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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1951, Az.: 2 StR 288/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1951
Aktenzeichen
2 StR 288/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 13.04.1951

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 26. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 13. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte fuhr am 11. Dezember 1950 gegen 18 1/2 Uhr in Zustande leichter Trunkenheit mit einem 3 1/2 to Mercedes-Lastkraftwagen auf der Kreisstrasse von Müden in Richtung Unterlüss mit einer Geschwindigkeit von 20-25 std/km. Er beabsichtigt, das Kieselgurwerk W. aufzusuchen, das etwa 400 m neben der Kreisstrasse liegt und mit dieser durch einen 3 m breiten privaten Waldweg verbunden wird. Hinter dem Angeklagten fuhr der Kraftfahrer Sch. mit einem 3 to Ford-Lastkraftwagen. Sch. wollte den Angeklagten überholen. Deshalb blendete er den Scheinwerfer seines Wagens mehrfach ab und auf. Der Angeklagte fuhr daraufhin nach rechts. Das fasste Sch. als Zeichen dafür auf, dass der Angeklagte sich überholen lassen wolle, und setzte hierzu mit einer Geschwindigkeit von 50 std/km an. Der Angeklagte bog jedoch mit seinem Wagen nach links zu der Zufahrtstrasse nach dem Kieselgurwerk ein, ohne den Winker zu stellen und ohne sich davon zu überzeugen, ob die Änderung der Fahrtrichtung andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Hierdurch kam es zu einem Zusammenstoss zwischen den beiden Kraftwagen, der den sofortigen Tod des Sch. herbeiführte.

2

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungsordnung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

3

Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

4

Auf die Sachbeschwerde hin bedarf es keiner Erörterung, dass das Verhalten des Angeklagten gegen, die Vorschriften der §§ 1, 11 Abs. 2, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO verstösst. Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Bedenkenfrei ist aber auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch Fahrlässigkeit den Tod des Sch. verursacht; denn sie stellt ausdrücklich fest, "er hatte sich sagen müssen, dass das Nichthinausstellen des Winkers, das sich Nichtüberzeugen von dem gefahrlosen Einbiegenkönnen in den Seitenweg sowie die Trunkenheit am Steuer überhaupt einen solchen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge haben könne". Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch noch als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte als langjähriger Kraftfahrer hierzu imstande gewesen ist. Damit ist der Tatbestand des § 222 StGB ausreichend nachgewiesen. Was die Revision vorbringt, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tode des Sch. in Frage zu stellen, widerspricht den einwandfreien Urteilsfeststellungen und ist deshalb unbeachtlich.

5

Die Revision meint ferner die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mit dem Hinweis beseitigen zu können, Sch. habe nach § 10 Abs. 2 S. 2 StVO den Angeklagten nicht überholen dürfen. Das ist zunächst insofern rechtsirrig, als auch ein Verschulden Sch. die Ursächlichkeit des fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten für dessen Tod nicht ausschlösse. Es ist aber möglich - insoweit kommt dem Revisionsangriff Bedeutung zu dass die Strafkammer, die ein Verschulden Sch. verneint, die Schuld des Angeklagten als geringer angesehen und deshalb die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn sie von einem Mitverschulden Sch. ausgegangen wäre. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob Sch. gegen § 10 Abs. 2 S. 2 StVO Verstössen hat. "Unübersichtlich" im Sinne dieser Vorschrift ist die Stelle, an der Sch. überholen wollte, nach der eingehenden Schilderung der Örtlichkeit im Urteil sicher nicht. Es fragt sich nur, ob der Privatweg, der von dem Kieselgurwerk auf die Kreisstrasse führt, eine "Einmündung" im Sinne der StVO ist. Auch das ist zu verneinen. Dieser Seitenweg ist keine öffentliche Strasse, sondern nur eine Ausfahrt von dem Grundstück des Werks zur Kreisstrasse und deshalb auch nicht durch ein amtliches Hinweisschild gekennzeichnet. Eine solche Ausfahrt ist keine "Einmündung" (RGSt 71, 120). Die Strafkammer ist deshalb mit Recht der Auffassung, dass Sch. den Angeklagten überholen durfte. Nach den Sachverhalt besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte etwas anderes angenommen haben könnte.

Dr. Kirchner
Koeniger
Dr. Dotterweich
Werner
Baldus