Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: 3 StR 303/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 303/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 21.11.1950
Verfahrensgegenstand
Wirtschafts- und Steuervergehen
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter
Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. November 1950, soweit das gegen den Angeklagten T. gerichtete Verfahren eingestellt worden ist, aufgehoben. Jedoch bleibt die Anordnung aufrechterhalten, dass der Angeklagte DM 22.770,- Mehrerlös an die Staatskasse abzuführen hat.
Der Angeklagte ist eines Vergehens der Steuergefährdung nach § 402 RAbgO schuldig. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Angeklagte hat im Jahre 1946 von einem Germersheimer Tabakwarenfabrikanten Zigaretten, auf deren Packung deutsche Steuerzeichen über einen dem damaligen Höchstpreis entsprechenden Kleinverkaufspreis von RM 15 aufgeklebt waren, in grosser Menge bezogen und hat davon in seinem Kölner Bezirk an verschiedene Abnehmer 16 1/2 Kartons mit je 12.000 Stück um RM 1,30 für das Stück, mithin unter erheblicher Überschreitung des Höchstpreises weiter veräussert, ohne zuvor den Unterschied des Kleinverkaufspreises von RM 1,15 für jedes Stück nachversteuert zu haben. Das Landgericht hat auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts angenommen, dass der Angeklagte
- 1.)
einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften nach § 1 der zur Zeit der Tat geltenden Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl I S 999), an deren Stelle jetzt die Strafdrohung der §§ 18 und 22 WiStG gemäss § 104 dieses Gesetzes gilt, und
- 2.)
tateinheitlich einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung (Steuergefährdung) nach § 402 RAO in Verbindung mit § 28 des Tabaksteuergesetzes
sich schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat jedoch von einem Strafausspruch abgesehen und nach § 3 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StFG) das Verfahren eingestellt auf Grund der vorläufigen Annahme, dass für die Tat eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten und daneben eine Geldstrafe von weniger als 5.000 DM angemessen wäre.
II.
Dieses Urteil ist mit der Revision lediglich vom Hauptzollamt K. als Nebenkläger angefochten. Die Revision ist beschränkt, auf die Rüge einer irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Die §§ 1, 392, 395, 396, 401, 402 Reichsabgabenordnung (RAO) sind, wie der Zusammenhang ergibt, in der Rechtfertigungsschrift nur deshalb als verletzt mitgenannt, weil infolge der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eine Verurteilung wegen des Steuervergehens nicht erfolgt ist. Diese Beschränkung der Revision steht im Einklang mit der gesetzlichen Begrenzung der Rechtstellung des Nebenklägers (§§ 467 und 472 RAO und § 401 StPO). Hierdurch ist jedoch das Revisionsgericht nicht gehindert erschöpfend zu prüfen, ob ausserhalb des Gebiets des Steuerstrafrechts liegende Rechtsnormen des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil verletzt sind (RGSt 65, 60).
Die Revision ist begründet.
Gemäss § 12 StFG wird Straffreiheit nach diesem Gesetz für Steuervergehen nicht gewährt. Da der Rechtsbegriff des Steuervergehens im Straffreiheitsgesetz nicht näher, umschrieben ist, muss sein Umfang nach dem Sprachgebrauch der Steuergesetzgebung bestimmt werden. § 392 RAO bezeichnet als Steuervergehen strafbare Verletzungen von Pflichten, welche die Steuergesetze im Inland im Interesse der Besteuerung auferlegen. Eine solche Steuerverpflichtung ist im § 28 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 (RGBl I S 721) auferlegt. Darnach hat jeder, der mit versteuerten Tabakwaren Handel treibt und zu einem höheren Preis verkauft als dem auf der Packung aufgeklebten Steuerzeichen entspricht, den aus dem Preisunterschied sich errechnenden Mehrbetrag an Tabaksteuer nachzuversteuern. Diese Steuerpflicht des Tabakwarenhändlers wird fällig in dem Zeitpunkt, da er aus seinem Bestand an Tabakwaren gleicher Sorte erstmals zu einem erhöhten Preis verkauft.
Durch die Unterlassung dieser Nachversteuerung vor dem Weiterverkauf der Zigaretten hat der Angeklagte als Steuerpflichtiger die Steuereinnahmen des Staats verkürzt, womit die äussere Tatseite des gesetzlichen Tatbestands der Steuergefährdung nach § 402 RAO verwirklicht ist. Das Landgericht hat auch die innere Tatseite unter Beachtung der im ersten Revisionsurteil gegebenen rechtlichen Beurteilung zur Schuldfrage nach § 395 EAO erörtert und hiernach zutreffend die fahrlässige Handlungsweise des Angeklagten festgestellt.
Trotz dieser fehlerfreien Annahme der Schuld des Angeklagten nach § 402 RAO hat das Landgericht von einer Verurteilung Abstand genommen, weil das Strafverfahren durch das Bundesstraffreiheitsgesetz niedergeschlagen und daher einzustellen sei. Das Landgericht beruft sich dabei, unter Verzicht auf eine eigene Begründung, auf ein Urteil des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHSt 3, 47). Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen - 2 StR 13/50 und 3 StR 89/51 - es abgelehnt, dieser Entscheidung des OGH zu folgen. Der erkennende Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung. Bei der klaren sprachlichen Fassung des § 12 StFG ist kein Raum dafür, im Wege einer "berichtigenden Auslegung" des Gesetzes auch Steuervergehen als amnestiert zu behandeln. Das Urteil muss daher, da es auf einer irrigen Auslegung des Straffreiheitsgesetzes und einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 402 RAO beruht, aufgehoben werden.
Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass in derselben Handlung, die als Steuervergehen zur Aburteilung steht, zugleich eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verwirklicht ist, die wegen des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes der Strafverfolgung entzogen ist (RGSt 52, 270; 53, 50und 67, 235). Aus dem Straffreiheitsgesetz folgt jedoch, dass der Angeklagte wegen des tateinheitlich gegangenen Wirtschaftsvergehens nicht schuldig gesprochen und die Strafe nur dem § 402 RAO entnommen werden darf.
Hiernach ist das Urteil, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten T. eingestellt worden ist, aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben, da sie von der irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht betroffen sind, aufrecht erhalten. Auch die von der Revision nicht angegriffene Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, bleibt von der Aufhebung unberührt, da auf Mehrerlös selbständig erkannt werden kann. Der Klarheit wegen ist in der Urteilsformel hervorgehoben, dass der Angeklagte nur nach § 402 R.A.O. schuldig ist. Der Strafausspruch und die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel müssen dem Tatrichter überlassen werden.
Krauss
Koeniger
Scharpenseel
Baldus