Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: III ZR 5/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 5/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 16.03.1950
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Witwe Maria Bl. geb. F. und der minderjährigen Gisela-Gudrun und Gerlinde Bl., sämtlich in K.-W., P. H. Str. ...
Prozessgegner
die D. B., vertreten durch die Oberpostdirektion in K.
Sonstige Beteiligte
1.) der Firma Heinz Ka., K.-E., We.weg ...,
2.) des Kraftfahrers Hans G., K.-E., Do.strasse ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Falls nicht notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann ein als Gesamtschuldner verurteilter und aus dem Rechtsstreit endgültig ausgeschiedener Streitgenosse auch auf die Streitverkündung seitens seines ehemaligen Streitgenossen dessen Gegner als Streitgehilfe beitreten.
- 2.)
Der als Gesamtschuldner verurteilte, dem Gegner seines früheren Streitgenossen beigetretene Streitgehilfe hat wegen des ihm gegen seinen früheren Streitgenossen zustehenden Ausgleichsanspruchs ein rechtliches Interesse daran, daß ein früherer Streitgenosse summenmäßig in demselben Umfange verurteilt wird wie er selbst.
- 3.)
Ist durch ein Zwischenurteil gemäß §304 ZPO ein auf unerlaubte Handlung gestützter Schadenersatzanspruch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, so haben der Kläger und sein Streitgehilfe an der Abänderung des Urteils dahin, daß der Anspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn durch das Endurteil den gestellten Anträgen summenmäßig in vollem Umfange entsprochen ist. Eine Anschlußberufung des Klägers und des Streitgehilfen mit diesem Ziel ist daher zulässig.
- 4.)
Die Vielgestaltigkeit des Lebens erfordert es, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Entlastungsbeweis als geführt anzusehen ist, nicht von starren Regeln ausgegangen, sondern den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung getragen wird.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Stein, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Streitgehilfen der Klägerinnen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. März 1950 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Revisionskläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 8. April 1948 stieß auf dem Kö.sweg in K. ein schwerer Lastkraftwagen der Revisionsklägerin zu 1, dessen Fahrer der Revisionskläger zu 2 war, mit einem ehemaligen Wehrmachtsfunkwagen zusammen, der Eigentum der Beklagten war und in ihrem Dienste von dem beamteten Postkraftfahrer M. gefahren wurde.
Der Revisionskläger zu 2 lenkte infolge dieses Zusammenstoßes den Lastkraftwagen auf den in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Bürgersteig und fuhr heftig auf einen dort stehenden Bauwagen der Firma Mo. auf. Der Bauwagen wurde etwa 7 Meter weiter geschoben. Der Ehemann und Vater der Klägerinnen, der damals als Tiefbauarbeiter bei der Firma Mo. tätig war und hinter dem Bauwagen stand, wurde von dem Wagen umgerissen und so schwer verletzt, daß er am 9. April 1948 verstarb. Der Zusammenstoß der beiden Kraftfahrzeuge fand an einer Stelle statt, an der die Fahrbahn auf der in Fahrtrichtung des Revisionsklägers zu 2 gesehen linken Seite durch aufgeschüttete lehmige Erdmassen in einer Länge von 16 Metern auf 5 Meter verengt war, und zwar, in Fahrtrichtung des Revisionsklägers zu 2 gesehen, an Anfang dieser Verengung, als also der Kraftwagen der Beklagten die Verengung fast durchfahren hatte. Der Postkraftwagen der Beklagten befand sich auf dem Wege zur Postamtskantine, um dort Kübel mit Essen zur Verteilung an die im Norden der Stadt K. gelegenen Baustellen abzuholen. Er war zur Zeit des Unfalls unbeladen.
Die Klägerinnen, die von der Bauberufsgenossenschaft Renten erhalten, haben die Beklagte und die jetzigen Revisionskläger aus dem Kraftfahrzeuggesetz und aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Sie haben im ersten Rechtszug unter Berücksichtigung der gezahlten Renten von der Beklagten und den Revisionsklägern als Gesamtschuldnern Zahlung von 1.161 DM sowie die Entrichtung von Renten an die Witwe in Höhe von 60 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. März 1950, in Höhe von 70 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Mai 1955 und in Höhe von 80 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juni 1955 bis zum Lebensende der Witwe; an die beiden am 28. Oktober 1938 bezw. 11. April 1942 geborenen Töchter in Höhe von je 25 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres verlangt.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil den Anspruch der Witwe und der Töchter gegen die Beklagte und die Revisionskläger dem Grunde nach für berechtigt erklärt, gegen die Beklagte aber nur nach Maßgabe des Kraftfahrzeuggesetzes, und die Beklagte und die Revisionskläger als Gesamtschuldner verurteilt, an "die Klägerin" 176,78 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Durch Schlußurteil hat das Landgericht sodann die Beklagte und die Revisionskläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Witwe weitere 350 DM nebst Zinsen, an die beiden Töchter je 85 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner monatliche Unterhaltsrenten, und zwar an die beiden Töchter in Höhe von monatlich 10 DM für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 27. Oktober 1956 bezw. 10. April 1960 und an die Witwe in Höhe von monatlich 50 DM vom 1. Februar 1949 bis 31. März 1950, und in Höhe von monatlich 60 DM vom 1. April 1950 ab mit der Maßgabe, daß die an die Witwe zu zahlende Unterhaltsrente mit ihrer Wiederverheiratung, spätestens aber am 16. Februar 1970, wegfällt. Im übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben nach diesem Urteil die Beklagte und die Revisionskläger zu drei Viertel und die Klägerinnen zu einem Viertel als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revisionskläger haben gegen ihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt, während die Beklagte gegen beide Urteile Berufung eingelegt und Abweisung der gegen sie gerichteten Klage begehrt hat. Sie hat in ihrer Berufungsbegründung den Revisionsklägern den Streit verkündet.
Die Revisionskläger waren auf die Streitverkündung in ersten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht vertreten. Sie sind in diesem Termin den Klägerinnen als Streitgehilfen beigetreten und haben sich der Berufung der Beklagten angeschlossen mit dem Antrage,
in Änderung der angefochtenen Urteile auch die Beklagte gesamtschuldnerisch in demselben Umfang wie die Revisionskläger zu verurteilen.
Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Anschlußberufung der Streitgehilfen als unzulässig zu verwerfen, da ihr Beitritt als Streitgehilfen der Klägerinnen unwirksam gewesen sei.
Die Klägerinnen haben ebenfalls Anschlußberufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufungen der Klägerinnen und der Streitgehilfen gegen das Teil- und Zwischenurteil zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schlußurteil des Landgerichts, soweit die Beklagte verurteilt ist und ihr Kosten auferlegt sind, dahin geändert: Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit den Streitgehilfen folgende Beträge zu zahlen:
| I. | an die Witwe | DM 133,37 nebst Zinsen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| und an die beiden Töchter je | 44,46 DM nebst Zinsen | |||||
| II. | eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente | |||||
| 1) | an die Witwe (längstens bis zu ihrer Wiederverheiratung) für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. Mai 1949 in Höhe von monatlich | 18,27 DM | ||||
| für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 30. April 1957 in Höhe von monatlich | 20,45 DM | |||||
| für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum 16. Februar 1970 in Höhe von monatlich | 60,00 DM | |||||
| 2) | an die ältere Tochter für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. Mai 1949 in Höhe von monatlich | 6,09 DM | ||||
| für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 30. Oktober 1956 in Höhe von monatlic | 10,00 DM | |||||
| 3) | an die jüngere Tochter für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. Mai 1949 in Höhe von monatlich | 6,09 DM | ||||
| für die Zeit vom 1. November 1956 bis zum 10. April 1960 in Höhe von monatlic | 10,00 DM | |||||
Mit den weitergehenden Ansprüchen gegen die Beklagte sind die Klägerinnen abgewiesen worden.
Die Kostenverteilung des Landgerichts ist in Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den jetzigen Revisionsklägern durch das Berufungsgericht nicht geändert worden.
Gegen dieses Urteil haben die Streitgehilfen Revision eingelegt, mit der sie die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten in demselben Umfange begehren, wie sie selbst verurteilt sind.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
die Revision der Streitgehilfen als unzulässig zu verwerfen,
- 2.
die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Anschlußberufung der Streitgehilfen gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen wird,
- 3.
hilfsweise, die Revision der Streitgehilfen als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig. Ebenso war auch die Anschlußberufung der Streitgehilfen zulässig.
1.)
Sowohl nach §546 ZPO als auch nach §29 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1947 in der Fassung der Verordnung vom 13. Januar 1948 (VOBl BZ 1947, 149; 1948, 10) ist die Revision in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt. Dieser Wert ist hier erreicht. Bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes für die Zulässigkeit der Revision ist auszugehen von dem Unterschied zwischen der die Beklagte betreffenden Urteilssumme des Urteils des Berufungsgerichts und der sie betreffenden Urteilssumme des Schlußurteils des Landgerichts. Dieser Unterschiedsbetrag setzt sich aus folgenden einzelnen Posten zusammen:
| A. | Zahlungsanspruch. | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Urteil des Landgerichts | 520,00 | DM | ||||
| Urteil des Oberlandesgerichts | 222,29 | DM | ||||
| Unterschied | 297,71 | DM | ||||
| B. | Rentenanspruch der Witwe | |||||
| a) | für die Zeit, vom 1. Februar 1949 bis 31. Mai 1949: | |||||
| Urteil des Landgerichts monatlich | 50,00 | DM | ||||
| Oberlandesgericht monatlich | 18,27 | DM | ||||
| Unterschied monatlich | 31,75 | DM | ||||
| für vier Monate also | 126,92 | DM | ||||
| b) | für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. März 1950: | |||||
| Das Urteil des Landgerichts spricht monatlich 50,00 DM zu, das Oberlandesgericht hat für diese Zeit keine Rente zuerkannt. | ||||||
| Für zehn Monate beträgt der Unterschied | 500,00 | DM | ||||
| c) | für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Oktober 1953 | |||||
| Das Urteil des Landgerichts lautet auf monatlich 60,00 DM. Das Oberlandesgericht spricht für diese Zeit keine Rente zu. | ||||||
| Für 53 Monate beträgt der Unterschied | 2.580,00 | DM | ||||
| d) | für die Zeit vom 1. November 1955 bis zum 30. April 1957: | |||||
| Urteil des Landgerichts monatlich | 60,00 | DM | ||||
| Oberlandesgericht monatlich | 20,45 | DM | ||||
| Der Unterschied beträgt monatlich | 39,55 | DM | ||||
| für 42 Monate somit | 1.661,10 | DM | ||||
| zusammen für die Witwe | 4.868,02 | DM | ||||
| Für die spätere Zeit sprechen Landgericht und Oberlandesgericht je 60,00 DM monatlich zu. Insoweit besteht also zwischen den Urteilen kein Unterschied. | ||||||
| C. | Rentenansprüche der älteren Tochter: | |||||
| a) | für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. Mai 1949: | |||||
| Urteil des Landgerichts monatlich | 10,00 | DM | ||||
| Oberlandesgericht monatlich | 6,09 | DM | ||||
| monatlicher Unterschied | 3,91 | DM | ||||
| für vier Monate somit | 15,64 | DM | ||||
| Übertrag | 15,64 | DM | ||||
| b) | für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. Oktober 1953: | |||||
| Urteil des Landgerichts monatlich 10,00 DM. Oberlandesgericht erkennt für diese Zeit keine Rente zu. Der Unterschiedsbetrag für 53 Monate beträgt mithin | 530,00 | DM | ||||
| zusammen | 545,64 | DM | ||||
| Für die spätere Zeit sprechen Landgericht und Oberlandesgericht übereinstimmend 10,00 DM monatlich zu. | ||||||
| D. | Rentenansprüche der jüngeren Tochter: | |||||
| a) | für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. Mai 1949: | |||||
| Urteil des Landgerichts monatlich | 10,00 | DM | ||||
| Oberlandesgericht monatlich | 6,09 | DM | ||||
| monatlicher Unterschied | 3,91 | DM | ||||
| für vier Monate somit | 15,64 | DM | ||||
| b) | für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. Oktober 1956: | |||||
| Urteil des Landgerichts monatlich 10,00 DM. Oberlandesgericht spricht für diese Zeit keine Rente zu. Der Unterschiedsbetrag für 89 Monate errechnet sich also auf | 890,00 | DM | ||||
| zusammen | 905,64 | DM | ||||
| für die spätere Zeit sprechen Landgericht und Oberlandesgericht übereinstimmend eine Rente von 10,00 DM monatlich zu. | ||||||
| Insgesamt sind also nach dem Urteil des Oberlandesgerichts die Ansprüche der Witwe und der Töchter gegen die Beklagte um | A. | 297,71 | DM | |||
| B. | 4.868,02 | DM | ||||
| C. | 545,64 | DM | ||||
| D. | 905,64 | DM | ||||
| zusammen: | 6.617,01 | DM | ||||
geringer als nach dem Urteil des Landgerichts.
Da die der Witwe zuerkannte Rente im Falle ihres Todes und im Falle ihrer Wiederverheiratung wegfällt, erscheint es gerechtfertigt, von diesem Betrage bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß §3 ZPO einen Abschlag zu machen. Die Aussichten für eine Wiederverheiratung der Witwe, die bereits 44 Jahre alt und Mutter von zwei in ihrem Haushalt befindlichen 12 und 9 Jahre alten Töchtern ist, erscheinen jedoch gering. Andererseits spricht bei dem Alter der Witwe die Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie den 30. April 1957 - nur bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Unterschied in der Höhe der von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zuerkannten Renten - erleben wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat daher der Senat einen Abschlag von nur 10 % = 486,80 DM für angemessen gehalten.
Dagegen hat der Senat für die Festsetzung des Streitwertes einen Abschlag von den den Töchtern zuerkannten Renten nicht für angebracht gehalten. Ein Unterschied in der Höhe der von den Landgericht und dem Oberlandesgericht zuerkannten Renten besteht bei der älteren Tochter nur bis zum 31. Oktober 1953, bei der jüngeren Tochter bis zum 31. Oktober 1956. Zu einem Zweifel daran, daß die Töchter diese Zeitpunkte erleben werden, liegt kein Anlaß vor.
| Der Wert des Streitgegenstandes für die Zulässigkeit der Revision beträgt daher | 6.617,01 | DM |
|---|---|---|
| abzüglich 10 % Abschlag von den Rentenbeträgen der Witwe | 486,80 | DM |
| mithin insgesamt | 6.130,21 | DM |
Die Revisionssumme ist, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, somit überschritten.
2)
Die Angriffe der Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Streithilfe können nicht durchgreifen. Einen ausdrücklichen Antrag auf Zurückweisung der Streithilfe gemäß §71 ZPO hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht gestellt, denn in einem Antrag auf Verwerfung der Anschlußberufung der Streitgehilfen ist auch dann kein Antrag auf Zurückweisung der Streithilfe zu erblicken, wenn dieser Antrag sich auf die Unwirksamkeit der Streithilfe stützt (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl §71 Anm. I 2, RGJW 1901, 799 Nr. 3; 1904, 178 Nr. 22). Ob das Berufungsgericht auch ohne einen solchen Antrag aus der Erwägung, daß ein am Prozeß beteiligter Streitgenosse dem Gegner seines Streitgenossen nicht beitreten könne, die sich hieraus etwa ergebende Unzulässigkeit des Beitritts von amtswegen zu berücksichtigen hätte (RGZ 151, 210 ff [212] = JW 1936, 2092 Nr. 24, Stein-Jonas-Schönke §66 Anm. II 2, anders RGZ 163, 361 ff [365]), braucht hier nicht geprüft zu werden. Zwischen der Beklagten und den Revisionsklägern bestand keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des §62 ZPO. Die Revisionskläger sind den Klägerinnen erst in einem Zeitpunkt als Streitgehilfen beigetreten, als sie endgültig aus dem Rechtsstreit ausgeschieden waren. Der Schriftsatz, mit dem die früheren Mitbeklagten den Klägerinnen als Streitgehilfen beitraten, ist nämlich erst am 15. Dezember 1949 dem Berufungsgericht eingereicht worden. Zu dieser Zeit waren das im Oktober 1949 zugestellte Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts vom 19. Juli 1949 und das am 15. September 1949 zugestellte Schlußurteil des Landgerichts vom 16. August 1949 jedoch im Verhältnis zwischen den Revisionsklägern und den Klägerinnen bereits rechtskräftig. Durch diese Urteile war über die von den Klägerinnen gegen die Revisionskläger geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfange entschieden. Auch die Kostenentscheidung war im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Revisionsklägern endgültig getroffen und konnte auf die von der Beklagten eingelegte Berufung durch das Berufungsgericht insoweit nicht geändert werden, als es sich um die Kostenverteilung zwischen den Klägerinnen und den Revisionsklägern handelte. Sie ist durch das angefochtene Urteil insoweit auch nicht geändert worden. Darauf, ob die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung sachlich richtig war oder nicht, kommt es nicht an. Daß das Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht durchgeführt war, ist für die Frage, ob der Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen und den Revisionsklägern endgültig erledigt war, ohne Bedeutung. Das Kostenfestsetzungsverfahren baut auf der getroffenen Kostenentscheidung auf und hat die summenmäßige Festsetzung der zu erstattenden Kosten zum Gegenstand. Die Kostenentscheidung selbst kann durch das Kostenfestsetzungsverfahren nicht geändert werden.
Dadurch, daß die Revisionskläger infolge endgültiger Erledigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Endurteil aus dem Verfahren ausgeschieden waren, soweit es sie anging, wurde die Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten und den Revisionsklägern beendet (Stein-Jonas-Schönke vor §59 Anm. IV; RGZ 91, 38). Nach Beendigung der Streitgenossenschaft waren aber die früheren inzwischen endgültig aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Streitgenossen nicht gehindert, den Gegnern ihres früheren Streitgenossen als Streitgehilfen beizutreten (Stein-Jonas-Schönke §66 Anm. II 2). Sie waren jetzt nicht mehr Prozeßpartei, sondern im Verhältnis zu den Prozeßparteien Dritte. Der Umstand, daß die Streitverkündung an die Revisionskläger seitens der Beklagten, ihres früheren Streitgenossen, erfolgte, hinderte die Revisionskläger ebenfalls nicht, deren Gegnern, den Klägerinnen, beizutreten (Stein-Jonas-Schönke §66 Anm. I mit Nachweisen). Auch das rechtliche Interesse an dem Obsiegen der Klägerinnen gegenüber der Beklagten im selben Umfange wie gegenüber den Revisionsklägern war für die Revisionskläger gegeben. Von diesem Obsiegen wurde der den Revisionsklägern nach §§840, 426 BGB gegen die Beklagte möglicherweise zustehende Ausgleichsanspruch entscheidend beeinflußt. Mindestens die Höhe des auszugleichenden Betrages hing davon ab, in welchem Umfange die Beklagte verurteilt wurde. Dieses Interesse an dem Obsiegen der Kläger war somit ein rechtliches Interesse, das die Zulässigkeit der Nebenintervention begründete (RGZ 163, 361 ff [363]; 77, 360 ff [364, 365 mit Nachweisen]; Stein-Jonas-Schönke §66 Anm. III 2 und IV 3). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Nebenintervention bestehen somit keine Bedenken.
3)
Zu Unrecht hält die Revisionserwiderung die seitens der Streitgehilfen der Klägerinnen eingelegte Anschlußberufung mangels Vorliegens einer Beschwer und Erreichung der Berufungssumme für unzulässig. Sie übersieht, daß die Anschlußberufung infolge der Möglichkeit einer Erweiterung der Anträge weder eine Beschwer noch die Erreichung einer Berufungssumme voraussetzt (Stein-Jonas-Schönke: ZPO 17. Aufl, §521, Anm. I 1; RGZ 137, 232). Es bestand auch ein Rechtsschutzinteresse der Streitgehilfen der Klägerinnen an der Durchführung der von ihnen eingelegten Anschlußberufung gegen das Teil- und Zwischenurteil. Aus dem Wortlaut des von den Streitgehilfen zur Anschlußberufung gestellten Antrags, der mit den Worten beginnt: "in Änderung der angefochtenen Urteile", könnte zwar entnommen werden, daß mit der Anschlußberufung beide Urteile des Landgerichts, also sowohl das Teil- und Zwischenurteil vom 19. Juli 1949 als auch das Schlußurteil vom 16. August 1949, angegriffen werden sollten. Diese Annahme würde jedoch dem Sinne des gestellten Antrages nicht gerecht werden. Die Anschlußberufung der Streitgehilfen verfolgte allein den Zweck, eine Heranziehung der Beklagten zum Ersatz des den Klägerinnen entstandenen Schadens in demselben Umfang zu erreichen, wie die Streitgehilfen verurteilt waren. Da das Schlußurteil des Landgerichts die Beklagte und die Streitgehilfen summenmäßig zur Zahlung derselben Beträge verurteilte, konnte das Interesse der Streitgehilfen allein auf eine Abänderung des Teil- und Zwischenurteils gehen, denn nur in diesem war der Umfang der Haftung der Beklagten anders festgelegt als der Umfang der Haftung der Streitgehilfen. Die Anschlußberufung richtete sich daher in Wahrheit nur gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts, das insoweit angefochten wurde, als der Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte nur nach Maßgabe des Kraftfahrzeuggesetzes und nicht in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt war. Wenn nun auch das Landgericht in seinem Schlußurteil die Beklagte und die Streitgehilfen im selben Umfang verurteilt hat, weil es annahm, daß die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche, soweit sie berechtigt waren, sich auch aus dem Kraftfahrzeuggesetz herleiten liessen, so war, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, das Zwischenurteil doch nicht durch dieses Urteil "überholt", das Zwischenurteil behielt vielmehr seine selbständige Bedeutung. Es bestand, wie der Verlauf des Rechtsstreits erwiesen hat, die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangte, aus dem Kraftfahrzeuggesetz ließen sich nur Ansprüche in geringerem Umfang herleiten als aus unerlaubter Handlung. Wäre den Klägerinnen und den ihnen beigetretenen Streitgehilfen die Möglichkeit versagt, gegen das Zwischenurteil vorzugehen, so wäre das Berufungsgericht an den Ausspruch des Zwischenurteils gebunden gewesen, daß die Klägerinnen von der Beklagten nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes Ersatz verlangen könnten. Das Berufungsgericht hätte den Klägerinnen daher gegen die Beklagte nur Ansprüche in der Höhe zubilligen können, wie sie nach dem Kraftfahrzeuggesetz gerechtfertigt waren, selbst wenn den Klägerinnen tatsächlich Ansprüche aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zugestanden hätten. An der Beseitigung des Ausspruchs, daß den Klägerinnen gegen die Beklagte nur Ansprüche im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zustehen, hatten daher sowohl die Klägerinnen als auch ihre Streitgehilfen ein Rechtsschutzinteresse.
Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung unterliegt daher die Zulässigkeit der von den Streitverkündeten als Streitgehilfen der Kläger eingelegten Revision keinen Bedenken.
II.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1)
Wird mit dem Urteil des Berufungsgerichts davon ausgegangen, daß M. bei der Führung des Postkraftwagens nicht in Ausübung ihm anvertrauter öffentlicher Gewalt gehandelt hat, so war er Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des §831 BGB, und es kommt sodann auf die Erbringung des Entlastungsbeweises durch die Beklagte an.
Das Berufungsgericht hat den Entlastungsbeweis gemäß §831 Abs. 1 Satz 2 BGB als geführt angesehen und hierzu ausgeführt: M. sei schon seit dem Jahre 1929 bei der Post tätig und seit dem Jahre 1939 als Kraftfahrer eingesetzt worden. Während des Krieges sei er Kraftfahrer bei der Nachrichtentruppe gewesen. Er sei im Jahre 1945 nach K. gekommen, wo er von der Oberpostdirektion als Postkraftfahrer übernommen worden sei. Bei seiner Übernahme sei er geprüft und mit dem Ergebnis "gut" als Postkraftfahrer für geeignet befunden worden. Weitere derartige Prüfungen seien am 19. Juni und 1. Dezember 1947 vorgenommen worden, die mit den Ergebnissen "geeignet" und "in Ordnung" abgeschlossen worden seien, wie die Personalakten ergäben. Die letzte Überprüfung habe allerdings zur Zeit des Unfalls über fünf Monate zurück gelegen. Damit allein habe daher die Beklagte den Entlastungsbeweis noch nicht führen können. Sie habe vielmehr nachzuweisen gehabt, daß sie den Zeugen M. auch in der Zwischenzeit beaufsichtigt habe, um feststellen zu können, ob die guten Eigenschaften, die M. bei seiner Einstellung als Postkraftfahrer hatte, zur Zeit des Unfalls noch vorhanden waren. Eine solche Beaufsichtigung sei jedoch durch die Aussagen der Zeugen V., A. und Mö. bewiesen. Zwar handle es sich bei den in den Personalakten befindlichen Zeugnissen über Prüfungen nicht um unauffällige Prüfungen, wie der Zeuge V. zunächst angenommen habe, sondern um eingehende theoretische und praktische Prüfungen, die sich neben der allgemeinen Fahrfertigkeit auch auf die Kenntnis des Strassenverkehrsrechts erstreckten. Unauffällige Prüfungen der Kraftfahrer würden dagegen durch besondere Überwachungsbeamte der Oberpostdirektion durchgeführt, bei denen die Überwachungsbeamten von einem anderen Fahrzeug aus die Fahrweise überwachten. Solche unauffälligen Prüfungen des Postkraftfahrers M. hätten hier wegen der Besonderheit seines Einsatzes nicht stattgefunden. M. habe nur kurze Stadtfahrten zu erledigen gehabt und sei im übrigen viel ins Gelände zu den Baustellen gefahren. Bei derartigen Fahrten sei eine unauffällige Prüfung kaum durchzuführen. Die Beaufsichtigung des M. habe sich aber nicht auf die in den Personalakten festgelegten Überprüfungen beschränkt. Das von ihm gefahrene Kraftfahrzeug sei alle sechs Wochen auf Betriebssicherheit überprüft worden. Bei diesen Überprüfungen habe der zum Kraftfahrzeug gehörige Fahrer das Fahrzeug selbst zu fahren gehabt. Gegen die Fahrweise des M. sei dabei niemals etwas einzuwenden gewesen. Weiterhin erhielten die Kraftfahrer regelmäßig alle vier Wochen theoretischen Unterricht, wobei besonderer Wert auf eine einwandfreie Beherrschung der Verkehrsvorschriften gelegt werde. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des M., der Zeuge Mö., habe wiederholt Gelegenheit gehabt, die Fahrweise des M. zu beobachten. Er sei häufiger mit M. mitgefahren und halte ihn für einen tüchtigen Fahrer, dem er auch ohne weiteres den Transport von Lehrlingen zu den Baustellen überlassen habe, womit er stets nur besonders zuverlässige Fahrer betraue. Schließlich sei die Fahrweise des M. von den Überwachungsbeamten der Beklagten auch in der Weise kontrolliert worden, daß diese weisungsgemäß auf seine Fahrweise achteten, wenn er mit dem Kraftwagen wegfuhr und wenn er mit ihm zurückkam und sie dem Wagen sonst auf der Straße begegneten.
Durch alle diese Tatsachen sei bewiesen, daß die Beklagte den Zeugen M. laufend beaufsichtigt und daß M. niemals zu irgendwelchen Beanstandungen Anlaß gegeben habe.
Demgegenüber macht die Revision geltend: das Berufungsgericht habe verkannt, daß gerade die unauffällige Beobachtung der Fahrweise eines in einem öffentlichen Verkehrsbetrieb angestellten Kraftfahrers notwendig sei, damit der Fahrer zu jeder Zeit das Bewußtsein habe, er stehe unter Aufsicht. Eine unauffällige Beobachtung könne durch keine anderen Maßnahmen ersetzt werden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, daß angesichts der Art der Fahrten des Postkraftfahrers Maass eine unauffällige Beaufsichtigung nicht habe stattfinden können, sei nicht einzusehen, weshalb M. nicht unauffällig habe beobachtet werden können. Eine unauffällige Beobachtung sei auch bei kurzen Stadtfahrten und bei Fahrten ins Gelände möglich gewesen, da auch diese Fahrten zunächst über das Straßennetz der Stadt geführt hätten. Ebensowenig sei ausreichend, daß M. beobachtet worden sei, wenn er mit dem Kraftwagen wegfuhr und wenn er mit ihm zurückkam. Denn gerade bei der Aus- und Einfahrt an seiner Dienststelle werde naturgemäß ein Kraftfahrer sich stets größter Sorgfalt befleißigen. Eine Kontrolle bei zufälligen Begegnungen auf den Straßen stelle keine unvermutete Kontrolle dar und könne die regelmäßige unvermutete Überwachung nicht ersetzen. Im übrigen hätten die Zeugen V. und Mö. gerade nicht bekundet, daß eine spezielle Überwachung des M. stattgefunden habe. Aus ihren Aussagen ergebe sich nur, daß sie allgemein bei zufälligen Begegnungen auf der Straße auf die Fahrweise der Postkraftfahrzeuge achteten. Das sei keinesfalls ausreichend. Es komme hinzu, daß der Zeuge V. sich auf die angebliche Kontrolle bei zufälligen Begegnungen erst besonnen habe, als sich herausstellte, daß die von ihm ausgestellten Zeugnisse in den Personalakten des M. entgegen seiner früheren Darstellung sich nicht auf unauffällige Prüfungen bezogen hätten. Aus der Tatsache, daß V. nicht einmal gewußt habe, welche Formulare eine unauffällige Prüfung auswiesen, müsse entnommen werden, daß unauffällige Prüfungen überhaupt nicht stattgefunden hätten und daß die Angaben über Beobachtungen bei zufälligen Begegnungen auf der Straße Beschönigungen seien, während in Wirklichkeit keine unauffälligen Prüfungen des M. vorgenommen worden seien. Selbst wenn aber derartige unauffällige Beobachtungen tatsächlich erfolgt wären, so würden sie den erhöhten Anforderungen an die Verpflichtung zur unvermuteten Überwachung nicht genügen. Tatsächlich habe sich deshalb der Postkraftfahrer M. dieser Überwachung enthoben fühlen können. Hierauf sei es zurückzuführen, daß er nicht mit der erforderlichen Vorsicht gefahren sei.
Diese Angriffe können nicht durchgreifen.
a)
Allerdings müssen an die Auswahl eines Kraftfahrzeugführers grundsätzlich besonders strenge Anforderungen gestellt werden (Müller: Straßenverkehrsrecht 16. Aufl §7 Abs. 2 KFG Anm. A II b 2 b1 aa S. 207), und es genügt nicht sorgfältige Auswahl bei der Einstellung des Kraftfahrzeugführers, da es entscheidend darauf ankommt, ob dieser noch im Zeitpunkt der Schadenszufügung den Anforderungen entspricht, die an einen Kraftfahrzeugführer im Interesse der Sicherheit des Verkehrs gestellt werden müssen. Deshalb ist eine planmäßige und dauernde Beaufsichtigung des Kraftfahrzeugführers durch den Halter erforderlich, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (RGZ 135, 156); allerstrengste Anforderungen auch hinsichtlich Leitung, Anweisung und Überwachung der Kraftfahrzeugführer sind dabei an die Unternehmer öffentlicher Verkehrsbetriebe zu stellen (RG HRR 1934, 799). Einem solchen Unternehmer sind aber - darin ist der Revision zu folgen - die Deutsche Bundespost und ihre Rechtsvorgänger gleichzustellen. Von derartigen Unternehmern verlangt die Rechtsprechung den Nachweis fortdauernder planmäßiger unauffälliger Überwachung des Fahrers (RGZ 142, 356 ff [363] mit Nachweisen) und sieht den Entlastungsbeweis daher von ihnen im allgemeinen nur dann als geführt an, wenn dargetan ist, daß diese Anforderungen von ihnen erfüllt sind.
Die Revisionserwiderung stellt demgegenüber zur Nachprüfung ob diese Rechtsprechung, die entscheidendes Gewicht auf unauffällige Prüfungen legt, aufrecht erhalten werden könne. Es bedarf hier jedoch keiner abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß grundsätzlich eine planmäßige unauffällige Überwachung des Fahrers erforderlich erscheint, so schließt das nicht aus, daß im Einzelfall der Entlastungsbeweis auch dann als geführt angesehen werden kann, wenn sich aus anderen Umständen ergibt, daß der Halter trotz der Unterlassung derartiger unauffälliger Kontrollen seiner Pflicht zur Überwachung des Fahrers nachgekommen ist; denn diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind keine starren Regeln, die Ausnahmen nicht zulassen. Die Vielgestaltigkeit des Lebens erfordert es vielmehr, daß bei der Entscheidung der Frage, ob der Entlastungsbeweis als geführt anzusehen ist, den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung getragen wird. Wenn auch daran festzuhalten ist, daß an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen sind, so dürfen doch die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Unternehmers keinesfalls überspannt werden (Müller §7 Abs. 2 KFG Anm. A II b 2 b1 bb mit Nachweisen). Die Beurteilung der Frage, ob derartige Umstände dargetan sind, liegt aber wesentlich auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen (RGVAE 1940, 51, Nr. 117).
b)
Vorliegend haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts zwar unauffällige Prüfungen des M. nicht stattgefunden, das Berufungsgericht hat jedoch, wie seine Ausführungen ergeben, eine Reihe von Tatsachen als festgestellt erachtet, aus denen es mit Recht den Schluß gezogen hat, daß M. ausreichend überwacht worden ist. Von Bedeutung ist nicht nur, daß M. mehrfach förmlichen theoretischen und praktischen Prüfungen unterzogen ist, die seine Eignung erwiesen haben, und daß sein unmittelbarer Vorgesetzter auf Grund eigener Beobachtung M. für einen tüchtigen Fahrer hielt. Wesentlich ist vor allem, daß die Beklagte ein System der Überwachung in ihrem Betriebe eingerichtet hatte, das eine genügende Überwachung der von ihr beschäftigten Kraftfahrer ermöglichte. In diesem Zusammenhang fällt die von dem Berufungsgericht ausdrücklich festgestellte Weisung der Beklagten an ihre Überwachungsbeamten, auf die Fahrweise der Postkraftfahrer nicht nur beim Wegfahren und der Rückkehr der Kraftwagen in die Postbetriebsstelle, sondern auch bei zufälligen Begegnungen auf der Straße zu achten, entscheidend ins Gewicht. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt es daher keinem Bedenken, daß das Berufungsgericht auf die Kontrolle bei den zufälligen Begegnungen auf der Straße durch die Überwachungsbeamten der Beklagten besonderen Wert gelegt hat. Gerade deswegen, weil die Beklagte Überwachungsbeamte eingesetzt hatte, die die Fahrweise der Postkraftfahrer unauffällig zu beobachten hatten, bestand für diese die Notwendigkeit, sich stets verkehrsgemäß zu verhalten, da sie immer mit Kontrollen rechnen mußten. Wenn auch diese Kontrollen sich nicht gerade besonders auf die Fahrweise des M. bezogen haben, so waren sie doch - mögen sie auch regelmäßige unauffällige Überprüfungen der Fahrweise des M. nicht ersetzen - ein wirkungsvolles Mittel, um die Postkraftfahrer in ihrer Gesamtheit - deshalb auch M. - zu beaufsichtigen und diejenigen von ihnen zu ermitteln, die die nötige Sorgfalt im Verkehr vermissen ließen. Gerade der Erfolg, den die Revision als Zweck der unvermuteten Kontrollen bezeichnet, ist also auch durch diese Art der Überwachung erreicht worden. Es unterliegt daher keinen Bedenken, im Zusammenhang mit den übrigen Überwachungsmaßnahmen, die die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen hat, diese Art der Kontrollen als ausreichend anzusehen, um eine genügende Beaufsichtigung des M. sicherzustellen. Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt hat, obwohl unauffällige Prüfungen des M. nicht stattgefunden haben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß unauffällige Prüfungen des M. wegen der Besonderheit seines Einsatzes kaum durchzuführen gewesen seien, in der die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze erblickt, einer Nachprüfung standhält.
c)
Widersprüche in den Urteilsgründen des Berufungsgerichts sind, entgegen der Ansicht der Revision, nicht festzustellen. Daß der Zeuge V. zuerst angenommen hatte, die in den Personalakten des M. enthaltenen Zeugnisse über Prüfungen bezögen sich auf unauffällige Überprüfungen, während er sich später überzeugen mußte, daß die Zeugnisse sich nicht auf solche Prüfungen bezogen, ist in den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichts ausdrücklich erwähnt. Ob das Berufungsgericht trotz dieses von ihm festgestellten Irrtums des Zeugen seiner Aussage im übrigen Glauben schenken wollte, unterlag allein seinem tatrichterlichen Ermessen. Darin, daß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen gefolgt ist, ist ein Rechtsverstoß nicht zu erblicken.
2)
Den Ausführungen der Revision, mit denen diese darzulegen sucht, daß M. den Unfall verschuldet habe, kann nur dann Bedeutung zukommen, wenn M. als beamteter Postkraftfahrer bei der Führung des Postkraftwagens in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelt hat. Ist dies der Fall gewesen, so könnte eine Haftung der Beklagten für den von angerichteten Schaden aus §839 BGB, Art. 131 WRV in Frage kommen. Es bedarf jedoch keiner Prüfung der Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Verschulden des M. nicht festzustellen sei, und es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine reine Wirtschaftsfahrt eines Postkraftfahrers mit einem Postkraftfahrzeug, die die soziale Betreuung der auf den Baustellen tätigen Postbediensteten bezweckte, als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden könnte. Eine Haftung der Beklagten aus §839 BGB entfällt hier schon deshalb, weil dem Postkraftfahrer M. höchstens Fahrlässigkeit zur Last fallen würde und die Beklagte daher nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 131 WeimVerf nur dann in Anspruch genommen werden könnte, wenn die Klägerinnen nicht auf andere Weise Ersatz ihres Schadens erlangen könnten. Für den den Klägerinnen entstandenen Schaden sind aber nach den insoweit rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts die Streitgehilfen in vollem Umfange haftbar. Von ihnen können die Klägerinnen auch ohne Schwierigkeiten die ihnen zugesprochenen Beträge erlangen, denn die Streitgehilfen genießen den Schutz einer Versicherungsgesellschaft, gegen deren Zahlungsfähigkeit keine Bedenken bestehen. Schon aus diesem Grunde entfallen daher Ansprüche gegen die Beklagte aus §839 BGB, Art. 131 WRV.
Da auch sonstige Rechtsmängel des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich sind, konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.