Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1951, Az.: 1 StR 42/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 42/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 08.11.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHSt 1, 262 - 265
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ob mehrfache Sicherungsübereignungen als Unterschlagung oder als Betrug zu beurteilen sind, hängt davon ab, ob der Täter dem späteren Empfänger wirksam Eigentum verschaffen will, oder ob er weiss, dass er dazu rechtlich nicht in der Lage ist, vgl. § 933 BGB (im Anschluss an die Rechtsprechung des RG, Gerichtssaal Bd. 99 [1930], 418; HRR 1928, 1527; 1939, 60; 1941, 669).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 8. November 1950, soweit der Angeklagte in den Fällen Ke., E. und B. wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner soweit er wegen versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen, ausserdem hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Bandgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Revision enthält zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und Unterschlagung im Falle Ke. keine besonderen Ausführungen. Der Revisionsantrag zeigt jedoch, dass das Rechtsmittel nicht beschränkt ist.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil der A. werke unterliegt keinen Bedenken. Die Revision beanstandet sie, weil der Angeklagte, wenn er das ihm Ton den A. werken übergebene Holz bestimmungsgemäss verarbeitet hätte, nach § 950 BGB Eigentümer des daraus anzufertigenden Fabriktores geworden wäre. Dies ist schon deshalb keineswegs sicher, weil der Wert der Verarbeitung möglicherweise erheblich geringer gewesen wäre als der des Holzes, und hing im übrigen von dem Inhalt des Vertrages ab (vgl. RGRK zum BGB Anm. 2 zu § 950; RGZ 161, 109, 113). Es kommt aber hierauf nicht an; denn der Angeklagte hat das Holz gerade nicht zu dem vereinbarten Zweck, sondern anderweit verwendet. Damit hat er das in seinem Gewahrsam befindliche, den A. werken gehörige Holz unberechtigt dem Eigentümer entzogen, es seinem Vermögen einverleibt und sich somit rechtswidrig zugeeignet. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen Unterschlagung nach § 246 StGB bestraft worden. In den Strafzumessungsgründen ist ein Rechtsirrtum ebenfalls nicht ersichtlich.
II.
Auch die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall im Falle P. ist zutreffend begründet. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass P. das Holz nicht heraus gegeben haben würde, wenn ihm der Angeklagte nicht Zahlung für den folgenden Tag versprochen hätte. Der Angeklagte hat aber damit gerechnet, dass er auch am folgenden Tag kein Geld zur Verfügung haben werde. Er hat daher dem P. die falsche Tatsache seiner Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Diese Täuschung hat zu einem Vermögensschaden P.s geführt, weil seine Kaufpreisforderung unsicher war und dem Wert des hergegebenen Holzes nicht entsprach. Mit diesem Erfolg hat der Angeklagte gerechnet und ihn gebilligt. Anspruch auf das Holz hatte er nicht, jedoch zu den Zweck gehandelt, es zu erhalten. Damit sind die Merkmale eines Betruges nach § 263 StGB erschöpfend dargetan. Was die Revision dagegen vorbringt, widerspricht zum einen Teil dem vom Landgericht bindend festgestellten Sachverhalt; zum andern betrifft es Vorgänge, die der Vollendung des Betruges zeitlich nachfolgen und den Straftatbestand nicht berühren, wie den späteren Zahlungsversuch des Angeklagten mit einem (übrigens nicht eingelösten) Scheck und die nachträgliche Entschädigung des P.. Die Strafzumessung ist auch in diesem Falle nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalle richtig festgestellt.
III.
In den Fällen Ke., Ko. und B. ist der Angeklagte jeweils wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Dem liegt die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe im Januar 1949 den Gläubigern Ko. und B. verschiedene Maschinen zur Sicherung übereignet, obwohl er sie schon im August 1948 der Firma N. zur Sicherung übereignet und deren Eigentum noch bestanden habe. Auch dem Gläubiger Ke. habe der Angeklagte im Januar 1949 eine noch im Sicherungseigentum der Firma N. stellende Maschine und ausserdem eine Furnierpresse zur Sicherung übereignet, die ihm von der Firma T. unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt gewesen sei. Die Gläubiger Ke., Ko. und B. seien durch die Übereignungsverträge veranlasst worden, von weiteren Zwangsmassnahmen gegen den Angeklagten abzusehen.
1.
Gegen diese Verurteilung bestehen Bedenken, weil sich die dafür bedeutsamen zivilrechtlichen Verhältnisse auf Grund der Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend beurteilen lassen.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung setzt voraus, dass der Angeklagte der Firma N. wirksam Eigentum übertragen hatte. Die Firma hatte dem Angeklagten offenbar den Besitz der übereigneten Sachen belassen. Dann war zur Eigentumsübertragung notwendig, dass sie mit dem Angeklagten ein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis vereinbarte, durch das sie den mittelbaren Besitz der Sachen erlangte (§§ 930, 868 BGB). Ob dies geschehen ist, lässt sich aus dem Urteil nicht erkennen, weil es über den Inhalt des Übereignungsvertrages nichts Näheres mitteilt.
Ein wirksamer Eigentumserwerb der Firma N. ist auch Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Gläubiger Ko. und B. bestraft werden kann. War die Übereignung an N. wirksam, so konnten Ko. und B., die dem Angeklagten den Besitz der Sachen anscheinend ebenfalls belassen haben, nach § 933 BGB kein Eigentum erwerben. War da gegen die Übereignung an N. unwirksam, so könnten Ko. und B., wenn ihreÜbereignungsverträge den Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprachen, Eigentum erlangt haben; das Merkmal des Vermögensschadens wäre dann kaum erfüllt. In dem Falle Ke. gilt Entsprechendes hinsichtlich des Umfanges des Betruges, soweit nämlich nicht die im Vorbehaltseigentum der Firma T. stehende, sondern die der Firma N. übereignete Maschine in Betracht kommt.
Es wäre daher notwendig gewesen, dass das Landgericht den genauen Inhalt aller Übereignungsverträge feststellte.
War der Vertrag mit N. ungültig, so hat sich der Angeklagte möglicherweise der versuchten Unterschlagung oder des versuchten Betruges schuldig gemacht, wenn er die Übereignung für gültig gehalten haben sollte.
2.
Aber auch wenn man mit dem Landgericht von der Wirksamkeit der Übereignung N. ausgeht, unterliegt die Verurteilung durchgreifenden Bedenken.
a)
Allerdings ist in diesem Falle die Annahme, das Eigentum der Firma N. habe zur Zeit der Verträge mit Ke., Ko. und B. noch fortbestanden, unbedenklich. Die Revision beruft sich darauf, die Forderung der Firma N. habe zu dieser Zeit, also im Januar 1949, nur mehr einen Bruchteil des ursprünglichen Betrages ausgemacht; der Angeklagte habe auch nicht über alle der Firma N. übereigneten Maschinen verfügt, ihr vielmehr eine ausreichende Deckung belassen. Die Strafkammer hat dies nicht übersehen. Ihre Ansicht, das Sicherungseigentum der N. habe an allen übereigneten Sachen bis zur völligen Tilgung ihrer Forderung fortbestanden, ist zu billigen. Möglicherweise konnte der Angeklagte nach bürgerlichem Recht von der Firma N. verlangen, dass sie einen Teil der übereigneten Sachen freigebe. Solange das aber nicht geschehen war, waren die Gegenstände, die der Angeklagte den Gläubigern Ke., Ko. und B. im Januar 1949 übereignet hat, fremde Sachen im Sinne des § 246 StGB. Auch war die ausdrückliche oder schlüssige Behauptung des Angeklagten gegenüber den drei Gläubigern, die Sachen seien sein Eigentum, jedenfalls objektiv unrichtig.
Die Revision meint, es sei nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte diese Rechtslage erkannt habe. Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die Verurteilung aus anderen Gründen nicht aufrecht erhalten werden kann.
b)
Soweit nämlich die Taten des Angeklagten als Betrug gewürdigt sind, ist das Merkmal des Vermögensschadens nicht einwandfrei dargetan. Die Vermögensverfügung der drei Gläubiger, die der Angeklagte durch Irreführung erreicht hat und erreichen wollte, war die Stundung ihrer Forderungen. Eine Stundung bedeutet aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung an Wert verliert. Dafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung des Gläubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist. Das kann hier dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Masse zahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen der drei Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, dass sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnten, so wäre ein Vermögensschaden zu verneinen. Hierzu hätte das Landgericht Stellung nehmen müssen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen im Januar 1949 zahlungsunfähig geworden ist (vgl. RGSt 16, 161; 41, 74; HRR 1940, 1270).
c)
Nicht jede Handlung an einer fremden Sache, zu der nur der Eigentümer befugt wäre, ist schon eine Zueignung im Sinne des § 246. Dazu gehört vielmehr, dass die Handlung den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 61, 228, 233; 64, 414; 73, 253). In der rechtlich unwirksamen Sicherungsübereignung an Ke., Ko. und B. kann jeweils eine solche Zueignung liegen (RGSt 61, 65); doch kommt es auf die Vorstellung des Angeklagten an. Wusste er, dass er durch die Übereignungsverträge den drei Gläubigern Eigentum nicht verschaffen konnte, und wollte er demgemäss auch das bestehende Eigentum der Firmen N. und T. gar nicht beeinträchtigen, so könnte, wenn sonstige Zueignungshandlungen nicht feststellbar sind, in den Übereignungsverträgen allein keine Unterschlagung zum Nachteil der Firmen N. und T. gesehen werden (vgl. EG vom 5. Oktober 1928, Gerichtssaal Bd. 99 [1930] S. 418; RG in HRR 1928, 1527; 1939, 60; 1941, 669); die Taten wären dann nur als Betrug zu würdigem Stellte sich der Angeklagte umgekehrt vor, den Gläubigern Ke., Ko. und B. durch die Übereignungsverträge eine wirkliche Sicherung zu verschaffen, so könnte er zwar nicht wegen Betruges, wohl aber wegen Unterschlagung strafbar sein. Welche Vorstellung und welchen Willen der Angeklagte hatte, ergibt das Urteil nicht.
Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte in den Fällen Ke., Ko. und B. verurteilt wurde, aufgehoben werden.
IV.
Der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Rückfalle liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am 15. Februar 1949 beantragte der Angeklagte beim Amtsgericht in Würzburg die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Dabei legte er eine Bilanz auf Ende 1948 vor, in der ein Gewinn von 6.237,19 DM ausgewiesen war, während eine wahrheitsgemäss aufgestellte Bilanz, wie der Angeklagte wusste, mit einem ganz erheblichen Verlust hätte abschliessen müssen. Ausserdem gab der Angeklagte zu Protokoll des Gerichts die Erklärung ab, seine Maschinen böten den Gläubigern Sicherheit, sie seien sein Eigentum; in Wirklichkeit waren sie, wie das Landgericht annimmt, Dritten übereignet. Mit seinen unrichtigen Angaben im Vergleichsantrag erstrebte der Angeklagte, das Vergleichsgericht und die Gläubiger zu täuschen und diese zur Annahme des von ihm vorgeschlagenen Vergleiches - Abfindung mit 40 % der Forderungen innerhalb eines Jahres - zu bewegen. Es kam ihm dabei darauf an, den Betrieb in der Hand zu behalten und laufenden Verdienst aus ihm zu beziehen. Er wusste, dass die Gläubiger sich bei Kenntnis der wahren Lage seines Betriebes für einen Vergleich nicht würden gewinnen lassen. Zur Durchführung des Vergleichsverfahrens ist es nicht gekommen, vielmehr wurde am 1. März 1949 der Anschlusskonkurs eröffnet.
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten Betruges. Die Revision allerdings bringt dazu nur Tatsachen vor, die sieh mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbaren lassen und deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden können. Wenn aber der Angeklagte wegen versuchten Betruges bestraft werden soll, so muss die Tat, die er sich vorgenommen und mit deren Ausführung er begonnen hat, alle Merkmale des vollendeten Betruges enthalten. Die Täuschungshandlung kann nicht zweifelhaft sein. Insoweit ist mit dem Betrug auch der Anfang der Ausführung gemacht. Ein Irrtum sollte nach der Vorstellung des Angeklagten beim Vergleichsgericht und bei den Gläubigern erregt werden. Zu einem Vermögensschaden hätte dieser Irrtum dann geführt, wenn das Gericht oder die Gläubiger, durch den Irrtum veranlasst, Verfügungen getroffen hätten, die einem Vermögensschaden der Gläubiger gleich kamen. Ob ein Vermögensschaden eingetreten wäre, ist nach dem Zeitpunkt der vom Angeklagten erstrebten Verfügung des Gerichts oder der Gläubiger zu bestimmen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, Inwieweit allein die vom Landgericht erwähnte Tatsache, dass der Angeklagte den Betrieb weiter in Händen behielt, die Gläubiger schädigen konnte. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob der wirtschaftliche Wert der Gläubigerforderungen durch die vom Angeklagten erstrebten Massnahmen des Gerichts oder der Gläubiger selbst irgendwie beeinträchtigt worden wäre. Dies hängt davon ab, ob die Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen zur Zeit des Vergleichsantrags eher zur Befriedigung ihrer Forderungen hatten gelangen können als später. Dazu hat das Landgericht nichts festgestellt, auch nicht, welche Vorstellung und welchen Willen der Angeklagte in dieser Richtung hatte. Dies wird nachzuholen und im übrigen zu prüfen sein, ob nicht statt versuchten etwa vollendeter Betrug gegeben ist. Vollendeter Betrug könnte namentlich dann in Frage kommen, wenn das Vergleichsgericht auf den Antrag des Angeklagten hin schon irgend welche die Gläubiger benachteiligende vorläufige Massnahmen, etwa nach §§ 12, 13 VerglO, getroffen haben sollte. Die Vorschrift in § 358 Abs. 2 StPO würde nicht hindern, die Tat des Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung als vollendeten Betrug zu würdigen; nur dürfte die Strafe nicht erhöht werden.
V.
Der Angeklagte ist schliesslich noch verurteilt, weil er als Arbeitgeber Beitragsteile, die er den bei ihm Beschäftigten einbehalten habe, der berechtigten Kasse, nämlich der Allgemeinen Ortskrankenkasse W., vorsätzlich vorenthalten habe, Vergehen strafbar nach § 533 RVO. Diese Verurteilung zeigt keinen Rechtsirrtum. Entgegen der Meinung der Revision gehört zum Tatbestand des § 533 a.a.O. weder, dass im Beitreibungsverfahren eine Zahlungsunfähigkeit des Täters festgestellt ist, noch dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hier scheint der Revision die Vorschrift in § 82 b des längst aufgehobenen Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 vorzuschweben. Für den Tatbestand des § 533 RVO genügt es, dass der Arbeitgeber vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einbehaltene Arbeitnehmerbeiträge der Kasse vorenthält, d.h. sie an die Kasse nicht abführt. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer getan. Er verfügte auch über die Geldmittel, die den einbehaltenen Beitragsteilen entsprachen, denn er hat nach den Feststellungen in der fraglichen Zeit Mittel zum Aufbau seines Betriebes aufgewendete. Es braucht deshalb hier keine Stellung genommen zu werden zu dem Fall, dass die Geldmittel eines Arbeitgebers gerade zur Auszahlung der um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzten Löhne oder nicht einmal dafür hinreichen; denn dieser Fall ist nicht gegeben. Was die Revision sonst zu diesem Teil des Urteils vorbringt, ist tatsächlicher Art und daher in dieser Instanz nicht beachtlich. Die ausgesprochene Strafe entspricht nach Art und Höhe dem Gesetz.
VI.
Nach alledem hat die Revision in den unter III und IV erörterten Fällen Erfolg. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe aufzuheben.
Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann