein Verschulden hafte, da sie durch den Entschluss zu einem so weitgehenden Eingriff in die Rechte des Klägers die Garantie dafür übernommen habe, dass sie die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllen könne, ist bedenklich. Dem Kläger steht für etwaige Schäden, die er im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seiner Wohnung erlitten hat, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach §26 Abs. 3 Reichsleistungsgesetz zu. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, noch eine besondere Garantiepflicht anzunehmen. Dafür, dass die Beklagte eine solche Garantie übernehmen wollte, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Auch der Kläger konnte in dem Vorgehen der Beklagten nicht die Zusage einer Garantieübernahme erblicken. Die Beklagte lagerte die Möbel ein, um einen hoheitlichen Verwaltungsakt durchzuführen. Ob sie diesen Akt durchführen wollte, stand in ihrem alleinigen pflichtgemässen Ermessen. Sie war aber nicht genötigt, die Durchführung dieses Hoheitsaktes davon abhängig zu machen, dass sie über den Rahmen der gesetzlich bestehenden Pflichten hienaus noch weitere zusätzliche übernahm.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf dieser irrigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Denn die Haftung der Beklagten ist auch ohne Annahme einer Garantiepflicht gegeben. Die Beklagte beruft sich, um ihr Verschulden auszuräumen, nur darauf, dass sie bei den damaligen Zeitverhältnissen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte ihr mangelndes Verschulden beweisen muss. Soweit der Kläger Ersatz für verlorengegangene Einrichtungsgegenstände verlangt, folgt dies aus einer entsprechenden Anwendung des §282 BGB. Der Kläger begehrt Ersatz dafür, dass es der Beklagten unmöglich geworden ist, die von ihr in Verwahrung genommenen Gegenstände an ihn zurückzugeben. Auch im Rahmen einer die Unmöglichkeit der Leistung voraussetzenden Schadensersatzklage gilt die Beweislastregel des §282 BGB.
Im Ergebnis gilt die gleiche Beweislastverteilung, soweit der Kläger Ersatz für die bei verschiedenen Gegenständen eingetretenen Schäden begehrt. Die Beklagte war verpflichtet, die in Besitz genommenen Gegenstände sorgfältig zu verwahren und vor Schaden zu bewahren. Bei den von dem Sachverständigen festgestellten Schäden handelt es sich um solche, die nur durch äussere Einwirkungen eingetreten sein können. Derartige schädigende Einwirkungen auszuschliessen, war Aufgabe der Beklagten. Der Kläger selbst hatte hierauf keinerlei Einfluss. Unter diesen Umständen muss die Beklagte beweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, die schädigenden Einwirkungen auszuschliessen. Es besteht kein Grund, die Beweislast hier anders zu verteilen, als es nach §282 BGB für den Fall eines Verlustes der Sachen vorgeschrieben ist. Denn in beiden Fällen sind es Ereignisse, die von aussen auf die Sachen während der Dauer der Verwahrung eingewirkt und in dem einen Falle zu dem Verlust, im anderen zu einer Beschädigung geführt haben.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen. Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit den §286 ZPO verletzt, nicht den ganzen Streitstoff berücksichtigt und zu den Aussagen der Zeugen, Eheleute F., V., M., P. und D. nicht Stellung genommen, greifen nicht durch. Über die Frage, ob und in welchem Umfange die Beklagte ihre Pflichten zur ordnungsmässigen Verwahrung verletzt hat, hat vor dem Landgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, bei der zahlreiche Zeugen vernommen worden sind. Das Urteil des Landgerichts befasst sich eingehend mit den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme. Die hierzu von dem Landgericht getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie die in den Entscheidungsgründen (S. 3) enthaltene Verweisung erkennen lässt, nach eigener Überprüfung übernommen. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. Urteile des RG vom 21.9.1911 in JW 1911, 946 Nr. 16, vom 17.4.1912 in JW 1912, 754 Nr. 20 , vom 1.6.1937 - III 289/35 -, vom 12.7.1943 - III 46/43 und vom 18.9.1944 - III 51/44 -). Im vorliegenden Falle war eine solche erschöpfende Auseinandersetzung um so weniger geboten, als das Berufungsgericht die Verletzung zahlreicher verschiedener Pflichten festgestellt hatte und die Zeugen, auf die die Revision verweist, entweder nur ganz allgemeine, oder nur solche Bekundungen gemacht hatten, die für die eine oder andere Pflichtverletzung mehr oder weniger erheblich sein konnten. Dass alle Pflichten, die von der Beklagten verletzt waren, unter den damaligen Zeitverhältnissen nicht erfüllt werden konnten, kann aus der Beweisaufnahme schlechterdings nicht geschlossen werden.
Seine Beweiswürdigung der Beklagten bekanntzugeben, um ihr Gelegenheit zu geben, noch weitere Beweise anzutreten, war das Berufungsgericht gleichfalls nicht verpflichtet. Dass die Frage, ob und inwieweit es möglich war, die Pflicht aus dem Verwahrungsvertrag zu erfüllen, erheblich sein konnte, war der Beklagten durch die hierüber erfolgte eingehende Beweisaufnahme genügend bekannt. Sie hatte hierzu auch bereits Beweise angetreten und es lag in ihrem eigenen Interesse, alle Beweismittel zu benennen, die ihr überhaupt zur Verfügung standen. Hat die Partei die erheblichen Tatsachen vollständig vorgetragen und Beweise dafür angetreten, so muss und kann das Gericht davon ausgehen, dass die Partei weitere Beweise nicht antreten kann oder will. Es geht nicht an, die Fragepflicht nach §139 ZPOüber den Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift soweit zu erstrecken, dass die Partei jeder eigenen Verantwortung für die Gestaltung des Prozesses enthoben wird.
Die Ansicht der Revision, dass das Berufungsgericht das Mass der von der Beklagten zu verlangenden Sorgfalt überspannt habe, geht fehl. Die insoweit vorgetragenen Angriffe bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und können daher von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dass das Berufungsgericht etwa das tatsächliche Vorbringen des Beklagten über die damaligen Zeitverhältnisse nicht berücksichtigt hat, hat die Revision selbst nicht gerügt. Rechtlich war die Beklagte verpflichtet, jede nach den damaligen Zeitverhältnissen mögliche Sorgfalt aufzuwenden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von der Beklagten ein höheres Mass von Sorgfalt verlangt hat. Irgendwelche Umstände dafür, dass sie nur zu einer geringeren Sorgfalt verpflichtet war, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Unbegründet sind weiter die Angriffe der Revision, die sich gegen die Feststellung wenden, dass die Ehefrau des Klägers kein Mitverschulden an den eingetretenen Schäden und Verlusten trifft. Hierzu enthält das angefochtene Urteil eine eingehende und sorgfältige Würdigung. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auch mit den Behauptungen der Beklagten darüber, dass die Ehefrau des Klägers selbst Unordnung auf dem Lager herbeigeführt habe, und den dazu erhobenen Beweisen auseinandergesetzt. Dass das Berufungsgericht dabei die entsprechenden Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen nicht nochmals erwähnt und zu ihnen nicht einzeln Stellung genommen hat, stellt hier aus den vorgenannten Gründen gleichfalls keinen Verfahrensmangel dar. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien und die Beweisergebnisse sachentsprechend gewürdigt und auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Klägers und seiner Schwester für erwiesen angesehen, dass die Unordnung auf dem Lager allein darauf zurückzuführen ist, dass Leihinteressenten oder andere unbefugte Personen sich an dem Lagerbestand zu schaffen gemacht und darin herumgewühlt haben. Aus der Tatsache, dass gerade der Ehefrau des Klägers und seiner Schwester die Fürsorge für den gefährdeten Hausrat am Herzen gelegen hat, schliesst das Berufungsgericht, dass sie auch auf dem Lager nach besten Kräften für Ordnung gesorgt haben und dass sie keinen Personen, die nicht vertrauenswürdig und zuverlässig waren, den Zutritt zum Lager ermöglicht haben. Diese Würdigung der Zeugenaussagen beruht auf tatsächlichen Erwägungen, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden können. Die von dem Berufungsgericht im Zusammenhang hiermit gezogenen Schlüsse enthalten keine Verstösse gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens.
Die von der Revision gegen die Bemessung der Schadenshöhe erhobenen Angriffe sind gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht verweist insoweit weitgehend auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts, die es nach eigener Überprüfung übernommen hat. Danach hat das Berufungsgericht die Schadenshöhe gemäss §287 ZPO geschätzt. Diese Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des §286 ZPO aus. Das Gericht ist daher im Rahmen des §287 ZPO auch nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis als solches durch die Angabe der einzelnen für die Schadensbemessung massgebenden Tatsachen zu begründen (vgl. Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §287 Anm. III, 2). Das Revisionsgericht hat auf eine entsprechende Rüge nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (RG JW 36, 3457) und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind (RG Urteil vom 5. Dezember 1907 - VI 398/07).
Auf solchen Fehlern beruht die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schadensbemessung nicht. Dagegen, dass das Berufungsgericht für die Berechnung des Schadens von dem auf Veranlassung des Klägers im Jahre 1943 aufgestellten Bestandsverzeichnis und den darin enthaltenen Wertschätzungen ausgeht, können keine Bedenken geltend gemacht werden. Zwar müsste für eine genaue Schadensberechnung der Bestand und der Wert der Sachen in dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Besitz ergriff, zugrunde gelegt werden. Gerade um diese Schadensberechnung zu ermöglichen, war die Beklagte verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein Bestandsverzeichnis aufzustellen und den Wert feststellen zu lassen. Diese Pflicht hat sie schuldhaft nicht erfüllt. Sie muss daher dem Kläger den aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen. Der Schaden besteht darin, dass es dem Kläger unmöglich gemacht worden ist, Bestand und Wert seiner Sachen zur Zeit der Besitznahme durch die Beklagte zu beweisen. Da die Beklagte dem Kläger den genauen Nachweis seines Schadens insoweit schuldhaft unmöglich gemacht hat, ist sie verpflichtet, ihrerseits zu beweisen, in welchen Umfange Bestand und Wert der Sachen von den vom Kläger gemachten Angaben abweichen. Solange sie diesen Nachweis nicht führt, hätte das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung von den 1943 getroffenen Feststellungen ausgehen können. Das Berufungsgericht hat aber nur angenommen, dass die Verluste und Beschädigungen "im wesentlichen" nach der Übernahme der Sachen durch die Beklagte entstanden sind. Es gibt, damit zu erkennen, dass es die möglicherweise vorher eingetretenen Verluste und Beschädigungen im Rahmen des §287 ZPO bei seiner Schätzung berücksichtigt hat. Durch diese Art der Schadensberechnung ist die Beklagte nur günstiger gestellt und nicht beschwert worden.
Dass das Berufungsgericht die Bekundungen der auf Seite 12 u 13 der Revisionsschrift aufgeführten Zeugen bei der Bemessung der Schadenshöhe nicht berücksichtigt hat, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Sich im einzelnen mit diesen Zeugenaussagen auseinanderzusetzen, war das Berufungsgericht gerade im Rahmen des §287 ZPO nicht verpflichtet. Ebenso bestand kein Anlass, das Fragerecht nach §139 ZPO auszuüben, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, noch weitere Beweise anzutreten. Hierzu bestand um so weniger Grund, da es im freien Ermessen des Berufungsgerichts gestanden hätte, ob es überhaupt etwaige weitere von der Beklagten angebotene Beweise erheben wollte oder nicht. Das Berufungsgericht war daher auch nicht verpflichtet, die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 1948 angebotenen Beweise zu erheben. Die Urteilsgründe lassen aus ihrem gesamten Zusammenhang hinreichend erkennen, dass das Berufungsgericht diese Beweisangebote für die von ihm im Rahmen des §287 ZPO vorzunehmende Schätzung sachentsprechend gewürdigt und als unerheblich angesehen hat. Die Rüge, dass das im Schriftsatz vom 19. Januar 1948 enthaltene Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen E. übergangen worden ist, ist unrichtig. Laut Beweisbeschluss vom 27. Juli 1948 ist die Vernehmung dieses Zeugen zu den im Schriftsatz vom 19. Januar 1948 aufgestellten Behauptungen angeordnet worden. Die Vernehmung ist auch am 15. Oktober 1948 erfolgt.
Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf einander widersprechenden tatsächlichen Feststellungen. Zwar hat das Landgericht auf Seite 6 des Urteils festgestellt, der Nachweis, dass die Einlagerung der Sachen in der Berufsschule nicht ordnungsgemäss vorgenommen sei, sei nicht erbracht. Hierunter hat das Landgericht aber nur das Aufstellen der Möbel selbst verstanden. Das ergibt die Tatsache, dass das Gericht sich im gleichen Zusammenhang mit den Bekundungen der Zeugen über die Unordnung auf dem Lager und über das Aufstellen der Möbel durch die Transportarbeiter befasst. Es ist daher nicht widerspruchsvoll, wenn das Landgericht im Anschluss daran ebenso wie auf Seite 8 der Urteilsgründe feststellt, dass die Sachen auf dem Speicher weitere Feuchtigkeitsschäden erlitten haben. Denn diese sind nicht durch das Aufstellen als solches, sondern durch die Beschaffenheit des Lagerraumes verursacht worden.
Schliesslich hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, bei der Bemessung des Schadens zu erwägen, ob und in welchem Umfange für den Kläger Verluste auch dann eingetreten wären, wenn die Beklagte die Sachen nicht in Besitz genommen hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in NJW 49, 302 beizutreten ist. Anlass, die Frage eines hypothetischen Schadenseintritts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erwägen, hätte das Berufungsgericht nur dann gehabt, wenn die Beklagte nicht nur allgemeine Erwägungen und Andeutungen, sondern genau substantiierte Behauptungen aufgestellt hatte, aus denen geschlossen werden könnte, dass mit einem solchen Schadens eintritt mit einer an. Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen wäre. Das Berufungsgericht war unter den gegebenen Umstände auch nicht nach §139 ZPO verpflichtet, die Beklagte zu veranlassen, solche Behauptungen aufzustellen.
Soweit der Kläger Ersatz für die in Verlust geratenen, vor der Währungsreform noch nicht wieder beschafften Gegenstände und für die beschädigten bis zum gleichen Zeitpunkt noch nicht instandgesetzten Sachen begehrt, hat das Berufungsgericht mit Recht den vollen Schadensbetrag in DM zugesprochen. Dadurch, dass der Kläger seinen Schaden zunächst in Reichsmark beziffert und einen Reichsmarkbetrag eingeklagt hat, ist seine Forderung nicht zu einer unter die Vorschriften des Umstellungsgesetzes fallenden, auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderung im Sinne des §13 UmstG geworden. Sie hat auch, soweit der Schuldner dadurch sein Wahlrecht nach §249 Satz 2 ausgeübt hat, ihren ursprünglichen Charakter nicht geändert. Der Charakter dieser Forderung ist massgebend dafür, ob sie dem Umstellungsgesetz unterliegt. Die Höhe des Geldbetrages, den der Kläger verlangen kann, richtet sich nach den Umständen, wie sie zur Zeit der Zahlung vorliegen. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen. Zu entscheiden ist somit nicht über die Höhe einer RM-Forderung und deren Umstellung, sondern über die Höhe des Betrages, der jetzt erforderlich ist, um den dem Kläger entstandenen Schaden auszugleichen. Das ist ein DM-Betrag. Sowohl der Geldersatzanspruch nach §249 Satz 2 BGB, als auch der Entschädigungsanspruch aus §251 Abs. 1 BGB, die hier nebeneinander infrage kommen können, sind in der Zeit nach der Währungsreform nach Massgabe der nunmehr für die Schadensbeseitigung erforderlichen Beträge in DM festzusetzen, auch wenn das schadenstiftende Ereignis und der Eintritt des Schadens vor der Währungsreform liegen (vgl. OGHZ 3, 131 u 287). Soweit allerdings der Kläger die Ersatzanschaffungen und Instandsetzungen schon vor der Währungsreform vorgenommen hat, kann er nur den Ersatz der hierfür aufgewendeten Beträge fordern. Dabei handelt es sich um eine Forderung, die auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages geht. Solche Forderungen sind nach §§13, 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen.
Dass das Berufungsgericht dem Kläger auch die schon vor der Währungsreform für die Beseitigung der Schäden aufgewandten Reichsmarkbeträge in voller Höhe in D-Mark zugesprochen hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Beweisbeschluss vom 27. Juli 1948 sollte der Sachverständige sich über die Behauptung des Klägers, "dass die Instandsetzung seiner beschädigten Sachen 437,- DM gekostet habe, bezw. 437,- DM kosten werde" äussern. In seinem Gutachten vom 11. September 1948 hat der Sachverständige aufgeführt, welche Gegenstände er begutachtet hat, und hat daneben die von ihm geschätzten Beträge eingesetzt. Sein Gutachten haben die Gerichte ersichtlich so verstanden, dass der Sachverständige nur die noch nicht instandgesetzten Sachen begutachtet hat. Da über die Höhe des Schadens noch weiterer Zeugenbeweis erhoben worden und auch verhandelt worden ist, hätte die Beklagte es vortragen müssen, wenn sie das Sachverständigengutachten insoweit anders aufgefasst hat. Die Beklagte hätte mindestens ihre abweichende Auffassung in der Berufungsinstanz zum Ausdruck bringen müssen. Denn durch das Urteil des Landgerichts erfuhr sie, wie das Landgericht dieses Gutachten verstanden hatte. Mit der Revision kann sie die Auslegung, die die Gerichte dem Sachverständigengutachten gegeben haben, nicht angreifen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe unterlassen aufzuklären, ob der Kläger Gelegenheit und wirtschaftlich auch die Möglichkeit gehabt habe, die verlorenen Sachen schon vor der Währungsreform wieder zu beschaffen und die Schäden zu beseitigen, ist gleichfalls unbegründet. Dieser Umstand ist für die Frage, ob der Anspruch des Klägers im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist oder nicht, unerheblich. Ob dem Kläger durch ein solches Unterlassen ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des §254 BGB treffen kann, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt. Das Gericht war keinesfalls nach §139 ZPO verpflichtet, die Beklagte zu veranlassen, gänzlich neue Einreden oder Einwendungen vorzutragen. Dazu bot der Sachverhalt keinen Anlass.
Schliesslich ist auch die Verfahrensrüge, dass das Berufungsurteil gegen §313 ZPO verstosse, da es auf die beigezogenen Akten insgesamt verweise, unbegründet. Zwar bedarf es bei einer Bezugnahme auf Prozessakten und Akten anderer Verfahren grundsätzlich der Angabe, welche Aktenteile vorgetragen sind. Denn nur so kann das Revisionsgericht feststellen, welcher Tatsachenstoff der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegen hat. Die in Bezug genommenen Akten enthalten aber nur wenige Blätter, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, dass das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, der gesamte Inhalt der Akten sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Eine Ungewissheit über das Parteivorbringen besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.