Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 124/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 124/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 21.10.1949
Fundstellen
- NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
- NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Übertragung (Zuweisung) einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
der Ehefrau Minna K. geb. R. in N. über H.,
Prozessgegner
1.) den Hofbesitzer Heinrich R. in Winninghausen,
2.) Fräulein Marie R., dortselbst,
3.) die Ehefrau Emma W. geb. R. in Ho.,
4.) die Ehefrau Elisabeth M. geb. R. in Bad R.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Oktober 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die im Grundbuch Band XIII Bl 318 und Bd. XII Bl 229 von Ho. eingetragene landwirtschaftliche Besitzung (Hof mit Ländereien) gehört seit 1931 zu der aus den vier Antragstellern und der Antragsgegnerin bestehenden Erbengemeinschaft. Die Besitzung hat eine Grösse von 28,2926 ha und ohne Inventar einen Einheitswert von 39.800 DM (mit Inventar einen solchen von 50.300 DM). Das Inventar gehört dem Antragsteller zu 1, der seit 1931 den Hof gepachtet hat und ihn zusammen mit einem anderen ihm gehörigen Hof in Wi. bewirtschaftet. An der Erbengemeinschaft sind die Antragsteller mit je 9/40 und die Antragsgegnerin mit 4/40 beteiligt.
Auf den übereinstimmenden Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht die Besitzung auf Grund von Nr. 17 der MilRegVO Kr 84 der Antragstellerin zu 4 übertragen und dabei die Abfindungen der Antragsteller zu 1 bis 3 auf je 3.112,63 DM und die der Antragsgegnerin auf 1.383,39 DM festgesetzte. Die Antragsgegnerin hatte gebeten, den Antrag abzulehnen, hilfsweise ihr den Acker "das Munzeler Markfeld" in Grösse von 1,9742 ha, der günstiger zum Gut N. ihres Ehemannes als zum Hof in Ho. liege, zuzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre Anträge aus dem ersten Rechtszug weiter verfolgte, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Antragsteller bitten in erster Linie um Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 6.000 DM nicht erreicht sei, in zweiter Linie um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unbegründet.
II.
1.)
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM übersteigt (§ 2 Abs. 1 LVR). Nach § 2 Abs. 4 LVR kommen für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Vorschriften des § 44 LVO zur Anwendung. Nach § 44 Abs. 2 LVO bestimmt sich für das hier in Frage stehende Erbauseinandersetzungsverfahren der Geschäftswert und damit auch der Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes nach dem Wert der in Streit befindlichen Besitzung. Nach § 42 LVO in Verbindung mit § 18 KostO kommt hierfür der Einheitswert mit 39.800 DM in Frage (vgl. OGHZ 2, 43 ff = RechtdLandw 1949, 83). Auf die Beteiligung der einzelnen Miterben und damit auf die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Wert der Besitzung kommt es dabei in keiner weise an. Der Hinweis der Rechtsbeschwerdegegner, dass ein Unterschied zwischen Geschäftswert und Beschwerdewert zu machen sei, ist nach der klaren gesetzlichen Regelung abwegig; ebenso geht auch der Hinweis auf die Vorschriften über den Geschäftswert bei Erklärungen einzelner Beteiligter (§ 33 KostO) fehl. Die Rechtsbeschwerdegegner übersehen bei solchen Erwägungen die ausdrückliche gesetzliche Regelung und verkennen ausserdem auch das Wesen einer Zuweisung auf Grund von Nr. 17 der MilRegVO Nr. 84. Mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses geht das Eigentum an der Besitzung auf den Erwerber über (Schlußsatz von Nr. 17 aaO). Solange keine Rechtskraft eingetreten ist, ist die gesamte Besitzung Gegenstand des Verfahrens; durch die Anfechtung eines Zuweisungsbeschlusses wird daher die gesamte Besitzung zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ohne Rücksicht auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Erbengemeinschaft und damit an Werte der Besitzung. Die positive gesetzliche Regelung und ihre innere Rechtfertigung beruhen hiernach auf Gründen, die für das Gebiet des Zivilprozessrechts dazu geführt haben, für eine Klage eines Miterben auf Leistung an alle Erben (§ 2039 BGB) den Wert der ganzen eingeklagten Leistung, nicht nur den Anteil des Klägers (Rechtsmittelklägers) als massgebend anzusehen, weil Gegenstand des Verfahrens der gesamte Anspruch und nicht bloss der dem klagenden Miterben zustehende Anteil ist (vgl. RGZ 149, 193; Stein-Jonas-Schönke, § 3 zu Anm. 13; Baumbach, ZPO, 19. Aufl S 35).
2.)
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass nach dem gesetzlichen Tatbestand der Nr. 17 der MilRegVO Nr. 84 für ein Zuweisungsverfahren nur erforderlich sei, dass eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehöre; ob diese Miterbengemeinschaft erst nach Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 84 (24. April 1947) entstanden sei oder schon lange Zeit davor bestanden habe, sei ohne Bedeutung. Dem ist gegenüber den Angriffen der Rechtsbeschwerde zuzustimmen (vgl. auch Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl Bem. 352). Dass, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine Zuweisung für die nicht zum Zuge kommenden Miterben eine gewisse Härte mit sich bringt, liegt in der Natur der Sache; sie beruht aber auf der gesetzlichen Regelung, die auf diese Weise die Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe ohne eine zu starke Schuldenlast erreichen will und damit Gedanken verfolgt, wie sie der Höfeordnung zu Grunde liegen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass eine Zuweisung einem entschädigungslosen Entzüge der Miterbenberechtigung praktisch sehr nahe komme und daher die Vorschrift des Art. 14 des Grundgesetzes zu beachten sei, hindert die Anwendbarkeit des Zuweisungsverfahrens nicht (vgl. auch OGHZ 3, 290 ff [292/93] = RechtdLandw 1950, 143). Ebenso verschlägt auch nicht der Hinweis, dass die Antragsgegnerin bislang von einem Einheitswert von 50.300 RM bzw DM die steuerlichen Lasten getragen habe. Daß sie zu Unrecht mit 1/10 vom Einheitswert von 50.300 RM bzw DM statt richtig 39.800 RM bzw DM herangezogen worden ist, ist ihre persönliche Angelegenheit; sie hätte sich gegen eine ungerechtfertigt hohe Heranziehung zu einer Besteuerung mit den zulässigen Rechtsmitteln schützen können. Im übrigen hat sie bisher nicht nur 1/10 der Lasten getragen, sondern auch 1/10 der Nutzungen gehabt. Daß sie nunmehr bei der Zuweisung statt 1/10 von 39.800 = 3.980 DM nur 1.383,39 DM erhält, entspricht der gesetzlichen Regelung und kann daher ihrer Anwendbarkeit im einzelnen Falle nicht im Wege stehen.
Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß ein besonderer Anlaß bestehen müsse, eine bereits seit fast zwei Jahrzehnten bestehende Miterbengemeinschaft mit Hilfe der Bestimmung der Nr. 17 der MilRegVO Nr. 84 jetzt zur Auflösung zu bringen, und ein solcher Anlaß hier nicht gegeben sei, weil der Hof trotz Zugehörigkeit zu einer Miterbengemeinschaft einwandfrei bewirtschaftet worden sei, ist ohne entscheidende Bedeutung, Nach der gesetzlichen Regelung kommt es auf solche Gesichtspunkte nicht an. Zu der Frage, ob das Gericht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Zuweisung vornehmen muss, die Kannvorschrift also das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet (so OGHZ 3, 290 ff [247] = RechtdLandv 1950, 143) oder ob das Gericht aus Billigkeitserwägungen trotzdem noch eine Zuweisung ablehnen kann, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn das Beschwerdegericht hat die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Billigkeitsgründe, wie sie mit der Rechtsbeschwerde erneut vorgebracht werden, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, hat sie gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass alle diese Billigkeitsgründe der Zuweisung nicht im Wege stehen. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht erkennbar, wird vor allem auch nicht durch die Begründung der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen hat das Beschwerdegericht vor allem auch die Frage geprüft, ob eine Herausnahme der von der Antragsgegnerin hilfsweise beanspruchten fast 8 Morgen Ackerland aus der Zuweisung an die Antragstellerin zu 4 und eine Zuweisung dieser Fläche an die Antragsgegnerin am Platze sei, und den Gesichtspunkt beachtet, welche Abfindung die Antragsgegnerin erhält und welchen wert sie durch die Zuweisung einbüßt.
Damit erweisen sich sämtliche Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet. In der innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 5 Abs. 2 LVR) eingereichten Beschwerdebegründung hat die Rechtsbeschwerdeführerin die vom Beschwerdegericht festgestellte Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 4 nicht angegriffen. Wenn sie hernach mit Schriftsatz vom 27. Juni 1950 gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 4 Angriffe erhoben hat, so ist das verspätet und damit unbeachtlich.
Hiernach hat das Beschwerdegericht entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde weder die Bestimmung der Nr. 17 der MilRegVO Nr. 84 fälschlich auf den gegebenen Sachverhalt angewandt noch die Grenze verkannt, die der Ermessensfreiheit des Gerichts im Zuweisungsverfahren durch das Gesetz gezogen ist.
3.)
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO als unbegründet zurückzuweisen. Ein Anlass, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht.