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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1951, Az.: 4 StR 181/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1951
Aktenzeichen
4 StR 181/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Essen - 19.12.1950

Verfahrensgegenstand

Betruges

Prozessgegner

den Berginvaliden Bernhard H. aus G., geboren am ... 1916 in E. Krs. L.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte hat sich als Berginvalide von einer Zeche 40 Zentner Kohlen zum ermässigten Bergmannspreis liefern lassen, ohne sie, wie es bei solchen Kohlen Vorschrift ist, im eigenen Haushalt verbrauchen zu wollen. Vielmehr hat er die Kohlen für insgesamt 54 DM weiter verkauft. Deshalb ist er wegen Rückfallbetrugs zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt (§§263, 264 StGB). Seine Sachrüge hat Erfolg.

2

Beizutreten ist den Ausführungen des Landgerichts zum äusseren Tatbestand des Betrugs. Schon durch seinen Antrag auf Kohlenlieferung ohne Offenbarung der Weiterverkaufsabsicht hat der Angeklagte bei der Zeche vorsätzlich einen Irrtum erregt, denn nach den Urteilsfeststellungen war es ihm bekannt, dass er solche Kohlen nur für den eigenen Bedarf beziehen könne. Der Angeklagte wusste also, dass die Zeche nur in dieser irrigen Annahme seinem Antrage entsprechen werde. Beantragte er in Kenntnis dieses Umstandes trotzdem die Kohlenlieferung, ohne die Weiterverkaufsabsicht zu offenbaren, so lag darin auch ohne besondere Hervorhebung zugleich die Erklärung, dass er die Kohlen bestimmungsgemäss für den eigenen Bedarf erbitte. Der Angeklagte hat also durch Unterdrückung eines, wie er wusste, für die Lieferungszusage wesentlichen Umstandes bei der Zeche einen Irrtum erregt. Das gleiche gilt auch für das Abholen der Kohlen bei der Zeche; denn die Kohlen wurden ihm nur in der irrigen, durch seinen unvollständigen Antrag hervorgerufenen und bestärkten Annahme ausgeliefert, dass er sie für den eigenen Bedarf brauche. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter eine durch den von Angeklagten hervorgerufenen Irrtum bedingte Vermögensverfügung und -schädigung der Zeche angenommen, weil ihm die Kohlen sonst nicht ausgehändigt, sondern anderweit teurer verkauft worden wären. Dem kann die Revision nicht mit der Behauptung begegnen, dieselben Kohlen wären sonst verbilligt einem andern Bergmann geliefert worden.

3

Die zum Betrug erforderliche Vermögensvorteilsabsicht des Angeklagten ist dagegen noch nicht erwiesen. Das Landgericht folgert sie aus dem Weiterverkauf der Kohlen zum höheren Preise; sie sei der "Hauptanstoss" für das Tun des Angeklagten gewesen. Bei der festgestellten besonderen Sachlage reicht das zur Annahme einer solchen Vorteilsabsicht aber nicht aus. Dazu gehört neben dem Vorsatz, den äusseren Betrugstatbestand zu verwirklichen, wie er hier feststeht, noch der Wille und die Vorstellung des Täters, sich durch die Tat irgendeinen in Geld abschätzbaren Vorteil zu verschaffen. Diese Absicht wird dann, wenn der Täter bei der Tat auf einen Preisgewinn abzielt, zwar regelmässig naheliegen. Der Angeklagte hat sich aber dahin eingelassen, er könne Kohlen in grösserer Menge, obwohl sie ihm als Berginvalide im Umfange seines Hausbedarfs bis zu 50 Zentnern jährlich an sich widerruflich zukämen, bei seinen beengten Verhältnissen nicht unterbringen; weiterverkauft habe er die Kohlen nur deshalb, um sie nach und nach im Kleinhandel zum üblichen Preis eimerweise nach Bedarf wieder erwerben zu können.

4

Das Landgericht hätte diese Einlassung, mag sie glaubwürdig erscheinen oder nicht, prüfen müssen und nicht dahingestellt lassen dürfen. Träfe sie zu, so hat sich der Angeklagte die Kohlen zwar rechtswidrig verschafft, weil er unter solchen Umständen ohne Sondererlaubnis der Zeche keine Anwartschaft auf sie hatte. Zweifelhaft wäre dann aber, ob er bei der Irrtumserregung oder bei der Ausnutzung des erkanntermaßen bei der Zeche bestehenden Irrtums einen Vermögensvorteil angestrebt hat; denn nach seiner Vorstellung wäre dann an die Stelle der Kohlen ein Geldbetrag zum späteren Erwerb der gleichen Kohlenmenge zum Kleinhandelspreis getreten. Der Besitz dieses Geldbetrages wäre kein grösserer Vermögensvorteil gewesen, als der Besitz der von der Zeche gelieferten Kohlen, vorausgesetzt, das Landgericht erlangt die Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tatzeit keine anderweite Verwendung des Geldes als zum späteren Kohlenkauf erwogen hat, in der dann allerdings eine Vermögensvorteilsabsicht läge. In dieser Richtung ist der Sachverhalt noch ungeklärt und das Urteil daher aufzuheben.

5

Wird aber dennoch ein Betrug erwiesen, so bleibt zu prüfen, ob nicht nur ein Notbetrug (§264 a StGB) vorliegt. Der Angeklagte ist erwerbsunfähig, magenkrank und also wohl diätbedürftig; er unterhält mit einer Rente und Fürsorgeunterstützung von zusammen monatlich 165 DM eine fünfköpfige Familie, darunter drei kleine Kinder. Beim gegenwärtigen Preisstand und den veränderten Wirtschaftsverhältnissen reicht ein solcher Betrag auch unter bescheidensten Ansprüchen zum notdürftigen Lebensunterhalt einer so grossen Familie nicht aus. Der Angeklagte wird sich daher bei der Tat in Not befunden und sie deshalb begangen haben. Die Frage, ob sich der Angeklagte aus Not "geringwertige Gegenstande" verschafft hat, hat das Landgericht zu entscheiden, wobei auf RG JW 1937 S. 2510 hingewiesen sei. Der Angeklagte ist also in diesem besonderen Ausnahmefalle, der sich aus seiner besonderen wirtschaftlichen Notlage ergäbe, gegebenenfalls nur nach §264 a StGB zu bestrafen; §264 wäre dann nicht anwendbar.

Dr. Groß Dr. Hülle Engels Jagusch Dr. Augustin