Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1951, Az.: IV ZB 5/51
Öffentlichen Behörde; Staatsgewalt; Öffentliche Autorität; Freiwillige Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 5/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 3, 110 - 122
- DNotZ 1951, 505-509
Redaktioneller Leitsatz
1. Zur Begriffsbestimmung der öffentlichen Behörde. Eine öffentliche Behörde stellt sich als eine in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt dar. Es ist dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihr geförderten Zwecke tätig zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob das Organ unmittelbar vom Staat oder eine dem Staat untergeordnete Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen.
2. Bei Bezeichnung durch Bundesgesetz als solche, liegt eine Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt vor. Dies trifft ebenso zu, wenn sie der Verfahrensart der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt worden ist.