Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1951, Az.: V ZR 125/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1951
- Aktenzeichen
- V ZR 125/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.10.1950
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 256 ZPO
- § 3 Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RG Bl I, 509)
- § 5 Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RG Bl I, 509)
- § 30 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RG Bl I, 509)
- § 30 Abs. 6 Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (RG Bl I, 509)
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG
Fundstelle
- JZ 1951, 759 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister in D.,
Prozessgegner
den Landwirtschaftslehrling Franz Prinz zur L.-W. in Oberbauerschaft, Post Be., Kreis Lü.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses fallen auch für das Fideikommißrecht erhebliche Tatsachen (Eigenschaften von Personen, Sachen und Rechten).
- 2.)
Eine Dauerrente (Apanage), die nicht durch die Fideikommißauflösungsgesetzgebung selbst erloschen ist, ist nicht ohne weiteres infolge der allgemeinen Rechtsentwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergegangen.
- 3.)
Apanageansprüche sind im Verhältnis 1: 1 umzustellen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. von Normann, Dr. Tasche und Schuster
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Oktober 1950 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Ferdinand Prinz zur L.-W. (Vater des Klägers), dessen Bruder Christian Prinz zur L.-W. und Erich Graf zur L.-W. haben in einem Prozeß gegen das Land L. (U 489/22 des Landgerichts Detmold = 1 U 339/24 des OLG Celle) am 4. Februar 1925 in der Berufungsinstanz folgenden Vergleich geschlossen:
"Der Beklagte zahlt an die L.-W. Linie eine jährliche Rente von 30.000 Goldmark ... und an die L.-F. Linie eine jährliche Rente von 3.000 Goldmark ..., jedoch wird die an die L.-F. Linie zu zahlende Rente vom 1. Januar 1940 ab auf 2.400 Goldmark ... herabgesetzt. Die Goldmark wird gerechnet = 1/2.790 kg Feingold. Die Zahlung der Renten erfolgt in vierteljährlichen Vorauszahlungen am 1. des betreffenden Kalendervierteljahres und zwar für die W. Linie vom 1. Januar 1924 ab und für die F. Linie vom 1. Juli 1922 ab. Die Rente, die anteilig auf den Erich Grafen zur L.-B.-W. entfällt, erhöht sich für seine Lebenszeit um den jährlichen Betrag von 3.750 Goldmark ...
...
Die Auszahlung an die Weissenfelder Linie ist an die Ebenbürtigkeitsgrundsätze nach Maßgabe der L.schen Hausgesetze und aller einschlägigen Vereinbarungen gebunden, die Zahlung der Heute an die F. Linie ist dagegen nicht davon abhängig. Die W. Linie verzichtet für den Fall des Wegfalls der Rentenberechtigung der F. Linie ebenfalls auf eine Erhöhung ihrer Rente ...
Durch diese Vereinbarung sind alle aus dem Detmolder Hauptvergleich vom 22./24. Mai 1762, aus dem sogen. Dilucidationsrecess vom 25. Mai 1762 und aus dem sogen. Verzichts- und Alimentationsvertrag vom 11. Mai 1787 entspringenden Ansprüche, insbesondere auch die im gegenwärtigen Rechtsstreit ... geltend gemachten Ansprüche erledigt ...".
Nach dem Ableben des Erich Graf zur L.-W. waren anspruchsberechtigt auf die W. Rente von jährlich 30.000 Goldmark der Vater des Klägers und Christian Prinz zur L.-W. je zur Hälfte. Die auf den Prinzen Christian entfallenden 15.000 Goldmark (RM) sind vom Lande L. ununterbrochen an diesen bezahlt worden und werden auch jetzt noch an ihn vom Lande Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger des Landes L. (Art II der MilRegVO Nr. 77, ABl Br MilReg S 411, und § 4 des Gesetzes über die Vereinigung des Landes L. mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948, GVBl NRhWf 1949, 267) mit jährlich 15.000 DM bezahlt. Der Vater des Klägers (der Kläger ist dessen einziger Sohn) ist am 26. September 1939 im Kriege gefallen. Nach seinem Tode hat das Land L. an den Kläger, zuletzt am 1. Januar 1945 eine Vierteljahresrente überwiesen und dann mit Schreiben vom 26. Juni 1945 weitere Rentenzahlungen an den Kläger mit der Begründung abgelehnt, daß mit dem Tode des Vaters des Klägers die Rente auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 - DVO FidErlGes - (RGBl I, 509) erloschen sei. Mit der gegenwärtigen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten als Rechtsnachfolger des Landes L. Zahlung der Rente für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1949 in Höhe von 15.000 RM nebst Zinsen.
II.
Mit der im Vergleich vom 4. Februar 1925 erwähnten L.-W. und L.-F. Linie und mit dem darin in Bezug genommenen Detmolder Hauptvergleich vom 22./24. Mai 1762, dem Dilucidationsrecess vom 25. Mai 1762 und dem Verzichts- und Alimentationsvertrag vom 11. Mai 1787 hat es folgende Bewandtnis:
Durch das sogen. pactum unionis vom Jahre 1368 (1366) wurde für die damalige Grafschaft L. der Grundsatz der Unteilbarkeit des Landes aufgestellt, nach dem Tode des Grafen Simon VII. (1627) setzte dessen Sohn Hermann Adolf die Detmolder (Haupt-)Linie fort; ein anderer Sohn - Jobst Hermann, der Stammvater der B. und der W. Linie - nahm jedoch die mit dem Hochstift P. gemeinsamen Ämter Sch., St. und O. in Besitz; seine Linie erhob weiter Anspruch auf eine gleiche Teilung des Landes und verlangte in einem langwierigen Prozeß auch die Hälfte der Landeseinkünfte von der Detmolder Linie heraus. Zwischen den Enkeln von Jobst Hermann, nämlich den Brüdern Friedrich Karl August Graf zu B. (dem Begründer der B. Linie) und Ferdinand Johann Ludwig zu W. (dem Begründer der W. Linie) einerseits und dem regierenden Grafen Simon August der Detmolder Linie andererseits kam es darüber am 22./24. Mai 1762 zum sogen. Detmolder Hauptvergleich (Schulze, Hausgesetze 1878 Bd. 2, 173 ff), der im wesentlichen folgenden Inhalt hat:
"Die beiden Brüder verzichten auf alle ihre Besitzungen, Renten, Rechte und Gefälle in den Ämtern Sch., O. und St., sowie auf alle Prätensionen und Ansprüche ex quocumque capite zu Gunsten des regierenden Grafen Simon August und seiner männlichen Deszendenz, welcher ihnen dafür als Entschädigung eine jährliche, auf die männliche Deszendenz beider Brüder vererbliche Summe von 15.000 Talern gewährt. Die Verteilung dieser jährlichen Revenüen soll so erfolgen, daß Friedrich Karl August zu B. und seine Linie zwei Drittel, Friedrich Johann Ludwig und seine Linie zu W. ein Drittel erhält ....
Die beiden Brüder erkennen den von ihnen bis dahin angefochtenen Bestand des Erstgeburtsrechtes im Hause L. und die übrigen "leges fundamentales" der Successionsordnung im L.schen Hause an, ...".
Auf ihre Sukzessionsrechte im Fall des Aussterbens der Detmolder Linie verzichteten die beiden Brüder Friedrich Karl August zu B. und Ferdinand Johann Ludwig zu W. damit nicht. Sie schlossen deswegen bereits am 25. Mai 1762 den sogen. Dilucidationsrecess, durch den Ferdinand Johann Ludwig für den Fall des Aussterbens der Detmolder Linie und der Thronbesteigung durch die Biesterfelder Linie mit seinem, dem W. Hause, hinter die B. Nebenlinie gegen eine Erhöhung der auf die W. Linie nach dem Hauptvergleich entfallenden Rente auf jährlich 17.000 Taler zurücktrat.
Von den Söhnen des Begründers der B. Linie heiratete einer, der Graf Ludwig Heinrich, der Begründer der Linie L.-F. am 30. März 1786 eine Bürgerliche, nämlich die Christine K. aus G.. Seine Nachkommenschaft wurde durch kaiserliches Reichs-Hofrats-Reskript vom 19. Oktober 1786 wegen dieser "notorischen Mißheirat" für sukzessionsunfähig. erklärt. Im Verzichts- und Alimentationsvertrag vom 15. Mai 1787 (Schulze a.a.O. 140, 179 ff), den er mit seinen Geschwistern und Agnaten und der W. Linie abschloß, verzichtete er ausdrücklich für seine Frau und alle Nachkommen auf sämtliche Sukzessionsrechte. Dafür versprachen ihm die Vertragsgegner, an seine Nachkommen jährlich 1.200 Reichstaler, "jedoch nicht als apanage, sondern als alimenten und pension", freiwillig zu zahlen, die bei Sukzession der B. Linie auf 2.000 Taler erhöht werden sollte. Bei dieser Rente handelt es sich um die sogen. F. Rente. Diese wurde ständig aus den auf die B. Linie entfallenden Anteil der aus den Detmolder Hauptvergleich geschuldeten Rente bezahlt.
Im Jahre 1905 starb die Detmolder Linie aus, und es kam mit Leopold IV. die B. Linie auf den Fürstenthron in L.. Damit trat der Fall der Erhöhung der Rente für die W. Linie auf 17.000 Reichstaler ein. Durch Vergleich zwischen Leopold IV. und der W. Linie im Jahre 1916 wurde die Rente jedoch auf jährlich 15.800 Reichstaler beschränkt; zu dieser Rente trat dann noch die F. Rente mit 1.200 Reichstalern. Diese Renten zahlte bis zum Jahre 1918 Fürst Leopold IV. aus den ihm auf Grund der Trennung des Staatshaushalts und des Domanialhaushalts aus dem Domanium zustehenden Einkünften. Im Domanialvertrag vom 31. Oktober 1919 (Anlage zum Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Domaniums und der Lehen vom 24. Dezember 1919, L.sche Landesverordnungen - LV - Bd. 26, 1065) verzichtete Leopold IV. auf alle aus dem Domanium fließenden Rechte, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten wurden. Vorbehalten wurde ihm ein Teil des Domaniums als "bleibendes Familienfideikommiß". Die nicht auf diesem Fideikommiß ruhenden Belastungen des Domaniums wurden vom Lande L. übernommen "unbeschadet der Nachprüfung ihrer Rechtsbeständigkeit". Leopold IV. übertrug auch "für sich und sein Haus die Rechte ... an den von dem Hause L.-W. den Grafen L.-F. ... bezogenen Renten ... auf den Staat ... ." Die "Nachprüfung der Rechtsbeständigkeit" der Renten führte zu verschiedenen Prozessen. In einem von den damaligen Anspruchsberechtigten der W. Linie gegen Leopold IV. und das Land L. angestrengten Prozeß (O 181/19 des Landgerichts Detmold) wurde die Klage gegen den früheren Fürsten abgewiesen, gegen das Land L. drang sie aber antragsgemäß auf der Grundlage von 13.800 Reichstalern (1.000 Reichstaler = 3.305, 48 Mark) durch; der auf die F. Rente entfallende Betrag von 1.200 Reichstalern war von den Klägern abgesetzt worden. Im Verfahren O 489/22 des Landgerichts Detmold machten die eingangs (oben unter I.) genannten drei Mitglieder der W. Linie gegen das Land L. einen Anspruch auf der Grundlage von weiteren 2.000 Reichstalern (nämlich auf 17.000 Reichstaler abzüglich der F. Rente von 1.200 Reichstalern = 15.800 Reichstaler) geltend. Im ersten Rechtszug wurde der Anspruch auf der Grundlage von 15.000 - 13.800 = 1.200 Reichstalern zuerkannt, darüber hinaus aber abgewiesen. Beide Seiten legten Berufung ein, worauf es im Berufungsverfahren zu dem gerichtlichen Vergleich vom 4. Februar 1925 kam; die F. Linie hat formell den Vergleich nicht mit abgeschlossen, war aber mit der Vergleichsregelung einverstanden.
III.
Nachdem das Land L. die Weiterzahlung der Rente an den Kläger abgelehnt hatte, suchte dieser beim Landgericht Detmold um das Armenrecht für eine Klage gegen das Land L. nach (OH 33/45 des Landgerichts Detmold). Das Land L. stellte sich gegenüber dem Armenrechtsantrag auf den Standpunkt, daß mit dem Tode des Vaters des Klägers entweder auf Grund von § 3 oder auf Grund von § 5 der unter I. genannten Verordnung vom 20. März 1939 (DVO FidErlGes) die Rente erloschen und daß zur Entscheidung über diese Frage nicht das ordentliche Gericht, sondern das Fideikommißgericht zuständig sei. Das Landgericht lehnte durch Beschluß vom 11. Juni 1946 das Armenrecht mit der Begründung ab, daß es sich um eine Frage des Fideikommißrechts handle und daher das Fideikommißgericht zuständig sei. In einem Verfahren des Klägers zunächst gegen das Land L. und dann gegen das Land Nordrhein-Westfalen stellte der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Celle durch rechtskräftigen Beschluß vom 29. Dezember 1948 (FS I 51 Sonderheft I) fest, "daß die in dem Prozeßvergleich ... vom 14. Februar 1925 ... von dem damaligen Land L. anerkannte sogen. Lippische Rente keine beständige Rente und auch keine Versorgung von Seitenlinien im Sinne der §§ 3, 5 der Durchführungsverordnung zum Fideikommißerlöschensgesetz vom 20. März 1939 (RGBl I, 509) ist" (als Datum des Vergleichs ist versehentlich der 14. statt des 4. Februar 1925 angegeben).
Im gegenwärtigen Verfahren haben sodann das Landgericht und das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Über eine Erweiterung des Klaganspruchs im Berufungsverfahren um 2.625 DM für die Zeit vor der Währungsreform hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden. Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bejaht und die Entscheidung des Fideikommißgerichts als für die ordentlichen Gerichte bindend angesehen. Die Berufung des Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Vergleich vom 4. Februar 1925 haben sie nicht durchschlagen lassen. Bei der Umstellung von RM auf DM haben sie den § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG angewandt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Der den Gegenstand des Prozesses bildende Rentenanspruch ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die an sich nach § 13 GVGvor die ordentlichen Gerichte gehört. In den Vorprozessen O 181/19 und 489/22 des Landgerichts Detmold ist diese Rechtslage zugrunde gelegt worden, und im gegenwärtigen Verfahren haben die Vorinstanzen für den auf den Vergleich vom 4. Februar 1925 gestützten Anspruch dieselbe Rechtslage angenommen. Zutreffend sind die Vorinstanzen weiter davon ausgegangen, daß diese Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht durch die Fideikommißauflösungsgesetzgebung aus den Jahren 1935 bis 1939 verloren gegangen ist. Nach § 30 Abs. 1 DVO FidErlGes sind "die Fideikommißgerichte - Oberlandesgerichte (Fideikommißsenate) und Oberstes Fideikommißgericht - für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die ihnen durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 785) und durch spätere Bestimmungen, insbesondere durch das Gesetz vom 6. Juni 1938 und diese Verordnung übertragen worden sind". Um eine solche Angelegenheit handelt es sich jedoch bei dem jetzigen Rentenzahlungsanspruch nicht. Durch den Beschluß des Fideikommißsenates des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Dezember 1948 (FS I 51 Sonderheft I), der mit seinem Erlaß rechtskräftig wurde (§ 2 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 25. November 1946, VOBlBZ 1947, 7), ist festgestellt, daß "die in dem Prozeßvergleich ... vom 4. Februar 1925 ... von dem ehemaligen Lande L. anerkannte sogen. Lippische Rente keine beständige Reute und auch keine Versorgung von Seitenlinien im Sinne der §§ 3 und 5 der Durchführungsverordnung zum Fideikommißerlöschensgesetz vom 20. März 1939 ... ist". Diese Entscheidung des Fideikommißgerichts ist nach § 18 des Gesetzes; zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935 (RGBl I, 785) "für die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend". Damit steht für das gegenwärtige Verfahren fest, daß es sich bei dem streitigen Rentenanspruch nicht um eine auf einem Fideikommiß oder einem Hausvermögen (§ 30 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juni 1938, RGBl I, 825; FidErlGes) lastende beständige Rente und auch nicht um eine Seitenlinienversorgung dieser Art handelt.
Die Revision rügt, die Entscheidung des Fideikommißgerichtes sei deswegen nicht bindend, weil es nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, wie es nach § 30 Abs. 6 DVO FidErlGes erforderlich sei, entschieden, sondern einen Prozeßvergleich dahin ausgelegt habe, daß er nicht unter die §§ 3 und 5 a.a.O. einzuordnen sei; eine solche Auslegung komme einer Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen gleich; bei einer Entscheidung nach § 30 Abs. 6 a.a.O. müsse es sich aber um eine Entscheidung über ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO handeln. Diese Rüge ist verfehlt.
Es ist zwar richtig, daß unter den Begriff des Rechtsverhältnisses in Sinne von § 256 ZPO nicht die Feststellung abstrakter Rechtsfragen und rechtserheblicher Tatsachen, z.B. die Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Ware, die Geschäftsfähigkeit einer Person fällt (vgl. dazu Hellwig, System des Zivilprozeßrechts, § 107 II 1 S 27; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 4. Aufl 1949, § 86 II 1 a; Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bem. II 1 b). Die Revision verkennt aber, daß im vorliegenden Fall die vom Fideikommißgericht getroffene Feststellung sich auf ein Rechtsverhältnis im Sinne des Fideikommißrechts bezieht. Was unter einem fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist, ergibt die Vorschrift des § 30 Abs. 3 DVO FidErlGes. Hier heißt es: "Die Fideikommißgerichte entscheiden auch bei Ungewißheit über die fideikommißrechtliche oder vorerbenartige Bindung eines Vermögens, die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zu einem gebundenen oder früher gebundenen Vermögen, die Haftung eines solchen Vermögens sowie über sonstige fideikommißrechtliche Rechtsverhältnisse". Wie die hier im Gesetz selbst ausdrücklich aufgeführten Beispiele zeigen, fallen also auch für das Fideikonmißrecht rechtserhebliche Tatsachen, insbesondere Eigenschaften von Personen, Sachen und Rechten unter den Begriff des fideikommißrechtlichen Rechtsverhältnisses. In ähnlicher Weise war für das verwandte Gebiet des früheren Reichserbhofrechts durch die früheren Anerbengerichte und ist jetzt für das Gebiet des Höferechts durch die Landwirtschaftsgerichte die Feststellung rechtserheblicher Eigenschaften zulässig. Es genügt hier, für das Gebiet des früheren Reichserbhofrechts auf die Vorschriften der §§ 10, 18 REG, §§ 54 bis 57 EHVfO (Entscheidung über Erbhofeigenschaft, über Bauernfähigkeit, insbesondere über Wirtschaftsfähigkeit) und für das Gebiet des Höferechts der Britischen Zone auf die Bestimmungen des § 37 LVO (Entscheidung über Vorliegen eines Hofes, über Hofbestandteils- oder Hofzubehöreigenschaft eines Gegenstandes, über Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben, über die Geltung von Ältesten- oder Jüngstenrecht, darüber, von wem ein Hof stammt) zu verweisen. Eine Bejahung oder Verneinung solcher rechtlichen Eigenschaften mit Wirkung über den Kreis der zunächst an einem Verfahren beteiligten Personen hinaus ist hier möglich und gibt derartigen Feststellungen sogar erweiterte Rechtskraftwirkungen, wie sie den Entscheidungen aus § 256 ZPO nicht zukommen (vgl. § 46 Abs. 1 u 3 EHFV und § 37 Abs. 2 u 3 LVO). Entsprechend der Rechtslage auf diesen verwandten Rechtsgebieten können auch die Fideikommißgerichte über den Kreis der Personen hinaus, die sich am Verfahren beteiligt haben, Rechtskraftwirkungen ihrer Entscheidungen herbeiführen (durch öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung nach § 28 in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 24. August 1935, RGBl I, 1103; vgl. dazu Koehler-Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse, 1940 S 161/62). Es kann hiernach keinen begründeten Bedenken unterliegen, daß es sich auch bei der Frage, ob eine beständige Rente oder eine Seitenlinienversorgung im Sinne von §§ 3 u 5 DVO FidErlGes vorliegt, um ein fideikommißrechtliches Rechtsverhältnis handelt, über das mit bindender Wirkung zu entscheiden die Fideikommißgerichte berufen sind.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 7 DVO FidErlGes, daß die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 des § 30 "auch für die Zeit nach Beendigung der Auflösung gelten", läßt erkennen, daß die Zuständigkeit der Fideikommißgerichte zur Entscheidung solcher Fragen sehr weit gehen soll. "Die besondere Fachkunde der Fideikommißgerichte soll auf diese Weise, solange diese Gerichte zur Durchführung der Auflösung ohnehin noch aufrecht erhalten werden müssen, insbesondere auch bei fideikommißrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, nutzbar gemacht werden, die sich aus Anlaß der Auflösung eines Fideikommisses etwa ergeben sollten" (Koehler-Heinemann a.a.O. S 364 oben). Daß es sich im vorliegenden Fall im Ausgangspunkt um eine Streitfrage handelt, die sich aus Anlaß der Auflösung des Fideikommisses des vormals in Lippe regierenden fürstlichen Hauses ergeben hat, bedarf keiner weiteren Begründung. Das durch das L.sche Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Domaniums und der Lehen vom 24. Dezember 1919 nebst Domanialvertrag vom 31. Oktober 1919 dem früheren Fürsten Leopold IV. vorbehaltene "bleibende Familienfideikommiß" war zunächst von der allgemeinen Auflösung der Familienfideikommisse in L. ausgenommen worden (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufhebung der Fideikommisse vom 8. März 1924, LV 28, 507) und daher erst auf Grund von § 1 in Verb mit § 30 FidErlGes und § 86 DVO FidErlGes mit dem 1. Januar 1939 erloschen; die Erlöschenswirkung ist damit zwar eingetreten, das Auflösungsverfahren war im Anschluß daran aber noch durchzuführen (§§ 2, 5 bis 11 FidErlGes; FS I 51 des Fideikommißsenats in Celle).
Nachdem der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts in Celle hiernach bindend festgestellt hat, daß der streitige Rentenanspruch kein auf einem Fideikommiß ruhendes Rechtsgebilde, kein fideikommißrechtliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 3 oder § 5 DVO FidErlGes ist, können hiernach begründete Bedenken nicht mehr dagegen bestehen, daß die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vor die ordentlichen Gerichte gehört. Man kann nicht etwa mit der Revision sagen, aus der Feststellung des Fideikommißgerichts, daß der streitige Rentenanspruch kein auf einem aufzulösenden Fideikommiß ruhendes Gebilde sei, ergebe sich die Unzuständigkeit des Fideikommißgerichts für die von ihm getroffene Entscheidung. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes in § 30 Abs. 6 DVO FidErlGes ("... Hängt ... die Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das nach fideikommißrechtlichen Bestimmungen ... zu beurteilen ist, ..."). Vor allem aber würde man damit die grundsätzliche Aufgabe der Fideikommißgerichte verkennen, die, wie bereits hervorgehoben, gerade darin besteht, daß sie, solange sie bestehen, vermöge ihrer besonderen Sachkunde die dem Fideikommißrecht angehörigen Rechtsfragen entscheiden sollen, und zwar nicht nur, wenn sie zu einer bejahenden, sondern auch, wenn sie zu einer verneinenden Feststellung kommen; andernfalls würden sie im Falle der Verneinung einer fideikommißrechtlichen Bindung die ihnen durch § 30 Abs. 3 DVO FidErlGes ausdrücklich übertragene Entscheidung nicht fällen können.
2.)
Aus der vorstehend dargelegten bindenden Kraft der Entscheidung des Fideikommißsenates des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Dezember 1948 folgt ohne weiteres, daß der Rentenanspruch des Klägers nicht auf Grund von § 3 oder § 5 DVO FidErlGes mit dem Wegfall des am 1. Januar 1939 vorhanden gewesenen Rentenberechtigten, dem Tode des am 26. September 1939 gefallenen Vaters des Klägers, erloschen ist. Denn die §§ 3 u 5 finden auf die streitige Rente keine Anwendung.
3.)
Die Sachbefugnis des Klägers ist vom Beklagten weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsinstanz angezweifelt worden. Es bestellt daher für den Senat kein Anlaß, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen und zu prüfen, ob, wenn es sich bei der sogen. L.schen Rente um ein besonderes Familienfideikommiß in Gestalt eines Geldfideikommisses handelt (RGZ 103, 204; Koehler-Heinemann a.a.O. S 70 u S 124 Anm. 2 zu § 11), dieses etwa mit dem 1. Januar 1939 auf Grund der §§ 1, 2 FidErlGes erloschen ist und der Rentenanspruch sich daher mit dem Tode des Vaters des Klägers (26. September 1939) als dessen freies Vermögen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches außer auf den Kläger auch auf die Mutter und die Schwester des Klägers vererbt haben könnte.
II.
Die Revision greift das Berufungsurteil auch deswegen an, weil dieses zu Unrecht den Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit die Hinfälligkeit des Vergleichs vom 4. Februar 1925 verneint habe.
1.)
Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte hierzu vorgetragen: Bei Abschluß des Prozeßvergleichs vom 4. Februar 1925. wie auch des Domanialvertrages vom 31. Oktober 1919 sei unstreitige Voraussetzung gewesen, daß der Rentenanspruch gegen das L.sche Fürstenhaus bestanden habe; auf die Übernahme dieses Rentenanspruches durch das Land L. habe sich der Vergleich wie auch der Domanialvertrag bezogen. Beide Parteien seien bei Abschluß des Domanialvertrages und des Prozeßvergleichs weiter davon ausgegangen, daß die Verpflichtung zur Zahlung der L.schen Rente als ewiger Rente des L.schen Fürstenhauses fortbestanden haben würde, wenn sie nicht von dem Lande L. übernommen worden wäre. Anderenfalls würden die Verträge nicht in der Weise abgeschlossen worden sein, daß das Land L. vorbehaltlos die Verpflichtung zur Rentenzahlung übernommen habe. Da die Annahme der Fortdauer der Rentenverpflichtung auch im Falle ihres Weiterbestehens an dem fürstlichen Domanium somit die Grundvoraussetzung und damit die Geschäftsgrundlage sowohl des Domanialvertrages wie auch des Vergleichs vom 4. Februar 1925 gewesen und diese Geschäftsgrundlage durch die Fideikommißauflösungsgesetze der Jahre 1938/39 in Fortfall gekommen sei, müsse das Festhalten des Klägers am Prozeßvergleich als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: An der Unablösbarkeit der Rente, von der die Vertragschließenden nach der Behauptung des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs ausgegangen seien, habe sich nichts geändert. Denn ablösbar seien nach § 3 DVO FidErlGes nur "beständige Renten". Nach der Entscheidung des Fideikommißsenats in Celle sei die streitige Rente keine "beständige" und damit nicht ablösbar. Aber auch wenn sie in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs aus anderen Gründen ablösbar geworden wäre, würde die darin etwa zu findende Änderung der Geschäftsgrundlage zu einer Abänderung der Verpflichtung nach § 242 BGB nur insoweit führen können, als der Kläger sich die Ablösung gefallen lassen müsse. Dieser sei dazu bereit, aber der Beklagte lehne jede Zahlung, auch die eines Ablösungskapitals ab. Er wolle sich nicht einmal zu der Leistung verstehen, die er, wenn man seiner Auffassung folgen sollte, zumindest erbringen müßte. Das verstosse gegen Treu und Glauben. Im übrigen sei die anderweite Ordnung des Inhalts einer Verpflichtung auf Grund des Fortfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur dann geboten, wenn der Schuldner durch Festhalten an der ursprünglichen Verpflichtung eine über den Geschäftszweck weit hinausgehende, seine wirtschaftliche Lage erschütternde und deshalb unzumutbare Einbuße an seinem Vermögen erleiden würde. Daß die Finanzlage des Beklagten dadurch, daß er an Stelle eines einmaligen Ablösungskapitals dem Kläger eine dauernde Rente zahlen müßte, sich irgendwie bedenklich gestalten würde, werde der Beklagte ernstlich wohl nicht behaupten wollen.
Die Revision rügt hierzu: Vom jetzigen Standpunkt einer Unablösbarkeit der Rente hätte das Beschwerdegericht den behaupteten Vorstellungen der Parteien beim Vergleichsabschluß, daß die Rente unablösbar sei, gemäß § 286 ZPO nachgehen müssen. Denn der Beklagte habe durch den Vergleich keinesfalls weitere Verpflichtungen als die ehemals regierende Linie übernehmen wollen. Eine Ablösung fideikommißrechtlicher Rentenverpflichtungen habe es damals noch nicht gegeben; folglich seien die Vergleichschließenden davon ausgegangen, daß die Rentenansprüche, wenn sie weiter auf dem fürstlichen Domanium lasten geblieben wären, für die Lauer bestehen bleiben würden. Wenn der Kläger und sein Rechtsnachfolger aber auf Grund des Prozeßvergleichs eine ewige Rente beziehen könnten, so seien sie der Gesetzgebung über die Fideikommisse mit ihrem eindeutigen Inhalt auf Auflösung aller Rechte dieser Art entzogen worden. Das habe nicht der Vorstellung des Beklagten, nicht einmal dem objektiven Gehalt der Vereinbarung entsprochen und auch dem Rechtsvorgänger des Klägers nicht verschlossen geblieben sein können. Daraus ergebe sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Diese Rüge ist nicht rechtserheblich. Denn wenn der Vergleich vom 4. Februar 1925 für die Rechtsbeziehungen der Parteien entfallen würde, würde das Rechtsverhältnis maßgebend sein, wie es vor Abschluß dieses Vergleichs bestand. Nach den Gründen des Beschlusses des Fideikommißgerichts in Celle vom 29. Dezember 1948 (S 12 der Beschlußabschriften; Bl 77R der Akten FS I 51 Sonderheft I) ist dieses davon ausgegangen, daß die Rente seit 1919 nicht etwa auf einem Fideikommiß (Hausvermögen), auch nicht auf einem ehemaligen in der Auflösung begriffenen Hausgute ruhte, sondern seit 1919 von einem Staatsfiskus zu entrichten war, der kein Fideikommiß sei, niemals diese Rechtsform gehabt habe, vielmehr ein Rechtsträger des allgemeinen bürgerlichen Rechts sei und daher naturgemäß einer Auflösung nicht unterliege. Bereits für die Zeit von 1919 ab hat das Fideikommißgericht hiernach die Voraussetzungen der §§ 3 und 5 DVO FidErlGes verneinen wollen und damit auch durch die Entscheidung vom 29. Dezember 1948 rechtskräftig verneint; der Vorgang des Vergleichsschlusses vom 4. Februar 1925 war für die rechtliche Beurteilung des Fideikommißgerichts ohne jede Bedeutung, es hat vor allem, wie gegenüber dem Revisionsvortrag in der mündlichen Verhandlung bemerkt werden mag, diesem Vergleich keine schuldumwandelnde (novatorische) Wirkung beigelegt. Wenn der Beklagte den Vergleich vom 4. Februar 1925 durch Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beseitigen könnte, würde also seine Rechtslage hinsichtlich der Ablösbarkeit der streitigen Rente nicht günstiger. Alle Angriffe des Beklagten gegen den Bestand des Vergleichs sind daher unter diesem Gesichtspunkt ohne rechtliche Bedeutung. Daß seine Haftung bereits seit 1919 gegeben war, stellt der Beklagte nicht in Abrede.
Gegenüber einer bereits seit 1919 bestehenden Verpflichtung zur Rentenzahlung kann der Beklagte sich ebenfalls nicht mit Erwägungen, wie sie vorstehend behandelt sind, auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Der Vater des Klägers oder ein sonst damals zum Bezuge der L.schen Rente Berechtigter hat keine Vereinbarung mit dem Lande L. getroffen. Das Land L. hatte zunächst durch Gesetz vom 17. Juli 1919 über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Domaniums (LV Bd. 26, 975) das gesamte Domanium mit Wirkung vom 12. November 1918 zu Staatseigentum erklärt. Der Domanialvertrag vom 31. Oktober 1919 (LV Bd. 26, 1067 ff) war nur zwischen dem Lande L. und dem vormals regierenden Fürsten Leopold IV. abgeschlossen worden. Durch Gesetz betr. die sogen. L.sche Rente vom 29. September 1920 (LT Bd. 27, 225) wurden die Rechte auf Bezug der hier streitigen Rente für erloschen erklärt; dieses Gesetz ist durch Urteil des Reichsgerichts vom 18. November 1921 (RGZ 103, 200 ff) wegen Verstoßes gegen Art. 153 der Weimarer Verfassung für ungültig erklärt worden. Ohne eine Mitwirkung von Rechtsvorgängern des Klägers war das Land L. damit Schuldner der Rente geworden. Wenn damit der Rechtsvorgänger des Beklagten (das Land L.) eine Lage geschaffen hat, die nach der für das gegenwärtige Verfahren bindenden Entscheidung des Fideikommißgerichts in Celle vom 29. Dezember 1948 die Vorschriften der §§ 3 u 5 DVO FidErlGes auf die Renten unanwendbar machte, dem Vater des Klägers damit die Möglichkeit nahm, einen Antrag auf Ablösung der Dauerrente nach § 3 oder § 5 zu stellen, und auf diese Weise eine erhebliche Kapitalzahlung oder auch eine Abfindung in Gestalt von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu erhalten - bei nicht rechtzeitiger Antragstellung binnen drei Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung konnte unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, § 78 DVO FidErlGes - so kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dahin führen, daß der Beklagte als von seiner Zahlungspflicht freigeworden anzusehen ist.
2.)
Die Revision rügt noch, daß das Berufungsgericht folgendes nicht erörtert habe: Die Zubilligung einer ewigen Rente würde dem Sinn der Gesamtrechte Ordnung nicht mehr entsprechen. Schon aus diesem objektiven Gesichtspunkt müsse der Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Unter diesem Gesichtspunkt müsse auch eine Änderung der gesetzlichen Grundlage den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen, auch wenn man mit der allgemeinen Rechtsprechung und Rechtslehre davon ausgehe, daß nicht jede Gesetzesänderung diese Bedeutung haben könne. Das müsse nämlich dann gelten, wenn es sich wie hier um ein Dauerschuldverhältnis handle. Andernfalls könnte ein einmal vereinbartes Schuldverhältnis dieser Art neben der sich entwickelnden Rechtsordnung stehen, obwohl es dieser grundsätzlich widerspreche. Die Rentenverpflichtung sei ursprünglich dem L.schen Fürstenhaus als Besitzer eines Fideikommißvermögens auferlegt worden. Wäre diese Rente weiterhin vom L.schen Fürstenhaus zu zahlen gewesen, so würde sie unzweifelhaft unter die Bestimmung des § 3 DVO FidErlGes gefallen sein. Folglich müsse das auch jetzt ihr Rechtsschicksal sein.
Dieser Angriff hat zum Teil bereits vorstehend unter 1 seine Würdigung erfahren. Darüber hinaus ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Wie der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts in Celle im Beschluß vom 29. Dezember 1948 (FS I 51 Sonderheft I) bereits dargelegt hat, war es nicht Aufgabe der Fideikommißauflösung, schlechthin Dauerrenten zum Erlöschen zu bringen, sondern nur, soweit diese auf einem Fideikommißvermögen oder einen Hausvermögen lasteten. In seinem Beschluß vom 16. März 1949 (FS I 51 Sonderheft II) hat der Fideikommißsenat weiter darauf hingewiesen, daß das Fortbestehen von dauernden Bezugsrechten keineswegs etwas ganz Ungewöhnliches sei; es komme in vielen anderen Rechtsgebieten ebenfalls vor, z.B. als Bauerbezugsrecht der Kirchen und Schulen aus Patronats- und Schullasten. Im übrigen ist bekannt, daß im Zuge der Staats- und sozialrechtlichen Entwicklung das Bestreben seit mehr als einen Jahrhundert dahin geht, Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Renten u dgl. zu beseitigen, und zwar im Wege der Ablösung (vgl. Wolff, Sachenrecht, 9. Bearbeitung 1932, § 109 V 6 und § 128 V 2). Eine solche Ablösung ist aber (vgl. Wolff aaO) eine Enteignung, die einmal einer gesetzlichen Grundlage bedarf und bei der zum andern auch seit 1919 die Vorschriften des Art. 153 der Weimarer Verfassung zu beachten waren und jetzt die Regelung in Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes zu beachten ist. Eine entschädigungslose Entziehung kam und kommt danach nicht in Frage, sondern nur eine Ablösung, also eine kapitalisierte Abfindung. Einer solchen widersetzt sich der Kläger nicht, wohl aber einem entschädigungslosen Untergang seines Rechts. Solange aber eine Ablösung nicht vorgenommen ist, hat der Kläger Anspruch auf Weiterzahlung der Rente. Kommt über die Ablösung eine Verständigung nicht zustande, so muß eine etwaige gesetzliche Regelung abgewartet werden.
Aus der Vorschrift des § 134 BGB kann der Beklagte ebenfalls einen Untergang der Rente nicht herleiten. Denn auch wenn sie als eine auf dem Fideikommiß des ehemaligen L.schen Fürstenhauses ruhende Last ohne eine Übernahme durch das Land L. auf Grund von § 3 DVO FidErlGes untergegangen wäre, so ist sie nicht durch eine zwischen dem Land L. und dem ehemaligen Fürst Leopold IV. getroffene Vereinbarung (rechtsgeschäftliche Schuldübernahme) als solche den Erlöschensbestimmungen der Fideikommißauflösungsgesetzgebung entzogen worden, sondern das Nichterlöschen beruht darauf, daß es infolge des vom Lande L. geschaffenen Tatbestandes an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Untergang der Rente gefehlt hat.
III.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG und damit der Umstellung der Rente 1: 1 führt das Berufungsgericht aus: Das Gesetz verlange für eine Anwendbarkeit der vorgenannten Gesetzesbestimmung keineswegs, daß die Rente Versorgungscharakter habe; im übrigen sei die hier streitige Rente seit je zur Versorgung der Mitglieder des Hauses L.-W. bestimmt gewesen.
Wenn die Revision hierzu rügt, das Berufungsgericht hätte von vornherein nicht eine Umstellung 1: 1 annehmen dürfen, da es sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß der prozeßvergleich ein neues, rein bürgerlich rechtliches Schuldverhältnis, losgelöst von dem Fideikommiß, geschaffen habe, so geht sie von einer unrichtigen Grundlage aus. Wohl hatte das Landgericht eine Schuldumwandlung (Novation) durch den Prozeßvergleich vom 4. Februar 1925 angenommen. Zu dieser Frage hat aber das Berufungsgericht selbst nicht Stellung genommen, auch nicht zu erkennen gegeben, daß es sich in diesem Punkte der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts anschließe. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgesprochen, die Rente sei seit je zur Versorgung der Mitglieder des Hauses L.-W. bestimmt gewesen. Das ist dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht eine Umwandlung des Rentenrechts durch den Vergleich vom 4. Februar 1925 nicht angenommen, sondern die Rechtsnatur des Rentenanspruchs als durch den Vergleich nicht verändert angesehen hat. Gegen diese Auslegung des Vergleichs bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie sind auch von der Revision nicht erhoben worden. Diese macht vielmehr geltend, daß ein Vergleich das bisherige Rechtsverhältnis grundsätzlich bestehen lasse, und hebt außerdem noch besonders hervor, daß die im Vergleich enthaltene Bestimmung, die Auszahlung der Rente an die W. Linie solle "an die Ebenbürtigkeitsgrundsätze nach Maßgabe der L.schen Hausgesetze und aller einschlägigen Vereinbarungen gebunden" sein, entscheidend gegen eine Schuldumwandlung spreche.
Hiernach ist davon auszugehen, daß durch den Vergleich vom 4. Februar 1925 sich die Rechtsnatur des Rentenanspruchs nicht geändert hat. Seiner Natur nach war er aber - jedenfalls im wesentlichen - von vornherein eine Versorgungsrente für die erbherrlichen Nebenlinien, zunächst für die B. und die W. Linie zusammen und seit der Thronbesteigung der B. Linie für die W. Linie allein. Er hat damit die Rechtsnatur einer Apanage; so ist er auch in den im § 3 der Verordnung, die Trennung des Staatshaushalts vom Domanialhaushalt betreffend, vom 24. Juni 1868 (LV Bd. 15, 63 ff) aufgeführten "Apanagen und Dotalgelder" mit enthalten. Auch bei Heyer (Das Kolonatsrecht im Fürstentum L., 1855, S 163) ist er als Apanage bezeichnet. Da die Rente einen Ausgleich für die Anerkennung des Primogeniturrechts und der Unteilbarkeit zu Gunsten der Detmolder Hauptlinie und für die damit in Zusammenhang stehende Herausgabe der unter Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Landes durch die Linien L.-B. und L.-W. in Besitz genommenen Güter darstellte, fügt sie sich auch zwanglos in die Rechtsnatur einer Apanage ein (Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl 1919, S 327/28). Die Rente mag dadurch, daß die beiden Nebenlinien unter Verletzung des Primogeniturrechts und des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Landesherrschaft Besitzungen an sich genommenen hatten und weitere Rechte im Prozeßwege geltend machten, reichlicher ausgefallen sein, als sie ohne ein solches Vorgehen der Nebenlinien bemessen worden wäre; das ändert aber an ihrer Rechtsnatur selbst nichts. Sie war eine für den standesgemäßen Unterhalt der beiden erbherrlichen Nebenlinien bestimmte ständige Rente. Durch den Verzichts- und Alimentationsvertrag vom 11. Mai 1787 wird das noch verdeutlicht. Die nicht ebenbürtige Falkenfluchter Linie erhält nur "als alimenten und pension freiwillig" ihre Rentenbezüge zugebilligt, "nicht als Apanage"; auf Apanage in standesgemäßer Höhe bestand bei Ebenbürtigkeit ein Rechtsanspruch, die nicht ebenbürtige Linie erhielt dagegen nur einen ihr freiwillig zugebilligten, ihren Verhältnissen entsprechenden Unterhalt. Derartige Versorgungsansprüche fallen nach allgemeiner Meinung unter die "anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG (BGH vom 20. März 1951, MDR 1951, 349).
Die Vorinstanzen haben hiernach mit Recht den Klaganspruch 1: 1 umgestellt.
Die Revision des Beklagten war daher auf seine Kosten als unbegründet zurückzuweisen.