Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1951, Az.: 3 StR 496/51
Verbrechenscharaker einer wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 496/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 16.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 754 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1951, 691-692 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Erpressung
Redaktioneller Leitsatz
Eine wahlweise mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Handlung ist stets ein Verbrechen, auch wenn sie im Einzelfalle mit einer Gefängnisstrafe geahndet wird.
In der Strafsache
...
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Verfahrensrügen:
1.
Die Eheleute ... senior sind im Ermittelungsverfahren auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (§ 162 StPO) zeugenschaftlich durch den Amtsrichter in Rothenburg ob der Tauber vernommen worden. Sie sind hierbei nicht vereidigt worden. Die Niederschrift über ihre Vernehmung ist in der Hauptverhandlung auf Grund eines verkündeten Gerichtsbeschlusses verlesen worden, weil die weite Entfernung sie vom Gerichtsort fernhalte. Dies war gemäss § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig. Es ist auch gemäss § 251 Abs. 4 Satz 3 festgestellt worden, dass die Zeugen nicht vereidigt worden sind. Dagegen fehlt es an einer Angabe, dass und aus welchem Grunde das erkennende Gericht von ihrer Vereidigung absehen wollte. Wie das Hauptverhandlungsprotokoll erweist, ist hierüber weder ein Beschluß des Landgerichts noch eine Anordnung des Vorsitzenden ergangen. Darin erblickt die Revision einen Verfahrensmangel. Sie meint, die Vorschriften über die Vereidigung der Zeugen hätten auch für die kommissarisch vernommenen Zeugen Geltung. Das ergäbe sich sowohl aus § 223 Abs. 3 wie aus § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO. Das Landgericht hätte entweder die Vereidigung der Eheleute ... senior anordnen oder aber angeben müssen, aus welchem gesetzlichen Grunde (§§ 60, 61 StPO) von der Vereidigung abgesehen werde. Da ihre Aussagen bei der Entscheidung verwertet seien, könne das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen.
Der 1. Strafsenat hat im Urteil vom 26. Juni 1951 gegen W. - 1 StR 238/51 - die Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 4: "Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist," dahin ausgelegt, das erkennende Gericht habe von Amts wegen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vereidigung nachgeholt werden solle. Für die Entscheidung hätten dieselben Grundsätze wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu gelten. Die Wendung "wenn sie dem Gericht notwendig erscheint" erweitere aber nicht die Ermessensfreiheit des Gerichts über die allgemeinen Grundsätze (§§ 59- 62 StPO) hinaus. Der Senat lässt es, sowohl im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift wie auf Entstehungsgeschichte und Zweck der jetzigen Fassung des § 251 StPO dahingestellt, ob dieser Auffassung stets zu folgen sei. Der § 251 StPO hat seine jetzige Gestalt durch die VO vom 29. Mai 1943 erhalten, welche gleichzeitig in § 59 die Vereidigung der Zeugen, abgesehen von den Eidesverboten, ganz in das Ermessen des Gerichts stellte. Im Hinblick hierauf kann den Worten "wenn die Vereidigung dem Gericht notwendig erscheint" kein anderer Sinn beigelegt werden als eben der, dass das erkennende Gericht nach seinem pflichtmässigen Ermessen darüber befinden soll, ob die Zeugen, deren Bekundungen durch Verlesung der Niederschrift über ihre Vernehmung vor dem Ermittelungsrichter zur Kenntnis der Verfahrensbeteiligten gebracht werden, noch zu vereidigen seien.
Dieser dem Wortlaut entsprechende Sinn hat nicht dadurch eine Veränderung erfahren, dass das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 den Grundsatz des Eideszwanges wieder eingeführt und, unter Beibehaltung der bisherigen Eidesverbote, nur unter den in §§ 61 und 62 StPO normierten Voraussetzungen die Vereidigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Indessen bedarf es einer Entscheidung dieser Frage in der gegenwärtigen Sache nicht, weil selbst dann, wenn in dem Vorgehen des Landgerichts eine Verletzung der Vorschriften des § 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 59 StPO erblickt werden müsste, das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen würde. Die Eheleute ... sind lediglich darüber gehört worden, ob sie dem Angeklagten auf dessen Briefe hin Geld geschickt haben und ob die Ehefrau ... den Briefwechsel mit dem Angeklagten im Auftrage ihres Ehemannes geführt habe. Die Zeugen haben die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht. Ihre Bekundungen sind nur insofern verwertet, als der Angeklagte nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Erpressung und, soweit seine Tat sich gegen die Eheleute ... richtete, nur eines Erpressungsversuches und nicht zweier tateinheitlich begangener Erpressungsversuche für schuldig befunden worden ist. Das gereicht dem Angeklagten lediglich zum Vorteil.
Die Verfahrensrüge ist deshalb unbegründet.
2.
Das Protokoll über die Vernehmung der Zeugen Eheleute ... senior durch den Amtsrichter in Rothenburg o.d. Tauber enthält allerdings keinen Vermerk darüber, dass der Ehemann ... entsprechend der Vorschrift des § 58 StPO in Abwesenheit seiner nach ihm abgehörten Ehefrau vernommen worden sei. Ob er in Anwesenheit seiner Frau vernommen worden ist oder ob lediglich ein Fehler des Protokolls vorliegt, bedarf gleichwohl keiner Erörterung. Das Reichsgericht hat die Vorschrift des§ 58: "die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen" in ständiger Rechtsprechung als eine blosse Ordnungsvorschrift angesehen, deren Befolgung nach Lage des Falles unterlassen werden darf und deren Nichtbefolgung daher niemals eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO enthält (RGRsprSt 3, 295; RGSt 1, 366, 367; 40, 157, 158; 54, 297, 298). Demzufolge wurde es z.B. stets für zulässig erachtet, eine Person, die der Hauptverhandlung als Zuhörer beigewohnt hatte, als Zeuge in eben dieser Hauptverhandlung zu vernehmen. Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlass. Soweit Verletzung des § 58 StPO gerügt wird, ist die Revision daher unbegründet.
3.
Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe für die Schuldfeststellung das Urteil im Zivilrechtsstreit zwischen Frau ..., der der Beschwerdeführer seine Provisionsforderung abgetreten hatte, und dem Zeugen ... vom 27. Juni 1950, ohne dass dieses Urteil in der Hauptverhandlung verlesen worden sei, mithin unter Verletzung des § 249 StPO, verwertet. Es sei auf Grund dieses Urteils zu der Feststellung gelangt, dass dem Beschwerdeführer über den dort zugesprochenen Betrag hinaus weitere Forderungen gegen den Zeugen ... nicht zuständen und deshalb der von ihm erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sei. Der Vermerk im Sitzungsprotokoll: "Das rechtskräftige Urteil vom 27. Juni 1950 hat vorgelegen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin noch 350,- DM zu zahlen", bietet allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Urteil in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Er rechtfertigt aber die Annahme, dass der Vorsitzende vermöge der ihm zustehenden Verhandlungsleitung den diesbezüglichen Inhalt des Urteils zum mindesten den Zeugen ... und ... vorgehalten und sie zu Erklärungen über den Inhalt des Urteils veranlasst hat. Dass dies geschehen ist und dass das Landgericht diese Erklärungen, nicht aber die Urteilsurkunde, seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, ergibt sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil. Als Beweisgrundlage werden darin neben den Bekundungen der Zeugen nur die verlesenen Briefe des Angeklagten angeführt, nicht aber das Zivilurteil vom 27. Juni 1950. Auch die sonstigen Ausführungen des Urteils bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die Urteilsurkunde unmittelbar für die den Schuldspruch tragender Feststellungen verwendet hat. Dieses Verfahren ist zulässig. Die Vorschrift des § 249 StPO verbietet in Verbindung mit § 261 StPO nur, nicht verlesene Urkunden als Beweismittel für ihren Inhalt zu verwenden, hindert jedoch nicht, ihren Inhalt auf andere Weise zur Kenntnis des Gerichts zu bringen und demgemäss auch der Urteilsfällung zugrunde zu legen Geschieht es durch Vorhalt, so dienen die auf diesen Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen als Beweismittel. Wird in ihnen der Inhalt der vorgehaltenen Urkunden bestätigt, so kann dieser nunmehr der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ein Vorhalt vermag in der Regel dann zu genügen, wenn die vernommenen Personen den Inhalt der in Frage stehenden Urkunde aus eigener früherer Wahrnehmung bestätigen können. Der blosse Vorhalt einer Urkunde bedarf endlich, da er kein Urkundenbeweis ist, nicht der Beurkundung im Hauptverhandlungsprotokoll. Alles dies ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl. RGSt 69, 88 mit weiteren Zitaten). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
Der Inhalt des in Frage stehenden Urteils war, wie den Urteilsausführungen zu entnehmen ist, sowohl dem Beschwerdeführer wie den Zeugen ... und ... junior nach Lage der Sache bekannt. Es bestehen deshalb keine Bedenken gegen den blossen Vorhalt des Urteils. Nach allem rechtfertigt der Umstand, dass das Zivilurteil ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, nicht die Annahme, dass sein Inhalt in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise zum Gegenstande der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Die diesbezügliche Rüge der Revision ist somit ebenfalls unbegründet.
4.
Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ... und ... sind unvereidigt geblieben. In der Sitzungsniederschrift ist jeweils vermerkt: "Der Zeuge bleibt nach § 61 Ziff 3 StPO unbeeidigt." Die Revision bemängelt, dass die Vereidigung lediglich auf Anordnung des Vorsitzenden unterblieben und dass das Unterbleiben mit dem blossen Hinweis auf § 61 Ziff 3 StPO nicht genügend begründet sei.
Aus dem Protokollvermerk ergibt sich, dass der Vorsitzende die Nichtvereidigung der Zeugen angeordnet hat. Hierzu ist der Vorsitzende vermöge der ihm zustehenden Verhandlungsleitung befugt. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es nur, wenn einer der Beteiligten einen Antrag auf Vereidigung der Zeugen stellt oder die Massnahme des Vorsitzenden sonst gemäss § 238 Abs. 2 StPO beanstandet wird. Dies entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung (RGSt 19, 354; 44, 65; 57, 263; 68, 394; OGHSt 1, 208) und hat, wie der 1. Strafsenat im Urteil vom 8. Mai 1951 (1 StR 113/51) zutreffend dargelegt hat, auch für den in § 61 Nr. 3 StPO jetzt geregelten Fall zu gelten.
Durch den Hinweis auf § 61 Nr. 3 StPO ist der im § 64 StPO vorgeschriebenen Begründung genügt. Denn damit wird, wenn auch in abgekürzter Form, so doch ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht den daselbst näher geregelten Fall für gegeben erachtet, d.h. dass es der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und der Überzeugung ist, es sei auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten. Neben der Berufung auf die gesetzliche Vorschrift bedurfte es zur Begründung der die Nichtvereidigung anordnenden Entscheidung deshalb nicht der Wiedergabe des Wortlautes der angezogenen Vorschrift (BGH vom 6. März 1951 - 2 StR 20/51 - und vom 8. Mai 1951 - 1 StR 113/51 -). Das Urteil des 1. Strafsenats BGHSt 1, 8, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft einen anders gelagerten Fall.
Insoweit kann der Angriff der Revision also keinen Erfolg haben. Zu Gunsten des Beschwerdeführers muss aber den Ausführungen der Revision zu diesem Punkte die Rüge entnommen werden, die Urteilsausführungen liessen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Gericht die Aussagen der Zeugen ... und ... tatsächlich für unwesentlich erachtet habe. Diese Rüge ist begründet. Die Bekundungen der Zeugen ... und ... werden im Urteil ausdrücklich als Grundlage für die tatsächlichen Feststellungen - neben anderen Beweismitteln - erwähnt. Dass sie für die Ermittelung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung waren, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils. Die eine der beiden Straftaten richtete sich gegen .... Für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt hat, kam es auf seine rechtlichen Beziehungen zu ..., dem Gesellschafter ..., und auf den Inhalt des Zivilurteils entscheidend an. Die Feststellungen hierzu können nur unter Verwertung von Bekundungen der Zeugen ... und ... getroffen sein, weil nur sie nach Lage der Dinge über die in Frage stehenden Vorgänge und Verhältnisse neben dem vereidigten Zeugen ... Auskunft geben konnten und, da das Zivilurteil ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden ist, auch Auskunft gegeben haben müssen. Wenn das Urteil ferner ausführt: "Die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, sei gegeben, da dem Angeklagten durch das rechtskräftige Urteil und die Auskunft von Rechtsanwalt ... bekannt gewesen sei, dass ihm kein Rechtsanspruch gegen ... zugestanden habe," so muss angenommen werden, dass die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals der Erpressung wesentlich auf den Bekundungen des Zeugen ... beruht. Nach allem machen die Urteilsausführungen es wahrscheinlich, dass das Landgericht den Bekundungen der Zeugen ... und ... wesentliche Bedeutung für die Feststellung des Sachverhalts beigemessen hat. Die Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO lagen also für diese beiden Zeugen nicht vor. Ihre Vereidigung ist somit ohne gesetzlichen Grund unterblieben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Es ist deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Sachrügen.
1.
Die Revision ist der Auffassung, der Angeklagte könne, auch wenn er sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht haben sollte, nicht bestraft werden. Die Erpressung sei, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, nur mit Gefängnis zu ahnden sei, nicht Verbrechen sondern Vergehen, Soweit die Erpressung aber Vergehen sei, wäre der Versuch mangels einer ausdrücklichen Vorschrift nicht strafbar (§ 43 Abs. 2 StGB). Die Revision setzt sich damit bewusst in Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der bei der Einordnung der strafbaren Handlung in die drei Deliktsgruppen des § 1 StGB von dem ordentlichen Strafrahmen auszugehen und dabei die höchste zulässige Strafart und das höchste zulässige Strafmass entscheidend ist. Danach bewirkt die blosse Änderung des Strafrahmens ohne gleichzeitige Änderung des Tatbestandes keineÄnderung der Deliktsnatur. Das gilt auch für diejenigen Deliktstatbestände, die ohne einen Zusatz wahlweise mit zwei verschiedenen Strafrahmen ausgestattet sind (z.B. §§ 185, 224, 226, 253 StGB). Danach ist die Erpressung Verbrechen im Sinne von § 1 Abs. 1 StGB auch dann, wenn sie im Einzelfalle mit Gefängnisstrafe geahndet wird.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf die in neuester Zeit im Schrifttum und vereinzelt in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hervorgetretene Bestrebungen, diese Betrachtungsweise durch eine solche zu ersetzen, welche die Einordnung nach der Gestaltung des einzelnen Falles ermöglicht. Es sollen innerhalb der mit mehreren Strafrahmen ausgestatteten Tatbestände entsprechend den abgestuften Strafrahmen abgestufte Wertgruppen der Tatbegehung gebildet werden. Vorausschauend soll nun zu Beginn des Verfahrens geprüft werden, ob der vorliegende Fall der zuchthauswürdigen oder der gefängniswürdigen Gruppe der Tatbestandsverwirklichungen zuzuordnen ist. Diese Vorausschau soll unbeschadet der Straffestsetzung im Urteil darüber entscheiden, ob die einzelne Tat als Verbrochen oder als Vergehen anzusehen ist.
Nur unter der Voraussetzung, dass mit dem Begriff "mit Strafe bedrohte Handlung", in § 1 StGB die einzelne Straftat und nicht der Deliktstyp (Straftatbestand) gemeint sei, liesse sich die Meinung vertreten, diese Betrachtungsweise stehe mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang. Eine derartige Auslegung widerspricht aber dem Sinne, welchen die Sprache des Strafgesetzbuches mit diesem Begriff verbindet, und dem ausweislich der Motive in § 1 StGB erklärten und auch dem Zusammenhang des sachlichen und des Verfahrensrechts zweifelsfrei zu entnehmenden Willen des Gesetzgebers. Die Motive zum Strafgesetzbuch stellen für die Dreiteilung der Delikte ausdrücklich auf "diejenige Strafart und dasjenige Strafmass ab, mit welchem die einzelnen Handlungen in ihrem schwersten Falle bestraft werden". Im sachlichen Strafrecht sind viele Bestimmungen auf einzelne der drei Deliktsgruppen zugeschnitten (so §§ 27 b, 43, 49, 49 a, 49 b, 67, 126, 139, 241, 257 StGB). Ihre Anwendung auf denselben Tatbestand kann bei den vielen Vorschriften, die die Wahl zwischen Zuchthaus und Gefängnis oder zwischen Gefängnis und Haft dem Richterüberlassen, nicht davon abhängen, welchen der mehreren zur Verfügung stehenden Strafrahmen er im Einzelfalle als angemessen erachtet. Die Folge davon wäre, dass beispielsweise die Beihilfe zur Beleidigung oder deren Begünstigung strafbar wäre, wenn der Richter eine Gefängnisstrafe, straffrei, wenn er eine Haftstrafe für angemessen erachtet. Wählt er aber eine zwischen 3,- DM und 150,- DM liegende Geldstrafe, so bliebe überhaupt unentschieden, ob die Tat als Vergehen oder als Übertretung zu bewerten sei, weil sich insoweit die für Vergehen und Übertretungen vorgesehenen Strafrahmen überschneiden. Dasselbe würde für diejenigen Delikte gelten, die mit Festungshaft schlechthin (1 Tag bis 15 Jahre) bedroht sind, sobald der Richter unter die Fünfjahresgrenze heruntergeht.
Ganz abgesehen von der für die Strafverfolgung sich ergebenden unerträglichen Unsicherheit und von der Frage, ob eine solche innerhalb desselben Tatbestandes tiefgreifende sachlichrechtliche Unterschiede aufreissende Handhabung mit dem Gedanken der Gerechtigkeit im Einklang stünde, dessen bessere Verwirklichung jene neue Betrachtungsweise sich gerade zum Ziele gesetzt hat, beweisst auch die Fassung vieler Strafgesetze, dass der Gesetzgeber nicht von ihr ausgeht. Gerade die hier in Frage stehende Erpressung beweist dies. Sie war ursprünglich nur mit Gefängnisstrafe bedroht, somit ein Vergehen und der Versuch war im § 253 Abs. 2 a.F. für strafbar erklärt. Als durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 der Tatbestand neu gefasst und die Erpressung mit Zuchthaus oder Gefängnis bedroht war, wurde die den Versuch unter Strafe stellende Vorschrift gestrichen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe den Versuch nunmehr in den mit Gefängnis zu ahndenden Fällen straflos stellen wollen, ist unhaltbar. Ersichtlich verfolgte die Neufassung gerade auch den Zweck, wie schon im Entwurf 1930 vorgesehen, die Strafdrohung zu verschärfen. Damit wäre es unvereinbar, dass für eine Gruppe von Erpressungsfällen der Versuch nicht mehr strafbar sein sollte. Vielmehr ergibt sich aus der Streichung des früheren Absatzes 2, dass mit der Androhung der Zuchthausstrafe die Erpressung ein Verbrechen geworden ist, dessen Versuch bereits nach § 43 StGB strafbar ist.
Es ist deshalb an der bisherigen Handhabung des § 1 StGB festzuhalten, wie sie in der Rechtsprechung undüberwiegend auch im Schrifttum anerkannt ist. Damit erweist sich gleichzeitig der weitere Angriff der Revision, das Landgericht habe unter Anwendung von § 27 b StGB auf Geldstrafen erkennen müssen, als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die in den Briefen vom 7. Juli 1950 enthaltenen Äusserungen stellten keine Drohungen dar. Die Auslegung, welche das Landgericht dem Inhalt der Briefe hat zuteil werden lassen, lässt indessen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellung, in der Mitteilung, ... junior belasten zu können, liege das in Aussichtstellen eines empfindlichen Übels, ist rein tatsächlicher Natur und deshalb der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (§ 337 StPO). Darauf, ob der Angeklagte in der Lage war, den Zeugen ... junior bei der Volkspolizei zu belasten, kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob die Empfänger der Briefe eine solche Belastung für möglich hielten. Dass der Angeklagte die Drohungen für geeignet hielt, ... und die Eheleute ... in ihren Entschliessungen zu bestimmen, ist im Urteil ausdrücklich ausgeführt.
Dagegen lassen die tatrichterlichen Feststellungen nicht hinreichend klar erkennen, dass der Angeklagte die Eheleute ... senior zu einem Verhalten nötigen wollte, das nicht nur sie selbst in ihrem Vermögen schädigen, sondern gleichzeitig ihn unrechtmässig bereichern sollte. Zunächst ging sein Vorschlag lediglich dahin, die Eheleute ... sollten zu einer Rücksprache nach Berlin kommen. Wenn sie diesem Vorschlage nachkamen, so minderten sie durch die Aufwendungen für die Reise das eigene Vermögen. Diese Minderung hatte aber noch keineswegs einen Vermögenszuwachs für den Angeklagten zur Folge. Ob er bei dieser Rücksprache die Zahlung einer Geldsumme dafür zu fordern gedachte, dass er bei der Volkspolizei zu Gunsten des Zeugen ... junior aussage, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Ging sein Plan dahin, so sollte die entscheidende Einwirkung auf die Eheleute ... erst bei der Rücksprache in Berlin stattfinden. Der Hinweis im Brief vom 7. Juli 1950, er stehe mit der Verhaftung des jungen ... in Verbindung und solle am 12. Juli in dessen Sache von der Volkspolizei vernommen werden, könnte in diesem Falle nur als Bestandteil der in Berlin fortzusetzenden Drohung den Beginn der beabsichtigten Nötigungshandlung darstellen. Für eine solche Bewertung reichen die bisherigen Feststellungen aber nicht aus. In den nachfolgenden Briefen hat der Angeklagte von den Eheleuten ... Geldbeträge zur Deckung seiner Anwaltskosten und der Kosten einer Reise zu den Eheleuten ... gefordert. Inwiefern er einen Vermögenszuwachs erlangt hätte, wenn die Beträge zu den angegebenen Zwecken verwendet worden wären, ist zur Zeit nicht ersichtlich und bedarf der Aufklärung. Den Urteilsfeststellungen kann jedenfalls nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte die Verwendungszwecke nur vorgetäuscht hat, in Wahrheit aber die Geldbeträge im eigenen Nutzen verwenden wollte. Für seine Absichten wäre es von Bedeutung, welche Anweisungen er dem Zeugen ... für die Verwendung der 200,- DM gegeben hat, die die Eheleute ... an diesen schicken sollten.
Auch die Annahme, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass die weitere Provisionszahlung, zu der er ... veranlassen wollte, rechtlich nicht begründet sei, findet in den bisherigen Feststellungen keine genügende Stütze. Das Urteil hätte die Einzelheiten des Rechtsstreites über die Provision erörtern müssen, insbesondere also, wie der Angeklagte in diesem Prozess die Provisionsforderung begründet und weshalb das Gericht nur einen Teil der Forderung zugesprochen hat. Erst bei Abwägung aller hierbei bedeutsamen Umstände wird es möglich sein, ein Urteil darüber zu fällen, ob der Angeklagte gegenüber ... einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verfolgte und ob er sich dessen bewusst war.
Das Landgericht wird die Sache nach allen diesen Richtungen hin aufklären müssen.
3.
Dagegen begegnet die auf rein tatsächlichem Gebiet liegende Annahme, dass zwei selbständige Fälle versuchter Erpressung (§ 74 StGB) vorliegen, entgegen den Ausführungen der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, kommt es nur auf die Tätigkeitsakte nicht auf die sie begleitenden, über die Verwirklichung des äusseren Tatbestandes hinausgehenden Zwecke oder sonstigen Vorstellungen an.
Die Annahme eines fortgesetzten Deliktes scheidet im vorliegenden Falle aus Rechtsgründen aus. Die Erpressung ist nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Freiheit der Willensentschliessung gerichtet.
Insoweit ist die Sachrüge also unbegründet.
Busch
Bundesrichter Henneka ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Neumann
Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Ludwig ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Neumann