Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 43/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 43/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - 16.05.1950
Prozessführer
des minderjährigen Heinz Helmut L. in G.-K., vertreten durch seinen Pfleger, den Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
den minderjährigen Klaus Hermann L. in G.-K., vertreten durch seinen Vormund, den Landesoberverwaltungsrat B. in Gl., dieser vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der Bauer Heinrich L. war Eigentümer eines in G-K. gelegenen Erbhofes von 35.23.71 ha mit einem Einheitswert von 65.300,- RM. Aus der Ehe mit seiner bereits 1941 verstorbenen Ehefrau sind die Töchter Marianne und Hella sowie die Söhne Heinz und Klaus hervorgegangen. Heinz L. ist am 17. Juni 1936 und Klaus L. am ...1940 geboren. Der Bauer Heinrich L. ist am .... Juli 1945 verstorben. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht errichtet.
Im Juni 1949 hat die ledige Hella L. bei dem Amtsgericht in Glückstadt beantragt, festzustellen, wer nach ihrem verstorbenen Vater Hoferbe geworden ist. Diesem Antrag hat sich Heinz L. angeschlossen, der den Hof für sich in Anspruch genommen hat. Beide Antragsteller haben den Standpunkt vertreten, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen, weil die Beteiligten im Jahre 1946 rechtsgültig vereinbart hätten, den mündlich erklärten letzten Willen des Erblassers, dass sein ältester Sohn Hoferbe werden solle, respektieren und deshalb die formelle Feststellung des Hoferben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben zu wollen. Die Antragsteller haben ferner geltend gemacht, es habe ein Antrag aus § 54 EHRV gestellt werden sollen, das sei jedoch nach dem Erbfall nicht durchführbar gewesen. Sie haben dementsprechend die Höfeordnung für anwendbar gehalten und auf Grund ihrer Bestimmungen die Feststellung begehrt, dass Heinz L. Hof erbe geworden sei.
Klaus L. hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und seinerseits beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe geworden ist. Er hat die Ansicht vertreten, der Erbfall sei zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung geregelt gewesen, so dass Erbhofrecht zur Anwendung komme, nach dessen Vorschriften er als jüngster Sohn des Erblassers Anerbe geworden sei.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 7. März 1950 die Anträge der Hella L. und des Heinz L. zurückgewiesen und festgestellt, dass Klaus L. Hoferbe geworden ist.
Die Beschwerde des Antragstellers Heinz Lü. mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt hat, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 16. Mai 1950 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung begehrt, dass er Hoferbe geworden ist. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat den Erbfall als geregelt angesehen und ihn dementsprechend nach Erbhofrecht beurteilt. Die Ansicht des Antragstellers, auf den im Jahre 1945 eingetretenen Erbfall sei nach § 58 Abs. 2 LVO die Höfeordnung anzuwenden, hat das Oberlandesgericht als irrig bezeichnet. Es hat ausgeführt, zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung sei kein Verfahren nach § 54 EHRV anhängig gewesen und habe auch nicht aus einem sonstigen Grunde eine Ungewissheit über die Person des Anerben bestanden, da die Sach- und Rechtslage damals objektiv klar gewesen sei und es auf die subjektive Einstellung der Beteiligten zu der Frage der Hofnachfolge nicht ankomme. Gegenüber dem Hinweis des Antragstellers auf die zwischen den Beteiligten im Jahre 1946 getroffene Vereinbarung hat das Beschwerdegericht den Standpunkt eingenommen, dass aus ihr eine Ungewissheit über die Person des Anerben auch nicht hergeleitet werden könne, da der damalige Vormund nicht in einer Person die widerstreitenden Interessen seiner beiden Mündel habe vertreten können und seinerzeit auch nur beschlossen worden sei, das Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen abzuwarten.
Die Rechtsbeschwerde greift die Ansicht des Beschwerdegerichts an, dass es sich um einen geregelten Erbfall handle, und meint, von einer Regelung könne nur gesprochen werden, wenn sie klar und eindeutig unter allen Beteiligten feststehe. Es genüge nicht, dass sich der Anerbe nach Erbhofrecht feststellen lasse, denn dann müssten die meisten Erbfälle als geregelt angesehen werden. Das würde mit der Tendenz des Gesetzes nicht im Einklang stehen, die auf eine möglichst, weitgehende Ausschaltung des Erbhofrechts gerichtet sei. Der Erbfall sei danach beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen. Die Beteiligten hätten den letzten Willen des Erblassers respektieren wollen. Es sei indessen nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen fraglich gewesen, ob sich dies erreichen lasse, zumal da zu jener Zeit ein Verfahren nach § 54 EHRV nicht durchführbar gewesen sei. Die Beteiligten hätten deshalb die Regelung des Erbfalls bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung aufgeschoben. Irrig sei auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass der Vormund die Vereinbarung des Jahres 1946 nicht wirksam habe treffen können, denn er sei sehr wohl berechtigt gewesen, namens seiner beiden Mündel mit den bereits volljährigen Töchtern des Erblassers ein Abkommen zu schliessen. Danach treffe die Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu, dass die Erbfolge nach Erbhofrecht bereits eingetreten gewesen sei und die Regelung des Erbfalls daher nicht habe hinausgeschoben werden können. Der Antragsteller sei mithin nach Höferecht Hoferbe geworden.
Diese Ausführungen konnten der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolge verhelfen.
Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen. Aus § 54 EHRV kann die Rechtsbeschwerde nichts für den von ihr vertretenen Standpunkt herleiten. Sie gibt zu, dass ein Antrag auf anderweitige Bestimmung des Anerben nicht gestellt worden ist, glaubt aber, daraus Rechte herleiten zu können, dass nach dem Erbfall die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Diese Ansicht ist irrig. § 58 Abs. 2, a LVO setzt, soweit er auf § 54 EHRV abstellt, voraus, dass auf Grund dieser Bestimmung ein Antrag gestellt und das so eingeleitete Verfahren bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht zum Abschluss gekommen war. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Ob die Beteiligten oder doch einige von ihnen die Einleitung eines derartigen Verfahrens gewünscht haben, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung. Antragsberechtigt war nach § 54 EHRV nur der Landesbauernführer, in dessen Ermessen es gestellt war, ob er im Einzelfall von seinem Antragsrecht Gebrauch machen wollte. Den Beteiligten war lediglich die Möglichkeit gegeben, die Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen. Da sie selbst nicht antragsberechtigt waren, können sie keine Rechte daraus herleiten, dass sie nach dem Erbfall nicht mehr die Möglichkeit hatten, die Stellung eines Antrages nach § 54 EHRV anzuregen.
Mit Recht hat das Beschwerdegericht ferner verneint, dass der Anerbe aus sonstigen Gründen noch nicht oder doch nicht endgültig festgestanden habe. Die Rechtsbeschwerde stellt die Frage, ob der Erbfall unter diesem Gesichtspunkt geregelt oder ungeregelt gewesen sei, auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ab. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich in mehreren Entscheidungen dahin ausgesprochen, dass in den Fällen des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO die Ungewissheit über die Person des Anerben ihren Grund in der objektiven Sach- und Rechtslage haben müsse (RechtdLandw 1950, 82; 1951, 38). Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (V BLw 107/49; V BLw 14/50). Bei objektiver Betrachtung war die Hofnachfolge nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Erbhofrecht nicht zweifelhaft. Da der Erblasser kein Testament hinterlassen hatte, kam die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Wach ihr war in Ermangelung eines bestimmten Erbbrauchs gemäss §§ 20, 21 REG der Antragsgegner als jüngster Sohn des Erblassers zum Anerben berufen. Die Sach- und Rechtslage war danach völlig klar. Die Rechtsbeschwerde hat denn auch selbst nicht in Zweifel gezogen, dass nach Erbhofrecht der Antragsgegner Anerbe geworden sein würde.
Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde eine Rückwirkung der Höfeordnung aus der im Jahre 1946 getroffenen Vereinbarung herleiten zu können, denn nach ihrem eigenen Vorbringen ist damals nicht etwa die Hofnachfolge geregelt, sondern im Gegenteil die Regelung bis zu dem Inkrafttreten des erwarteten neuen Landwirtschaftsrechts hinausgeschoben worden. Durch eine derartige Vereinbarung konnte die kraft Gesetzes mit dem Erbfall eingetretene Erbfolge nicht ausgeschaltet und beseitigt werden.
Die Rechtsbeschwerde hat selbst nicht behauptet, dass einer der übrigen eine Rückwirkung der Höfeordnung auslösenden Tatbestände des § 58 Abs. 2 LVO gegeben sei. Es war denn auch weder bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren anhängig, in dem die Hoffolge unmittelbar oder mittelbar streitig war, noch ist in einem nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren die Erbfolge auf Grund des Erbhofrechts in Frage gestellt worden.
Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht den Erbfall als geregelt angesehen und angenommen, dass der Antragsgegner Anerbe nach Erbhofrecht geworden ist.
Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.