Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1951, Az.: V BLw 122/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 122/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 19.10.1949
Fundstelle
- NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Feststellung der Wirtschaftsunfähigkeit
Prozessführer
der Witwe Theresia T. geb. M. in L., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
den Bundesbahnschaffner August T. in D., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Feldmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Oktober 1949 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1/5, dem Antragsgegner zu 4/5 auferlegt. Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der Bauer Johann T. war Eigentümer eines in L. gelegenen Erbhofs von 28,22 ha mit einem Einheitswert von 39.000 RM. Er war verheiratet mit Theresia geb. M. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. Johann T. ist am 7. Oktober 1942 infolge eines Unglücksfalls plötzlich verstorben. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht hinterlassen.
Das hoffreie Vermögen des Erblassers ist als seinen gesetzlichen Erben zugefallen: seiner Ehefrau, seinen Brüdern August und Albert T., seinen Schwestern Elisabeth, Maria und Pauline T. sowie den Kindern seiner am 7. Februar 1920 verstorbenen Schwester Johanna R. geb. T., nämlich Franz, Anton, Erna und Adelheid R.
Der Erblasser hat seinen am 2. Februar 1918 geborenen Neffen Anton R. im Jahre 1933 zu sich genommen und ihn wie ein eigenes Kind behandelt. Anton R. hat seitdem mit Ausnahme von 2 Jahren, während welcher er als Verwalter auf einem Hof im Münsterland tätig war, und abgesehen von seiner Arbeitsdienst- und Militärzeit ständig auf dem Hof seines Onkels gelebt und sich dort betätigt, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten.
Am 14. Dezember 1942 hat das Amtsgericht in Warburg dem Bundesbahnschaffner August T. als ältesten Bruder des Erblassers auf seinen Antrag hin einen Erbschein des Inhalts erteilt, daß er Anerbe des Hofes in L. geworden sei.
Der Landesbauernführer der Provinz Westfalen hat am 18. Januar 1943 ein Verfahren gemäß § 54 EHRV zwecks Bestimmung des Anton R. zum Hoferben eingeleitet. Diesen Antrag hat das Landeserbhofgericht in Celle durch Beschluß vom 21. September 1943 befürwortet und dem Reichsminister der Justiz am 15. Oktober 1943 übersandt. Eine Entscheidung des Ministers ist den Beteiligten nicht bekannt geworden. Die dieses Verfahren betreffenden Akten sind nicht mehr vorhanden.
Die Witwe des Erblassers, die nach dem Tode ihres Ehemannes auf dem Hof geblieben ist und ihn heute noch mit Anton R. bewirtschaftet, hat am 13. Oktober 1943 bei dem Anerbengericht in Warburg beantragt, ihr als überlebender Ehefrau das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht an dem Erbhof zuzuerkennen. Zu einer Entscheidung über diesen Antrag ist es nicht gekommen.
Im Dezember 1947 hat die Witwe des Erblassers zunächst beantragt, ihr ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß sie Hofvorerbin nach ihrem Ehemann geworden sei. August T. hat dem unter Berufung auf den ihm am 14. Dezember 1942 erteilten Erbschein widersprochen. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin für sich in Anspruch genommen, auf Grund des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 Hofvollerbin geworden zu sein, und dem Antragsgegner die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen. Dementsprechend hat sie beantragt, sie in erster Linie als unbeschränkte Hoferbin, eventuell als Hofvorerbin zu bestimmen und über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu entscheiden.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin durch Beschluß vom 20. Oktober 1948 ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß sie Hofvorerbin geworden sei. Es hat die übrigen Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und außerdem die Einziehung des dem Antragsgegner am 14. Dezember 1942 erteilten Erbscheins beschlossen.
Diese Entscheidung haben beide Parteien sowie Anton R. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die Antragstellerin und Anton R. haben mit diesem Rechtsmittel die zurückgewiesenen Anträge der Antragstellerin weiter verfolgt, während der Antragsgegner um die gänzliche Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin gebeten hat.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat durch Beschluß vom 19. Oktober 1949 die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners, mit denen sie eine Entscheidung nach ihren Anträgen im zweiten Rechtszuge und die Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners erstreben.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt, daß der Erbfall entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht auf Grund des Art XII Abs. 2, Satz 3 KRG 45 als geregelt anzusehen sei, und hierzu ausgeführt: Die Antragstellerin habe nach dem Tode ihres Ehemannes den Erbhof nicht als Anerbin in Besitz genommen. Nach Erbhofrecht sei sie nicht zur Anerbin berufen gewesen. Das habe sie gewußt. Auch sei ihr bekannt gewesen, daß der Landesbauernführer ein Verfahren nach § 54 EHRV eingeleitet habe. Sie habe den Besitz also nicht für sich, sondern für den noch zu bestimmenden Anerben ausgeübt. Das ergebe sich zweifelsfrei aus ihrem Antrage vom 13. Oktober 1943, betreffend ihr Verwaltungs- und Nutznießungsrecht an dem Hofe. Irrig sei die Ansicht der Antragstellerin, daß sie den Hof nicht als Anerbin besessen haben müsse, daß es vielmehr genüge, wenn sie den Besitz als Miterbin in das hoffreie Vermögen des Erblassers ausgeübt habe, denn Art XII a.a.O. erfordere, daß sie das Erbrecht an dem Hof für sich in Anspruch genommen habe. Das sei aber gerade nicht der Fall gewesen.
Das Beschwerdegericht hat weiter dargelegt, daß der Erbfall auch nicht durch die Erteilung des Erbscheins vom 14. Dezember 1942 zu einem geregelten geworden sei, da seine Erteilung nur eine Vermutung hinsichtlich des Anerbenrechts des Antragsgegners begründet, an der tatsächlich eingetretenen Erbfolge aber nichts geändert habe und auch das Gericht nicht binde, so daß durch die Ausstellung des Erbscheins der Antragsgegner noch nicht Anerbe geworden sei. Das Oberlandesgericht hat den Erbfall als ungeregelt angesehen, weil in dem Verfahren, betreffend die Bestimmung des Anerben, bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung eine Entscheidung nicht ergangen sei. Es hat daher die Höfeordnung auf den Erbfall angewandt und mit dem Amtsgericht die Antragstellerin als Hofvorerbin angesehen und dementsprechend die Einziehung des Erbscheins vom 14. Dezember 1942 gebilligt. Hinsichtlich des Antrages auf Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht der Antragstellerin ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung abgesprochen, weil sie angesichts des Vorhandenseins weiterer Angehöriger der 5. Hoffolgeordnung auch im Falle der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners nicht Hofvollerbin sein würde. Anton Rochell hat das Beschwerdegericht als nicht antragsberechtigt angesehen, da vor ihm zunächst andere zum Hoferben berufen seien, falls der Antragsgegner wegen Wirtschaftsunfähigkeit als solcher ausscheide.
Die Antragstellerin wirft dem Beschwerdegericht die Verletzung des Art XII Abs. 2, Satz 3 KRG 45 vor und macht geltend, diese Vorschrift enthalte eine positive Bestimmung über die Hofnachfolge, denn nach ihr gelte der Hofbesitzer, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien, als Hofnachfolger. Der Vorschrift komme also eine selbständige Bedeutung zu. Nicht gerechtfertigt sei die Auffassung des Beschwerdegerichts, derjenige, der sich auf diese Vorschrift berufe, müsse den Hof als Anerbe in Besitz genommen haben. Das Gesetz ziele nicht auf die Person ab, die von dem Hof berechtigterweise als Anerbe Besitz ergriffen habe, sondern lasse jeden Erben, der den Hof in Besitz genommen habe und drei Jahre lang unangefochten Besitzer gewesen sei, als Anerben gelten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall in ihrer Person gegeben, denn sie habe den Hof nach dem Tode ihres Ehemannes alsbald in Bewirtschaftung genommen. Das sei ihr auch jahrelang nicht streitig gemacht worden, obwohl sie nach Erbhofrecht nicht als Anerbin in Frage gekommen und der Antragsgegner im Besitze eines Erbscheins gewesen sei; es sei ihr selbst dann nicht innerhalb von 3 Jahren streitig gemacht worden, wenn man diese Frist erst von dem Zusammenbruch im Mai 1945 ab rechnen wolle. Als sie den Hof in Bewirtschaftung genommen habe, habe sie gehofft, daß sie angesichts der von vielen geforderten Besserstellung der überlebenden Ehefrau durch eine Gesetzesänderung doch noch Anerbin werden würde. Als dann die Erbhoffortbildungsverordnung in Kraft getreten sei, habe sie ihr Recht auf Verwaltung und Nutznießung alsbald geltend gemacht. Sie habe also stets. Anspruch auf den Hof erhoben. Das sei auch nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung geschehen. Sie sei daher nach Art XII, Abs. 2 Satz 3 KRG 45 Anerbin geworden, denn für die Witwe des Erblassers könne nach dieser Vorschrift nichts anderes gelten als für jeden anderen Erben. Da es sich hier um eine Sonderregelung handle, komme auch nicht die Bestimmung des § 6 HöfeO zur Anwendung, nach der der Ehegatte des Erblassers nur zum Hofvorerben berufen sei § 58 LVO habe den Art XII KRG 45 nicht abändern können. Er sei also jetzt noch in Kraft, und auf Grund seiner Vorschriften sei sie Vollerbin des Hofes geworden.
Der Antragsgegner rügt, das Beschwerdegericht habe den Erbfall zu Unrecht als ungeregelt angesehen und Höferecht angewendet, denn es habe übersehen, daß er bereits seit Dezember 1942 einen Erbschein besitze, mit dessen Erteilung der Erbfall geregelt gewesen sei. Auch könne ein Fall der Rückwirkung nicht daraus hergeleitet werden, daß das Verfahren nach § 54 EHRV beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch geschwebt habe. Nach der amtlichen Begründung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen kämen nämlich nur solche Fälle in Betracht, in denen der Anerbe hätte bestimmt werden müssen. Im vorliegenden Falle habe kein Grund für ein solches Verfahren bestanden, da außer ihm noch andere Miterben vorhanden gewesen seien die vor Anton Rochell zum Anerben berufen gewesen seien. Im übrigen habe der Erblasser gewußt, daß er, der Antragsgegner, nach dem Gesetz Anerbe werden würde. Wenn er gleichwohl kein Testament errichtet oder seinen Neffen Anton adoptiert habe, so sei daraus zu schließen, daß er mit dem Anfall des Hofes an ihn einverstanden gewesen sei. Der Erblasser habe zudem Bedenken getragen, seinen schwer kriegsverletzten Neffen Anton zum Anerben zu bestimmen. Im übrigen müsse in den Fällen des § 58 Abs. 2 LVO ein strenger Maßstab angelegt werden. Ebenso wie die Höfeordnung solle § 58 LVO der Sicherung der Volksernährung dienen. Das habe das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, als es der Antragstellerin den Hof zugesprochen habe, die an seiner Bewirtschaftung im Gegensatz zu ihm kein großes Interesse zeige. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin sei danach nicht begründet, da er nach Erbhofrecht Anerbe geworden sei. Im übrigen stehe ihm Art XII Abs. 2, Satz 3 KRG 45 zur Seite, denn nach § 857 BGB sei der Besitz des Hofes kraft Gesetzes auf ihn als Anerben übergegangen. Die Antragstellerin habe sich auch niemals als Erbin des Hofes betrachtet, ihn also nicht als Anerbin besessen. Sie sei vielmehr lediglich Besitzdienerin gewesen.
Diese Ausführungen vermögen die Ansicht des Antragsgegners, daß er Anerbe geworden sei, nicht zu rechtfertigen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht der Erteilung des Erbscheins vom 14. Dezember 1942 nicht die Bedeutung einer Regelung des Erbfalls beigemessen. Durch die Ausstellung eines Erbscheins wird der Erbe nicht endgültig - oder, wie der Antragsgegner meint, "rechtskräftig" - festgestellt; vielmehr begründet der Erbschein nur die Vermutung, daß dem in ihm als Erbe Bezeichneten das im Erbschein angegebene Recht zusteht und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Diese Vermutung kann jederzeit widerlegt werden. Gelingt das, so ist der erteilte Erbschein als unrichtig einzuziehen. Er steht infolgedessen auch nicht einer anderen, von seinem Inhalt abweichenden Beurteilung der Erbfolge durch dasselbe oder ein anderes Gericht entgegen. Aus dem Erbschein vom 14. Dezember 1942 ergibt sich daher weder das Anerbenrecht der Antragsgegner noch die endgültige Regelung des Erbfalls. Ebensowenig waren nach dem Gesagten das Amtsgericht und das Beschwerdegericht gehindert, die Frage der Hofnachfolge anders zu beurteilen, als es im Jahre 1942 seitens des Nachlaßgerichts geschehen ist.
Dem Antragsgegner kann ferner darin nicht beigetreten werden, daß das Verfahren nach § 54 EHRV zu einer Rückwirkung der Höfeordnung nicht führen könne. Es ist nicht richtig, daß der Antrag des Landesbauernführers verspätet gestellt worden ist, denn die für solche Anträge ursprünglich gesetzte Frist von 3 Monaten ist durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 23. Dezember 1938 (RGBl. I, 1921) auf 6 Monate verlängert worden. Auch ist die Frist des § 54 Abs. 4 EHRV zugleich verlängert worden. Derartige Anträge waren nach § 9 der 2. EHKV noch nach ihrem Inkrafttreten am 15. Oktober 1944 zulässig. Der Landesbauernführer war also am 18. Januar 1943 zur Stellung des Antrages befugt und hat die gesetzte Frist eingehalten. Damit war das Verfahren wirksam eingeleitet. Zu Unrecht will der Antragsgegner der amtlichen Begründung zur Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen entnehmen, daß für eine Rückwirkung auf Grund des § 58 Abs. 2, a LVO nur diejenigen Fälle des § 54 EHRV in Betracht kämen, in denen eine Bestimmung des Anerben notwendig gewesen sei. In den Fällen des § 54 EHRV konnte von einer Notwendigkeit kaum einmal die Rede sein. Diese Vorschrift stellte eine Härteausgleichsklausel dar, die es ermöglichte, anstelle des an sich Berufenen zur Vermeidung von Härten einen anderen aus Billigkeitsgründen zum Anerben zu bestimmen. In diesen Fällen fehlte es also regelmäßig nicht an einem Anerben, vielmehr sollte lediglich der Berufene durch eine andere Person ersetzt werden. Dabei war es dem Ermessen des Landesbauernführers überlassen, ob er von seinem Antragsrecht aus § 54 EHRV Gebrauch machen und wen er zur Bestimmung als Anerben vorschlagen wollte, wobei er in seiner Wahl frei, also nicht an die gesetzliche Erbfolgeordnung gebunden war. Der Kreisbauernführer konnte daher die Bestimmung des Anton R. zum Anerben vorschlagen, obwohl vor ihm andere Angehörige der 3. und 5. Ordnung des § 20 REG zum Anerben berufen waren. Die Tatsache, daß es danach nicht an einem Anerben fehlte, konnte also nicht dazu führen, dem Verfahren aus § 54 EHRV eine Bedeutung für die Frage der Rückwirkung abzusprechen. Eine derartige Einschränkung, wie der Antragsgegner sie machen will, findet in dem Gesetz keine Stütze. § 58 Abs. 2, a LVO stellt nicht auf bestimmte unter § 54 EHRV fallende Verfahren ab, sondern führt diese Vorschrift ohne jede Einschränkung an. Er setzt damit lediglich voraus, daß ein Verfahren nach § 54 EHRV eingeleitet worden, die Bestimmung des Anerben aber bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht erfolgt war. Im vorliegenden Falle ist diesen Erfordernissen genügt. Die Beteiligten stellen nicht in Abrede, daß ein Antrag auf Grund des § 54 EHRV gestellt worden ist, und sind auch darüber einig, daß keinem von ihnen eine Entscheidung über diesen Antrag zugegangen ist. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner für seine Rechtsauffassung ferner auf Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45. Diese Vorschrift besagt nichts darüber, wann ein Erbfall geregelt oder ungeregelt ist, sondern greift nur einen Fall heraus, in dem der Nachlaß als geregelt gelten soll. Inwieweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier gegeben sind, kann dahingestellt bleiben, denn ihr kommt für das Gebiet der Britischen Zone keine selbständige Bedeutung mehr zu, nachdem im § 58 LVO besondere Vorschriften über ungeregelte Erbfälle erlassen worden sind. Nach § 58 Abs. 1 LVO sind grundsätzlich alle vor dem 24. April 1947 eingetretenen Erbfälle nach Erbhofrecht zu beurteilen. Im Absatz 2 a.a.O. werden dann die Fälle angeführt, in denen der Erbfall ausnahmsweise als nicht geregelt anzusprechen ist. Der im Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 angeführte Fall fällt als geregelter Erbfall unter die Vorschrift des § 58 Abs. 1 LVO, unterliegt also dem Erbhofrecht. Liegt aber einer der Tatbestände des § 58 Abs. 2 LVO vor, so ist der Erbfall nicht geregelt und kommt die Höfeordnung zur Anwendung. Das ist nach dem oben Gesagten hier der Fall, da vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eine Entscheidung über den Antrag gemäß § 54 EHRV nicht ergangen ist. Die Vorschrift des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 steht dem Antragsgegner daher nicht zur Seite.
Der Antragsgegner kann schließlich auch nicht mit Erfolg anführen, daß der Erblasser mit seiner Berufung zum Anerben im Falle seines Ablebens gerechnet habe, da ihm die Bestimmungen des Erbhofrechts bekannt gewesen seien und er gleichwohl kein Testament errichtet oder seinen Neffen Anton Rochell adoptiert habe. Schon die Tatsache, daß der Erblasser unerwartet infolge eines Unglücksfalls verstorben ist, läßt einen sicheren Schluß auf seinen Willen nicht zu, denn es ist nicht abzusehen, welche Maßnahmen er getroffen haben würde, wenn nicht seinem Leben plötzlich ein Ziel gesetzt worden wäre. Abgesehen hiervon ist es rechtlich auch ohne Bedeutung, welche Absichten der Erblasser hinsichtlich seines Erbhofs gehegt hat, denn in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung ist die gesetzliche Hoferbenfolge eingetreten und infolgedessen der Erbe des Hofes nach ihren Bestimmungen zu ermitteln. Unerheblich ist es endlich, daß nach der Behauptung des Antragsgegners die Antragstellerin an der Bewirtschaftung des Hofes kein so großes Interesse haben soll, wie er es besitzen will. Der Antragsgegner will daraus eine Beeinträchtigung der Erzeugung herleiten und wirft dem Beschwerdegericht vor, diesem Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen zu haben. Diese Rüge ist unberechtigt, denn der Antragsgegner behauptet selbst nicht, daß die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig sei und aus diesem Grunde nicht Hoferbin geworden sein könne.
Der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war nach alledem der Erfolg zu versagen.
Dem Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin konnte ebenfalls nicht entsprochen werden.
Da nach den obigen Ausführungen der Erbfall ungeregelt war, hat das Beschwerdegericht mit Recht die Höfeordnung zur Anwendung gebracht und die Antragstellerin gemäß §§ 5, 6 HöfeO als Hofvorerbin angesprochen.
Ihr Begehren, ein Hoffolgezeugnis als Hoferbin zu erhalten, ist nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin glaubt ihre Rechtsstellung als Hofvollerbin aus Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 herleiten zu können, weil sie den Hof mehr als 3 Jahre unangefochten in Besitz und Bewirtschaftung gehabt habe. Ihr Vorbringen läuft damit auf eine Ersitzung des Anerbenrechts hinaus. Eine so weitgehende Bedeutung kommt dem Satz 3 a.a.O. indessen nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mit Recht ausgeführt hat (RechtdLandw. 1950, 233). Der Sinn dieser Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, daß, falls ihre Voraussetzungen gegeben sind, der Erbfall als geregelt gilt, auf ihn also Erbhofrecht und nicht Höferecht anzuwenden ist. Nach den Bestimmungen des Reichserbhofrechts ist die Antragstellerin aber gerade nicht Anerbin geworden. Hiervon abgesehen, sind die Voraussetzungen des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 in ihrer Person auch nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist zwar nach dem Tode des Erblassers auf dem Hofe geblieben und hat ihn seitdem bewirtschaftet. Sie hat das aber nicht in dem Glauben getan, daß sie Anerbin geworden sei. Ihr war bekannt, daß sie nach dem damals geltenden Recht nicht Anerbin werden konnte. Es mag sein, daß sie gehofft hat, durch eine Gesetzesänderung diese Rechtsstellung noch erlangen zu können. Sie war sich, wie ihr eigenes Vorbringen ergibt, bewußt, daß der Hof nicht auf sie als Anerbin übergegangen war. Ihr war außerdem bekannt, daß der Landesbauernführer die Bestimmung des Anton R. zum Anerben beantragt hatte. Als dann die Erbhoffortbildungsverordnung ihre Hoffnungen hinsichtlich der Rechtsstellung der überlebenden Ehefrau nicht erfüllte, hat sie alsbald für sich das Recht der Verwaltung und Nutznießung in Anspruch genommen. Sie hat also den Erbhof nicht als Anerbin besessen. Ihre Ansicht, daß dies auch nicht erforderlich sei, daß es vielmehr genüge, wenn sie den Hof als Miterbin in das erbhoffreie Vermögen des Erblassers in Besitz genommen habe, ist irrig. Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 setzt voraus, daß derjenige, der sich auf ihn beruft, das Grundstück "als Erbe" in Besitz genommen hat, d.h. mit anderen Worten, daß er sich als Erbe des in Besitz genommenen Grundstücks betrachtet. Es genügt daher nicht, daß der Betreffende Erbe oder Miterbe hinsichtlich anderer Vermögensstücke des Erblassers geworden ist. Als Anerbin hat sich die Antragstellerin aber gerade nicht betrachtet. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher den Standpunkt vertreten, die Antragstellerin habe den Besitz nicht für sich, sondern für den noch zu bestimmenden Anerben ausgeübt. Der Tatbestand des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG 45 ist also nicht gegeben. Im übrigen könnte der Erbfall schon deshalb nicht als geregelt angesehen werden, weil nach dem oben Gesagten ein Fall des § 58 Abs. 2, a LVO vorliegt. Die Antragstellerin hat danach zu Unrecht aus Art XII a.a.O. hergeleitet, Vollerbin des Hofes geworden zu sein; sie ist vielmehr nach dem oben Gesagten nur Hofvorerbin geworden. Das ihr erteilte Hoffolgezeugnis ist also richtig. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand kein Anlaß.