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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1951, Az.: III ZR 120/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1951
Aktenzeichen
III ZR 120/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 17.10.1950
LG Kiel

Fundstellen

  • BGHZ 2, 273 - 276
  • JZ 1951, 568 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 889 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Dipl.-Ing. Klaas A., Regierungsgewerberat in H., S.strasse,

Prozessgegner

das Land Sch.-Ho., vertreten durch das Ministerium des Innern, K., L.,

Amtlicher Leitsatz

Für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn (entschieden für einen schleswigholsteinischen Landesbeamten) ist gemäss Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg gegeben. Darunter ist der Rechtsweg "vor den ordentlichen Gerichten" zu verstehen, obgleich jetzt das Grundgesetz nach der Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte zwischen "Rechtsweg" und "Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten" unterscheidet.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Oktober 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand.

1

Der Kläger war als Regierungsgewerberat und Leiter des Gewerbeaufsichtsamtes in Sch. lebenslänglich angestellter Beamter bei einer Behörde, die bei der Neuordnung der politischen Verhältnisse eine Behörde des beklagten Landes geworden ist. Er ist am 31. Juli 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und hat sich am 9. August 1947 zum Dienstantritt gemeldet, wurde aber nicht wieder beschäftigt. Während des Schwebens seines Entnazifizierungsverfahrens hat des beklagte Land ihm am 23. Dezember 1947 vorsorglich eine Entlassungsurkunde zugehen lassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger zunächst in Gruppe IV und im Berufungsverfahren am 4. Oktober 1948 in Gruppe V eingestuft.

2

Der Käger verlangt für die Zeit vom 15. September 1947 bis 21. Dezember 1947 Wartegeld in Höhe von 208,35 DM - umgestellt im Verhältnis 10 : 1 aus entsprechenden Reichsmarkbeträgen - nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1949. Er stützt seine Ansprüche auf §6 der Ersten Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 28. März 1949 (GVOBl SchlH 1949, 55). Dieser bestimmt:

"Beamte, die am 8. Mai 1945 eine Planstelle ... innehatten und aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren, erhalten ..., vom Tage ihrer Rückkehr, frühestens vom 15. September 1947 ab, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens Dienstbezüge in Höhe des Wartegeldes. Werden sie in Gruppe V eingereiht, so erhalten sie diese Bezüge bis zum Tage ihrer Wiederbeschäftigung oder Versetzung in den Wartestand."

3

Das beklagte Land ist der Auffassung, die Ausnahmebestimmungen des §6 der Verordnung vom 28. März 1949 und des §8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben vom 21. Dezember 1948 (GVOBl SchlH 1949, 39) bezögen sich nur auf solche Kriegsgefangene, die sich am 1. Januar 1948 noch in Kriegsgefangenschaft befunden hätten, während der Kläger bereits im Jahre 1947 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei. Der Kläger dagegen habe gemäss §8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 21. Dezember 1948 (GVOBl SchlH 1949, 39), da er am 1. Januar 1948 noch nicht wieder im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei, nur die Rechte, wie sie im §48 des Gesetzes zur Fortführung und zum Abschluss der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 festgelegt seien; er habe daher grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens keinen Anspruch auf Gebührnisse.

4

Das Landgericht hat unter Abweisung des Zinsanspruches die Hauptsumme zugesprochen. Es geht davon aus, der Kläger sei erst am 23. Dezember 1947 als Beamter entlassen worden, für die Zeit vorher stände ihm daher nicht nur das verlangte Wartegeld, sondern sogar ein Gehaltsanspruch zu. Das Oberlandesgericht auf hat die Berufung des beklagten Landes die Klage als zur Zeit unzulässig auf Grund der Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 Gründe angewiesen. Der Kläger begehrt mit der Revision Wiederherstellung des angefochtenen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe.

5

1.)

Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen Bedenken, da Ansprüche eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn aus einem bisher preußischen Gebiet Gegenstand der Klage sind (§547 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit §71 Abs. 3 GVG; §39 PreußAusfG zum GVG vom 24. April 1878 - PrGS 230 -).

6

2.)

Der Rechtsweg ist für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Gehalt als Beamter zulässig. Nach den Bestimmungen, die für das hier allein interessierende Land Sch.-Ho. gelten, war der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nach dem Rechtszustand vor dem Zusammenbruch gegeben. Art. 142 DBG, der bestimmte, dass vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen seien, ist mit Rücksicht auf §182 DBG in Verbindung mit §11 des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl I 201), §13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 (RGBl I 224), Art. 5 Nr. 3 des KEG Nr. 36 vom 10. Oktober 1946 (ABl BrMilReg S. 61) hinsichtlich der Zuständigkeit für Beamtengehaltsklagen niemals in Kraft getreten. Es war also bei der Regelung des Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf geblieben; nach diesem steht für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten der Rechtsweg offen. Obgleich in Artikel 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf im Gegensatz zu Art. 131 Abs. 1 Satz 3 und Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WeimVerf nicht von dem "ordentlichen Rechtsweg", sondern schlechthin von dem "Rechtsweg" die Rede ist, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]) hierunter immer den "ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten" verstanden. Dabei hat das Reichsgericht seine Ansicht mit dem Sprachgebrauch der damaligen Zeit begründet, wonach "unter Rechtsweg regelmässig das mit besonderen Rechtsgarantien ausgestattete und durch sie gesicherte Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren Richtern zusammengesetzten ordentlichen Gerichten, im Gegensatz zum Verfahren vor den diese Garantien nicht oder nicht in vollem Masse besitzenden Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu verstehen sei". Der Grund, dass keine unabhängigen Verwaltungsgerichte bestehen, ist jetzt allerdings fortgefallen: Das Grundgesetz unterscheidet nunmehr nicht nur der Wortfassung nach zwischen "Rechtsweg" (Art. 19 Abs. 4 Satz 1) und "ordentlichem Rechtsweg" (Art. 14 Abs. 3 Satz 4; Art. 19 Abs. 4, Satz 2; Art. 34, Satz 3), sondern auch inhaltlich, da es in Art. 19 den "Rechtsweg" schlechthin ausdrücklich neben den "ordentlichen Rechtsweg" stellt, indem es zunächst für Ansprüche aus Verletzung der Rechte durch die öffentliche Gewalt den "Rechtsweg" öffnet und sodann bestimmt, dass, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der "ordentliche Rechtsweg"gegeben ist. Ausserdem sind nunmehr in allen Ländern der Bundesrepublik unabhängige Verwaltungsgerichte geschaffen, so dass auch das Vorfahren vor ihnen als mit besonderen Rechtsgarantien ausgestattet und durch sie gesichert als ein Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren Richtern zusammengesetzten Gerichten im Sinne der Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 124, 173 [176]) anzusehen ist. Wollte man aber jetzt wegen Wandlung des Ausdrucks "Rechtsweg" darunter den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten verstehen, so würde das zu einem vom damaligen Gesetzgeber missbilligten Ergebnis führen, wenn auch noch andere Gründe als das Fehlen unabhängiger Verwaltungsgerichte vorhanden gewesen sind, die ihn zur Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bestimmt haben. Das ist aber der Fall. Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf wollte die durch Art. 149 RBG und dessen Vorbild, den §1 des Preussischen Gesetzes vom 24. Mai 1861 geschaffene prozessuale Rechtsstellung der Beamten nicht verschlechtern oder abändern, sondern im Gegenteil aufrecht erhalten, sie sogar allen anderen Beamten gewähren und als Beamtengrundrecht verfassungsmässig feststellen; in diesen Bestimmungen ist aber unzweifelhaft der "Rechtsweg" vor den "ordentlichen Gerichten" gemeint (RGZ 124, 173 [176]). Aber selbst wenn insoweit noch Zweifel bestehen sollten, ob durch Eröffnung des Rechtsweges vor unabhängigen Verwaltungsgerichten an Stelle des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten die prozessuale Rechtsstellung jener vom Reichsgericht erwähnten Beamtengruppen verschlechtert würde, so ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Weimarer Verfassung, dass der Gesetzgeber mindestens den Richtern den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnen wollte. Die in dieser Beziehung ursprünglich vorgesehene Sonderbestimmung ist jedoch im Hinblick auf die in Art. 129 erfolgte Eröffnung des Rechtswegen vor den ordentlichen Gerichten für alle Beamten, also einschliesslich der Richter, gestrichen worden. Wollte man jetzt wegen Änderung des Begriffs "Rechtsweg" darunter den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten verstehen, so würde das mithin zu einem vom damaligen Gesetzgeber ausdrücklich missbilligten Ergebnis hinsichtlich der Richter führen. Hätte der Verfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes etwas derartiges bezweckt, so hätte es klarer zum Ausdruck gebracht werden müssen.

7

Deshalb kann nur davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Rechtsweg" in Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf trotz der jetzt eingetretenen inhaltlichen Umwandlung dieses Begriffs nach wie vor im Sinne des "Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten" zu verstehen ist.

8

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Auffassung der DVO zum DBG zu §§142, 145, 147 und 182 in der Neufassung auf Grund des Bundespersonalgesetzes (BGBl 1950 I, 734 ff), wo ausdrücklich gesagt ist, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Dass der Bundesgesetzgeber selbst nicht beabsichtigt hat, diesen Rechtszustand, wie er bisher gegeben war, zu ändern, ergibt sich auch aus §71 Abs. 2 GVG i.d.F. des Vereinheitlichtungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 1950 I, 455), wonach die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind "für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden".

9

Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob sich die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten auch als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums" aus Art. 33 Abs. 5 GrundG, und zwar nicht nur als Programmsatz, sondern als unmittelbar anzuwendendes Recht ergibt (so: Bonner Komm Art. 33 Anm. II 7 f; Heyland ÖV 1950 86; aA OLG Frankfurt DVerwBl 1950, 339; Bachof SJZ 1950, 488, Hern DVerwBl 1949, 330; Zivilprozesslehrertagung DVerwBl 1950, 336; Naumann DRiZ 1951, 58; Ule DRiZ 1950, 228).

10

Soweit ersichtlich, ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung nur erörtert, ob die künftige Gesetzgebung für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnen kann. Dagegen ist unstreitig, dass nach geltendem Recht - jedenfalls in den Ländern, die nach dem Zusammenbruch keine besondere Landesregelung getroffen haben - für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

11

3.)

Mit Recht rügt die Revision Verletzung des Art. 131 Satz 3 GrundG. Das Berufungsgericht sieht die in Schleswig-Holstein ergangenen landesgesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten nicht als "anderweitige landesrechtliche Regelung" im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG an; es geht davon aus, dass eine solche anderweitige Regelung nur dann vorliege, wenn der Rechtsweg dadurch ausdrücklich wieder eröffnet werde; eine materielle Regelung der Rechtsverhältnisse der von Art. 131 GrundG betroffenen Personenkreise genüge nicht.

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Dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 1951 - III ZR 153/50 - (BGH 1, 274) näher begründet hat, ist unter "Ausscheiden" im Sinne des Art. 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist. Mithin gehört der Kläger, da er nach seiner Rückkunft aus der Kriegsgefangenschaft im Hinblick auf sein laufendes Entnazifizierungsverfahren nicht beschäftigt worden ist, zu den in Art. 131 GrundG angeführten Beamtengruppen. Unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne des Art. 131 Satz 3 GrundG ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch eine vor Erlass des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art. 131 genannten Personenkreise materiell regelt. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob im Land Sch.-Ho. die hier geltend gemachten Ansprüche nach dem Zusammenbruch durch ein Landesgesetz geregelt worden sind.

13

Dieser Prüfung bedarf es jetzt jedoch nicht mehr, da inzwischen das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl 1951, 307) ergangen ist. Diese neue Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszug anzuwenden, ohne dass es einer grundsätzlichen Erörterung bedarf, ob neue, erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Gesetze etwa schlechthin im Revisionsrechtszug anzuwenden sind. Das Reichsgericht ist hinsichtlich der Verfahrensvorschriften stets davon ausgegangen, dass neue Verfahrensgesetze bei Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem Rechtszug - anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind (vgl. für den Fall des Zulässigwerdens des Rechtsweges: WarnRspr 1926, 18. Jahrgang, Nr. 168 und 191; für den Fall des Unzulässigwerdens des Rechtsweges: RGZ 110, 160 [162]). Der Senat trägt im Hinblick auf diese insoweit auch im Schrifttum gebilligte (vgl. Stein-Jonas Aufl. 17 §549 Anm. III A. 1 d.) Rechtsansicht keine Bedenken, mindestens auf diesem beschränkten Teilgebiet die Berücksichtigung neuen Rechts auch im Berufungsrechtszug zuzulassen. Das hier in Betracht kommende Gesetz vom 11. Mai 1951 ist eine Vorschrift, die das in Satz 3 des Art. 131 GrundG für den Fall des Fehlens "anderweitiger landesrechtlicher Regelungen" ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt; sie ist daher geradeso wie eine Verfehrensvorschrift zu behandeln.

14

Der Rechtsweg ist mithin mindestens jetzt auch im Hinblick auf Satz 3 des Art. 131 GrundG zulässig.

15

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und zur Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden haben.

Dr. Delbrück Meiß Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar