Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1951, Az.: IV ZR 14/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 14/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.09.1949
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 2, 270 - 272
- DB 1951, 740 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 690 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 673 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Helene S. geb. H. in H., E.-M.-Strasse ..., bei W.,
Prozessgegner
den Angestellten Emil S. in H., O.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
§18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG ist weit auszulegen.
Vermischt ein Ehegatte Vermögen oder Einkünfte des anderen mit dessen Zustimmung mit seinem eigenen Vermögen, so entsteht wirtschaftlich gesehen ein gemeinsamer Vermögensbestand, bei dessen Teilung dem Ehegatten, der sein Vermögen oder seine Einkünfte dem anderen zur Verfügung gestellt hat, eine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG, zusteht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. September 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 22.9.1939 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin war während der Ehe vom 26.2.1925 bis 31. Dez. 1928 berufstätig. Sie behauptet, dass sie in dieser Zeit ihren gesamten Verdienst von monatlich netto 300,- RM restlos dem Beklagten ausgehändigt habe , in 46 1/6 Monaten also 13.850,- RM. Dieses Geld habe der Beklagte zum grossen Teil im eigenen Interesse verwandt. Er habe dafür ein Grundstück und einen Lastkraftwagen gekauft und einer Firma L. & B. ein Darlehen gegeben. Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückerstattung ihrer Einkünfte, weil diese ihr Vorbehaltsgut gewesen seien. Von dem hingegebenen Betrag rechnet sie 2.650,- RM ab, die den Kaufpreis für ein für sie erworbenes Herrenzimmer bilden, und weitere 2.310,- RM als Ausgleich dafür, dass wegen ihrer Berufstätigkeit eine Hausangestellte beschäftigt werden musste. Von dem verbleibenden Betrag hat sie 5.000,- RM eingeklagt.
Der Beklagte hat bestritten, monatlich 300,- RM von der Klägerin erhalten zu haben. Er behauptet, dass die Beträge, die die Klägerin ihm gegeben habe, bis auf geringe Ausnahmen im Haushalt der Parteien verbraucht worden seien.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 4.6.1947 den Beklagten zur Zahlung von 2.424,50 RM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1947 verurteilt. Durch Schlussurteil vom 3. März 1948 hat es die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klagforderung in Höhe von weiteren 1.331,86 RM für begründet erachtet und den Beklagten nach Umstellung dieses Betrages gemäss §16 UmstG zur Zahlung von weiteren 133,19 DM verurteilt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klagforderung weiter und erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 2.442,31 DM. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig und begründet.
I.
Das Arbeitseinkommen der Klägerin war ihr Vorbehaltsgut, (§1367 BGB). Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angefochten - festgestellt, dass die Klägerin dieses Vorbehaltsgut dem Beklagten überlassen hat, und zwar ohne eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Verwendung der Gelder, dass sie die Gelder ihrer Mutter übergeben hat, die den Haushalt der Parteien führte, und dass die Beträge "im grossen und ganzen" in den Haushalt geflossen sind und dort Verwendung gefunden haben. Das Berufungsgericht schliesst daraus, dass es sich insoweit um Aufwendungen der Ehefrau zur Bestreitung des gemeinsamen Haushalts gehandelt habe, dass für diese Aufwendungen gemäss §1371 BGB die Auslegungsregel des §1429 BGB Platz greifen müsse, und dass demnach auf Seiten der Klägerin die Absicht gefehlt habe, Ersatz zu verlangen. Das gelte auch für diejenigen Aufwendungen, die über den nach §1427 Abs. 2 BGB von der Frau geschuldeten angemessenen Beitrag hinaus gemacht worden seien. Die Klägerin könne nur diejenigen Beträge ersetzt verlangen, die nicht in den Haushalt geflossen und nicht für ihre persönlichen Zwecke verausgabt worden seien.
Diese Ausführungen sind nicht unbedenklich. Soweit die Klägerin mit der Hingabe ihres Arbeitseinkommens ihrer Verpflichtung aus §1427 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt hat, kommt eine Ersatzleistung durch den Ehemann allerdings nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine Beitragspflicht der Frau zu den ehelichen Lasten handelt. Nur soweit die Leistungen der Frau den nach §1427 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten "angemessenen Beitrag" übersteigen, kommt es auf die Auslegungsregel des §1429 BGB an.
Die Revision bestreitet nicht, dass diese Auslegungsregel hier Anwendung finden kann. Sie ist aber der Auffassung, dass der Beklagte die Voraussetzungen für diese Anwendung dartun und insbesondere beweisen müsse, dass die Beträge, die die Klägerin über die angemessenen Beiträge hinaus gegeben hat, auch zur Bestreitung des ehelichen Aufwands bestimmt waren. Der Revision ist zuzugeben, dass grundsätzlich der Mann, der sich gegenüber dem Anspruch der Frau auf Herausgabe ihres Vorbehaltsguts auf die Auslegungsregel des §1429 BGB beruft, ihre Voraussetzungen beweisen muss (KG in OLG 26, 223). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es eines solchen Beweises nicht mehr bedürfe. Es hat schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts für erwiesen angesehen, dass die Klägerin die Gelder zur Bestreitung des ehelichen Aufwands im gemeinsamen Haushalt hingegeben hat.
Darin liegt ein Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die ausserhalb des ehelichen Aufwands liegenden Ausgaben für das Grundstück, den Lastkraftwagen und das Darlehen an B. zur Hälfte aus den Einkünften der Klägerin bestritten hat. Das hat der Beklagte zugestanden. Es ist deshalb nicht möglich, dass diese Einkünfte "im grossen und ganzen", wie das Berufungsgericht sagt, in den Haushalt geflossen sind. Vielmehr müsste danach ein erheblicher Teil dieser Beträge gerade nicht für den Haushalt verwendet worden sein, sondern dem Beklagten für seine sonstigen Ausgaben zur Verfügung gestanden haben. Dieser Widerspruch bedarf der Aufklärung, weil damit unter Umständen eine wesentliche Stütze für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre gesamten Einkünfte zur Bestreitung des ehelichen Aufwands zur Verfügung gestellt, entfallen würde.
Bedenken ergeben sich weiter daraus, dass das Berufungsgericht nicht geklärt hat, ob der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil der Gelder nicht für den ehelichen Aufwand verwandte. Sollte die Klägerin das gewusst haben, so könnte es allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen, anzunehmen, dass sie gleichwohl weiterhin ihre Einkünfte uneingeschränkt zur Verwendung im Haushalt hingab. Denn der Beklagte hätte dann zu ihrem Nachteil auch so verfahren können, dass er diese Einkünfte in voller Höhe zur Bestreitung des ehelichen Aufwands verwandte und aus seinen eigenen Einnahmen nur noch den diese Einkünfte etwa übersteigenden Bedarf zuschoss. Das würde bedeuten, dass die Klägerin durch ihre Arbeit dem Beklagten die von ihm zu tragenden Lasten des ehelichen Aufwands abnahm und ihm so die Verwendung seiner eigenen Einnahmen für seine privaten Zwecke ermöglichte. Dass dies dem Willen der in der Ehe mitverdienenden Ehefrau entspricht, wird nur angenommen werden können, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Liegen solche Umstände nicht vor, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Ehefrau trotzdem ihre gesamten Einkünfte dem Mann zur Bestreitung des ehelichen Aufwands überlassen hat. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die von ihm angeführten Tatsachen auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte für die von ihm getroffene Feststellung ausreichen. Reichen sie nicht aus, so ist der Beklagte beweisfällig mit der Folge, dass die Auslegungsregel des §1429 BGB keine Anwendung finden kann.
Sollte das Berufungsgericht aber auch bei seiner erneuten Prüfung wieder zu der Feststellung kommen, dass die Klägerin ihre gesamten Einkünfte dem Beklagten zur Bestreitung des ehelichen Aufwands zur Verfügung gestellt hat, so wird weiter zu prüfen sein, ob dann nicht ein Sachverhalt vorliegt, der in diesem Fall die Anwendung der Auslegungsregel des §1429 BGB ausschliesst, weil insoweit die Absicht, Ersatz zu verlangen, nicht gefehlt hat.
Nach diesen Richtungen bedürfen, die Erwägungen des Berufungsgerichts der Ergänzung. Deshalb musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Von dem Ergebnis der erneuten Prüfung wird es abhängen, ob und in welchen Umfang die Auslegungsregel des §1429 BGB hier zur Anwendung kommen kann. Ergibt sich, dass der Beklagte sich nicht auf sie berufen kann, so würde daraus folgen, dass die Klägerin insoweit Ersatz verlangen kann, als die von ihr hingegebenen Beträge den von ihr geschuldeten angemessenen Beitrag des §1427 Abs. 2 S. 1 BGBübersteigen. Bei solcher Begründung des Anspruchs der Klägerin würde es nicht mehr darauf ankommen, welche Beträge der Beklagte für andere Aufwendungen ausgegeben hat, vielmehr würde sich der für den Erstattungsanspruch maßgebende Betrag allein aus der Differenz zwischen den hingegebenen Beträgen und dem angemessenen Beitrag ergeben.
Der Angriff der Revision, dass der Beklagte als Erträgnisse des Vorbehaltsguts auch die Zinsen des an Bock gewährten Darlehens anteilsweise der Klägerin herausgeben müsse, bedarf allerdings trotzdem der Prüfung. Dieser Angriff ist aber unbegründet. Denn es handelt sich dabei um Erträge des Vorbehaltsguts, dessen Verwaltung die Klägerin dem Beklagten überlassen hatte. Solche Erträge kann der Mann nach den Bestimmungen der §§1371, 1430 BGB nach freiem Ermessen verwenden, soweit sie nicht für die Kosten einer ordnungsgemässen Verwaltung verbraucht werden. Der Hinweis der Revision, dass zu der Zeit, als der Darlehensschuldner die Zinsen bezahlte, nämlich im Jahre 1938, schon das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig war, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn nach §1430 BGB kommt es nur darauf an, ob die Frau das Kapital dem Mann zur Verwaltung überlassen und dieser es zinstragend angelegt hat. So lange die Ehe besteht und die Frau ihm die Verwaltung nicht entzogen hat, kann er die Erträge gemäss §1430 BGB verwenden.
II.
Wenn die erneute Prüfung der Sache durch das Berufungsgericht geklärt hat, in welchem Umfang die Klägerin ihre Einkünfte etwa nicht für den Haushalt zur Verfügung gestellt hat, oder inwieweit die Auslegungsregel des §1429 BGB nicht zur Anwendung kommen kann, so wird weiter, insbesondere im Hinblick auf §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG zu untersuchen sein, welche Ansprüche die Klägerin erheben kann. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Klägerin ihren Verdienst jeweils ihrer Mutter gegeben hat, die den Haushalt der Parteien führte. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts legen aber die Annahme nahe, dass die Mutter Teile dieser Beträge an den Beklagten weitergegeben hat, da dieser nach den getroffenen Feststellungen einen Teil der von der Klägerin hingegebenen Beträge für seine Anschaffungen verbraucht hat. Auf diese Weise würde sich ergeben, dass der Beklagte die von der Klägerin herrührenden Beträge mit seinen eigenen Einnahmen vermischt hätte. Schon durch diese nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt mit Zustimmung der Klägerin vorgenommene Vermischung wäre wirtschaftlich gesehen ein gemeinsamer Vermögensbestand entstanden. Die durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft führt häufig dazu, dass auch ohne Bestehen einer Gütergemeinschaft Vermögen und Einkünfte der Ehegatten nicht streng voneinander getrennt gehalten werden, dass gemeinsame Ersparnisse gemacht werden, die zum Erwerb von Sachen verwandt werden, und dass nach aussen nur einer der Ehegatten als deren Eigentümer auftritt, obwohl der andere mindestens wirtschaftlich daran beteiligt ist. In all diesen Fällen entsteht wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Bei Scheidung der Ehe ist dieses gemeinschaftliche Vermögen aufzulösen. Das ist eine Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG. Der Beklagte hat daher die von ihm durch Vermischung dem gemeinschaftlichen Vermögen zugeführten, aus dem Vorbehaltsgut der Klägerin stammenden Beträge an diese auszuzahlen, und zwar, da es sich um eine Auseinandersetzungsforderung handelt, im Verhältnis 1 : 1.
Der Senat schliesst sich damit der in Rechtslehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG weit auszulegen ist. Die enge rechtliche Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertigt die auf Billigkeitserwägungen beruhende Sonderbehandlung dieser Forderungen. Im Verhältnis zwischen Eheleuten sind regelmässig die durch die Ehe begründeten Beziehungen mitbestimmend dafür, dass Vermögen oder Einkünfte des einen Teils dem anderen zur Verfügung gestellt werden. Vermischt dieser die beiden Vermögensmassen miteinander, so erwirbt der Ehegatte, der die Beträge dem andern hingegeben hat, in der Regel eine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG. Das wird nur dann nicht der Fall sein, wenn die Beträge nicht wegen der durch die Ehe begründeten Beziehungen, sondern aus anderen, insbesondere etwa rein wirtschaftlichen Erwägungen hingegeben worden sind. Soweit durch diese weite Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung für den Schuldner Härten entstehen, muss es ihm überlassen bleiben, das Vertragshilfeverfahren nach §21 UmstG in Anspruch zu nehmen.
Nach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.