Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 111/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 111/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 14.09.1950
Verfahrensgegenstand
Erbauseinandersetzung
Prozessführer
des Händlers Friedrich H. in V., N.str. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... i.O.,
Prozessgegner
den Zimmermann Johann H. in W., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. September 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der Landwirt and Arbeiter Johann H. war Eigentümer einer Landstelle in G. in Grösse von 2.27.40 ha mit einem Einheitswert von 3.710,- RM. Johann H. war im ersten Weltkrieg verschollen und ist im Jahre 1922 für tot erklärt worden. Er ist von seiner Witwe und seinen drei Kindern, der Ehefrau Helene Marie Kr. und seinen Söhnen Friedrich und Johann, zu je 1/4 beerbt worden. Nach dem Tode des Erblassers hat seine Witwe die Landstelle bewirtschaftet.
Der älteste Sohn des Erblassers, Friedrich, hat die Landwirtschaft erlernt. Von 1930 bis 1937 hat er bei der Mutter auf dem Hof gelebt und zunächst in einer Ziegelei und später in einem Magazin in Wilhelmshaven gearbeitet. Nach seiner Heirat im Jahre 1937 ist er in dem Gemüsegeschäft seiner Schwiegermutter in V. tätig gewesen, das er im Jahre 1940 übernommen hat und seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft fortführt.
Sein jüngerer Bruder Johann hat von 1931 bis 1935 das Zimmerhandwerk erlernt. Er blieb nach seiner Lehrzeit bei seiner Mutter auf der Landstelle, arbeitete dort und betätigte sich nebenher als Zimmermann. Als er im Jahre 1938 zum Wehrdienst eingezogen wurde, mußte die Landstelle, zu der vom Siedlungsamt eine Beisiedlungsfläche von 1 1/2 ha hinzugepachtet worden war, verpachtet werden, da die Witwe des Erblassers sie ohne die Hilfe ihres jüngsten Sohnes nicht bewirtschaften konnte und ihr Sohn Friedrich die Bewirtschaftung nicht übernehmen wollte. Johann H. ist seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft arbeitslos. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von 7 und 2 Jahren.
Im Januar 1950 hat das Siedlungsamt die Beisiedlung gekündigt, weil sie von dem Pächter nicht ordnungsmässig bewirtschaftet werde. Da eine Einigung der Geschwister über die Bewirtschaftung der Landstelle nicht zu erzielen war, hat Johann H. bei dem Amtsgericht in Varel beantragt, die Landstelle gemäß Art VI Nr. 17 MilRegVO 84 auf ihn nach den Regeln der Höfeordnung zu übertragen. Inzwischen hatten seine Mutter und seine Schwester ihre Erbteile an ihn abgetreten. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller seinem Bruder eine nach dem Ertragswert der Landstelle errechnete Abfindung von 1.500,- DM angeboten. Friedrich H. ist hierauf nicht eingegangen und hat um Abweisung des Antrages seines Bruders gebeten, weil in dem dortigen Bezirk Ältestenrecht gelte und die Landstelle daher ihm als ältesten Colin nach Höferecht zukomme. Der Antragsgegner hat jedoch seinerseits einen Antrag auf Übertragung der Besitzung nicht gestellt.
Nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, seinem Bruder eine vom Gericht vorgeschlagene und für angemessen erachtete Abfindung von 2000,- DM zu zahlen, hat das Amtsgericht seinen Antrag abgewiesen, weil eine Zuweisung nicht erfolgen könne, wenn der Antragsteller nicht gewillt sei, den Miterben angemessen abzufinden.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Oldenburg den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die Landstelle ungeteilt auf den Antragsteller Johann H. übertragen, für seinen Bruder Friedrich eine in zwei gleichen Raten zu zahlende Abfindung von 1.000,- DM festgesetzt und ausserdem bestimmt, daß auf die Zuweisung der Landstelle § 13 HöfeO Anwendung finde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Entscheidung begehrt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei der Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung auf Grund des Art VI Nr. 17 MilRegVO 84 sei grundsätzlich von der Hoferbenordnung des § 5 HöfeO auszugehen, hat aber eine starre Bindung des Gerichts an diese Vorschriften verneint und eine Abweisung von ihnen für zulässig erachtet, falls in Einzelfalle wichtige Gründe gegen ihre Anwendung sprächen. Das Oberlandesgericht hat solche Gründe hier als gegeben erachtet und ist so unter eingehender Würdigung der vorliegenden Verhältnisse zu einer Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller gelangt.
Die Rechtsbeschwerde sieht in der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, daß bei der Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung aus wichtigen Gründen von der Hoferbenordnung des § 5 HöfeO abgewichen werden könne, eine Gesetzesverletzung und meint, aus Art VI Nr. 17 MilRegVO 84 ergebe sich nichts für die Zulässigkeit einer Abweichung von den Regeln der Höfeordnung aus besonderen Gründen. Das Gericht sei daher an § 5 HöfeO gebunden. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe zwar die gegenteilige Meinung vertreten, doch könne seiner Rechtsauffassung nicht beigetreten werden. Das Beschwerdegericht habe sich denn auch auf den Standpunkt gestellt, daß bei der Zuweisung grundsätzlich von § 5 HöfeO auszugehen sei. Seine Ansicht, daß die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ein Abweichen von der Hoferbenordnung des § 5 HöfeO rechtfertigen könnten, finde im Gesetz keine Stütze und hätte, wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, durch entsprechende Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden müssen. Nach § 6 Abs. 1 HöfeO sei die Besitzung dem wirtschaftsfähigen Antragsgegner als ältestem männlichem Miterben zu übertragen. Wenn er auch keinen dahingehenden Antrag gestellt habe, so sei er doch zur Übernahme der Besitzung nach Abzug des jetzigen Pächters bereit.
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Art VI Nr. 17 MilRegVO 84 durch Ausserachtlassung der Vorschriften der §§ 5, 6 HöfeO. Ihrer Ansicht, die Bestimmung des Miterben, dem die Besitzung zugewiesen wird, müsse nach den Vorschriften der angeführten Paragraphen erfolgen, kann nicht beigetreten werden. Das Beschwerdegericht geht allerdings selbst davon aus, daß für die Zuweisung grundsätzlich die Folgeordnung des § 5 HöfeO maßgebend sein müsse und nur aus wichtigen Gründen von ihr abgewichen werden dürfe. Es glaubt, sich für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21. Dezember 1949 berufen zu können (OGHZ 3, 155 = RechtdLandw 1950, 123). Seine Ansicht findet indessen in dieser Entscheidung keine Stütze. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgeführt, Art VI Nr. 17 MilRegVO 84 enthalte über die Auswahl des Miterben keine das Gericht bindende Bestimmung, nicht aber die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich von § 5 Höfep auszugehen sei und nur in besonderen Fällen von seinen Vorschriften abgewichen werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, daß das Gericht bei einer Auseinandersetzung gemäß §§ 86 ff RFGG in der Bestimmung des Erwerbers aus dem Kreise der Miterben frei sei, und darauf hingewiesen, daß Art VI Nr. 17 nur so seinen Zweck erfüllen könne. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof einmal damit begründet, daß die Zuweisung nicht dem Gericht hätte übertragen zu werden brauchen, wenn die Zuweisung der Besitzung bei Uneinigkeit der Miterben nach den Vorschriften der gesetzlichen Hoferbenfolge des § 5 HöfeO erfolgen solle. Daß das Gesetz die Auswahl des Miterben den Gericht überlassen hat und überlassen wollte, hat der Oberste Gerichtshof auch daraus hergeleitet, daß nach Art VI Nr. 17 das Amtsgericht die Besitzung auf einen Miterben übertragen kann und daß diese Fassung nicht verständlich wäre, wenn die Besitzung dem nach der gesetzlichen Hoferbenfolge berufenen Erben zugewiesen werden müßte. Mit Recht hat der Oberste Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, daß bei anderer Auffassung die Anwendung des Art VI Nr. 17 ausgeschlossen sein würde, wenn Miterben der im § 5 HöfeO aufgeführten Art nicht vorhanden seien, wie es bei verwaisten Höfen der Fall sei, daß aber gerade in diesen Fällen ein dringendes Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung bestehe.
An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 1950 (RechtdLandw 1950, 143) festgehalten. Sie wird auch in Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend geteilt. So weist Wöhrmann mit Recht darauf hin, die Befugnis des Gerichts aus Art VI Nr. 17 sei nichts anderes als das, was der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks tue, wenn er seinen Grundbesitz im Wege eines Übergabevertrages übertrage. Das Gericht werde durch die Nr. 17 in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Regelung der Fachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (Recht dLandw 1950, 150). Auch Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw 3. Aufl., Seite 395) teilen die von dem Obersten Gerichtshof vertretene Ansicht und weisen ebenfalls auf die Folgen hin, die die gegenteilige Meinung zeitigen würde. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1951 (V BLw 134/49) beigetreten. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben ihm keinen Anlaß, von diesem Standpunkt abzugehen. Danach war das Beschwerdegericht nicht genötigt, von der Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller abzusehen, weil in dem fraglichen Bezirk Ältestenrecht gilt und der Antragsgegner, falls Höferecht zur Anwendung käme, vor ihm zum Hoferben berufen wäre.
Im übrigen hat die Rechtsbeschwerde die Gründe, die das Beschwerdegericht für die Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller angeführt hat, nicht angegriffen. Insoweit liegt denn auch eine Ermessensentscheidung vor, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in der Richtung nachgeprüft werden kann, ob etwa von dem pflichtgemäßen Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht oder gegen verfahrensrechtliche Vorschriften Verstossen worden ist. In dieser Einsicht sind Gesetzesverletzungen nicht ersichtlich.
Nicht zu prüfen war, ob es zulässig war, der Berechnung der Abfindung für den Antragsgegner statt des Einheitswertes den Ertragswert der Besitzung zu Grunde zu legen. Auf diese weise hat das Beschwerdegericht nämlich einen höheren Abfindungsbetrag errechnet, als es der Fall gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Einheitswert zum Ausgangspunkt seiner Berechnung genommen hätte. Der Antragsgegner ist in diesem Punkte nicht beschwert. Da der Antragsteller den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht angefochten hat, erübrigte sich ein Eingehen hierauf.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.