Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.1951, Az.: III ZR 126/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 126/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin-Wilmersdorf
- Bundesgerichtshofs - 07.06.1951
Rechtsgrundlage
- § 90 GKG
Fundstellen
- BGHZ 3, 148 - 149
- NJW 1951, 889 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Berlin's, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, Berlin-Schöneberg, Rathaus,
Prozessgegner
die Schneiderin Marianne Z. in B., R.strasse ..., P.,
Amtlicher Leitsatz
Stadtstaaten geniessen nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit.
hat der Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Selowsky, Ascher, Dr. Gelhaar und Dr. Bock beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1951 dahin geändert, dass die Prozessgebühr 124,- DM und das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung 0,20 DM, insgesamt also 124,20 DM betragen.
Im übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin bewohnte zur Zeit des Zusammenbruchs als Untermieter in in der Wohnung des Hans M. in B., F.strasse ... (jetzt sowjetischer Sektor) ein Zimmer. Da Mulfinger Mitglied der NSDAP gewesen war, wurde im Frühjahr 1945 seine Wohnungseinrichtung durch die Beklagte beschlagnahmt und im August 1945 zu der Möbel- und Nachlassverwaltung der Beklagten geschafft. Zusammen mit den Sachen des M. wurden auch die in dem Zimmer der Klägerin befindlichen und ihr gehörenden Gegenstände abgefahren. Die Sachen sind an Hilfsbedürftige verteilt worden. Ihr Verbleib ist unbekannt. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verlangt. Ihr Anspruch ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 20. Januar 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Durch als "Schlussurteil" bezeichnetes Endurteil des Landgerichts vom 1. November 1950 ist die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs der Klägerin verurteilt worden, an die Klägerin 4.000,- DM West zu zahlen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil, mit der sie Änderung des Urteils des Landgerichts dahin begehrt hatte, dass nur dem auf Zahlung von DM Ost gerichteten Eventualantrag der Klägerin in Höhe von 4.000,- DM Ost entsprochen würde, ist durch Urteil des Kammergerichts vom 12. März 1951 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat durch die angefochtene Kostenrechnung die Prozessgebühr für die Revisionsinstanz nach einem Streitwert von 4.000,- DM mit 140,- DM und das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung mit 0,22 DM, insgesamt 140,22 DM, von der Beklagten erfordert. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beklagte mit der Begründung Erinnerung eingelegt, dass sie die Stellung eines Landes habe und ihr daher gemäss §90 GKG Gebühren- und Auslagenfreiheit zustehe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist gemäss §4 GKG zulässig, sie ist jedoch nur zum Teil begründet.
Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob Berlin als Land im Sinne des §90 GKG anzusehen ist. Auch wenn Berlin als Land anzusehen wäre, würde ihm für den hier in Frage stehenden Rechtsstreit Gebührenfreiheit nicht zustehen. Ist nämlich ein Land zugleich Stadt, wie innerhalb der Deutschen Bundesrepublik die Länder Hamburg und Bremen, so erstreckt sich die Befreiung von der Zahlung der Gebühren nicht auf Rechtsstreitigkeiten in Gemeindeangelegenheiten. Wenn auch §90 GKG eine derartige Beschränkung der Befreiung von Gebühren für die sogenannten Stadtstaaten nicht ausdrücklich bestimmt, so lässt doch der Sinn dieser Vorschrift eine andere Auslegung nicht zu. Nach §90 GKG geniessen Gebührenfreiheit das Reich (jetzt also der Bund) und die Länder, nicht aber die Gemeinden und Gemeindeverbände (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 10. Aufl. §90 GKG Anm. 2). Die Stadtstaaten haben eine Doppelstellung. Sie sind gleichzeitig Länder und Städte, also Gemeinden. Würde den Stadtstaaten nicht nur in Landesangelegenheiten, sondern auch in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit zugebilligt, so wären sie den übrigen Gemeinden gegenüber dadurch bevorzugt. Für eine solche Bevorzugung ist aber kein innerer Grund ersichtlich. Die den Stadtstaaten als Ländern zustehende. Gebührenfreiheit bezieht sich daher nur auf Landesangelegenheiten. Ein Anhalt für die Richtigkeit dieser Auslegung der Bestimmung des §90 GKG ergibt sich auch daraus, dass in §9 der Verordnung über Gerichtskosten und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (RGBl I 583) der Stadt Wien ausdrücklich nur in Landesangelegenheiten Gebührenfreiheit zugebilligt ist. Ferner hat der Reichsjustizminister in der allgemeinen Verfügung vom 4. Juni 1943 (DJ 303), als Zweifel aufgetaucht waren, ob die dem Land Bremen zustehende Gebührenfreiheit sich auch auf die Gemeindeangelegenheiten erstreckte, die Frage verneinend entschieden (Korintenberg-Wenz, Kostenordnung 3. Aufl. §10 Anm. 2).
Die Beklagte kann also für das vorliegende Verfahren dann keinesfalls Gebührenfreiheit beanspruchen, wenn es eine Gemeindeangelegenheit betrifft. Das ist hier der Fall. Die Verwertung des Eigentums von Nationalsozialisten, bei der die den Schaden der Klägerin verursachende Amtspflichtverletzung begangen ist, war Gemeindeangelegenheit. Die Möbel- und Nachlassverwaltung, der die beschlagnahmten Gegenstände zugeführt worden sind und die sie an Hilfsbedürftige verteilt hat, hat damit keine staatlichen Aufgaben erfüllt. Die Sammlung dieser Gegenstände und ihre Ausgabe an Hilfsbedürftige geschah im Rahmen der den Gemeinden für ihre Bewohner obliegenden Fürsorgetätigkeit. Auch der allerdings erst später erlassene Befehl Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland, der zur rechtlichen Beurteilung der ergangenen Massnahmen heranzuziehen ist, lässt klar erkennen, dass es sich insoweit um eine Gemeindeangelegenheit handelt. Er bezeichnet eingangs als Zweck des Befehls, ... dieses Eigentum am rationellsten für die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung... auszunutzen. Er verpflichtet demgemäss in Ziff 3 sämtliche deutschen Ämter ..., in deren Nutzung sich gegenwärtig das Eigentum befindet, eine schriftliche Erklärung über dieses Eigentum an die deutschen Selbstverwaltungsorgane (Stadt-Bezirks-Kreisverwaltung) einzureichen. Mit Recht ist der Kostenbeamte daher davon ausgegangen, dass sich das hier in Frage stehende Verfahren auf eine Gemeindeangelegenheit bezieht, für die einem Stadtstaat Gebührenfreiheit nicht zusteht.
Jedoch ist der Kostenbeamte bei der Aufstellung der Gebührenrechnung zu Unrecht von einem Streitwert von 4.000,- DM ausgegangen. Nach den gestellten Anträgen ist zwischen den Parteien nur streitig, ob die Beklagte an die Klägerin 4.000,- DM West oder 4.000,- DM Ost zu zahlen verpflichtet ist. Da der Wert von 4.000,- DM Ost bei Zugrundelegung eines Kurses von 4,60 DM Ost = 1,- DM West 869,57 DM West beträgt, ist der Streitwert 3.130,43 DM. Die Prozessgebühr von diesem Streitwert beträgt gemäss §§8, 20, 28, 77 GKG 124,- DM.
Das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung beträgt nicht 0,22 DM, sondern nur 0,20 DM, da für Briefe nach Berlin eine Notopfermarke nicht verwendet zu werden braucht.
Die angegriffene Kostenrechnung war mithin dahin abzuändern, dass von der Beklagten 124,20 DM zu erfordern sind. Im übrigen war dagegen die Erinnerung, wie geschehen, zurückzuweisen.