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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 127/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1951
Aktenzeichen
V BLw 127/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 26.10.1949

Fundstelle

  • NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Zuweisung der im Grundbuch von H., Band 3, Blatt 36, eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung

Prozessführer

des Landwirts Hermann Sch.-H. in He., Sc.str. ...,

Prozessgegner

1) die Ehefrau Hedwig Cr. geb. Sch.-H. in V., N.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

2) die Ehefrau Cläre D. geb. Sch.-H. in He., Str. Str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

3) die ledige Helga Sch.-H. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

4) den Rüdiger Sch.-H. in L. a.d.Li., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

5) den Testamentsvollstrecker Hermann C. in V., N.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Oktober 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

Der am 31. Januar 1931 verstorbene Landwirt Hermann Sch.-H. war Eigentümer einer in H. gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von nunmehr noch rund 116 Morgen mit einem Einheitswert von 77.700 RM. Dieses Besitztum ist seit dem Jahre 1912 an einen nicht zur Familie gehörenden Pächter verpachtet. Der Pachtvertrag läuft noch bis zum 28. Februar 1957. Dieses Anwesen war kein Erbhof. Das Landeserbhofgericht in Celle hat durch Beschluss vom 7. Dezember 1934 angeordnet, dass die landwirtschaftliche Besitzung nicht in die Erbhöferolle einzutragen sei, weil es sich um einen Pachthof handle.

2

Hermann Sch.-H. war mit Bertha geb. O. verheiratet und lebte Bit. ihr in provinzieller westfälischer Gütergemeinschaft. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich die Sohne Hermann und Walter sowie die Töchter Hedwig C. geb. Sch.-H. und Cläre D. geb. Sch.-H..

3

Die beiden Söhne der Eheleute Sch.-H. sind Landwirte geworden. Sie haben den elterlichen Hof nicht übernommen, sondern Rittergüter von mehr als 400 Morgen im östlichen Teil Deutschland, der jetzigen russischen Zone, erworben und bewirtschaftet. Diese Besitzungen sind ihnen anlässlich der Bodenreform in der Ostzone ohne Entschädigung genommen worden. Hermann Sch.-H., der Antragsteller, ist daraufhin nach He. übergesiedelt. Walter Sch.-H. ist am 25. April 1945 gestorben. Er war verheiratet. Aus seiner Ehe sind der Sohn Rüdiger und die Tochter Helga hervorgegangen.

4

Die Eheleute Hermann Sch.-H. sen. haben am 7. Oktober 1930 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre 4 Kinder zu ihren Erben eingesetzt und die Rechte des Überlebenden von ihnen durch die Bestimmung beschränkt haben, dass dieser zu allen Verfügungen über Grundstücke, zu Veräusserungen und Belastungen, der Zustimmung der beiden Söhne und einer Tochter bedürfe. Im § 2 des Testaments haben die Eheleute ferner ihren Erben für die Zeit nach dem Tode des Letztlebenden untersagt, einseitig zum Zwecke der Auseinandersetzung die Versteigerung des Grundbesitzes zu beantragen. Sie haben ausserdem bestimmt, dass zu Verfügungen über den Grundbesitz, Veräusserungen und Belastungen, die Zustimmung von drei der vier Erben erforderlich sei und dass zu ihnen die beiden Söhne gehören müssten. Im § 3 haben die Eheleute Bestimmungen über die Ausgleichspflicht der Erben getroffen und anschliessend im § 4 bestimmt, dass derjenige Miterbe, der den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandle, aus dem beiderseitigen Nachlass nur den Pflichtteil erhalten solle. Die Eheleute Sch.-H. haben ausserdem zwei Testamentsvollstrecker ernannt und angeordnet, dass das Amtsgericht einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen solle, falls einer von ihnen fortfalle.

5

Testamentsvollstrecker sind zur Zeit der Antragsteller Hermann Sch.-H. und der Ehemann der Miterbin C., der Fabrikant Hermann C.

6

Nach dem Tode ihres Ehemanns hat die Witwe Bertha Sch.-H. die Gütergemeinschaft mit ihren Kindern fortgesetzt. Sie ist im Juli 1943 gestorben.

7

Im Mai 1948 hat Hermann Sch.-H. jun. bei dem Landwirtschaftsgericht in Bochum beantragt, festzustellen, dass die landwirtschaftliche Besitzung seiner verstorbenen Eltern ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, und ihm den Hof auf Grund des Art. VI, Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 zuzuweisen. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieser Anträge gebeten und ihrerseits beantragt, festzustellen, dass ein Hof im Sinne des § 1 HöfeO nicht vorliege. Sie haben u.a. geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung des Hofes nicht gegeben seien.

8

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 9. Mai 1949 die Anträge des Antragstellers abgelehnt und gemäss dem Antrage der Antragsgegner festgestellt, dass kein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt.

9

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluss vom 26. Oktober 1949 zurückgewiesen.

10

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung erstrebt.

11

Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

12

Die Rechtsbeschwerde musste zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

13

Das Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt, dass das Anwesen nach dem Tode der Witwe des Erblassers Eigentum der sich aus den vier Geschwistern zusammensetzenden Erbengemeinschaft geworden sei und keinen Hof im Sinne der Höfeordnung darstelle. Es hat weiter angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. VI Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 gegeben seien, da hinsichtlich der landwirtschaftlichen Besitzung noch keine Auseinandersetzung erfolgt sei und die Testamentsvollstrecker nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 7. Oktober 1930 zu ihrer Vornahme nicht befugt seien.

14

Der Antragsteller hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit nicht angegriffen, sondern sich lediglich gegen die Gründe gewandt, aus denen das Beschwerdegericht von einer Zuweisung der Besitzung an ihn abgesehen hat. Dagegen haben die Antragsgegner den Standpunkt vertreten, die Rechtsbeschwerde müsse schon deshalb zurückgewiesen werden, weil nach Lage der Sache ein Zuweisungsverfahren unzulässig sei. Sie meinen, es handle sich hier um einen geregelten Nachlass, und halten das jetzt geltende Landwirtschaftsrecht nur bei ungeregelten Nachlassen für anwendbar. Diese Ansicht ist irrig. Ob ein Nachlass geregelt oder ungeregelt ist, hat lediglich für die Frage Bedeutung, ob ein vor dein Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretener Erbfall nach Erbhofrecht oder ausnahmsweise nach Höferecht zu beurteilen ist. Ausserdem kommt eine Rückwirkung der Höfeordnung nur bei früheren Erbhöfen in Frage. Der H. Hof war aber gerade kein Erbhof und hat sich infolgedessen nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht vererbt, wovon denn auch alle Beteiligten ausgegangen sind. Die Höfe Ordnung kommt daher hier unmittelbar nicht zur Anwendung. Die Antragsgegner verkennen, dass durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45, die MilRegVO Nr. 84 und die Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen ein einheitliches Landwirtschaftsrecht geschaffen worden ist, das für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gilt und gerade auch den Grundbesitz erfasst, der früher nicht erbhofgebunden war und jetzt nicht dem Höferecht unterliegt. Für die Anwendbarkeit der hier in Betracht kommenden Vorschriften des Art. VI Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 kommt es nicht darauf an, ob der Erbfall unter dem alten oder dem neuen Landwirtschaftsrecht eingetreten ist, sondern ist lediglich Voraussetzung, dass der Grundbesitz im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und eine Auseinandersetzung über ihn noch nicht stattgefunden hat. Die Frage der Regelung des Nachlasses spielt also im vorliegenden Falle, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat, überhaupt keine Rolle und steht der Zuweisung des Anwesens an einen der Miterben nicht im Wege.

15

Die Antragsgegner leiten die Unzulässigkeit des Zuweisungsverfahrens ferner daraus her, dass Testamentsvollstrecker vorhanden seien, denen die Auseinandersetzung unter den Miterben obliege. Ihnen ist darin beizutreten, dass für ein Zuweisungsverfahren kein Raum sein würde, wenn die Auseinandersetzung unter den Miterben Aufgabe der Testamentsvollstrecker sein sollte, denn Art. VI Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 ergänzt lediglich die Vorschriften der §§ 86 ff RFGG über die Vermittlung der Auseinandersetzung bei einer Mehrheit von Erben, nach § 86 Abs. 1 RFGG aber ist die Vermittlung ausgeschlossen, wenn ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Das hat das Beschwerdegericht denn auch nicht verkannt. Es hat indessen angenommen, dass im vorliegenden Falle die Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung des Nachlasses nicht befugt seien. Das Oberlandesgericht ist, wie die Verweisung auf die §§ 2208, 2209 BGB vermuten lässt, offenbar davon ausgegangen, dass die Testamentsvollstrecker nach dem Willen der Erblasser den Nachlass - jedenfalls hinsichtlich des Grundbesitzes - nur zu verwalten haben, während insoweit das Verfügungsrecht einer Mehrheit der Erben zusteht. Für diese Auslegung des Testaments hat das Beschwerdegericht indessen keine hinreichende Begründung gegeben, denn es hat lediglich den Inhalt der Sätze 2 u. 3 des § 2 des Testaments wiedergegeben und anschliessend nur gesagt, daraus ergebe sich, dass die Testamentsvollstrecker zur Bewirkung der Auseinandersetzung nicht berechtigt seien. Es ist infolgedessen nicht ersichtlich, auf Grund welcher Erwägungen das Beschwerdegericht zu seiner Auffassung über die Bedeutung des § 2 des Testaments gekommen ist. Wenn auch die Auslegung des Testaments Sache der tatrichterlichen Würdigung ist, so muss doch die Begründung erkennen lassen, welche Gedankengänge die Tatsacheninstanz zu der von ihr vertretenen Auslegung geführt haben, da sonst nicht nachprüfbar ist, ob hierbei etwa ein Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist. Im vorliegenden lalle bestand umsomehr Veranlassung zu einer eingehenden Begründung der Auslegung des § 2 des Testaments, als die Antragsgegner sich von Anfang an wegen der bestehenden Testamentsvollstreckung gegen die Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens ausgesprochen haben und die Fassung des Testaments keineswegs eindeutig ist. In ihm ist nämlich nicht etwa klar zum Ausdruck gebracht, dass das Verfügungsrecht über den Grundbesitz den Erben vorbehalten bleibe und durch die angeordnete Erbenmehrheit ausgeübt werden könne. § 2 des Testaments spricht vielmehr nur von dem Erfordernis der Zustimmung von dreien der vier Miterben. Bei dieser Fassung kann der § 2 des Testaments auch dahin verstanden werden, dass das Verfügungsrecht über den Grundbesitz nicht den Erben, sondern einem anderen zusteht, dass dieser aber zur Verfügung der Zustimmung der vorgeschriebenen Mehrheit der Erben bedarf. Da Testamentsvollstrecker eingesetzt sind, lässt sich die Auffassung vertreten, dass ihnen das Verfügungsrecht über den Grundbesitz mit der angeführten Einschränkung zustehen soll, zumal da die Bewirkung der Auseinandersetzung unter den Miterben nach dem Gesetz zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört, sofern der Erblasser nicht Gegenteiliges angeordnet hat. Das Beschwerdegericht hätte sich daher mit diesen Zweifelsfragen auseinandersetzen und auch zu der weiteren Frage Stellung nehmen müssen, ob die Bestimmungen des § 2 Satz 2 und 3 des Testaments etwa durch das Ableben des Miterben Walter Schulte-Hiltrop hinfällig geworden sind, weil die dort vorgeschriebene Zusammensetzung der Erbenmehrheit nicht mehr möglich ist, wobei verneinendenfalls auch hätte erörtert werden müssen, wer an die Stelle des verstorbenen Miterben getreten ist. Die Auslegung, die das Testament durch das Beschwerdegericht erfahren hat, hätte endlich auch deshalb einer eingehenden Begründung bedurft, weil sie dazu führt, dass die Verfügung über den Grundbesitz gegenüber einer Verfügung über sonstige Nachlassgegenstände erleichtert ist, denn nach § 2040 BGB können über diese nur alle Miterben gemeinsam verfügen, während zu einer Verfügung über den Grundbesitz nach der Auslegung des Beschwerdegerichts eine Mehrheit der Erben genügen würde. Es kann immerhin zweifelhaft sein, ob mit den Bestimmungen des § 2 des Testaments eine Erleichterung der Verfügung über den Grundbesitz beabsichtigt war.

16

Da nach alledem die Auslegung des Testaments der erforderlichen näheren Begründung entbehrt und das Zuweisungsverfahren voraussetzt, dass die Testamentsvollstrecker keine Auseinandersetzungsbefugnis haben, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

17

Falls die erneute Prüfung ergeben sollte, dass die Testamentsvollstrecker zur Bewirkung der Auseinandersetzung nicht berechtigt sind und eine Zuweisung des Anwesens auf Grund des Art. VI Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 zulässig ist, wird das Beschwerdegericht zu erwägen haben, ob es heute angesichts der gänzlich veränderten wirtschaftlichen Lage und des Verlustes der Güter in Ostdeutschland noch darauf ankommen kann, dass der Erblasser und seine Söhne in den dreissiger Jahren offenbar keinen Wert darauf gelegt haben, die Besitzung in Hiltrop der Familie zu erhaltene Auch wird die Frage einer Nachprüfung bedürfen, ob nicht die Vorschriften der §§ 12, 13 Höfe eine hinreichende. Gewähr gegen eine Übervorteilung der Miterben bieten, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass Veräusserungen in spekulativer Absicht nicht ohne weiteres möglich erscheinen, da jede Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke der Genehmigung bedarf, wodurch ebenfalls ein gewisser Schutz der Miterben gegen eine unerwünschte Benachteiligung gegeben sein dürfte. Das Beschwerdegericht wird ferner zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers eindeutig Stellung nehmen müssen und dabei zu berücksichtigen haben, dass es für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Pachtvertrages, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Auch wird die Ansicht, der Antragsteller biete keine Gewähr für eine auf die Dauer berechnete Bewirtschaftung des Hofes in landwirtschaftlichem und bäuerlichem Sinne, der Begründung bedürfen, sofern sie aufrecht erhalten wird. Soweit das Oberlandesgericht der Person des Sohnes des Antragstellers eine Bedeutung für die Entscheidung beimessen sollte, wird es sich nicht auf allgemeine Erwägungen beschränken dürfen, sondern den Sachverhalt gegebenenfalls aufklären müssen. Im übrigen kann es für die Entscheidung über die Zuweisung von Bedeutung sein, ob sich der Antragsteller den Miterben gegenüber etwa dahin gebunden hat, es bis zur Beendigung des Pachverhältnisses bei dem bisherigen Zustand zu belassen, wofür insbesondere eine Mitwirkung des Antragstellers bei der letzten Verlängerung des Pachtvertrages sprechen könnte. Auch wird in Betracht zu ziehen sein, dass Art. VI Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 auf eine Selbstbewirtschaftung der Besitzungen durch einen der Miterben abzielt, dass aber eine solche im vorliegenden Falle wegen des noch laufenden Pachtvertrages vor 1957 nicht in Frage kommt.

18

Da der Ausgang des Verfahrens noch nicht abzusehen ist, erschien es zweckmässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdegericht zu übertragen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche