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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1951, Az.: I ZR 65/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1951
Aktenzeichen
I ZR 65/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.05.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 218 - 227
  • DB 1951, 640 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1951, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 559 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 546 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der D. Bank unter der Firma ihrer Zweigniederlassung, der Nordwestbank, Filiale O. in O., vertreten durch den Custodian der Nordwestbank für das Land Niedersachsen, Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans F. in H.,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. N. in O., J.str. ..., als Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmannes Gustav Lundberg in O., L.str. ...,

Sonstige Beteiligte

Land Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen - Abteilung Bankenaufsicht - in M., P.-Str. ...

Amtlicher Leitsatz

Bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes einer Bank tritt die Zuständigkeitsverlagerung von der Absendefiliale auf die Empfangsfiliale schon mit der banküblichen Behandlung des Überweisungsauftrages durch die Absendefiliale ein, ohne daß es darauf ankommt, in welchem Zeitpunkt die Mitteilung hiervon bei der Empfangsfiliale eingeht.

Ziffer 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist erweiternd dahin auszulegen, daß der Erfüllungsort bei der Filiale begründet wird, wo ein Konto tatsächlich noch nicht eröffnet ist, die Bank aber zur Eröffnung des Kontos auf Grund des Bankvertrages verpflichtet ist.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. Mai 1950 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der ursprüngliche Kläger und jetzige Gemeinschuldner Kaufmann Gustav Lu., dessen Konkursverwalter den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug aufgenommen hat, beauftragte am 18. Juni 1945 die Deutsche Bank, Filiale Weimar, mit der Überweisung seines gesamten dort befindlichen Guthabens von 62.314,20 RM an die Filiale Würzburg der Deutschen Bank. Der Überweisungsauftrag wurde auf dem banküblichen Formular erteilt. Da damals keine Postverbindung von Weimar nach Würzburg bestand, übernahm Lu. selbst die Weiterleitung der Überweisungsbelege nach Würzburg. Am 19. Juni 1945 übergab ihm die Filiale Weimar den sogenannten "Sammler" zur Weitergabe an die Filiale Würzburg, außerdem die Gutschriftsanzeige (Überweisungsträger), die ebenfalls für die Filiale Würzburg zur späteren Aushändigung an den Überweisungsempfänger bestimmt war. Beide Schriftstücke wurden von der Filiale Weimar am 19. Juni 1945 unterzeichnet. Das Konto des Gemeinschuldners in Weimar wurde in Höhe des Überweisungsbetrages belastet und damit bei der Filiale Weimar aufgelöst. Auf der Gutschriftsanzeige war das Konto als "Sperrkonto" bezeichnet. Lu. übergab den Überweisungsträger der Reichsbankstelle Lichtenfels zur Weiterleitung an die Filiale Würzburg der Deutschen Bank. Diese gelangte jedoch erst am 18. Juli 1945 in den Besitz des Überweisungsträgers und erhielt im August oder September 1945 den "Sammler". Am 8. Oktober 1945 schrieb sie Lundberg den Überweisungsbetrag mit dem Vermerk Sperrkonto Weimarer Guthaben" gut und sandte ihm die vom gleichen Tage datierende Gutschriftsanzeige. Auf Wunsch von Lu. wurde dieses Konto später auf die Osnabrücker Filiale der Deutschen Bank übertragen und ihm dort am 1. März 1946 gutgeschrieben. Das Konto erhielt die Bezeichnung "Konto Nürnberg, Erfurter Sperrguthaben". Die Filiale Osnabrück hat das Reichsmarkguthaben des Lu., obwohl er es bestimmungsgemäß zur Umstellung angemeldet hatte, nicht umgestellt.

2

Lu. begehrt mit der gegen die Osnabrücker I Filiale der Deutschen Bank unter ihrer jetzigen Firma Nordwestbank erhobenen Klage die Feststellung, daß ihm bei der Beklagten ein Guthaben von mindestens 1.800,- DM zustehe. Er hat vorgetragen, er habe sofort bei Empfang der Papiere gegen den auf dem Überweisungsträger enthaltenen Vermerk "Sperrkonto" gegenüber dem Bankdirektor Jäger der Weimarer Filiale protestiert, da er in Weimar ein freies Konto gehabt habe. J. habe ihm daraufhin erklärt, es handele sich lediglich um eine vorläufige Maßnahme, da er nicht wisse, ob die Filiale Würzburg wegen der zahlreichen Überweisungen genügend flüssig sei, um das Guthaben sofort auszahlen zu können. Inzwischen sei aber die Zahlungsfähigkeit der Banken längst wiederhergestellt.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage mit dem Antrage erhoben, daß das bei der Beklagten für Lu. geführte Konto über 62.314,20 RM - jetzt Berliner Guthaben genannt - auch über den Betrag der Klageforderung hinaus kein frei verfügbares Bankguthaben sei. Sie hält sich aus Rechtsgründen zur Umstellung des Reichsmarkguthabens nicht für verpflichtet. Den Vortrag des Lu. über die Äußerungen des Bankdirektors Jäger hinsichtlich der Bedeutung des Vermerks "Sperrkonto" hat sie bestritten. Nach ihrer Auffassung ist durch den Sperrvermerk zum Ausdruck gekommen, daß die Überweisung nur unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs einer effektiven Deckung bei der Filiale Würzburg stattgefunden habe. Tatsächlich habe aber wegen der in Thüringen nach Einmarsch der russischen Besatzungsmacht verfügten Bankensperre die Filiale Würzburg eine Deckung nicht mehr erhalten können.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

5

Nach Vernehmung des Gemeinschuldners als Zeugen hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung sowie den Antrag aus der Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Mit dem Berufungsgericht ist das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung anzuerkennen. Die Möglichkeit, Klage auf Auszahlung zu erheben, steht dem Feststellungsinteresse des Klägers nicht entgegen, weil er nicht gegen seine Absicht genötigt werden kann, sein Guthaben bei der Beklagten abzuheben.

7

Das Berufungsgericht hat sich in der Frage der Rechtswirksamkeit der von der Filiale Weimar vorgenommenen Überweisung in wesentlichen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone über die sogenannte steckengebliebene Ost-West-Überweisung angeschlossen (OGHZ 2, 143;  3, 1 ff, 10[13]; OGH vom 29.9.1949 in NJW 1949, 903 [OGH Köln 29.09.1949 - I ZS 13/49]). Ausgehend von der einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Deutschen Bank hat es angenommen, daß die Filiale Weimar durch die von ihr vorgenommene Überweisung des Guthabens an die Filiale Würzburg eine durch die letztgenannte Filiale zu erfüllende Verpflichtung der Deutschen Bank begründet habe, und daß die Filiale Würzburg zur Mitwirkung bei der Durchführung der Überweisung ohne Rücksicht darauf verpflichtet gewesen sei, ob sie von der Filiale Weimar wertmäßig Deckung erhalten habe. Darauf, ob der Überweisungsträger bei der Filiale Würzburg vor oder nach dem Einmarsch der Russen in Thüringen eingegangen sei, komme es nicht an, da der Überweisungsträger nur die Bedeutung eines zeitlich nicht gebundenen Nachweises der bereits vorher wirksam gewordenen Überweisung habe. Die bankübliche Ausführung des Auftrages in Weimar (Belastung des Kontos des Lu. in Weimar und Gutschrift für die Filiale Würzburg) sowie die Herausgabe der Überweisungsbelege (Überweisungsträger und Sammler), mit der bereits die Verbindlichkeit der Deutschen Bank von der Filiale Weimar auf die Filiale Würzburg verlagert worden sei, habe unstreitig vor dem Einmarsch der Russen in Thüringen stattgefunden.

8

Diesen Ausführungen ist, wenn man zunächst von dem noch zu erörternden Sperrvermerk absieht, zuzustimmen. Die tragenden Gesichtspunkte, aus denen ein Geldinstitut aus Guthabenüberweisungen von einer Ostfiliale auf eine Westfiliale im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden kann, sind die Einheit der Rechtspersönlichkeit der Bank als Gesamtunternehmen einerseits und die rechtliche Unselbständigkeit ihrer Zweigniederlassung andererseits. Aus ihnen folgt mit Denknotwendigkeit, daß Träger des Bankvermögens nicht die einzelne Zweigniederlassung, sondern die Bank als solche ist. Diese haftet mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten, die bei ihren Zweigniederlassungen begründet worden sind. Wird mithin ein Kundenguthaben von einer Zweigniederlassung auf eine andere Zweigniederlassung derselben Bank überwiesen, so wird damit an der Haftung der Bank als solcher nichts geändert, die Überweisung hat vielmehr nur die Bedeutung, daß die kontoführende Stelle und damit Erfüllungsort und Gerichtsstand (§26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von der Absendefiliale auf die Empfangsfiliale verlegt werden, daß also die Bank ihre unverändert bestehen gebliebene Verbindlichkeit nunmehr durch die Empfangsfiliale zu erfüllen hat. Die Frage der wertmäßigen Deckung der Empfangsfiliale im Verhältnis zur Absendefiliale ist demgegenüber nur eine innerbetriebliche Angelegenheit der Bank, die den Anspruch des Kunden grundsätzlich nicht berührt. Insoweit macht auch die Revision keine Einwendungen geltend.

9

An dieser Rechtslage ändert sich aber auch dadurch nichts, daß im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände, die im Zeitpunkt der Entgegennahme des Überweisungsauftrages in Deutschland herrschten, die Absende- und die Empfangsfiliale nicht voraussehen konnten, ob sie den Gegenwert für die Überweisung jemals gewähren oder empfangen könnten. Der gegenteilige Standpunkt der Revision ist in dem Urteil des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 23. Juni 1949 (OGHZ 2, 143 [150 ff] mit ausführlicher Begründung, der sich der Senat anschließt, widerlegt worden. Die Gegenmeinung würde den Kunden gerade derjenigen Vorteile berauben, die ihm das weitverzweigte Filialnetz einer Großbank bietet, und um derentwillen er mit dieser in Geschäftsverbindung getreten ist. Er würde außerdem mit einem Risiko belastet werden, für das kein billigenswerter Grund ersichtlich ist. Das kann auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, Überweisungsaufträge seien in der fraglichen Zeit regelmäßig nur unter der stillschweigenden Bedingung erteilt und entgegengenommen worden, daß die Empfangsfiliale den Gegenwert in Form einer realisierbaren Forderung oder der Befreiung von einer Schuld erhalten werde. Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank sind die von der Bank selbst ausgearbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie enthalten nichts über die stillschweigende Geltung des Filialdeckungsprinzips im Falle des Eintritts ungewöhnlicher Umstände, obwohl der Fall höherer Gewalt in den Geschäftsbedingungen an sich berücksichtigt ist, aber in Ziffer 25 nur unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen behandelt wird (OGHZ 2, 143 [154]). Das Bestreben der Bankkunden ging in der damaligen Zeit erkennbar dahin, ihre Guthaben noch vor dem Einmarsch der Russen von den gefährdeten Ostfilialen abzuziehen und auf eine Westfiliale zu übertragen. Da den Kunden die Bank mit ihrem gesamten Vermögen als Vertragspartnerin haftet, konnten diese mangels anderweiter Vereinbarungen davon ausgehen, daß für die Verlagerung ihrer Guthaben die gleichen Vertragsbedingungen, wie bisher, gelten. Nach Treu und Glauben brauchen sie sich daher nicht entgegenhalten zu lassen. es müsse angesichts der Zeitumstände ihre Rechtsstellung nunmehr als mit dem Risiko der innerbetrieblichen Filialdeckung belastet gelten.

10

II.

Die Revision wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall eine Verlegung der Kontoführung auf die Filiale Würzburg bereits am 19. Juni 1945 stattgefunden habe. Sie macht geltend, die Kontoführung gelange erst dann in den Bereich der Empfangsfiliale, wenn ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt gegeben sei; es genüge zur Verlagerung der Kontoführung also nicht schon die bankübliche Behandlung des Überweisungsauftrages seitens der Absendefiliale, sondern hierzu sei noch die Mitteilung der Gutschrift an die Empfangsfiliale notwendig. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

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Der Frage, in welchem Zeitpunkt die mit der Überweisung verbundene Zuständigkeitsverlagerung von der einen Filiale auf die andere rechtswirksam eingetreten ist, kommt entscheidende Bedeutung zu, weil die über die Filiale Weimar nach dem Einmarsch der Russen verhängte Banken- und Kontensperre das Guthaben des Lundberg mit Wirksamkeit für die westlichen Besatzungszonen nur erfassen konnte, solange die Guthabenforderung noch gegen die Filiale Weimar als kontoführende Filiale geltend zu machen war und sich damit noch im Machtbereich der sowjetischen Besatzungszone befand. Denn nach anerkannten Rechtsgrundsätzen des internationalen und interzonalen Privatrechts endet die Wirkung von Enteignungsmaßnahmen an der Grenze des Landes oder des Gebietes, von dem sie ausgegangen sind (OGHZ 1, 386 [390]; 4, 51 [56]). Für die Frage der Auswirkung staatlicher Einwirkungen auf eine Forderung kommt es auf die Belegenheit der Forderung an, für die wiederum nach einhelliger Auffassung der Wohnsitz des Schuldners entscheidet (OGHZ 1, 386 [391] mit Nachweisen; vgl. auch BGHZ 1, 109 [111]). Hierbei könnte geltend gemacht werden, daß die beklagte Bank ihre Hauptniederlassung in Berlin habe, wo alle Privatbanken ausnahmslos bereits Ende April 1945 geschlossen und die Konten alsbald danach beschlagnahmt worden seien. Das Reichsgericht hat nämlich in RGZ 130, 23 ff die Auffassung vertreten, daß es für die Belegenheit einer im Betrieb einer Zweigniederlassung entstandenen Forderung auf den Sitz der Hauptniederlassung ankomme. Ob den Bedenken, die von Ernst Wolff (Festschrift für Leo Raape S. 196 ff) hiergegen geltend gemacht worden sind, in vollem Umfange zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn mindestens in den Fällen, in denen die Zweigniederlassung als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist (Ziff. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen), kann für die Belegenheit der Forderung und damit die Beschlagnahmebefugnis nur der Sitz der Zweigniederlassung maßgebend sein. Ein Schuldverhältnis ist den staatlichen Machtverhältnissen in erster Linie dort unterworfen, wo der Schuldner vor Gericht in Anspruch genommen werden kann (Ernst Wolff a.a.O.). Daraus folgt aber, daß die in Berlin stattgefundenen Beschlagnahmemaßnahmen die Guthabenforderung des Gemeinschuldners nicht berühren konnten.

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Im Streitfall sind die Überweisungspapiere am 19. Juni 1945 von der Filiale Weimar herausgegeben worden. Die Abbuchung des Guthabens von dem Konto des Lu. hat zur gleichen Zeit stattgefunden. Kenntnis erlangt hat die Filiale Würzburg hiervon frühestens am 18. Juli 1945, also nach der Besetzung Thüringens durch die Russen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHZ 2, 143 [148]; Urt. v. 29.9.49 in NJW 1949, 903 [OGH Köln 29.09.1949 - I ZS 13/49]) soll aber bereits mit der Annahme des Überweisungsauftrages durch die Absendefiliale und mit der Durchführung der banküblichen Buchungen in dieser Filiale die Verpflichtung der Bank (als Gesamtunternehmen) begründet sein, den auf die Überweisung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag im Bereich der Empfangsfiliale zu Ende zu führen. Der Übersendung der Überweisungsunterlagen oder der Vorlegung des Überweisungsträgers durch den Kunden bei der Empfangsfiliale mißt der Oberste Gerichtshof nur die Bedeutung bei, daß mit diesen Urkunden der Nachweis der schon vorher erfolgten Zuständigkeitsveränderung der Empfangsfiliale gegenüber geführt werde. Diesen Standpunkt hat der Oberste Gerichtshof (Urt. v. 29. September 1949 NJW 1949, 903 [OGH Köln 29.09.1949 - I ZS 13/49]) auch gegenüber den Richtlinien der Bank deutscher Länder aufrecht erhalten, nach denen die Inanspruchnahme der Bank im Geschäftsbereich einer Westfiliale nur dann gerechtfertigt ist, wenn die westliche Empfangsfiliale von der Überweisung noch vor dem Zeitpunkt Kenntnis erhalten habe, zu welchem der bankgeschäftliche Verkehr zwischen den beiden Filialen unterbrochen worden ist (Richtlinien Ziff. 26 Abs. 3 a, abgedruckt bei Harmening-Duden, Währungsgesetze, Ergänzungsband S. 119 nebst Rdschrb der Bank deutscher Länder vom 3. Oktober 1949, ebenda S. 23). Die Revision greift mit Unterstützung des Nebenintervenienten diese Rechtsprechung an und beruft sich dabei unter anderem auf ein von Dr. Hermann Fögen erstattetes Rechtsgutachten vom 3. März 1951.

13

Was zunächst die Richtlinien der Bank deutscher Länder anlangt, so enthalten sie nur Anweisungen an die Geldinstitute, unter welchen Voraussetzungen sie Verbindlichkeiten in die Umstellungsrechnung aufnehmen dürfen; sie haben jedoch keine rechtsetzende Kraft für die Beurteilung der sachlich-rechtlichen Frage, ob die Banken im gegebenen Fall zur Zahlung verpflichtet sind. Die Entscheidung dieser Frage ist vielmehr allein aus dem Wesen des Bankvertrages zu finden. Bei der Durchführung einer Überweisung innerhalb des Filialnetzes einer Bank können drei Stadien unterschieden werden:

  1. a)

    Die Abbuchung des Guthabens bei der Absendefiliale, verbunden mit der Absendung oder Übergabe der für die Empfangsfiliale bestimmten Überweisungspapiere,

  2. b)

    der Zeitraum zwischen den Vorgängen zu a) und dem Eingang sowie der Gutschrift bei der Empfangsfiliale,

  3. c)

    der Eingang der Überweisungspapiere und die Vornahme der Gutschrift durch die Empfangsfiliale.

14

Hiernach bestehen die beiden Möglichkeiten, daß die Zuständigkeitsverlagerung innerhalb des Filialnetzes bereits im Zeitpunkt der Vornahme der zu a) erwähnten Akte stattfindet oder daß die Zuständigkeitsveränderung erst mit dem Akt zu c) (Gutschrift oder jedenfalls Eingang der Überweisungspapiere) vollzogen ist. Ein Zwischenstadium in dem Sinn, daß während der Durchführung der Überweisung weder die eine noch die andere Filiale zuständig ist, ist mit dem Wesen des Bankvertrages nicht vereinbar. Denn da die Verpflichtung der Bank als Gesamtunternehmen ununterbrochen fortbesteht, muß auch immer eine Filiale als Erfüllungsort in Frage kommen; eine Forderung ohne Erfüllungsort ist rechtlich nicht denkbar. Daß in der Zwischenzeit etwa die Hauptniederlassung Erfüllungsort ist, kommt nicht in Betracht, da nach den Bankbedingungen bei der kontoführenden Stelle zu erfüllen ist, als solche hier aber nur Weimar und Würzburg in Frage kommen. Mit der tatsächlichen Abbuchung des Guthabens bei der Absendefiliale, verbunden mit der Absendung oder Aushändigung der Überweisungspapiere, hat aber die Absendefiliale deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr ihre Zuständigkeit zur Erfüllung der Bankverbindlichkeit nicht mehr gegeben ist. Eine Fortgeltung der Zuständigkeit der Absendefiliale bis zum Eingang der Überweisungspapiere bei der Empfangsfiliale oder bis zu der dort vorzunehmenden Buchung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn es rechtlich im Belieben der Empfangsfiliale stände, den von der Absendefiliale entgegengenommenen und bereits bearbeiteten Überweisungsauftrag zu Ende zu führen, oder mit anderen Worten, wenn es noch eines Willensaktes der Empfangsfiliale bedürfte, um die Verpflichtung der Bank zur Gutschrift oder Auszahlung bei der Empfangsfiliale zu begründen. Eine solche Auffassung ist aber als dem Wesen des Bankvertrages widersprechend abzulehnen. Absendefiliale und Empfangsfiliale stehen dem Kunden nicht als selbständige Willensträger gegenüber, sondern handeln beide für den einheitlichen Willensträger, nämlich die Bank als Einheit (vgl. Boetticher, Jahresbericht 1949 des Ausschusses zonenmäßig getrennter Betriebe, S. 10). Gegenüber der Bank hat aber der Kunde einen Rechtsanspruch auf vollständige Ausführung seines von der Absendefiliale entgegengenommenen Überweisungsauftrages. Es widerspräche durchaus dem nach Treu und Glauben zu ermittelnden Sinn und Zweck des mit einer Großbank geschlossenen Bankvertrages, wollte man annehmen, daß die Verpflichtung der Bank zur Ausführung eines Überweisungsauftrages von einer besonderen Entschließung der Empfangsfiliale abhängig sein solle. Deshalb ist es auch unerheblich, daß die Vertretungsrecht der für die Absendefiliale handelnden Personen auf den Geschäftsbereich dieser Filiale beschränkt ist. Denn bei solchen Bankgeschäften, die ihrer Natur nach in den Bereich einer anderen Filiale übergreifen und zu deren Ausführung die Bank als Ganzes verpflichtet ist, ohne daß noch ein Willensakt der anderen Filiale hinzuzutreten braucht, kann der Mangel der Vertretungsmacht der Angestellten der Absendefiliale, für die Empfangsfiliale zu handeln, keine rechtliche Bedeutung haben. Der bankübliche Geschäftsbereich der Absendefiliale und damit die Vertretungsmacht der für sie Handelnden erstreckt sich vielmehr insoweit auch auf die bei der Empfangsfiliale vorzunehmenden Handlungen. Hieraus folgt aber mit Denknotwendigkeit, daß mit der Vornahme der banküblichen Ausführungshandlungen bei der Absendefiliale bereits die Verlagerung der Verbindlichkeit auf die Empfangsfiliale eingetreten ist. Wenn daher Ziff. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, daß Erfüllungsort die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle sind, so muß diese Klausel nach Treu und Glauben erweiternd dahin ausgelegt werden, daß der Erfüllungsort bei der Filiale begründet wird, wo ein Konto tatsächlich zwar noch nicht eröffnet und geführt wird, die Bank aber zur Eröffnung eines Kontos gemäß dem zwischen ihr und dem Kunden bestehenden Rechtsverhältnis verpflichtet ist (Lindenmaier, Jahresbericht 1949 des Ausschusses zonenmäßig getrennter Betriebe S. 27). Es mag der Empfangsfiliale frei stehen, darüber zu entscheiden, ob sie den Überweisungsempfänger als Kontokorrentkunden dauernd übernehmen will; zur Gutschriftserteilung und damit zur Kontoführung in diesem beschränkten Umfange ist sie bei Überweisungen in jedem Falle verpflichtet, gleichgültig, wann, sie von den Überweisungspapieren, die nur dem Nachweis des übernommenen Überweisungsauftrages dienen, Kenntnis erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision kann daher die Entscheidung auch nicht darauf abgestellt werden, ob der Kunde bereits bei der Empfangsfiliale ein Konto unterhalten hat oder ein solches erst eröffnet werden sollte. Die Verpflichtung zur Gutschrift, um die es sich hier allein handelt, besteht in jedem Fall. Es ist auch kein innerer Grund ersichtlich, die Entscheidung über die Fälle der Ost-West-Überweisungen von dem Zufall abhängig zu machen, ob bereits ein Konto im Westen bestand oder nicht. Hieraus folgt aber, daß die Zuständigkeitsverlagerung des Guthabens des Gemeinschuldners bereits am 19. Juni 1945, also jedenfalls noch vor der militärischen Besetzung Thüringens durch die russische Armee (1. Juli 1945) stattgefunden hat, wobei hier nicht entschieden zu werden braucht, ob dieser Zeitpunkt oder die tatsächliche Bankenschließung und Kontensperre maßgebend sind (vgl. hierzu Reich in NJW 1949, 652).

15

Auch §6 Abs. 1 Ziff. 1 der 35. DVO zum UmstG steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 6. April 1951 - I ZR 39/50 - ausgeführt hat, ist bei der Frage, ob eine Verbindlichkeit außerhalb des Währungsgebiet es "begründet" worden ist, nicht der erste Entstehungstatbestand maßgebend, sondern es muß hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - im Rahmen der 35. DVO als selbständig gedachte - andere Zweigniederlassung derselben Bank berücksichtigt werden. Übertragung bedeutet aber Verlagerung des Erfüllungsortes und dieser ist nicht nur da, wo ein Konto schon geführt wird, sondern auch da, wo die Bank zur Gutschrift verpflichtet ist. Mit dem Eintritt der Verbindlichkeit in den Bereich der Filiale Würzburg war diese zur Gutschrift gehalten und damit die Verbindlichkeit im Sinne des §6 Abs. 1 a.a.O. bei dieser Filiale "begründet" worden.

16

III.

Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes gegenüber den bisher der Rechtsprechung zur Entscheidung unterbreiteten Fällen liegt darin, daß die Filiale Weimar das Konto des Lu. auf den Überweisungspapieren ausdrücklich als "Sperrkonto" bezeichnet hat. Die Beklagte ist der Auffassung, die Filiale Weimar habe damit zum Ausdruck gebracht, daß über das Guthaben bei der Empfangsfiliale nur verfügt werden dürfe, wenn diese eine wertmäßige Deckung für den überwiesenen Betrag erhalte. Das Berufungsgericht, ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Es geht davon aus, daß Lu. in Weimar an sich ein freies Konto hatte, und es sieht den Nachweis, daß die Filiale Weimar bei der Entgegennahme des Überweisungsauftrages einen Vorbehalt des behaupteten Inhalts erklärt habe, nicht für erbracht an. Es führt aus: Die Bezeichnung "Sperrkonto" lasse eine verschiedene Deutung zu. Wegen der damals vielfach bestehenden Knappheit an Bargeld bei den Banken liege es nahe, den Sperrvermerk auf eine Beschränkung der Abhebungen bei der Empfangsfiliale zu beziehen. Wenn der Vermerk eine weitergehende Bedeutung hätte haben sollen, so hätte dies die Filiale Weimar vermutlich durch eine entsprechende eindeutige Fassung zum Ausdruck gebracht. Auch habe der Gemeinschuldner als Zeuge eidlich in Abrede gestellt, daß die Filiale Weimar die Überweisung von dem Eingang einer effektiven Deckung bei der Filiale Würzburg abhängig gemacht habe. Nach dieser Aussage solle Direktor J. den Vorbehalt nur wegen einer etwaigen mangelnden Liquidität der Filiale Würzburg gemacht haben.

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Der Vorwurf der Revision, daß der Berufungsrichter den Sperrvermerk nicht selbst ausgelegt, sondern die Entscheidung auf die Beweislast abgestellt habe, ist nicht gerechtfertigt. Der Berufungsrichter hält den Sperr vermerk an und für sich für mehrdeutig und entnimmt ihm allenfalls den Sinn, daß damit ein Vorbehalt hinsichtlich der Liquidität der Filiale Würzburg gemeint sei. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die eidlichen Bekundungen des Gemeinschuldners zeigt aber im Zusammenhang mit den sonstigen Auslassungen im Urteil, daß der Berufungsrichter durch diese Aussage für erwiesen erachtet, der Direktor J. habe den Sperrvermerk im Sinne eines Liquiditätsvorbehalts erläutert. Dann konnte aber auch der Berufungsrichter mit Recht davon ausgehen, daß dem Sperrvermerk eine weitergehende Bedeutung nicht zukam. Denn die Bezeichnung "Sperrkonto" sagt ihrem Wortsinn nach nichts anderes, als daß das Konto als gesperrt zu betrachten sei. Welches der Grund für die Sperrung ist, kann diesem Ausdruck ebensowenig entnommen werden, wie die Voraussetzungen, unter denen die Sperrung etwa entfallen soll. Der Ausdruck war also einer Auslegung durch eine maßgebliche Persönlichkeit der Filiale Weimar bedürftig und fähig. Ist aber davon auszugehen, daß die Filiale Weimar einen Vorbehalt in Bezug auf die wertmäßige Deckung der Filiale Würzburg mit diesem Vermerk nicht gemacht hat, so ist der Vermerk überhaupt nicht zu beachten. Denn dafür, daß die damit beabsichtigte Sperrung des Kontos durch einen sonstigen, den Gemeinschuldner in der Geltendmachung seiner Rechte beschränkenden Rechtsgrund gerechtfertigt war, hat die Beklagte nichts dargetan. Auf ihr verspätetes Vorbringen, daß das Konto des Gemeinschuldners schon in Weimar kein freies Konto mehr gewesen sei, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht eingegangen. Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Revisionsrüge der Verletzung der Fragepflicht ist nicht begründet. Der Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 1950 ist erst, ohne daß der Beklagten eine Erklärungsfrist vorbehalten war, nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Er brauchte daher von dem Berufungsgericht nicht beachtet zu werden, zumal da der Berufungsrichter die Ablehnung der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Hinweis auf §529 ZPO begründet hat. Hinzu kommt, daß die einschlägige Behauptung der Beklagten in diesem Schriftsatz nur dahinging, das Konto habe "aus irgendeinem Grunde" der Sperre unterlegen, eine Behauptung, die wiederum in einem gewissen Widerspruch mit dem nächsten Satz stand, wonach der Vermerk "Sperrkonto" den Sinn gehabt habe, daß ohne Zustimmung von Weimar nicht über das Konto habe verfügt werden dürfen. Schließlich hat auch die Beklagte selbst in den Schriftsätzen vom 11. Februar 1949 und vom 30. September 1949 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, Lundberg habe zunächst ein freies Konto gehabt, was auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig hingestellt wird, ohne daß die Beklagte diese Feststellung in der Berufungsbegründung angegriffen hat (§§288, 290 ZPO). Die Annahme der Revision, daß der die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung enthaltende Beschluß vom 11. Mai 1950 weder mitgeteilt noch verkündet worden sei, beruht auf einem Irrtum. Er ist ausweislich des Terminprotokolls vom 12. Mai 1950 zusammen mit dem Urteil verkündet worden.

18

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §§97, 101 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde