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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: 4 StR 312/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1951
Aktenzeichen
4 StR 312/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bochum - 19.02.1951

Verfahrensgegenstand

versuchter Erpressung

Prozessgegner

den Kaufmann Josef D. aus W., geboren am ... 1922 in P.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Februar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung verurteilt worden. Seine Revision ist nicht begründet.

2

Das Landgericht hat den Begriff der Drohung nicht verkannt. Die Ankündigung eines Übels kann dadurch zu einer Drohung werden, dass seine Verwirklichung von der Macht des Ankündigenden abhängt oder von ihm als in seiner Macht liegend hingestellt wird; denn für den Begriff der Drohung ist wesentlich, dass Furcht vor einem Verhalten des Drohenden erregt werden soll (RGSt 34, 15, 17;  54, 237; JW 1923, 398 Nr. 44; DR 1941, 1403 Nr. 6). Daran fehlt es im vorliegenden Falle nicht. Nach dem festgestellten Sachverhalt teilte der Angeklagte dem Uhrengrosshändler S. mit, dass sein Neffe ihn wegen Steuerhinterziehung anzeigen wolle, und erklärte zugleich, er habe die Unterlagen für die Anzeige in Händen, er werde die Pläne des Neffen durchkreuzen und die Unterlagen vernichten, wenn S. ihm Uhren liefere. Damit brachte er deutlich zum Ausdruck, dass das angekündigte Vorgehen des Neffen von seiner Macht abhänge, da die Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen für den Erfolg der Strafanzeige wichtig war, dass er aber bei Annahme der Bedingung von der ihm möglichen Einwirkung auf die Ausführung des Plans zur Rettung S.s Gebrauch machen werde. In diesen Erklärungen kann eine Drohung gefunden werden. Das Landgericht sieht eine Bestätigung seiner Auslegung ohne Rechtsirrtum in dem weiteren Verlauf der Verhandlungen, bei denen der Angeklagte sein Angebot wiederholte und sich zur Annahme der ihm für die Vernichtung der Unterlagen angebotenen 1.000,- DM bereit fand. Unwesentlich ist die Form der Drohung; sie wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Drohende in erster Linie seine Hilfe gegenüber dem angekündigten, von seiner Mitwirkung abhängigen Übel anbietet, falls er wirklich die Absicht hat, Furcht vor dessen Herbeiführung zu erregen und dadurch einen Zwang auf den Willen des anderen auszuüben (RGRspr 8, 55, RGSt 10, 216;  15, 335, 337;  34, 15, 17).

3

Zum inneren Tatbestand führt das Urteil aus, es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte S. in eine Bedrängnis bringen wollte, indem er mit einem empfindlichen Übel drohte. Die Absicht, sich S. gefügig zu machen, um aus der von ihm angedeuteten Zwangslage Kapital zu schlagen, gehe aus der Art und Weise hervor, in der er auf das ernst genommene Angebot S.s, 1.000,- DM für die Unterlagen zu zahlen, einging. Die Äusserung "Herr S., Geschäft ist Geschäft; wenn sie mir 1.000,- DM schenken, dann nehme ich sie an" lasse erkennen, worauf es dem Angeklagten bei der von ihm angestrebten Unterhaltung entscheidend ankam. Bei der Strafzumessung hebt das Urteil noch hervor, der Angeklagte sei erst durch die Mitteilungen W. auf den Gedanken gebracht worden, "S. unter Druck zu setzen, um sich selbst zu bereichern." Hiernach hat das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten, Furcht vor der Erstattung der Strafanzeige und der von seinem Willen abhängigen Vorlage der Unterlagen zu erregen und dadurch eine bestimmte Handlung zu erzwingen, für nachgewiesen erachtet. Es hat auch die Absicht, auf diese Weise das Vermögen des Genötigten zu beschädigen, um sich rechtswidrig zu bereichern, ausreichend festgestellt. Die von dem Angeklagten zur Bedingung gemachte laufende Geschäftsverbindung und Uhrenbelieferung auf Kredit und auch die von S. dafür vorgeschlagene und vom Angeklagten gebilligte Zahlung von 1.000,- DM stellen rechtswidrige Vermögensvorteile dar.

4

Die Rüge, dass der festgestellte Sachverhalt die Schlussfolgerungen des Landgerichts nicht rechtfertige, greift die dem Tatrichter vorgehaltene Beweiswürdigung an und ist deshalb unzulässig. Die Behauptung, der Angeklagte habe nur warnen und helfen wollen, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und kann von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

5

Für die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kommt es nur darauf an, welche Wirkung die Furchterregung nach den Vorstellungen des Angeklagten auf die Willensbestimmung des Genötigten ausüben sollte, nicht darauf, was für einen Eindruck sie wirklich gemacht hat. Die Revision vermisst daher auch zu Unrecht die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorgehen des Angeklagten und dem Verhalten des Bedrohten. Auch im übrigen lässt das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen erkennen.

Dr. Gross Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin