Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1951, Az.: 3 StR 451/51
Revision bei nicht ausreichender Feststellung einer Gewerbsmässigkeit von hehlerischen Handlungen bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 451/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 08.03.1951
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei u.a.
In der Strafsache
...
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 8. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
1.)
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sowie wegen eines Vergehens gegen die §§ 1 und 16 und eines weiteren Vergehens gegen die §§ 6 und 16 desselben Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu zwei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ist zulässigerweise auf die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des genannten Gesetzes beschränkt, so dass die Verurteilung wegen zweier weiterer selbständiger Vergehen nach dem genannten Gesetz in Rechtskraft erwachsen ist. Auf den Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit allein kann das Rechtsmittel nicht beschränkt werden, da sie einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet (RGSt 64, 151).
2.)
Das Rechtsmittel musste Erfolg haben. Der Angeklagte betreibt seit Juli 1950 einen Rohproduktenhandel, der jedoch erst am 6. November 1950 von der Gewerbepolizei genehmigt wurde. Eine Erlaubnis zum Handel in Nichteisenmetallen hat er bisher nicht erhalten. Die vorgeschriebene Eintragung seiner Ankäufe von Altmetallen hat er erst nach der zur Anklage stehenden Tat vorgenommen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte von minderjährigen Dieben folgende Altmetallmengen angekauft:
| a) | Mitte September 1950: | 1 Regenabflussrohr von 1/2 m Länge für einen geringen Preis, |
|---|---|---|
| b) | Ende September 1950: | 1 2 m langes Regenabflussrohr für 2 DM, |
| c) | am 6. Oktober 1950: | 1 grösseres Abflussrohr für 8 DM, |
| d) | gegen Mitte Oktober 1950: | 16 kg plattgeschlagene Dachrinnen für 11 DM. |
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen gewertet. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen jedoch diese Schlussfolgerung nicht. Rechtsirrig ist zunächst die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges mit der vom Landgericht gegebenen Begründung, der Angeklagte habe aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt, weil er die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, wiederholt betätigt habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes gehört zum Fortsetzungszusammenhang ein Gesamtvorsatz, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg erstreckt. Ein Gesamtvorsatz in diesem Sinne ist nicht festgestellt. Was das Landgericht beschreibt, ist lediglich die Absicht, bei künftiger Gelegenheit die gleiche Straftat zu wiederholen. Durch die rechtsirrige Auffassung der Strafkammer wird der Angeklagte indessen nicht beschwert.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass die Gewerbsmässigkeit der hehlerischen Handlungen nicht ausreichend festgestellt sei. Die Strafkammer führt insoweit aus, die Tatsache, dass der Angeklagte bereits in vier Fällen innerhalb kurzer Zeit derartige Geschäfte tätigte, zeige die Absicht, sich durch wiederholte Aufkäufe von den Minderjährigen eine zusätzliche, fortlaufende, längere Zeit andauernde, günstige Einnahmequelle zu verschaffen. Hierbei ist schon bedenklich, dass die Strafkammer von vier hehlerischen Einzelhandlungen ausgeht, obwohl an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, bei dem ersten Ankauf Mitte September 1950 (1/2 m Regenabflussrohr) möge es noch angehen, wenn der Angeklagte seine Kenntnis von der unredlichen Herkunft des Metalls in Abrede stelle. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten in diesem Falle nicht; als nachgewiesen erachtet hat. Deshalb durfte dieser Fall auch nicht bei der Feststellung der Gewerbsmässigkeit verwertet werden. Im übrigen legt die kurze Formulierung der Strafkammer die Vermutung nahe, dass der Begriff der Gewerbsmässigkeit im Sinne des § 260 StGB verkannt ist, und dass schon die Wiederholung des hehlerischen Ankaufs der Strafkammer irrigerweise genügt hat, die Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Wiederholung des hehlerischen Ankaufs ist aber weder erforderlich noch ausreichend. Jedenfalls genügen die Ausführungen der Strafkammer nicht, dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung zu ermöglichen. Der Täter handelt dann gewerbsmässig, wenn er mit dem Ansichbringen der gestohlenen Sachen einen Erwerbszweck verfolgt, also darauf ausgeht, durch die wiederholte hehlerische Tätigkeit eine fortwährende Einnahmequelle zu erschliessen (vgl. insbesondere RGSt 77, 329). Es muss also die Absicht bestanden haben, aus dem ständigen Ankauf ein Gewerbe zu machen, während der blosse Missbrauch eines Gewerbes zu gelegentlichen Hehlereihandlungen nicht genügt (vgl. Leipz. Komm 6. u. 7. Aufl § 260 I 1). Insoweit trifft das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Wenn auch die drei in Betracht kommenden Kehlereihandlungen in einen Zeitraum von zwei Wochen fallen, so handelt es sich doch insgesamt um so geringfügige Mengen mit so kleiner Verdienstmöglichkeit, dass schon deshalb erhebliche Zweifel an einer den Begriff der Gewerbsmässigkeit erfüllenden Absicht des Angeklagten auftauchen müssen, zumal ausser der Tatsache einer zweimaligen Wiederholung der Straftat weitere Beweistatsachen für eine solche Absicht nicht festgestellt sind.
Da somit die Anwendung des § 260 StGB durch den bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend gerechtfertigt ist, die Gewerbsmässigkeit aber einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet, war das Urteil in dem angefochtenen Umfang aufzuheben.
Krauss
Koeniger
Dr. Dotterweich
Baldus