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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1951, Az.: 1 StR 390/51

Verbot der Anfertigung von Aufzeichnungen über Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung; Beschränkung der Verteidigung; Missbräuchliche Ausübung der dem Angeklagten zustehenden Rechte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1951
Aktenzeichen
1 StR 390/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG. Landau - 11.05.1951

Fundstellen

  • BGHSt 1, 322 - 325
  • JZ 1952, 43-44 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Schwere Unzucht mit Männern u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Angeklagte ist grundsätzlich - vor allem bei verwickelter Sachlage - berechtigt, sich in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen über Aussagen von Zeugen zu machen. Der Vorsitzende hat aber des Recht und die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass er dabei sachgemäss verfährt, und darf zu diesem Zwecke, wenn es die Sachlage rechtfertigt und die Verteidigung nicht beeinträchtigt, die Anfertigung von Aufzeichnungen beschränken oder gar ganz untersagen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i.d. Pfalz vom 11. Mai 1951 wird verworfen.

Die vom Angeklagten seit dem 11. Mai 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB in fünf Fällen, davon in einem Falle in fortgesetzter Handlung und in einem anderen Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er nur die Verfahrensbeschwerde. Zu ihrer Begründung macht er folgendes geltend:

2

Er sei in seiner Verteidigung wesentlich beschränkt worden. Er habe sich in der Hauptverhandlung keine Aufzeichnungen über Zeugenaussagen machen dürfen. Wäre ihm das erlaubt worden, hätte er unter Umständen auf Grund solcher Aufzeichnungen weitere Beweisanträge stellen können. Widersprüche in den Bekundungen der vernommenen Zeugen seien nicht aufgeklärt worden. Er und seine Verteidigerin seien nicht ausreichend zu Worte gekommen.

3

Die Rüge ist jedoch unbegründet.

4

Soweit sie geltend macht, das Landgericht hebe in der Beweisaufnahme zu Tage getretene Widersprüche nicht ausreichend geklärt, gibt die Revisionsbegründung nicht an, um welche Widersprüche es sich handeln soll und was das Gericht zu ihrer Aufklärung hätte tun können. Auch falls man das Vorbringen also dahin deuten wollte, dass das Gericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht genügt habe, enthält die Revisionsbegründung entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht diejenigen Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Das Urteil selbst lässt keine Widersprüche erkennen.

5

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Verteidigerin seien nicht ausreichend zu Worte gekommen, fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Der Beschwerdeführer äusserte sich, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, zu jedem Punkt der Anklage zur Sache. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks wurde er befragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Urteilsgründe geben ausführlich die Einlassung des Angeklagten wieder. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Rechte, die sich für ihn aus den §§ 243 Abs. 3, 136 StPO ergaben, nicht nur wahrnehmen konnte, sondern dass er von ihnen auch Gebrauch gemacht hat. Dass die Verteidigerin in ihren Ausführungen beschränkt worden sei, lässt die Niederschrift nirgends erkennen.

6

Wenn die Behauptung der Revision zutreffen sollte, dass der Vorsitzende dem Angeklagten untersagt habe, sich Aufzeichnungen über die Aussage von Mitangeklagten oder Zeugen zu machen, kann auch daraus allein keine den Bestand des Urteils gefährdende Verfahrensverletzung entnommen werden. Die Strafprozessordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob und in welchem Umfange dem Angeklagten das Recht zusteht, sich in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen zu machen. Nach den §§ 243 Abs. 3, 136 Abs. 2 StPO soll ihm jedoch Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden. Tatsachen geltend zu machen. Das kann ihm durch Aufzeichnungen, die er sich im laufe der Hauptverhandlung über Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen, über Angeben von Mitangeklagten und über den Jnhalt verlesener Urkunden macht, erleichtert werden. Vor allem denn, wenn es sich um die Klärung weitschichtiger und verwickelter Sachverhalte handelt, können solche Aufzeichnungen, die die wichtigsten Ergebnisse der Verhandlung kurz in Stichworten festhalten, ein wichtiges, möglicherweise sogar unerlässliches Hilfsmittel einer sachgemässen Verteidigung sein. Wird dem Angeklagten in solchen Fällen die Anfertigung von Aufzeichnungen verboten, so kann darin eine Beeinträchtigung seiner Rechte und somit ein Verfahrensverstoss liegen. Es Gehört jedoch auch zu den Befugnissen des Vorsitzenden, eine missbräuchliche Ausübung der dem Angeklagten zustehenden Rechte zu verhindern. Das ist in Fällen, in denen die Strafprozessordnung den Beteiligten, darunter dem Angeklagten, bestimmte Rechte gewährt, ausdrücklich gesagt (vgl § 241 StPO) und darum auch dann zu bejahen, wenn die Wahrnehmung von Rechten in Frage steht, über die in der Strafprozessordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthalten sind. Auch das dem Angeklagten grundsätzlich zuzubilligende Recht, sich Aufzeichnungen zu machen, kann leicht missbraucht werden. Ein unsachgemässer Gebrauch des Rechts würde ihn in der Verteidigung behindern, weil er dazu führen kann, seine Aufmerksamkeit von den Vorgängen in der Hauptverhandlung abzulenken. Ob Aufzeichnungen der Verteidigung dienlich sind oder sie im Gegenteil gefährden, wird der Angeklagte selbst nicht immer zuverlässig beurteilen können. Es entspricht der Stellung und den Aufgaben des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, dass der Angeklagte bei der Anfertigung von Aufzeichnungen das rechte Maas einhält. Es hängt also ganz von den näheren Umständen ab, ob Aufzeichnungen und darauf bezügliche Anordnungen des Vorsitzenden der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Verteidigung dienlich sind oder sie gefährden. Legt der Vorsitzende dem Angeklagten, um zu erreichen, dass er dem Gang der Hauptverhandlung eufmerksam folgt, nahe, von seinem Recht einen sparsamen Gebrauch zu machen, oder untersagt er sie ihm in Fällen, in denen die Anfertigung von Aufzeichnungen den Angeklagten nur ablenkt, ohne ihm die Verteidigung zu erleichtern, so liegt darin keine Beschränkung der Verteidigung, sondern im Gegenteil eine Massnahme, die eine sachgemässe Verteidigung im Jnteresse des Angeklagten sichert.

7

Jm vorliegenden Falle fehlt es an jedem Anzeichen dafür, dass die auf der Befugnis zur Sachleitung beruhende Aufforderung des Vorsitzenden an den Angeklagten, Aufzeichnungen zu unterlassen, in irgendeiner Beziehung dessen Verteidigung beschränkt hat. Der Sachverhalt, der in der Hauptverhandlung aufzuklären war, betraf einfache, übersichtliche Vorgänge, an denen der Angeklagte selbst unmittelbar beteiligt gewesen war und die ihm deshalb als eigenes Erlebnis deutlich gegenwärtig sein mussten. Der Angeklagte betätigt sich als Dolmetscher und der Vorsitzende durfte ihn darum als erfahren und geübt darin ansehen, mündliche Äusserungen ohne das Hilfsmittel schriftlicher Aufzeichnungen zu verarbeiten und im Gedächtnis zu behalten. Unter diesen Umständen konnte es nur der Verteidigung des Angeklagten dienen und entsprach daher seinem wohlverstandenen Jnteresse, wenn er seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Gange der Hauptverhandlung widmete, ohne durch die Anfertigung von Aufzeichnungen abgelenkt zu werden.

8

Abgesehen davon kann die Rüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin die ersichtlich im Jnteresse des Angeklagten getroffene Anordnung unbeanstandet hingenommen haben. Wenn sie Grund zu der Annahme zu haben glaubten, dass die Anordnung des Vorsitzenden die Rechte der Verteidigung beeinträchtige und darum unzulässig sei, stand es ihnen frei, gemäss § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Das ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschehen. Auch die Revision behauptet des nicht. Haben aber der Angeklagte und sein Verteidiger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht für beschwert hielten, dann kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, die Revision regelmässig nicht darauf gestutzt werden, die Anordnung sei doch sachlich unrichtig gewesen.

9

Die Verfahrensrüge kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Revision muss deshalb verworfen werden.

Richter
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch