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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1951, Az.: 2 StR 213/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1951
Aktenzeichen
2 StR 213/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 02.03.1951

Fundstelle

  • BGHSt 1, 292 - 292

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechen

Amtlicher Leitsatz

Das Anvertrautsein zur Betreuung im Sinne des § 174 Nr 1 setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten nicht notwendig voraus.

Im Sinne des § 174 Nr 1 StGB ist ein seinen Eltern davongelaufener, sorgebedürftiger Minderjähriger auch dem zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig unter eigener Verantwortung übernimmt.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. März 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der jetzt 36-jährige Angeklagte ist Inhaber einer kaufmännischen Firma in B. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges nahm er frühere Beziehungen zur Pfadfinderbewegung wieder auf und wurde Anfang 1949 Landesfeldmeister für das Gebiet B. Gleichzeitig übernahm er die Leitung der Bundeskämmerei, die in B. für das gesamte Bundesgebiet ihren Sitz hat. Ende August 1949 war der Angeklagte noch an einem späten Abend in der Bundeskämmerei tätig, die in B. im Pfadfinderheim untergebracht ist. In diesem Pfadfinderheim hatte der damals 14-jährige Horst M. ein Nachtquartier gesucht. Der Junge war seinen in B. wohnenden Eltern ausgerissen, um zur Fremdenlegion zu gehen. Der Angeklagte nahm sich dieses Jungen an und sorgte für seine Unterbringung. Durch die nahe körperliche Berührung mit dem nur mit einer Turnhose bekleideten Jungen wurde er erregt und legte sich zu dem Jungen ins Bett, nachdem er ihn durch Erzählungen aus seiner Jugendzeit zutraulich gemacht hatte, umarmte er ihn und fasste ihn an den Geschlechtsteil. Dem Jungen ging das zu weit und er warf den Angeklagten aus dem Bett. Daraus entwickelte sich eine Rangelei, in deren Verlauf Horst M. nachgab und es duldete, dass der Angeklagte bei ihm bis zum Samenerguss onanierte. Auf Veranlassung des Angeklagten onanierte dann auch M. bei ihm selbst. Am anderen Morgen beschenkte der Angeklagte den Jungen und entliess ihn.

2

Nach seiner Abreise schrieb er an dessen Eltern nach B. und empfahl ihn auch einen Geschäftsfreund in L., sowie dem dortigen Jugendamt mit der Bitte, sich des Jungen anzunehmen. Wenige Tage darauf erschien eine Jugendpflegerin aus L. und brachte den Jungen dem Angeklagten zurück. Sie bat ihn, Horst M. so lange im Pfadfinderheim wieder aufzunehmen, bis er vom Jugendamt B. abgeholt werde. Der Angeklagte ging darauf ein. Es wurde mit der Jugendfürsorgerin vereinbart, dass diese an das Jugandamt B. schreiben, dessen Nachricht abwarten und dann dem Angeklagten davon Mitteilung machen solle. M. wurde wiederum im Pfadfinderheim in B. untergebracht. Schon in der ersten Nacht kam es dort wieder zwischen ihm und dem Angeklagten zur wechselseitigen Onanie. Dieser Vorgang wiederholte sich an den folgenden Tagen noch einige Male. Nach einigen Wochen brachte der Angeklagte der Jungen zu seinen Eltern zurück, die in der Zwischenzeit nach M. umgezogen waren.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "erschwerter Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon einem fortgesetzten, wobei zugleich fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen begangen ist", zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

4

Die von der Revision erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.

5

1.

Die Verurteilung des Angeklagten im ersten Fall wegen eines Verbrechens der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur äusseren und inneren Tatseite gerechtfertigt. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der erste Fall der Verführung, der sich vor der Abreise des Jungen nach L. ereignet hat, mit den späteren Fällen in keinem Fortsetzungszusammenhang steht.

6

2.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte im zweiten Falle die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr 1 StGB dadurch erfüllt, dass er mit dem 14-jährigen Horst M. auch dann noch wechselseitige Onanie betrieb, nachdem ihm der Junge von der Fürsorgerin des Jugendamts L. zur Obhut übergeben worden war. Der davongelaufene Junge ist nach dem festgestellten Sachverhalt offenbar deshalb dem Angeklagten zurückgebracht worden, weil ihn dieser vorher dem Jugendamt L. durch ein Schreiben zur Betreuung empfohlen hatte. Es kommt nicht wesentlich darauf an, ob die Betreuung des Jungen dem Angeklagten ausdrücklich oder stillschweigend von den Erziehungsberechtigten oder den Behörden der Jugendwohlfahrtspflege übertragen worden ist. Das Anvertrautsein zur Betreuung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten nicht notwendig voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte den von seinen Litern fortgelaufenen Jungen aus der Hand der Fürsorgerin tatsächlich übernommen und sich bereit erklärt hat, für ihn so lange zu sorgen, bis er von dem zuständigen Jugendamt abgeholt werde. Er hat damit kraft eigenen Willensentschlusses dem Jungen gegenüber ein Betreuungsverhältnis geschaffen, durch das er die Verpflichtung zur Sorge für das Wohl seines Schützlings freiwillig auf sich genommen hat. Es handelte sich dabei um eine ernst gemeinte Übernahme der Verantwortung, denn der Angeklagte hat die Fürsorgerin, die ihm den Jungen überbrachte, gebeten, das zuständige Jugendamt in B. zu benachrichtigen, dessen Nachricht er abwarten wolle. Er hat zudem selbst diesem Jugendamt über das Wohlergehen seines Schützlings berichtet, nachdem er einige Zeit vergeblich auf Nachricht gewartet hatte. Tatsächlich hat er seinem eigenen Entschluss zufolge sich um das Wohl des Jungen gekümmert, bis ihn die Mutter aufsuchte und ihn bat, ihr Kind noch so lange zu behalten, bis sie mit ihren Mann nach H. umgezogen sei. Diesem Wunsch ist er nachgekommen und hat schliesslich den Jungen selbst zu seinen Eltern zurückgebracht. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Mutter die Sorge für ihr Kind übertrug, hat der Angeklagte zwar ohne Auftrag, aber infolge seiner durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck gebrachten Bereitwilligkeit im Interesse des Erziehungsberechtigten die Veranwortung für den Jungen getragen, er hat ihn somit betreut. Im Sinne des § 174 Nr 1 StGB ist ein seinen Litern davongelaufener, sorgebedürftiger Minderjähriger auch dem zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl unter eigener Verantwortung freiwillig übernimmt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die tatsächlichen Umstände gekannt, aus denen sich das Anvertrautsein zur Betreuung rechtlich ergibt. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind rechtlich bedenkenfrei. Daher ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB gerechtfertigt.

7

Unbegründet sind auch die Bedenken, die von der Revision dagegen vorgebracht werden, dass der Angeklagte in Tateinheit hiermit auch wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 Nr 3 StGB) verurteilt worden ist. Die Verführung eines schon früher einmal Verführten im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB ist im Rechtssinne möglich (RG 71, 111; HRR 1940, 185). Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte den Horst M. erneut verführt hat, nachdem ihn die Fürsorgerin von L. zurückgebracht hatte. Das Landgericht hat festgestellt, dass es schon am ersten Abend nach Horst M. Rückkehr "auf Drängen" des Angeklagten zwischen ihm und den Jungen zur wechselseitigen Onanie gekommen ist, und dass sich dieser Vorgang in den folgenden Tagen ein paarmal wiederholt hat. Daraus kann entnommen werden, dass der Junge mindestens am ersten Abend nach seiner Wiederaufnahme im Pfadfinderheim in B. anfänglich nicht bereit gewesen ist, sich auf das unzüchtige Ansinnen des Angeklagten erneut einzulassen. Der Angeklagte hat darnach den Sinn des Jungen durch Beeinflussung ändern müssen. Aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen kann sein "Drängen" nur so verstanden werden, dass er durch Einwirkung auf den willen des erheblich jüngeren und charakterlich wenig gefestigten Jungen diesen schliesslich seinen unsittlichen Wünschen geneigt gemacht hat. Der Tatbestand der Verführung im Sinne des § 175 a Nr 3 ist damit erfüllt (RGSt 70, 199; RG Urteil vom 15. März 1937, JW 1937, 1930). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte den Jungen auch noch an den folgenden Abenden verführt hat, denn nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts liegt eine fortgesetzte Tat vor. Das Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB und ein Vergehen nach § 175 StGB können als fortgesetzte Tat begangen werden, wobei dann der Tatbestand des § 175 a Nr 3 StGB den rechtlichen Charakter der Handlung bestimmt.

8

3.

Soweit die Revision Rechtsfehler bei der Starfzumessung bemängelt, geht sie fehl. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seinen unzüchtigen Handlungen "reichlich weit" gegangen ist. Diese Erwägung, mit der offenbar auf den seitlichen Umfang des unzüchtigen Treibens des Angeklagten hingewiesen wird, ist rechtlich bedenkenfrei. Sie weist auch keinen Widerspruch gegen die Denkgesetze auf. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch den Bildungsgrad und die herausgehobene Stellung des Angeklagten im Pfadfinderwesen als strafschärfend herangezogen. Wer in der Jugendführung tätig ist, trägt eine erhöhte Verantwortung der Jugend gegenüber. Als Landesfeldmeister des Pfadfinderwesens hätte er gegenüber einem 14-jährigen Jungen, der ihm Vertrauen schenkte, die erwachte geschlechtliche Versuchung besonders stark zurückdrängen müssen. Die erhöhte Einsicht, die ihm sein Bildungsgrad verschaffte, verpflichtete ihn dazu in der gleichen Weise. Die Strafzumessungsgründe geben daher zu Bedenken keinen Anlass.

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Henneka
Werner
BR Dr. Sauer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Moericke