Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1951, Az.: 3 StR 579/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 579/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Wiesbaden - 16.02.1951
- Landgerichts in Wiesbaden - 21.02.1951
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahls u.a.
Prozessgegner
1.) den Kraftfahrer Waldemar M. aus W., G.strasse ..., geboren dort am ... 1926, in dieser Sache in der Haftanstalt W. in Untersuchungshaft,
2.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Günther M. aus W., W. Landstrasse ..., geboren am ... 1924 in P. (Pommern), in der Strafanstalt B. in Strafhaft,
3.) den Schweisser Alfred K. aus W., G.strasse ..., geboren am ... 1926 in G. (Oberschlesien),
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten M. und K. gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Februar 1951 sowie die Revision des Angeklagten Me. gegen das Urteil desselben Landgerichts vom 21. Februar 1951 werden verworfen. Doch werden in der Formel des letztgenannten Urteils die Worte "teils vollendeten, teils versuchten" gestrichen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Revisionen der Angeklagten Me. und M.
Me. ist wegen Bandendiebstahls, Beihilfe zum schweren Diebstahl, versuchten schweren Raubes, Aufforderung zu Verbrechen in zwei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden, M. wegen Bandendiebstahls und wegen einfachen Diebstahls je im Rückfall zur Gesamt Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten.
Beide machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensrügen sind nicht mit tatsächlichen Angaben belegt, deshalb unzulässig.
Die Prüfung, der Sachbeschwerden ergibt, dass die gegen die beiden Angeklagten ergangenen Urteile nicht frei von Rechtsirrtümern sind, dass diese jedoch die Entscheidung nicht in einer Weise beeinflusst haben, dass deren Aufhebung geboten wäre.
1.)
Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Angeklagten stillschweigend dahin übereingekommen seien, bei jeder sich bietenden Gelegenheit aus parkenden Kraftwagen zunächst Benzin, hernach auch andere Sachen zu stehlen, und dass sie tatsächlich gemeinschaftlich mit dem später der Verabredung beigetretenen, rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Christian Z. eine Reihe Ton derartigen Diebstählen verübt hätten. Es hat das Vorgehen der Täter rechtsirrtumsfrei als unter § 243 Ziff. 6 StGB fallend angesehen. Eine stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten über die Begehung solcher Diebstähle ist ausreichend (RGSt 56, 90). Eine Beschränkung auf die Entwendung bestimmter Sachen und eine nachträgliche Ausdehnung auf andere Gegenstände, ist möglich (RGSt 47, 340). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist mit Recht abgelehnt worden.
Fehlerhaft ist allerdings die Annahme des Erstrichters, dass die verschiedenen von den Angeklagten gemeinschaftlich ausgeführten Diebstahlseinzelhandlungen durch die Geschäftsmässigkeit ihres Tuns zu einer rechtlichen Einheit verbunden seien und deshalb eine Sammelstraftat vorliege. Durch die bandenmässige Begehung verlieren die einzelnen Diebstähle nicht ihre Selbständigkeit. Die auf die Verübung mehrerer selbständiger Diebstähle gerichtete Absicht ist gerade das, was § 243 Ziff. 6 StGB erfordert. Die Verbindung der Täter muss auf die Begehung mehrerer selbständiger im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle abzielen. Es genügt nicht, dass von vornherein nur die Ausführung eines fortgesetzten, also eines einzigen Diebstahls ins Auge gefasst ist (RGSt 66, 236 [238]). Dasselbe muss für die Sammelstraftat gelten. Deren Bejahung würde einen begrifflichen Widerspruch zu einer wesentlichen Voraussetzung des § 243 Ziff. 6 StGB darstellen, nämlich die Absicht der Begehung mehrerer Diebstähle durch eine zu diesem Zweck zusammengeschlossene Personenmehrheit, die mindestens einen der geplanten Diebstähle ausgeführt hat. Dem kann nicht mit der Erwägung begegnet werden, eine Mehrheit von Diebstählen liege auch dann vor, wenn die Einzeltaten nicht als rechtlich selbständig abgeurteilt würden. Die zu einer Einheit zusammengefassten unselbständigen Einzelhandlungen können als Mehrheit im Sinne des § 243 Ziff. 6 StGB nicht in Betracht kommen. Deshalb kann die im angefochtenen Urteil näher dargelegte Auffassung, welche die Selbständigkeit der Einzelhandlungen ablehnt, weil jede der nachfolgenden eine Fortsetzung der vorausgegangenen sei, nicht gebilligt werden. Vielmehr ist an der gegenteiligen herrschenden Meinung und auch an den von der neueren reichsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen festzuhalten.
Der Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils deswegen nicht, weil er sich zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Annahme der erwiesenen grösseren Anzahl von Einzeldiebstählen wären die ausgesprochenen Strafen bestimmt nicht geringer, sondern vermutlich höher ausgefallen.
2.)
Die Frage, ob das Reserverad eines Kraftwagens als dessen Bestandteil anzusehen ist und demnach nicht zu den Gegenständen der Beförderung gehört, kann hier dahin gestellt bleiben. Denn es wurden bei Gelegenheit jenes Diebstahls ausser dem Ersatzrad noch weitere, zweifellos zu den Beförderungsgegenständen zählende Sachen entwendet und zwar aus dem Inneren des Kraftwagens nach Einschlagen einer Fensterscheibe. Das Landgericht hat daher mit Recht die gesamte Tat als Diebstahl im Sinne des § 243 Ziff. 4 StGB betrachtet. Dazu hat es den Erschwerungsgrund des § 243 Ziff. 6 StGB als gegeben erachtet.
3.)
Die Entwendung des Rundfunkgerätes mittels Einschlagens der Scheibe aus einem parkenden Kraftwagen ist zutreffend als schwerer Diebstahl nach § 243 Ziff. 6 StGB beurteilt worden. Allerdings kann der Kraftwagen nicht mit dem Landgericht als ein Behältnis angesehen worden. Dieser Mangel hat aber den Angeklagten ersichtlich nicht beschwert. Deshalb bedürfen die Fragen, ob das Rundfunkgerät zu den Gegenständen der Beförderung im Sinne des § 243 Ziff. 4 StGB zählt und ob der Kraftwagen einen umschlossenen Raum nach § 243 Ziff. 2 darstellt (vgl. BGHSt 1, 158 [164]), keiner Untersuchung mehr.
4.)
Der Angriff des Angeklagten Me. gegen seine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten schweren Raubes geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen sind Me. und der bisherige Mitangeklagte Z. auf Aufforderung des Me. dem unbekannten Mann gefolgt in der Absicht, ihn niederzuschlagen und zu berauben, M. war dabei mit einem 40 cm langen schweren Schraubenschlüssel bewaffnet, Z. mit einem Stück Gummischlauch. Die beiden waren gerade dabei, den Mann von hinten anzugehen, als er sich umdrehte und sie um Auskunft bat. Daraufhin nahmen M. und Z. von ihren Vorhaben Abstand.
Dieses Vorgehen der beiden enthielt, natürlich betrachtet, infolge seiner notwendigen Zugehörigkeit zu der Tatbestandshandlung der gewaltsamen Wegnahme bereits einen Bestandteil des Tatbestandes selbst und stellte einen so unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut dar, dass diesen schon dadurch gefährdet wurde. Darin liegt der Anfang der Ausführungshandlung des Raubes und nicht erst eine Vorbereitungshandlung, wie die Revision annimmt (RGSt 69, 327 [329]).
Der Meinung der Revision, der Angeklagte habe seinen verbrecherischen Willen noch nicht in die Tat umgesetzt, eine unmittelbare Gefahr für den zu Beraubenden sei noch nicht eingetreten, kann nicht gefolgt werden. Der Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens erfordert nicht, dass die Tatbestandshandlung selbst schon teilweise verwirklicht worden ist. In der Annäherung der beiden Angreifer an das in Aussicht genommene Opfer muss hier bereits der Beginn der Tatausführung erblickt werden. Es bedarf nicht des Beginns der eigentlichen Gewaltanwendung, also des Ausholens zum Schlag mit der Waffe, der Erhebung des Arms zum Zwecke des Angriffs. Eine solche Auslegung würde den Begriff des Versuchs in einer Weise einengen, die mit dem Rechtsschutzbedürfnis und dem Zweck des Strafgesetzes nicht vereinbar wäre. Die Herbeiführung einer Lage, die unmittelbar zum gewaltsamen Gewahrsamsbruch führt, genügt für die Annahme des Raubversuchs.
So war es hier. M. und Z. befanden sich bewaffnet hinter dem unbekannten Mann und waren nach der mittels Revision unanfechtbaren tatrichterlichen Feststellung gerade dabei, ihn anzugehen. Sie waren ihm infolge des Waffenbesitzes und seiner Arglosigkeit so überlegen, dass seine Herrschaft über die in seinem Besitz befindlichen Sachen schön erheblich beeinträchtigt war. Damit ist die Bejahung des Anfangs der Tatverübung durch den Erstrichter gerechtfertigt.
Darauf, ob der zu Überfallende seine Gefährdung erkannt hat, kommt es nicht an. Dieser Hinweis der Revision geht an der Erfahrungstatsache vorbei, dass das sehr häufig, wenn nicht in der Regel der Fall ist.
Auch der Erschwerungsgrund des § 250 Ziff. 2 ist mit ausreichender Begründung bejaht. Dass die Anwendung der weiteren Erschwerungsgründe der Ziffern 1 und 3 des § 250 StGB übersehen worden ist, ist ein Mangel, der den Angeklagten Me. nicht beschwert.
Rücktritt vom Versuch ist vom Landgericht mit Recht verneint worden.
Auch im übrigen ist das Strafgesetz auf die für erwiesen erachteten Handlungen des Me. richtig angewendet. Allerdings ist der fortgesetzte Betrug nicht ein teils vollendeter, teils versuchter, sondern rechtlich nur ein einziges und zwar vollendetes Vergehen, in dem der Versuch aufgeht.
5.)
Die Entwendung eines Fahrrades durch M. ist zutreffend als einfacher Diebstahl im Rückfall beurteilt worden.
Dessen Einwendungen richten sich hauptsächlich gegen die Strafzumessung, namentlich gegen die Versagung mildernder Umstände. Indes geben die Höhe der gegen ihn erkannten Strafen und die Begründung des Strafmasses keinen Anlass zur Beanstandung. Die Fragen, ob mildernde Umstände zuzubilligen und welche Strafen zu wählen sind, hat der Tatrichter auf Grund des festgestellten Sachverhalts und unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Nur beim Vorliegen von Rechtsfehlern sind die Strafzumessungsgründe mit der Revision angreifbar. Solche sind hier nicht ersichtlich. Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor. Der Meinung des Beschwerdeführers, die ausgesprochene Strafe sei mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, kann nicht beigetreten werden, zumal er wiederholt wegen Diebstahls bestraft und rückfällig geworden ist. Sein Vorbringen, er hätte wegen seines umfassenden Geständnisses milder beurteilt werden müssen, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Wegen seiner Vorstrafen kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein auffallendes Missverhältnis zwischen den gegen ihn und den gegen die weiteren Mittäter verhängten Strafen bestehe.
Auch sonst enthält das gegen ihn erlassene Urteil keinen Mangel, der dessen Aufhebung bedingen würde.
II.
Revision des Angeklagten K.
K. ist auf Grund Kaufs des von dem Mitangeklagten M. gestohlenen Fahrrades wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 50 DM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, namentlich die Verkennung des inneren Tatbestandes des § 259 StGB. Sie ist nicht begründet.
Der auf Verfahrensverstösse gestützte Angriff ist unbeachtlich, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind.
Die Sachbeschwerde erschöpft sich in Einwendungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist, sofern nicht Verstösse gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. Das ist nicht der Fall.
Die Meinung des Beschwerdeführers, die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Tatsachen, aus denen es das Bewusstsein des Angeklagten von dem strafbaren Erwerb des Fahrrades gefolgert habe, seien unzureichend, ist irrig.
Der Erstrichter hat die massgebenden tatsächlichen Gesichtspunkte - genaue Kenntnisse der Verhältnisse des M., insbesondere seiner früheren Straftaten, auffallend niedriger Preis des Fahrrades - im einzelnen erörtert und ist in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, das Rad sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt. Diese Beurteilung ist trotz des Freispruchs in einem zweiten, dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlereifall - Ankauf einer gestohlenen Aktentasche von M. um 5 DM - denkgesetzlich möglich. Zwingend muss sie nicht sein.
III.
Sämtliche Revisionen mussten daher verworfen werden.
Die Formel des Urteils vom 21. Februar 1951 war aber durch Streichung der Worte "teils vollendeten, teils versuchten" zu berichtigen.