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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1951, Az.: 4 StR 299/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1951
Aktenzeichen
4 StR 299/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 23.01.1951

Verfahrensgegenstand

Betrug und Urkundenfälschung

In der Sicherungsverfahren
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Beschuldigte hatte 1942 fortgesetzt Betrug und Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübt. Da er wegen Hirnsyphilis nicht zurechnungsfähig war, ordnete das Landgericht in Münster durch Urteil vom 23. Februar 1943 seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an; er wurde in die Provinzialheilanstalt E. verbracht, aber am 25./26. April 1945 als geheilt bedingt entlassen. Nachdem der Beschuldigte 1948 wieder einige andere mit Strafe bedrohten Handlungen begangen hatte, verübte er im Februar 1950 erneut Betrügereien, die den Anlass zur Einleitung dieses Verfahrens gaben.

2

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, abgelehnt, jedoch die bedingte Entlassung vom 25./26. April 1945 widerrufen, weil der Beschuldigte als Geisteskranker mit Sicherheit wieder in erheblichem Masse straffällig werden würde.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

4

Die Rüge, das Landgericht in Bochum sei für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 42 h Abs. 1 Satz 3 StGB unzuständig gewesen, greift durch. Nach § 463 a Abs. 3 StPO gelten für den Widerruf der Entlassung wie für alle sonstigen Entscheidungen, die die Vollstreckung von Massregeln der Sicherung und Besserung betreffen (Abs. 1), die Bestimmungen des § 462 StPO; danach entscheiden die Gericht des ersten Rechtszugs und ohne mündliche Verhandlung, also im Beschlussverfahren. Hiernach und da die Unterbringung des Beschuldigten vom Landgericht in Münster angeordnet war, ist das Landgericht in Bochum nicht dem Gesetz entsprechend verfahren. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Widerrufs der Entlassung.

5

Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Entscheidung auch, soweit sie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § 42 b StGB abgelehnt hat.

6

Die beantragte Sicherungsmassnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie schon das Landgericht in Münster rechtskräftig angeordnet hat. Die Rechtskraft des Urteils von 23. Februar 1943 beschränkt sich nach den auch für das Sicherungsverfahren geltenden Grundsätzen über den Verbrauch der Strafklage (§ 429 b Abs. 1 StPO) auf die Handlungen, die Gegenstand des damaligen Verfahrens bildeten. Wegen neuer, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Straftaten desselben Täters kann die Staatsanwaltschaft ein neues Sicherungsverfahren einleiten (RGSt 68, 392, DRZ 1935, Nr 540, RGSt 70, 201, 204, JW 1937, 630 Nr. 18).

7

Auch ist die Notwendigkeit der Sicherungsmassnahme, wenn sie sich auf Grund des neuen Verfahrens ergibt, nicht schon wegen des Fortbestandes des früheren, vollstreckbaren (§ 70 Abs. 2 StGB) Urteils zu verneinen. Die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung, die allein auf den Grundlagen des früheren Urteils beruht, könnte nachträglich wegfallen. Ausserdem kann es, besonders wenn verschiedene Gerichte für die Entscheidung im Vollstreckungsverfahren auf Grund des früheren Urteils und für die erneute Anordnung der Sicherungsmassnahme zuständig sind, angebracht sein, dem für die neuen Straftaten zuständigen Gericht einen Einfluss auf die Vollziehung der Sicherungsmassnahme einzuräumen, die sonst allein in der Hand des Vollstreckungsgerichts für die zuerst, angeordnete Sicherungsmassnahme läge (vgl RGSt 70, 204). In dieser Hinsicht hat das Landgericht die Rechtslage noch nicht geprüft, weil es irrtümlich davon ausgegangen ist, es sei zugleich Vollstreckungsgericht für die früher erkannte Sicherungsmassnahme und könne die für sie seinerzeit bewilligte Entlassung widerrufen. Auch die Staatsanwaltschaft hat zu der eigentlichen Verfahrenslage hoch nicht Stellung genommen, da sie die erneute Anordnung bisher nur wegen des vermeintlichen Verlustes der Akten des früheren Verfahrens für erforderlich gehalten hat; die Akten des Landgerichts in Münster 2 Kls 11/42 sind jedoch vorhanden.

8

Das Urteil ist hiernach in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuen Entscheidung über die beantragte Unterbringung zurückzuverweisen.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Richter, mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Engels durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
Mantel
Dr. Geier
Hülle