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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1951, Az.: 4 StR 156/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1951
Aktenzeichen
4 StR 156/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts in Bielefeld - 20.10.1950

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

Prozessgegner

den Kraftfahrer Heinz L. aus S., Kreis M., geb. am ... 1915 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1950 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt ist. Von der seit dem 20. Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft werden vier Monate auf die erkannte Strafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung in zehn Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er als Lagerleiter eines russischen Kriegsgefangenenlagers deutsche Kriegsgefangene misshandelt hat. Gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

I.

Revision des Angeklagten.

3

Die Strafverfolgung ist bei keiner der abgeurteilten Straftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§67 Abs. 2 StGB) in allen Fällen durch richterliche Handlungen unterbrochen worden ist. Wegen der im Lager G., also von Mitte Dezember 1944 ab, begangenen strafbaren Handlungen ist schon am 30. August 1949 ein Haftbefehl ergangen. Die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 2. September 1949 bezog sich auf die Vorfälle in R.. Da der Angeklagte dort erst Ende September 1944 Lagerleiter geworden war, ist auch die Verjährung der Strafverfolgung wegen der nach diesem Zeitpunkt in R. begangenen Körperverletzungen unterbrochen worden (§68 StGB).

4

Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Angeklagte nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe bestraft werden könne, soweit er schuldhaft gehandelt habe, weil er bei der Arbeitseinteilung und der Aufstellung der Arbeitskommandos nur auf Befehl der russischen Lagerleitung, also als ihr Werkzeug, tätig gewesen sei. Das Urteil bezeichnet den Angeklagten zwar als "Werkzeug" der russischen Lagerleitung, aber nur deshalb, "weil sie in ihm den Mann gefunden habe, den sie brauchte, um die Gefangenen zu unterdrücken und das Äusserste an Arbeitsleistung aus ihnen herauszuholen." Es stellt auch fest, dass der Angeklagte die Befehle des russischen Lagerkommandanten, der die Arbeitskommandos bei ihm anforderte, auszuführen hatte. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass der Angeklagte das Amt eines Lagerführers innerhalb der festgesetzten Grenzen selbständig und unter eigener Verantwortung ausübte. Er folgte seinem "eigenen Antriebe", "da er von vornherein bereit war, die Befehle der russischen Lagerleitung blindlings auszuführen", um sich "willfährig" zu zeigen. Er war "willens, eher ein Unrecht an den Mitgefangenen zu begehen, als die Vergünstigungen preiszugeben, die er als Lagerführer hatte. Er hat sich nicht nur zum willigen Helfer der russischen Lagerleitung gemacht, sondern darüber hinaus eigenmächtig und selbstherrlich eine brutale Herrschaft über die Lagerinsassen ausgeübt". Damit ist der Täterwille eindeutig festgestellt.

5

Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des §52 StGB mit Recht ab, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen selbst nicht behauptet hat, dass ihm ein Übel angedroht worden sei, wenn er die Arbeitskommandos nicht zusammenbekomme; denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Handlungen durch Drohungen abgenötigt worden sind. Dagegen genügt für die Anwendung des §54 StGB eine durch menschliches Verhalten geschaffene, für Leib und Leben bedrohliche Gefahrenlage, auch wenn die Abwehrhandlung im Einzelfall nicht durch eine bestimmte Drohung abgenötigt worden ist. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob die Verletzung von Leib oder Leben unmittelbar bevorstand oder erfahrungsgemäss mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit erwartet werden konnte, weil auch in diesem Falle die Gefahr für das Bewusstsein des Täters "gegenwärtig" war (RGSt 60, 318;  66, 222, 397;  72, 246). Auf einen solchen Notstand wollte sich der Angeklagte berufen, indem er auf den Befehl der russischen Lagerleitung hinwies und behauptete, er sei wiederholt wegen Nichtausführung von Befehlen misshandelt worden. Auch die Revision will nichts anderes geltend machen, obwohl sie nur von Nötigung spricht und §52 StGB für den Angeklagten in Anspruch nimmt; denn sie weist darauf hin, dass die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben stets über dem Angeklagten geschwebt habe. Das Schwurgericht verneint aber auch die Voraussetzungen eines Notstands im Sinne des §54 StGB ohne Rechtsirrtum, wenn es auch zwischen Nötigungsstand und Notstand ebenfalls nicht unterscheidet. Das Urteil führt in dieser Richtung aus, das Gericht unterstelle, dass der Angeklagte unter einem gewissen Druck der russischen Lagerleitung gestanden habe und mit Einsperren, Misshandlungen oder Versetzung in ein Straflager rechnen konnte, wenn er sich ihren Anordnungen ernstlich widersetzte. Der Angeklagte habe aber der russischen Lagerleitung willfährig sein wollen und nicht erwogen, dass er die Gesundheit seiner Kameraden unzulässigerweise schädigte oder sie körperlich misshandelte. Von einem inneren Konflikt, der ihm keine andere Wahl gelassen hätte, als so zu handeln, wie er es tat, könne deswegen keine Rede sein. Er habe auch nicht versucht, einen anderen Ausweg zu finden. Er sei nicht der Gewalt oder einer Drohung, sondern nur seinem eigenen Antriebe gefolgt. Hiernach fehlt die für die Annahme eines Notstandes unerlässliche innere Voraussetzung, dass der Angeklagte die Rechtsbrüche unter einem aussergewöhnlichen seelischen Druck begangen hat, welcher wegen der durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung die Normverletzungen entschuldigen könnte. Die Klärung der Frage, ob der Täter durch die gefährliche Lage zu den Straftaten bestimmt worden ist, liegt allein auf tatsächlichem Gebiet; die insoweit getroffenen Feststellungen sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Gegenüber dem festgestellten Sachverhalt kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Angeklagten, der garnicht den Versuch gemacht hat, einen anderen Ausweg aus der Situation zu suchen, ohne weiteres möglich gewesen wäre, dies dadurch zu erreichen, dass er die Entscheidung dem russischen Offizier überlassen hätte, wie das Schwurgericht annimmt, die Misshandlungen also zu seiner Rettung aus der Gefahr nicht notwendig waren, und ob er - wie im Falle eines übergesetzlichen Notstandes - auch verpflichtet war, die Schwere der Gefahr und den Wert der verletzten Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen (vgl. RGSt 66, 397).

6

Seine Verurteilung wegen Körperverletzung wird in allen Fällen von den Feststellungen getragen.

7

Der Angeklagte hat den Gefangenen H. misshandelt, indem er ihn ohne ausreichende Bekleidung, in Bastschuhen, bei grosser Kälte zur Arbeit schickte. Das Urteil stellt fest, dass H. den ganzen Tag von 9 bis 17 Uhr auf dem Sägewerk Bretter aufschichten musste, dass seine Füsse stark froren, dass der Rauhfrost sich auf die Bastschuhe legte und diese abends ganz weiss von Frost waren, dass also H. auf Veranlassung des Angeklagten den ganzen Tag über der Kälte ausgesetzt und dadurch in seinem körperlichen Befinden erheblich beeinträchtigt wurde. Auch den Gefangenen W. hat der Angeklagte misshandelt, indem er ihn zur Arbeit schickte, obwohl er 39° Fieber hatte. W. hat dadurch erhebliche körperliche Beschwerden gehabt. Der Angeklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt auch gewusst, dass W. krank war, mindestens aber damit gerechnet und diese Möglichkeit in Kauf genommen, also jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Gefangenen D., E., P., R., Sch. und S. waren krank geschrieben und entweder gänzlich arbeitsunfähig oder nur innendienstfähig, wurden aber vom Angeklagten zu Arbeiten ausserhalb des Lagers oder zum Antreten beim Zählappell gezwungen, so dass sich ihre Leiden vermehrten. In allen diesen Fällen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Misshandlung jede erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens darstellt, ohne dass es einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper des anderen bedarf. Die getroffenen Feststellungen tragen insoweit die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. In den Fällen Sch. und S. hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§223, 223 a StGB) angenommen. In allen übrigen Fällen liess sich der Angeklagte zu groben Tätlichkeiten hinreissen. In den Fällen Re., R., Se. und eines namentlich unbekannten Gefangenen hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die mit der Hand geführten Schläge als einfache Körperverletzungen, in den Fällen zweier Kriegsgefangener, deren Namen unbekannt geblieben sind, und deren einer mit einem Besenstiel, der zweite von dem Angeklagten und dem stellvertretenden Lagerführer N. gemeinschaftlich misshandelt wurde, die Körperverletzungen als solche nach den §§223, 223 a StGB gewertet.

8

Der Angeklagte ist wegen leichter Körperverletzung des Gefangenen D. verurteilt worden. Der Einwand der Revision, der Gefangene hätte nicht der Fürsorge des Angeklagten unterstanden, ist gegenstandslos, weil er nur für eine Verurteilung wegen Misshandlung Abhängiger nach §223 b StGB, die nicht erfolgt ist, von Bedeutung wäre.

9

Der gegenüber der Verurteilung im Falle E. erhobene Einwand, auf Anordnung der russischen Lagerleitung hätten sämtliche in den Unterkünften befindlichen Kriegsgefangenen zum Zählappell antreten müssen, kann das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegenüber einem Gefangenen, der sich im Genesungszustand nach einer Lungenentzündung befand und sich vor Schwäche kaum aufrechterhalten konnte, nicht rechtfertigen.

10

Der Gefangene P. war infolge eines Wirbelsäulensteckschusses unterleibsgelähmt und wurde, obwohl er seine Krankheit angab, vom Angeklagten gezwungen, den ganzen Tag schwere Rundhölzer ins Lager zu tragen, wobei er mehrmals zusammenbrach. Die Rüge der Revision, der russische Lagerkommandant hätte in diesem Fall den besonderen Befehl gegeben, dass auch P. mit hinausgehen solle, um für das Lager Holz zu holen, greift die hiezu vom Tatrichter getroffenen Feststellungen an und kann deshalb von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. In diesem Falle war der Angeklagte besonders rücksichtslos, da er dem Gefangenen trotz der Schilderung seines Leidens die Mitnahme eines Mantels verweigerte.

11

Die Wunden des Gefangenen R. dessen Knöchel durch die Holzschuhe aufgeschlagen waren, eiterten infolge der schweren Aussenarbeit in einem Sägewerk und verursachten erhöhte Schmerzen. Der Hinweis der Revision, R. habe an nächsten Tage freiwillig gearbeitet, die Verschlimmerung der Wunde sei möglicherweise hierdurch hervorgerufen, berücksichtigt nicht, dass nach den Urteilsausführungen auch diese Arbeit nur eine Auswirkung des unrechtmässigen Befehls vom vorherigen Tage war; denn der Gefangene wollte dadurch nur verhindern, wieder demselben schweren Aussenkommando zugeteilt zu werden, weil ihm die Arbeit bei seiner Brigade lieber war. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Befehl und den auf ihn zurückgehenden Folgen ist daher einwandfrei festgestellt.

12

Die kranken Gefangenen Sch. und S. wurden ebenfalls vom Angeklagten zur Arbeit geschickt. Die Gegenwart des russischen Unterleutnants entlastet den Angeklagten nicht; er unterstand nach dem festgestellten Sachverhalt als Lagerführer unmittelbar dem russischen Kommandanten, nicht dem Unterleutnant. Er hat auch die Krankenscheine selbst zerrissen, was zur Ausführung des Auftrags, ein Arbeitskommando zusammenzustellen, nicht erforderlich war. Dies lässt sein eigenmächtiges, brutales Vorgehen deutlich erkennen. Im übrigen greift die Revision die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

13

Im Falle R. beanstandet die Revision ebenfalls nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung auf die Aussage eines früheren Kriegsgefangenen, der die Spuren der Misshandlung im Gesicht des Gefangenen unmittelbar nach der Tat gesehen, und dem der Verletzte den Hergang selbst, erzählt hat. Das ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war auch rechtlich nicht gehindert, das einwandfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten in diesem Falle zur Beurteilung seines Vorgehens in anderen Fällen mit heranzuziehen.

14

Die gemeinschaftliche Misshandlung eines Gefangenen durch den Angeklagten und seinen Stellvertreter N. ist auf Grund der Beobachtungen des früheren Gefangenen A. ausreichend festgestellt. Der Zeuge hat die aus der Sauna kommenden Schreie des Gefangenen gehört und den Geschlagenen unmittelbar danach herauskommen sehen. Da hinter ihn der Angeklagte und N. zusammen herauskamen, ist der Schluss, dass diese beiden die Urheber der Misshandlung waren und auch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben, rechtlich einwandfrei, zumal das Schwurgericht auf Grund der übrigen Zeugenaussagen noch feststellt, dass N. auch sonst - ebenso wie der Angeklagte - als Schläger galt und eines Sinnes mit ihm war.

15

Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, alle schon in anderem Zusammenhange festgestellten Umstände erschöpfend aufzuführen, da nach §267 Abs. 3 StPO nur die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe anzugeben sind. Wenn das Urteil die soldatische Auffassung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht noch einmal hervorhebt, wie die Revision rügt, so folgt daraus nicht, dass sie nicht berücksichtigt worden ist. Das Urteil würdigt vielmehr die ungewöhnlich schwierigen Verhältnisse und die schwere Aufgabe des Angeklagten als Lagerführer zu seinen Gunsten. Es macht ihm aber den Vorwurf der mangelnden Kameradschaftlichkeit, Menschlichkeit und Einsicht, da es ihm als Lagerführer möglich gewesen wäre, kleinere Verfehlungen zu übersehen und dadurch das Leben seiner Mitgefangenen erträglicher zu gestalten. Eine Rechtsverletzung ist auch darin nicht zu finden, dass das Schwurgericht die selbstbewusste und selbstgerechte Art der Verteidigung des Angeklagten neben dem auffallenden Mangel an Mitgefühl und Verständnis als Zeichen seiner starken Ichbezogenheit und Eigensucht zu seinen Ungunsten mitverwertet hat. Für die Einrichtung des Rollkommandos ist der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht worden. Zulässigerweise ist aber bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass diese grausame Selbsthilfemassnahme sich nur infolge des schlechten Vorbildes des Angeklagten, der selbst als Lagerführer Furcht und Schrecken um sich verbreitete, austoben konnte.

16

Im Falle P. hat das Schwurgericht die besonders schwere Art der Verwundung und die nachteiligen Folgen der Misshandlung für den Gefangenen ohne Rechtsirrtum straferhöhend berücksichtigt.

17

Für die gefährliche Körperverletzung der Gefangenen Sch. und S. hat es nur eine Einsatzstrafe von je vier Monaten angenommen. Dafür, dass es nicht alle in anderem Zusammenhang festgestellten Umstände, besonders die kurze Dauer und den Zweck der Beschäftigung der Gefangenen strafmildernd berücksichtigt hat, fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei der Gleichmässigkeit der Strafe in diesen beiden völlig gleichliegenden Fällen ist es auch ausgeschlossen, dass im Falle S. die Erkrankung des Gefangenen noch besonders strafschärfend verwertet worden ist, wie die Revision meint. Die Hervorhebung dieses Umstandes dient vielmehr nur der Kennzeichnung der Straftat als unter die §§223, 223 a StGB fallend.

18

Im Falle Re. hat des Schwurgericht die besondere Roheit berücksichtigt, die darin liegt, dass der Angeklagte einen unterernährten Gefangenen nur wegen des Ausgiessens des Waschwassers an einen unrichtigen Ort so geschlagen hat, dass er zu Boden fiel. Das geringfügige Versehen des Gefangenen ist im Gegensatz zu der Auffassung der Revision kein Rechtfertigungsgrund für eine so grobe Misshandlung.

19

Im Falle R. hat das Schwurgericht die Rechtswidrigkeit nicht erschwerend berücksichtigt. Das Urteil führt zwar aus, die Auflehnung des Gefangenen wirke strafmildernd, die Misshandlung sei aber hart und ungerecht. Damit will es jedoch nur auf das Missverhältnis der Reaktion des Angeklagten gegenüber einer blossen Achtungsverletzung hinweisen. Hierin ist keine Rechtsverletzung zu finden.

20

Im Falle Se. geht das Urteil nicht von rechtsirrtümlichen Erwägungen aus, wenn es annimmt, es habe kein Grund für die Misshandlung vorgelegen. Damit wird nicht gesagt, dass der Angeklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Gefangenen zur Rechenschaft zu ziehen, weil er verbotswidrig ein Messer bei sich hatte, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass dies kein Entschuldigungsgrund für eine so schwere, rohe Misshandlung sei.

21

Bei der Körperverletzung des Gefangenen, der sich den Strohsack über den Kopf gezogen hatte, hebt das Urteil ebenfalls die Grundlosigkeit und Schwere der Misshandlung ohne Rechtsirrtum hervor. Der Umstand, dass der Angeklagte irrigerweise angenommen hatte, der Gefangene wolle sich drücken, kann sein Vorgehen nicht in einem milderen Lichte erscheinen lassen, da er nach den Urteilsfeststellungen ohne Aufklärung des Sachverhalts sofort zum Schlagen übergegangen ist. Das gilt auch für den Fall, in dem der Angeklagte einen Gefangenen, der von einem Baugerüst gefallen und bewegungsunfähig war, ohne weiteres wiederholt geschlagen, die Treppe zum Hof hinaufgezogen und dort liegengelassen hatte.

22

Die Strafbemessung für die gemeinschaftliche Misshandlung eines Gefangenen durch den Angeklagten und seinen Stellvertreter N. ist rechtlich bedenkenfrei. Die Hervorhebung der Gemeinschaftlichkeit dient offensichtlich nur der Bezeichnung der gewählten Strafbestimmung (§223 a StGB). Der Hinweis auf die nicht unerheblichen Folgen der Tat findet in den Urteilsfeststellungen, dass der Gefangene "schwer misshandelt" worden ist und seine Schreie rauf dem Hof zu hören waren, eine ausreichende Grundlage.

23

Das Schwurgericht war berechtigt, die Untersuchungshaft nur teilweise anzurechnen. Dass es bei Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Auch im übrigen lässt das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen erkennen.

24

II.

Revision der Staatsanwaltschaft.

25

Die Revision beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Angeklagte Kranke misshandelt hat, und rügt die Nichtanwendung des §223 b StGB.

26

Die Verurteilung nach §223 b StGB setzt voraus, dass die Misshandelten infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlos, also durch ihren körperlichen Zustand unfähig sind, einen - wenn auch nur schwachen - Widerstand zu leisten. Diese Voraussetzung hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt waren die Misshandelten durchweg nicht wegen ihrer körperlichen Schwäche unfähig, sich zu wehren, sondern infolge ihrer Unfreiheit der Willkür des Angeklagten ausgeliefert. Nur ein Gefangener war tatsächlich wehrlos, weil er von einem Baugerüst gefallen war und sich nicht bewegen konnte. Das Schwurgericht hat aber in diesem Fall den inneren Tatbestand bedenkenfrei verneint, weil der Gefangene keinen Krankenschein hatte und der Angeklagte deshalb die Umstände nicht kannte, aus denen sich die Wehrlosigkeit ergab.

27

Die Revisionen sind hiernach zu verwerfen. Jedoch ist die Strafzeit gemäss §19 StGB zur Klarstellung in drei Jahre und sechs Monate zu berichtigen.

28

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

29

Dem Angeklagten sind aus Billigkeitsgründen vier Monate der seit dem 20. Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet worden.

Dr. Groß Krumme Engels Bundesrichter Dr. Jagusch ist infolge Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Dr. Groß Dr. Augustin