Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1951, Az.: 3 StR 546/51
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung aufgrund der Anzeige des Opfers bei der Abteilung K 5 der Volkspolizei wegen angeblicher Spionagetätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 14.04.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte, schwere Freiheitsberaubung
In der Strafsache
...
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. April 1951 wird verworfen; jedoch lautet die Kostenentscheidung, wie folgt:
"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; im übrigen fallen diese der Staatskasse zur Last."
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 u. 2, § 43 StGB) unter Aufhebung einer durch einen Gesamtstrafenbeschluss festgesetzten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung von zwei anderweitig gegen ihn rechtskräftig erkannten Strafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei die Einzelstrafe wegen der hier abgeurteilten Tat mit 9 Monaten Gefängnis bemessen worden ist. Die in dem aufgehobenen Gesamtstrafenbeschluss zur Anrechnung gebrachte Untersuchungshaft in Höhe von 10 Monaten ist auf die neue Gesamtstrafe angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der verfahrensrechtliche Mängel sowie Verstösse gegen das sachliche Recht geltend gemacht werden. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.
Die Rüge der Revision, die Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt, scheitert daran, dass das Urteil Entscheidungsgründe enthält. Der Umstand, dass diese - jedenfalls nach der Meinung der Revision - mangelhaft oder unzureichend seien, vermag eine Verletzung der genannten Bestimmung nicht zu rechtfertigen.
Soweit die Revision einen Verstoss des Landgerichts gegen § 267 StPO für gegeben erachtet, wird ihr Vorbringen im Rahmen der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils mit erörtert werden.
Was die Sachrüge der Revision angeht, so sind im Gegensatz zu ihrer Auffassung die Voraussetzungen einer versuchten schweren Freiheitsberaubung nach den Feststellungen des Urteils in objektiver Hinsicht gegeben.
Danach hat der Angeklagte, bevor er sich mit der bei den Wasserstrassenbauamt in F. als Sekretärin Beschäftigten S. in Verbindung setzte, wegen deren angeblicher Spionagetätigkeit Anzeige bei der Abteilung K 5 der Volkspolizei erstattet. Damit war der S. Freiheit unmittelbar bedroht und ihre Festnahme durch die Volkspolizei in greifbare Nähe gerückt, ohne dass der Angeklagte eine weitere Tätigkeit zu entfalten brauchte. Deshalb hat das Landgericht auch zutreffend in dem Verhalten des Angeklagten nicht nur eine Vorbereitungshandlung für eine später zu verwirklichende Freiheitsentziehung gesehen, sondern bereits einen Anfang der Ausführung dieser Freiheitsentziehung. Zwar bildete die Anzeige, wie der Revision zuzugeben ist, noch nicht den tatsächlichen Entzug der Freiheit der Betroffenen. Indessen war die Tat des Angeklagten, was für die Beurteilung seines Verhaltens entscheidend ist, abgeschlossen und damit die unmittelbare Gefährdung der Freiheit der S. eingetreten.
Eine derartige Freiheitsentziehung wäre auch widerrechtlich gewesen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Abteilung K 5 der Volkspolizei nach den im Ostsektor Berlins und in der Ostzone geltenden Vorschriften sich zu einer Festnahme der Saalfeld ausserhalb Westberlins im Osten an sich für befugt gehalten hätte. Eine Freiheitsentziehung ist nicht nur dann widerrechtlich, wenn überhaupt eine Befugnis dazu fehlt, sondern auch dann, wenn ihre Durchführung in einer rechtsstaatlichen Anschauung völlig widersprechenden Weise erfolgt. Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Ausdruck gebracht ist, kann schon die bewusste Überschreitung des zur Erreichung des Sicherungs- undÜberwachungszweckes Zulässigen und Gebotenen eine an sich berechtigte Freiheitsberaubung zu einer widerrechtlichen gestalten (RGSt Bd. 17, 127). Dies gilt aber in erhöhtem Masse, wenn der Tatbestand des§ 239 StGB ausser durch die berechtigte Einsperrung nochmals durch die weitergehende, selbständige Begehungsform der Behandlung in einer nach der äusseren und inneren Tatseite widerrechtlichen Weise erfüllt wird. (RGJW 1925, S. 973). Das würde aber auch hier der Fall gewesen sein. Denn das Urteil stellt in einer das Revisionsgericht bindenden Weise tatsächlich fest, dass die S. bei einer etwaigen Festnahme entweder erschossen oder verschleppt oder sonst auf irgend eine Weise liquidiert worden wäre.
Rechtlich ohne Belang ist es, dass das Landgericht an einer Stelle des Urteils sagt, durch sein Verhalten habe der Angeklagte die Organe des Ostens in ihrem Willen bestärkt, nunmehr zuzugreifen und die Verhaftung der S. herbeizuführen. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob nicht eine Anzeige wegen angeblicher Spionagetätigkeit bei der Abteilung K 5 der Volkspolizei gleichzeitig eine solche bei der N.K.W.D. bildete, was das Landgericht offenbar wegen der engen Bindung der Volkspolizei zu dieser anzunehmen scheint. Denn insoweit handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das Landgericht hat nämlich zuvor eindeutig seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der Angeklagte bereits durch die Anzeige bei der Abteilung K 5 die Gefahr einer Verhaftung oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit der S. heraufbeschworen habe.
Weiterhin ist auch ausreichend festgestellt, dass die Freiheitsentziehung, wenn es dazu gekommen wäre, länger als eine Woche gedauert haben würde. Das Landgericht spricht zwar auch in diesem Zusammenhang von den bekannten unkontrollierbaren Verfahrensmethoden der östlichen Polizeiorgane. Die weiteren Darlegungen des Urteils lassen indessen hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht hinsichtlich der Volkspolizei ebenfalls als erwiesen ansieht, dass auch jene im Falle der Festnahme der S. mit dieser nicht in einer rechtsstaatlichen Formen entsprechenden Weise verfahren haben würde.
In subjektiver Beziehung reichen die Darlegungen des Urteils gleichfalls aus, die Auffassung des Landgerichts zu rechtfertigen, dass der Angeklagte vorsätzlich und im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines Tuns gehandelt habe. Der Angeklagte war, wie in dem Urteil festgestellt ist, NKWD-Agent. Ihm war als solchem genau bekannt, dass die S. als eine von ihm der Spionage verdächtigte Person auf seine Anzeige hin festgenommen werden und dass sie in einer jeder billigenswerten Rechtsform entbehrenden Art nach einer Verhaftung behandelt worden sein würde. Deshalb bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte eine Freiheitsentziehung der S. zum mindesten billigend in Kauf genommen und auch damit gerechnet habe, dass die Freiheitsentziehung länger als eine Woche dauern könne, und dass er sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens ebenfalls bewusst gewesen sei.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht den Tatbeitrag des Angeklagten als den eines Täters gewertet und gewürdigt hat. Die Revision bemängelt zwar, dass das Urteil dazu nähere Erörterungen vermissen lässt. Indessen gibt auch hier die Tatsache, dass der Angeklagte NKWD-Agent war, zu irgendwelchen rechtlichen Zweifeln gegen die Annahme der Tätereigenschaft des Angeklagten keinen Anlass. Der Umstände, dass der Angeklagte eine etwaige Festnahme der S. nicht selbst durchgeführt haben würde, stellt dem nicht entgegen. Massgebend ist allein die Willensrichtung des Angeklagten, die diesen bei seinem Handeln bestimmte. Selbst derjenige Rechtsbrecher, der bei der Durchführung einer strafbaren Handlung nur einen geringen Beitrag leistet, ist Täter, wenn er die Tat als seine eigene will. Die Rechtsauffassung, dass, bei einem Manne wie dem Angeklagten, der sich als Spitzel, für die NKWD betätigt und als solcher auch bezahlen lässt, ein dahingehender Wille vorhanden gewesen sei, kann nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden. Im Ergebnis ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht aus dem Spitzeldienst des Angeklagten den Schluss gezogen hat, dass dieser nicht nur mit dem Willen, Gehilfe der Volkspolizei zu sein und deren Tätigwerden zu unterstützen, sondern die Freiheitsentziehung der S. als eigene zu wollen, die Anzeige bei der Abteilung K 5 gegen jene erstattet habe.
Damit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite hinreichend dargetan. Die Tatsache, dass das Landgericht darüber hinaus nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten auch noch den Tatbestand des § 132 StGB (Amtsanmassung) erfüllen beschwert ihn nicht, so dass die Revision sich auf diese Unterlassung nicht mit Erfolg berufen kann.
Auch die Strafzumessungsgründe des Urteils lassen ebensowenig wie die Bildung der Gesamtstrafe irgend einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen.
Zu beanstanden ist allein die Kostenentscheidung, durch die der Angeklagte mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet wurde, obwohl er von der gegen ihn erhobenen Anklage in einem Falle freigesprochen worden ist. Insoweit mussten nach der zwingenden Vorschrift, des § 467 StPO die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden. Der von dem Landgericht offenbar der Bestimmung des § 92 Abs. 2 ZPO entnommene Gedanke, den Angeklagten mit sämtlichen Kosten zu belasten, weil alle Beweiserhebungen und Vernehmungen zur Bildung eines Urteils über das gesamte Treiben des Angeklagten erforderlich gewesen und dadurch auch Mehrkosten nicht entstanden seien, kann angesichts der insoweit eindeutigen Bestimmungen der Strafprozessordnung keine Anwendung im Strafverfahren finden. Dieser Mangel nötigte indessen nicht zu einer Aufhebung des Urteils. Vielmehr war es in seiner Kostenentscheidung entsprechend zu berichtigen.
Bundesrichter Krauss ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Neumann
Busch
Henneka
Scharpenseel