Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1951, Az.: 4 StR 132/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Lüneburg - 20.10.1950
Verfahrensgegenstand
schwerer Amtsunterschlagung
Prozessgegner
den Buchhalter Ernst M., geboren am ... 1896 in U., wohnhaft in S.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt werden. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, wendet sich aber in der Begründung nur gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung. Rechtliche Bedenken gegen diese wegen fortgesetzter einfacher Unterschlagung bestehen nicht. Der Angeklagte hat von Oktober 1946 bis Oktober 1949 als Vorsitzender der Ortsgruppe S. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr aus den ihm abgelieferten Gewerkschaftsbeiträgen nach und nach insgesamt 2.194,55 DM auf Grund eines einheitlichen, von vornherein gefassten Entschlusses entnommen und für sich verwendet.
Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, so weit sie sich gegen die fortgesetzte Amtsunterschlagung des Angeklagten richtet und dabei die Annahme seiner Beamteneigenschaft beanstandet.
Am 1. November 1946 war der Angeklagte nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils von der Stadtverwaltung S. als Buchhalter der dortigen Stadtkasse eingestellt worden. Zum 1. August 1948 wurde er von der städtischen Verwaltung als der zuständigen Stelle an die Stadtwerke S. versetzt und dort als Kassenleiter und Buchhalter beschäftigt; er führte in dieser Stellung die Hauptkasse, das Tagesjournal und das Debitorenkonto. Während seiner Tätigkeit unterschlug er Geldbeträge, die den Stadtwerken gehörten, und unterliess im Zusammenhange damit die Verbuchung eingenommener Geldzahlungen. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (§350, 351, 359 StGB). In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht Beamteneigenschaft in strafrechtlichem Sinne bejaht, wenn der Täter von der zuständigen Stelle zu Dienstleistungen berufen war, die sich aus der Staatsgewalt ableiten und staatlichen Zwecken dienen, sei es, dass die Dienste dem Staate selbst oder einem vermittelnden Zweige staatlicher Verwaltung, etwa einer Gemeinde, geschuldet waren. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die danach geforderten Tatbestandsmerkmale liegen vor. Die Stadtwerke S. stehen im Eigentum der Stadt, ihre Verwaltung ist ein Teil der gemeindlichen Verwaltung, sie unterliegen als städtische Eigenbetriebe den Bestimmungen des öffentlichen Rechts (§§67, 72, 74 DGO in der in der britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Verordnung Nr. 21 der Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet Nr. 1 S. 127), Eigenbetriebsordnung vom 21. November 1938 RGBl I, 1650; 103 Abs. 2 DGO). Ihre Rechtsverhältnisse können durch Satzung der Stadtgemeinde geregelt werden; im Interesse der öffentlichen Sicherheit und allgemeinen Gesundheitspflege kann Benutzungs- und Anschlusszwang vorgeschrieben werden (§18 DGO). Dadurch wird offenbar, dass die Stadtgemeinde in diesem Bereich Befugnisse hat, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind. Die Stadtwerke dienen auch staatlichen Aufgaben. Bei der Lieferung von Gas, Wasser und Elektrizität an die Gemeindeangehörigen erfüllen diese städtischen Versorgungsbetriebe eine nicht so sehr nach Erwerbsmöglichkeit als nach Wirtschaftspolitischen und sozialen Gründen ausgerichtete Aufgabe, die zu den notwendigen Aufgaben der Gemeinden und damit mittelbar des Staates zählt (Forsthoff, Deutsches Verwaltungsrecht S. 295). Alle jene Tätigkeit aber, die nicht in ganz untergeordneter Art und Weise zur Erfüllung dieser Aufgabe beiträgt, macht den ausübenden Bediensteten der Stadtverwaltung zum Beamten im strafrechtlichen Sinne (RG JW 1931, 62; 1935, 2432; 1936, 3005). Es ist nicht erforderlich, dass eine ganz besondere, nur der Dienststelle eigentümliche Arbeit getan wird. Es ist ferner rechtlich ohne Bedeutung, ob eine gleichartige Tätigkeit auch in einem privaten Betrieb ausgeübt werden kann. Zutreffend hat das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten, der Buchhalter und Kassenleiter der Stadtwerke war, als wichtige und bedeutende Arbeit innerhalb der Verwaltung der Stadtwerke bezeichnet und aus diesem Grunde die Beamteneigenschaft des Angeklagten bejaht. Diese Tätigkeit sollte zur Erfüllung der Aufgaben der Stadtwerke wesentlich beitragen, denn Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirtschaften und eine geordnete Geschäftsführung eines jeden Versorgungsbetriebes ist eine tadellose Kassen und Buchführung. Die Revision vermag daher mit ihrem Angriff auf die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht durchzudringen. Im übrigen geht sie auch an den getroffenen Feststellungen vorbei. So hat der Angeklagte den Betrag von 250,- DM nicht zur Zahlung einer Rechnung für Malerarbeiten verwendet, sondern für sich verbraucht und eine solche Verwendung nur durch falschen Bucheintrag vorgetäuscht. Er hat auch den Betrag von 50,- DM nicht von einem Kunden der Stadtwerke erhalten, sondern von einer städtischen Angestellten, die ihn ihrerseits eingenommen hatte. Der Einlassung des Angeklagten, er habe diesen Betrag versehentlich mit Geldern der Gewerkschaft vermischt und dann für sich verbraucht, hat das Landgericht, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, keinen Glauben geschenkt. Welcher Natur das Rechtsverhältnis war, auf Grund dessen der Betrag geschuldet war, ist für die rechtliche Beurteilung der Stellung des Angeklagten ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er als Kassenleiter der Stadtwerke die Zahlung entgegennahm, die er in den Büchern der Stadtwerke hätte eintragen müssen.
Die Revision rügt ferner, das Urteil habe die innere Tatseite nicht ausreichend dargetan. Dieses enthält hierzu allerdings nur einen Satz: "Der Angeklagte war sich sowohl der Unrechtmässigkeit seines Handelns als auch aller derjenigen Umstände bewusst, die in ihrer Zusammenfassung den Schluss auf den Beamtenbegriff im Sinne des §359 StGB ergeben (RG DR 1938, 1861 Nr. 18)." Diese knappen Ausführungen lassen erkennen, welche Feststellungen das Landgericht damit zur inneren Tatseite unter Berufung auf das Urteil des Reichsgerichts - abgedruckt in DR 1939, nicht 1938 - treffen wollte und getroffen hat. Da das Landgericht zutreffend die äusseren Tatbestandsmerkmale des Beamtenbegriffes festgestellt hat, hat es mit der zusammenfassenden Feststellung zur inneren Tatseite seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er von der Stadtverwaltung zum Kassenleiter und Buchhalter berufen war, dass er Dienst in einer städtischen Verwaltung tat, der die Leitung und Aufrechterhaltung eines städtischen Versorgungsbetriebes oblag, dass er schliesslich Art und Bedeutung seiner Tätigkeit in dieser Stellung zu werten wusste. Die Revision bestätigt dies, wenn sie ausführt: "Dem Angeklagten ist bekannt gewesen, dass er von den Stadtwerken angestellt gewesen ist, was er dort zu verrichten hatte, dass die Stadtwerke der Stadt unterstehen und der Allgemeinheit dienen, soweit es sich um die Versorgung der Stadt mit Gas, Strom und Wasser handelte." Das Wissen des Angeklagten darum, seine Stellung lege ihm eine sorgsame Buch- und Kassenführung auf, verbiete ihm insbesondere die Unterschlagung eingezahlter Beträge und die falsche Buchführung, konnte das Landgericht bei der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetzen. Rechtliche Bedenken gegen sie Würdigung der inneren Tatseite können somit nicht obwalten (RGSt 53, 331; 57, 366; 73, 169; JW 1939, 625). Es bedurfte auch nicht der Feststellung, dem Angeklagten sei in jedem einzelnen Falle bewusst gewesen, dass seine dabei entfaltete Tätigkeit als Dienst eines Beamten im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist. Darauf, dass die Stadtverwaltung ihn nicht als Beamten im strafrechtlichen Sinn betrachtet und ihn über den besonderen Charakter seiner Tätigkeit nicht belehrt hat, kann es nicht ankommen. Es war auch nicht erforderlich, dass er die rechtlichen Folgerungen aus den ihm bekannten Tatsachen zog und sich als Beamter im Sinne des §359 StrGB ansah. Wenn sich die Revision schliesslich darauf berufen will, dem Angeklagten sei irrtümlich nicht bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit sich aus der Staatsgewalt ableite und staatlichen Zwecken diene, so kann sie in der Revisionsinstanz damit nicht gehört werden. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte mit diesem Vorbringen in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist.
Auch gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen schon bei der ersten Amtsunterschlagung den Entschluss gefasst, seine Fehlbestände in der Gewerkschaftskasse durch fortlaufende Unterschlagungen bei den Stadtwerken auszugleichen, einen Entschluss, den er in mehreren Einzelakten in die Tat umsetzte.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen und für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kein Raum war, musste die Revision des Angeklagten verworfen werden.