Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 75/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 75/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 09.06.1949
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung (Art VI der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung)
Prozessführer
des Bauingenieurs Heinrich W. in H., vertreten durch den Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
den minderjährigen Friedrich Sch. in E. (gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger Willi F. in D.), vertreten durch den Rechtsanwalt. ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. v. Normann und Dr. Tasche und der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Heinrich Wiebrock wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. Juni 1949 aufgehoben. Die Sache Wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Oldenburg zurückverwiesen, welchem auch die Entscheidung Über die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz übertragen wird.
Gründe:
A.
Am 2. Mai 1939 vorstarb der Landwirt Friedrich W. in E.; seine gesetzlichen Erben waren seine Witwe Karoline W. geb. T. (geb. .... ... 1875) zu einem Viertel und seine beiden Kinder Heinrich W. (der Rechtsbeschwerdeführer) und Charlotte Sch. geb. W. (die Mutter des Rechtsbeschwerdegegners) zu je drei Achteln des Nachlasses. Am 10. März 1944 verstarb auch Charlotte Sch. geb. W. sie wurde im Wege gesetzlicher Erbfolge durch ihren Ehemann Heinrich Sch. zu einem Viertel und ihren Sohn Friedrich Sch. (geb. ... 1938) zu drei Vierteln ihres Nachlasses beerbt. Zum Nachlass des Friedrich W. gehört die Markkötterei. Nr. ... in E.; sie hat eine Grosse von 7,6264 Hektar und ist unbelastet. Ihr Einheitswert betrug zur Seit des Todes des Friedrich W. 10.600 RM; im Dezember 1947 wurde der Einheitswert auf 13.000 RM (DM) festgesetzte Die Markkötterei des Friedrich W. war am 28. Mai 1934 in die Erbhöferolle von E. Bl 19 eingetragen worden; am 2. Dezember 1940, also nach dem Tode des Friedrich W., wurde sie in der Erbhöferolle auf Grund eines Beschlusses des Anerbengerichtes in Iburg vom 7. November 1940 wieder gelöscht, weil das Anerbengericht zu der Überzeugung gekommen war, dass sie keine selbständige Ackernahrung sei.
Im Juli 1947 beantragte Heinrich Sch. bei dem Landwirtschaftsgericht in Iburg die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung über den Nachlass des Friedrich W.. Darauf stellte Heinrich W. im Januar 1948 den Antrag, die zum Nachlass, des Friedrich W. gehörige Markkötterei E. Nr. ... ungeteilt auf ihn zu übertragen; Heinrich Sch. beantragte, dass die Markkötterei ungeteilt auf ihn übertragen werden solle. Die Witwe Karoline W. geb. T. unterstützte den Zuweisungsantrag ihres Sohnes Heinrich W. und trat dem Zuweisungsantrag ihres Schwiegersohnes Heinrich Sch. entgegen, indem sie geltend machte, es habe dem Willen ihres Ehemannes entsprochen, dass die Markkötterei an Heinrich W. fallen solle, und ausführlich darlegten dass und warum ihr nicht zugemutet Werden könne, auf den Hof zusammen mit ihrem Schwiegersohn Heinrich Sch. leben. Durch Beschluss vom 13. April 1948 gab des Landwirtschaftsgericht dem Zuweisungsantrag des Heinrich W. statt; die Festsetzung der Abfindungen der weichenden Erben behielt es mit Rücksicht auf die unmittelbar bevorstehende Heuregelung der deutschen Währung einer späteren ergänzenden Entscheidung vor.
Dieser Beschluss wurde auf sofortige Beschwerde des Heinrich Sch. vom Oberlandesgericht in Oldenburg an 16. September 1948 aufgehoben; das Oberlandesgericht wie die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht mit der Begründung zurück, dass es notwendig sei, bei der Zuweisung eines Hofes auf Grund des Art VI (Ziff 17) der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung gleichseitig die Abfindungen der weichenden Miterben festzusetzen. Durch Beschluss vom 1. Februar 1949 entsprach das Landwirtschaftsgericht abermals dem Zuweisungsantrag des Heinrich H. indem es als Abfindungen für die Witwe Karoline W. geb. T. ein "lebenslängliches angemessenes übliches Altenteil" (entsprechend einem von der Witwe Karoline W. geäusserten und von Heinrich W. zugestandenen Wunsche), für Heinrich Sch. und Friedrich Sch. dagegen Geldzahlungen unter Zugrundelegung eines Einheitswertes von 13.300 DM festsetzte.
Auch gegen diesen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts legte Heinrich Sch. sowohl im eigenen Kamen als auch als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Friedrich Sch. sofortige Beschwerde ein und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Hof ungeteilt auf ihn selbst, hilfsweise auf seinen Sohn zu übertragen; äusserstenfalls verlangte er, dass die Abfindungen für ihn und für seinen Sohn höher festgesetzt würden, als es in dem angefochtenen Beschluss geschehen sei. Heinrich W. widersprach diesen Anträgen.
Das Oberlandesgericht hob durch Beschluss von 9. Juni 1949 den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts in Iburg vom 1. Februar 1949 auf und übertrug die Markkötterei E. Nr. 21 ungeteilt auf den minderjährigen Friedrich Sch., der Witwe Karoline W. geb. T. wurde als Abfindung die Verwaltung und Nutzniessung des Hofes auf ihre Lebenszeit zugestanden; für Heinrich W. wurde eine Abfindung von 3.500 DM, für Heinrich Sch. eine Abfindung von 800 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat Heinrich W. Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt (ein förmlicher Antrag fehlt) erstrebt, dass unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichte die Markkötterei E. Nr. ... ungeteilt auf ihn übertragen werde. Er hat - ohne Begründung beantragt, eine mündliche Verhandlung über die Rechtsbeschwerde stattfinden zu lassen. Friedrich Sch. (vertreten durch einen ihm inzwischen bestellten Pfleger) hat beantragt, die Rechtbeschwerde zurückzuweisen.
B.
Der Rechtsbeschwerde des Heinrich W. ist aus folgenden Gründen stattgegeben worden.
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Markkötterei schon gemäss § 6 Abs. 1 Satz 2 der HöfeO ungeteilt auf ihn hätte übertragen werden müssen. Bei der Entscheidung über sich widerstreitende Zuweisungsanträge gemäss Art VI (Ziff 17) der Verordnung Nr. 84 der Britischen Militärregierung sind die Gericht an die in den §§ 5 und 6 der HöfeO geregelte Folgeordnung nicht gebunden. Dies hat bereits der Obersts Gerichtshof für die Britische Zone mit eingehender Begründung in einer Entscheidung vom 21. Dezember 1949 (OGH Bd. 3 S 155 ff) ausgesprochen, und der erkennende Senat hat eich dieser Meinung des Obersten Gerichtshofs in einem Beschluss von 20. Februar 1951 (V BLw 134/49) angeschlossen. Wenn hiernach auch die Folgeordnung der Höfeordnung das Gericht bei der Zuweisung nicht bindet, so wird es doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinem Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr jedoch abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlass besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde, oder wenn die Abwendung jener Regeln bei den besonderen Verhältnissen eines Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Im vorliegenden Falle hat nun die Witwe Karoline W. geb. T. einerseits bekundet, dass der Erblasser sich anlässlich seiner letzten Erkrankung und etwa zwei Wochen vor seinem Tode ihr gegenüber dahin geäussert habe, dass es seinem Willen entspreche, wenn sein Hof, der damals noch Erbhof war, nach Massgabe des Reichserbhofgesetzes an seinen Sohn Heinrich W. falle; sie hat andererseits bekundet, es sei nie davon die Rede gewesen, dass der Hof an seine Tochter Charlotte Sch. gelangen sollte. Wenn diese Bekundungen glaubhaft sind, dann ist es unerheblich, ob bei der Hochzeit der Charlotte Sch. - wie Heinrich (und Friedrich) Sch. behauptet hat - der Geistliche "lobend erwähnt hat, dass Heinrich W. auf seine kochte an der Stätte verzichtet und sich einen selbständigen Beruf durch sein Studium geschaffen habe"; es ist gleichfalls unerheblich, ob die Witwe Karoline W. fünf Jahre nach den Erbfall, nämlich in der Zeit zwischen November 1944 und Juni 1945 zu einem Dienstmädchen "des öfteren" gesagt hat, dass Friedrich Sch. (der damals erst 7 Jahre alt war) der Hoferbe sei; es ist vollends unerheblich, dass "bei niemand in der ganzen Gegend Zweifel darüber bestanden habe", das es dem Willen des Erblassers und auch den bäuerlichen Gepflogenheiten und dem natürlichen Recht entspreche wenn der Hof an Heinrich oder Friedrich Sch. falle; es ist endlich unerheblich, ob Heinrich W. kurz vor dem Tode des Erblassers, gesagt hat, sein - damals erst einjähriger - Neffe Friedrich Sch. solle den Hof bekommen. Wenn es dem Willen des Erblassers entsprach, dass sein Sohn Heinrich W. nach dem damals für den Hof noch geltenden Reichserbhofgesetz der Hoferbe werden sollte, so wäre, ein solcher Wille des Erblassers Übrigens auch weder unvernünftig noch unbillig gewesen. Mit Recht hat Heinrich W. darauf hingewiesen, dass es ihn nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass er das Maurerhandwerk erlernt und sich als Bauingenieur ausgebildet habe; Grösse und Ertragsfähigkeit der Markkötterei sind offensichtlich so gering, dass die Markkötterei keine selbständige Ackernahrung ist, und deshalb war es durchaus zu billigen, wenn Heinrich W. sich die Möglichkeit und Fähigkeit verschaffte, einen Nebenberuf auszuüben, der mit der Bewirtschaftung des Hofes nicht nur vereinbar ist, sondern der Erwirtschaftung des Hofes sogar zugute kommt, teils unmittelbar, was Übrigens auch das Oberlandesgericht anerkennt ("Fähigkeiten, die für einen Hof sehr von Nutzen sein können") teils mittelbar, indem der Hof wirtschaftlich besser gesichert ist, wenn der Hofeigentümer sich aus einem Nebenberuf zusätzliche Einnahmen verschaffen kann. Deshalb kann die Meinung des Oberlandesgerichts nicht gebilligt werden, dass Heinrich Wiebrock dadurch, dass er sich für den Beruf als Maurer und Bauingenieur ausgebildet und diesen Beruf bisher ausgeübt habe, sowohl objektiv der Landwirtschaft entfremdet worden sei als auch subjektiv sein mangelndes Interesse an der Landwirtschaft bekundet habe.
Erhebliche Gründe dafür, dass die. Zuweisung des Hofes an Heinrich Wiebrock der Billigkeit widerspräche, sind nicht dar getan. Wenn das Oberlandesgericht erklärt hat, dass es bei der Wahl zwischen Heinrich W. und Friedrich Sch. - eine Zuweisung des Hofes an Heinrich Sch. hat das Oberlandesgericht mit Recht abgelehnt - Friedrich Sch. für den zur Übernahme des Hofes am besten geeigneten Alterben gehalten habe, und wenn es ferner die von ihm getroffene Entscheidung als die den Interessen aller Miterben am besten gerecht werdende Lösung bezeichnet hat, so kann dem nicht gefolgt werden.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine Regelung vermieden werden müsse, bei welcher die Witwe Karoline W. von ihrem Schwiegersohn Heinrich Sch. abhängig werden würde; es hat hinzugefügt, dass es ihr nicht zugemutet werden könne, entweder zusammen mit ihrem Schwiegersohn auf den Hof zu leben oder von dem Hofe, auf dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht habe und mit dem sie verwachsen sei, abzuziehen und vielleicht bei fremden Leuten um Aufnahme bitten zu müssen. Diesen Erwägungen ist durchaus zuzustimmen. Nicht richtig ist es aber, wenn das Oberlandesgericht einen gangbaren Ausweg darin erblickt, dass der Hof ungeteilt auf Friedrich Schneider übertragen, der Karoline W. aber auf ihre Lebenszeit die Verwaltung des Hofes und die Nutzniessung am Hofe eingeräumt werde. Bei einer solchen Regelung hätte die Witwe Karoline W. nur die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten sie musste den Hof entweder verpachten oder sie müsste ihn selbst bewirtschaften, und zwar entweder mit bezahlten fremden Arbeitskräften oder mit Hilfe ihres Sohnes oder mit Hilfe ihres Schwiegersohnes. Eine Verpachtung des Hofes kommt nicht ernstlich in Betracht, teils deswegen, weil schwerlich damit zu rechnen ist, dass sich ein brauchbarer Pächter für eine möglicherweise nur kurze Pachtzeit findet, teils deshalb, weil/bei dem geringen Umfang des Hofes und bei dessen geringer Ertragsfähigkeit (die landwirtschaftlich nutzbare Fläche hat nur einen Umfang von weniger als 5 Hektar; der Rest ist Wald) unwahrscheinlich ist, dass der Pachtzins nach Deckung der Steuern und Abgaben für den Unterhalt der Witwe Karoline W. ausreichen würde. Ebensowenig kommt in Betracht, dass die Witwe Karoline Wiebrock selbst den Hof, und zwar mit fremden bezahlten Arbeitskräften, bewirtschaftet; einerseits kann ihr bei ihrem hohen Alter nicht zugemutet werden, die Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen, und andererseits ist es unter den eben erwähnten Umständen ungewiss, ob der Hof die Aufwendungen für eine fremde bezahlte. Arbeitskraft unter den jetzigen Verhältnissen tragen kann. Dass Heinrich W. sich bereit findet, zu seiner Mutter zu ziehen und ihr bei der Bewirtschaftung des Hofes zu helfen, um den Hof nach den Ableben seiner Mutter wieder verlassen zu müssen, kann von ihm billigerweise nicht erwartet werden. Es bleibt dann nur übrig, dass sie die Bewirtschaftung des Hofes ihrem Schwiegersohn Heinrich W. überlässt und gerade dies will das Oberlandesgericht ja, und zwar mit gutem Grunde, vermieden wissen. Die vom Oberlandesgericht getroffene Regelung ist also undurchführbar und mindestens für eine brauchbare Lösung ungeeignet, und sie ist auch rechtlich unzulässig, weil einem weichenden Erben eine nicht in Geld bestehende Abfindung nicht gegen seinen erklärten Willen aufgenötigt werden kann.
Ferner ist - selbst wenn man die Interessen der Witwe Karoline W. beiseite lässt - nicht einzusehen, weshalb Friedrich W. der zur Übernahme des Hofes am besten geeignete Miterbe sein soll. Die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich W. steht auf Grund der Beweisaufnahme fest; das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich W. keine Bedenken bestehen, und hat mit Recht anerkannt, dass Heinrich W. auf Grund seiner Ausbildung als Maurer und Bauingenieur Fähigkeiten besitzt, welche für einen Hof sehr von Nutzen sein können. Inwiefern diese Fähigkeiten dem Hof, teils unmittelbar, teils mittelbar zugute kommen könnten, ist bereits hervorgehoben worden. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass Heinrich W. sich nicht dazu bereit finden werde, sich auf die, verglichen mit seiner bisherigen Berufstätigkeit, in mancher Hinsicht beschwerliche Arbeit eines kleinen Landwirts und dessen bescheidenere Lebensverhältnisse umzustellen, ist eine Vermutung zu deren Rechtfertigung lediglich angeführt ist, dass Heinrich W. als Bauingenieur mit einem Monatsgehalt von reichlich 300 DM in verhältnismässig guten Verhältnissen lebe und dass er bei dem zu erwartenden Aufschwung der Bauwirtschaft auch weiterhin mit einem guten Einkommen rechnen könne. Wie wenig begründet diese letztere Annahme war, hat sich bereits gezeigt: Heinrich W. war ausweislich der von ihm eingereichten Armutszeugnisse vom 26. Dezember 1949 und vom Dezember 1950 seit dem Herbst 1949 arbeitslos. Auf der anderen Seite kann sich der am ... 1938 geborene, also gegenwärtig 13 Jahre alte Friedrich Sch. nur darauf berufen, dass nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der HöfeO die ihm fehlende Altersreife nicht zur Begründung seiner Wirtschaftsunfähigkeit verwertet werden kann; dass Heinrich Sch. ungeachtet seines Alters schon jetzt wirtschaftsfähig ist, kann nicht ernstlich angenommen werden. Selbst wenn die Feststellung, dass Friedrich Sch. gewisse landwirtschaftliche Arbeiten schon jetzt zu verrichten oder sogar gut zu verrichten vermag, unbedenklich wäre, so ist es ausgeschlossen, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb, selbst - wie im vorliegenden Falle - einen Kleinbetrieb, zu leiten imstande ist, wie denn ja auch das Oberlandesgericht ausspricht, dass Friedrich Sch. die Landwirtschaft erst noch erlernen, d.h. die volle Wirtschaftsfähigkeit erwerben müsse, und es kann zur Zeit nur vermutet werden, dass ihm dies gelingen wird. Mithin liegt es so, dass der gegenwärtig schon vorhandenen Wirtschaftsfähigkeit des Heinrich W. die erst für die Zukunft zu erwartende Wirtschaftsfähigkeit des Friedrich Sch. gegenübersteht; das genügt aber nicht, um Friedrich Sch. als den zur Übernahme des Hofes am besten geeigneten Miterben anzusehen.
Schliesslich - und auch diese Erwägung ist von der Rücksichtnahme auf die Witwe Karoline W. unabhängig - ist erheblich, dass bei dem jugendlichen Alter des Friedrich Sch. damit gerechnet werden muss, dass Friedrich Sch. ohne Abkömmlinge verstirbt und dass der Hof dann an jemand fallen müsste oder fallen könnte, der kein Abkömmling des Erblassers Friedrich W. ist. Alle Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der Erblasser, wenn er diese Möglichkeit bedacht hätte und für sie Vorsorge zu treffen in der Lage gewesen Wäre, seinen Sohn Heinrich w. (hilfsweise eine von dessen Töchtern) als Ersatzerben (oder zugleich als Nacherben) eingesetzt hätte, um den Hof in der Familie zu erhalten. Im Zuweisungsverfahren ist es indessen nicht statthaft, eine entsprechende Regelung zu treffen, obwohl sie angezeigt wäre und der Billigkeit entsprechen würde. Wenn der Hof dagegen ungeteilt auf Heinrich W. übertragen wird, welcher zwei Töchter hat, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass nach seinem Tode der Hof an einen Familienfremden fällt, nur gering.
Jeder einzelne dieser drei Gründe rechtfertigt es, den Hof ungeteilt auf Heinrich W. zu übertragen. Der erkennende Senat hat nur deshalb davon abgesehen, diese Entscheidung selbst zu treffen, weil gleichzeitig mit der Zuweisung auch die den weichenden Miterben gebührenden Abfindungen festgesetzt werden müssen. Die Barabfindungen für Heinrich und Friedrich Sch. Liessen sich zwar ohne nochmalige Erörterung des Falles festsetzen, wobei zu bemerken ist, dass bei der Berechnung dieser Abfindungen nicht von den zur Zeit des Todes des Friedrich W. geltenden Einheitswert (10.600 RM), sondern von dem gegenwärtigen Einheitswert (13.300 DM) auszugehen sein wird. Es wäre unbillig, eine nach dem Erbfall eingetretene Änderung des Einheitswerts, mag es sich um eine Erhöhung oder um eine Herabsetzung handeln, unberücksichtigt zu lassen; die weichenden Miterben haben eine andere Stellung als die Pflichtteilsberechtigten, da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht und es deswegen folgerichtig ist, seiner Berechnung den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB), wogegen für den Abfindungsanspruch der reichenden Erben gemäss Art VI (Ziff 17 Satz 3) der Verordnung Nr. 84 der Kritischen Militärregierung erst die Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses massgebend ist. Die der Witwe Karoline W. gebührende Abfindung soll nun aber nach den übereinstimmenden Erklärungen von Karoline W. Heinrich W. in einem Altenteil bestehen, und die zu diesem Altenteil gehörenden einzelnen Leistungen stehen nicht fest; der Ausspruch des Landwirtschaftsgerichts (Beschluss vom 1. Februar 1949), dass die Witwe Karoline W. ein "angemessenes übliches Altenteil" erhalten solle, ist zu unbestimmt und daher nicht ausreichende Deshalb war es geboten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, dem Zweckmässigerweise auch zu überlassen war, über die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen Kosten zu befinden.
Die mündliche Verhandlung der Sache vor dem erkennenden Senat, wie der Rechtsbeschwerdeführer es beantragt hatte, anzuordnen, hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.