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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1951, Az.: III ZR 156/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1951
Aktenzeichen
III ZR 156/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 18.02.1949
OLG Schleswig - 18.10.1949

Fundstelle

  • JZ 1951, 758 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Tischlers Heinz H. in Bad O., B., b. Be.,

Prozessgegner

die minderjährige Gisela H. in S., diese vertreten durch ihren Pfleger, den Bahnwärter Joachim K. in S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf Verletzung der Gesundheit kann ein Schadensersatzanspruch dann nicht gestützt werden, wenn ein Kind deshalb mit einer luetischen Infektion gehören wird, weil der Vater die Mutter vor der Erzeugung des klagenden Kindes infiziert hat.

  2. 2.

    Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten bezweckt nicht den Schutz einer möglicherweise, später zur Entstehung gelangenden Leibesfrucht.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Oktober 1949 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin Gisela H. gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 18. Februar 1949 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die am ... 1946 geborene Tochter des Beklagten. Sie ist das 3. Kind aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit Meta H. geb. K.

2

Der Beklagte hatte sich während des Krieges durch einen Ehebruch eine luetische Erkrankung zugezogen und mit dieser seine Ehefrau infiziert. Der Zeitpunkt der Infektion steht nicht fest, er lag nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Darstellung der Klägerin vor deren Erzeugung. Diese ist mit einer luetischen Erkrankung geboren. Sie beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer luetischen vom Kläger verursachten Erkrankung entstanden sei und noch entstehen werde. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat der gleichlautenden Klage der früheren Ehefrau des Beklagten stattgegeben, die Klägerin aber mit ihrer Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist dem Klageantrag stattgegeben worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Diese beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

3

Die zulässige frist- und formgerecht eingereichte Revision musste Erfolg haben. Die Klägerin stützt ihre Ansprache auf eine unerlaubte Handlung, die der Beklagte dadurch begangen haben soll, dass er mit seiner damaligen Ehefrau den Beischlaf vollzog, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er trotz seiner Entlassung aus dem Militär-Lazarett nicht völlig geheilt war und dass er seine Krankheit möglicherweise auf seine Ehefrau, die Mutter der Klägerin, übertragen könne. Das Berufungsgericht bejaht eine Fahrlässigkeit des Beklagten und sieht die Rechtsgrundlage seiner Haftung darin, dass er die Gesundheit der Klägerin dadurch widerrechtlich verletzt habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Dem Bedenken des Landgerichts, das klagende Kind sei zur Zeit der schädigenden Handlung noch nicht vorhanden gewesen, seine Gesundheit könne also durch diese Handlung nicht verletzt worden sein, tritt es mit dem Hinweis darauf entgegen, dass die schädigende Handlung und der Eintritt des Schadens nicht zeitlich zusammenfallen Rissen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass hier nicht etwa entgegen § 1 BGB Rechte einer Leibesfrucht geltend gemacht werden, sondern eigene Rechte des klagenden Kindes, diese Rechte könnten auch auf schädigenden Handlungen beruhen, die vor seiner Geburt und vor seiner Erzeugung begangen worden sind. Dabei übersieht das Berufungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, dass die Gesundheit eines Menschen nur dann im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt werden kann, wenn sie vor dem Eintritt der Schadensfolge einmal unverletzt bestanden hat. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Beschädigung ist ein widerrechtlicher Eingriff in den persönlicher, oder gegenständlichen Rechtskreis eines anderen. Ob ein solcher Eingriff allgemein schon bei einem erzeugten aber noch nicht geborenen Menschen gegeben sein kann, etwa z.B. bei einer Leibesfrucht, welche durch eine der schwangeren Mutter zugefügte Misshandlung an der Gesundheit verletzt wird, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Schadensersatzpflicht hat zur weiteren Voraussetzung, dass vor der Vornahme der schädigenden Handlung jedenfalls ein unversehrter Zustand bei dem anderen bestanden hat, der durch die Schadenszufügung verändert wird. Hat ein solcher Zustand niemals bestanden, weil etwa infolge der Krankheit der Mutter das Ei oder die Leibesfrucht schon vom Augenblick der Empfängnis an krank war, so ist ein Eingriff in den Gesundheitszustand des später geborenen Kindes niemals erfolgt. Ist aber die Leibesfrucht nach der Empfängnis zunächst gesund gewesen und erst im weiteren Verlauf ihrer Entwicklung durch die Verbindung mit dem Blutkreislauf der Mutter oder gar erst bei der Geburt von der Mutter mit der Geschlechtskrankheit infiziert und damit krank geworden, so liegt der Fall nicht anders, als wenn die Mutter schuldlos ihre Krankheit, von deren Vorhandensein sie nichts weiss, auf einen Dritten überträgt. Dieser Dritte wäre durch den Beklagten nur mittelbar, nicht aber unmittelbar geschädigt und hätte daher keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Darum ist auch das Kind, selbst wenn es nach der Zeugung und vor der Geburt eine zeitlang gesund gewesen wäre, in diesen Zustand seines Werdens durch den Beklagten nur mittelbar, nicht aber unmittelbar geschädigt worden. Hat also der Beklagte die Mutter bereits vor der Empfängnis mit der Geschlechtskrankheit angesteckt, so kann eine unmittelbare Gesündheitsschädigung des Kindes in dem Verhalten des Beklagten (Ansteckung der Mutter, durch den Beklagten) niemals gefunden werden.

4

Dieser Fall liegt hier aber vor, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Mutter infolge Infektion durch den Beklagten schon vor Erzeugung der Klägerin erkrankt war. Die Infektion der Klägerin ist zwar eine adaequate Folge der Infektion der Mutter und damit des Verhaltens des Beklagten, aber ihr Anspruch auf Ersatz des Schadens muss daran scheitern, dass entweder ihre Gesundheit nicht verletzt oder der Schaden nur mittelbar durch den Beklagten hervorgerufen worden ist.

5

Der erhobene Klageanspruch ist auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1937 (RGBl. I, 61) begründet. Zwar geht § 823 Abs. 2 BGB über Abs. 1 hinaus. Es wäre denkbar, dass ein Schutzgesetz auch eine Leibesfrucht oder eine erst später zur Entstehung gelangende Frucht schützen will. Dies war aber nicht der Sinn des Gesetzes vom 18. Februar 1937, und hierauf kommt es allein an. Nur der vom Gesetz Geschützte, d.h. nur derjenige, der nach dem Willen des Gesetzgebers geschützt werden soll, gehört zu dem Kreis der Personen, die sich auf eine Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB berufen können. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten soll dem entgegenwirken, dass ein Geschlechtskranker sein Leiden auf einen anderen überträgt, und zwar gerade durch den unmittelbaren Geschlechtsverkehr. Es war nicht der Sinn der Vorschrift, die vielleicht erst später zur Entstehung gelangende Leibesfrucht durch das Verbot des Geschlechtsverkehrs zu schützen, mag auch das Verbot mittelbar einem zur Entstehung gelangenden Kind zugute kommen.

6

Da somit der Anspruch der Klägerin keine rechtliche Grundlage hat, musste das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden, ohne dass auf die Angriffe des Beklagten gegen die Feststellung seines Verschuldens eingegangen zu werden brauchte.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Dr. Delbrück Meiss Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Gelhaar ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert Dr. Delbrück