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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1951, Az.: 3 StR 395/51

Revision wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund eines Alkoholrauschs bei der Begehung eines schweren Diebstahls im Rückfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1951
Aktenzeichen
3 StR 395/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 02.02.1951

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R.

In der Strafsache
...
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts; eine Begründung im einzelnen ist nicht erfolgt. Das Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.

2

Der Angeklagte hat am 27. Oktober 1950 gegen 0.30 Uhr morgens mit einem Mauerstein das Schaufenster eines Linoleumgeschäftes zertrümmert und aus der Auslage eine kleine Rolle Balatum entwendet. Er schaffte diese Rolle in den Hausflur eines benachbarten Eckhauses, um sie später dort abzuholen. Polizeibeamte hatten jedoch den Angeklagten hierbei auf eine Entfernung von 300 m beobachtet und kurze Zeit später gestellt.

3

Auf diesen Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB angewendet. Die Tat war vollendet, da der Angeklagte den eigenen Gewahrsam durch Abstellen der Rolle in dem benachbarten Eckhaus bereits begründet hatte. Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) sind fehlerfrei dargetan.

4

Die Strafkammer hat sodann in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustande befunden habe. Ein Rechtsfehler tritt in ihren Ausführungen nicht zutage. Dagegen hat die Strafkammer es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB) und Feststellungen darüber, welche Alkoholmenge der Angeklagte im Laufe des 26. Oktober 1950 zu sich genommen hatte, nicht getroffen. Das Urteil führt insoweit aus, dass der Alkoholrausch jedenfalls selbst verschuldet sei und deshalb dem Angeklagten hier nicht strafmildernd zugute gehalten werden könne; auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des. § 51 Abs. 2 StGB würde das Gericht aus diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht haben.

5

In diesen Ausführungen kann kein durchgreifender Rechtsfehler erblickt werden. Während sich § 51 Abs. 1 StGB auf die Schuldfrage bezieht und diese mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 abschliessend beurteilt ist, liegt die Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB ausserhalb der Schuldfeststellung; sie betrifft in ihrem Kern nur die Straffrage (vgl. die grundlegende Entscheidung RGSt 69, 110). Immerhin rührt aber § 51 Abs. 2 StGB sehr nahe an die Schuldfrage, so dass aus diesem Grunde von der Milderungsmöglichkeit auch dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn seine Voraussetzungen zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind, aber doch als möglicherweise gegeben angenommen werden (vgl. RGSt 70, 127).

6

Nun hat allerdings die Strafkammer von einer Beweiserhebung über die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überhaupt abgesehen, ist also auch nicht zu den ausdrücklichen Ergebnis gekommen, dass die Frage nicht zweifelsfrei geklärt werden könne. Ihre Ausführungen lassen aber klar erkennen, dass erhebliche Zweifel in dieser Richtung bestanden. Es kann unter diesen Umständen nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, dass das angefochtene Urteil von weiteren Feststellungen absieht und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 unterstellt. Wenn nach Beweiserhebung Zweifel bestehen bleiben, geht die Strafzumessung von derselben Annahme aus (vgl. RGSt 70, 127; 73, 44).

7

Es ist deshalb auch zulässig, auf dieser bedingten Grundlage zu entscheiden, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit, die im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters steht, Gebrauch gemacht werden soll. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist darin nicht zu finden. Der Grund, der die Strafkammer zur Versagung der Strafmilderung geführt hat, ist auch nicht durch Rechtsirrtum veranlasst. Die Strafkammer ist nicht etwa davon ausgegangen, dass eine Strafmilderung bei selbstverschuldetem Rausch grundsätzlich nicht in Betracht komme, sondern lässt die Umstände des Falles entscheiden. Die Versagung mit der gegebenen Begründung ist jedenfalls kein Rechtsfehler, zumal in der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlass sein wird, die Strafe nicht zu mildern (OGHSt 2, 324).

8

Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Der Vorsitzende Dr. Kirchner ist in Urlaub abwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Krauss
Krauss
Koeniger
Dr. Dotterweich
Baldus