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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1951, Az.: I ZR 106/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1951
Aktenzeichen
I ZR 106/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 138 - 142
  • JZ 1951, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Robert M. in H. I, A.straße ...,

Prozessgegner

1) die Offene Handelsgesellschaft B. & M. in H., Br.,

2) deren Gesellschafter a) Erich Me. in E., Al.straße ..., b) Bi. in H., Br.

Amtlicher Leitsatz

Bei der Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob das in Rede stehende und im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne eine Erfolgsbedingung darstellende Ereignis zu den conditiones sine quibus non gehört. Als conditiones sine quibus non sind nur diejenigen Ereignisse anzusprechen, die nicht weggedacht werden können, ohne daß der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zum mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Würdigung erheblich ist. Erst wenn das festgestellt ist, ist weiter zu untersuchen, ob die dann vorliegende conditio sine qua non zu den adäquaten, also den zurechenbaren Bedingungen gehört. Die Annahme, daß der Schaden durch eine Handlung oder eine Unterlassung "möglicherweise" oder "vielleicht" verursacht worden sei, reicht zur Feststellung des Kausalzusammenhanges nicht hin.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juni 1950 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Schiffseigner des Motorschiffs Robert M. 5. Die Beklagte zu 1 ist Schiffseigner des Motorschiffs D.. Am Morgen des 15. November 1947 fuhr das Motorschiff Robert M. 5 von Elsfleth kommend gegen das ablaufende Wasser die Hunte aufwärts in Richtung Oldenburg. Von dorther kam ihm das Motorschiff D. entgegen. Beide Schiffe waren beladen, auf beiden befanden sich Lotsen, auf der D. war auch der Beklagte zu 2 a. Die Seewasserstraßenordnung (SWO) enthält im §57 besondere Vorschriften für die Hunte. Die Hunte macht zwischen dem km 16 und km 16,5 eine starke Krümmung. In ihr stießen die beiden Schiffe zusammen, und zwar lief das Motorschiff D. mit seinem Bug gegen die Steuerbordseite des Vorschiffes des Motorschiffes Robert M. 5 und beschädigte es schwer. Es erlitt auch selbst erhebliche Beschädigungen. Jede Partei führt den Zusammenstoß auf Verschulden der anderen zurück und verlangt von der anderen Ersatz des Schadens.

2

Die Klägerin begehrt mit der Klage 42.849,97 DM nebst Zinsen, die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage 11.550,90 DM nebst Zinsen. Jede Partei beantragt ferner die Ansprüche der Gegenpartei abzuweisen.

3

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der Sachverständige hat sein Gutachten dahin erstattet, beide Parteien treffe ein für den Zusammenstoß ursächliches Verschulden. Er hat die Schuld der Klägerin mit 60 % und die der Beklagten mit 40 % bewertet. Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil vom 26. Januar 1950 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Es führt aus, der Zusammenstoß sei nur durch ein falsches Steuerbordmanöver der Führung des Motorschiffes Drossel verursacht worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Hamburg, ohne weiteren Beweis zu erheben, durch Urteil vom 27. Juni 1950 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage und die Widerklage unter Abweisung der Mehransprüche dem Grunde nach je zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Die Urteilsgründe legen dar, das Landgericht habe das Beweisergebnis nicht richtig gewürdigt, die Führungen beider Schiffe hätten fahrlässig gehandelt und in gleicher Weise den Zusammenstoß verursacht.

4

Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, jede Partei beantragt, daß ihren Ansprüchen ganz stattgegeben werde und daß die Forderungen der Gegenpartei ganz abgewiesen würden.

Entscheidungsgründe:

5

Nach §57 Ziff 11 SWO konnte das Motorschiff "D." der Beklagten die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke Seite benutzen; das Motorschiff "Robert M. 5" der Klägerin mußte ihm ausweichen. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, das Schiff der Klägerin habe so rechtzeitig nach Backbord gedreht, daß die beiden Schiffe Steuerbord zu Steuerbord hätten einander passieren können. Das Schiff der Beklagten habe in Verkennung der Lage Steuerbordruder gegeben. Hierdurch und durch sein Rückwärtsmanöver habe es sich stark steuerbord gedreht, dadurch sei der Zusammenstoß verursacht worden. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme anders gewürdigt. Es kommt zu dem Ergebnis, der Zusammenstoß sei von beiden Parteien in gleicher Weise schuldhaft herbeigeführt worden. Das Schiff der Klägerin habe zu spät nach Backbord gedreht, das Schiff der Beklagten sei infolge seines Rückwärtsmanövers nach Steuerbord ausgeschoren. Es habe aber nicht Steuerbordruder gegeben. Beide Parteien greifen das Urteil an.

6

A)

Es ist zunächst auf die Revision der Klägerin einzugehen.

7

I.

Die Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht §737 HGB nicht beachtet. Zur Zeit des Zusammenstoßes habe für das Befahren der unteren Hunte Zwangslotsenschaft bestanden. Ihr Schiff habe sich unter der Führung eines Zwangslotsen befunden. Für diesen sei sie nicht verantwortlich. Die Rüge greift nicht durch. Nach der ordnungsgemäß veröffentlichten Verordnung über die Lotsenpflicht auf der unteren Hunte vom 1. September 1939, an der auch die nichtveröffentlichte Verordnung vom 29. September 1947 insoweit nichts geändert hat, waren die Parteien zwar verpflichtet, für die Fahrt auf der unteren Hunte Lotsen anzunehmen. Es bestand somit Pflichtlotsenschaft. Dagegen fehlte es an einer Verpflichtung der Schiffer den Lotsen die Führung der Schiffe zu übertragen und der Lotsen, sie zu übernehmen. Nur wenn eine solche Verpflichtung vorhanden ist, wird der Pflichtlotse aber Zwangslotse im Sinne von §737 HGB (RG Bolze Bd. 23 Nr. 271; HansOLG Hbl 1896 Nr. 60 und 1917 Nr. 95; Schaps das Deutsche Seerecht 2. Aufl. Bd. 1 §737 Anm. 8 S. 764 und Bd. 2 §737 Anm. 2 S. 65). Somit waren die Lotsen auf den beiden Schiffen hier nicht Zwangslotsen im Sinne von §737 HGB. Ihnen lag nur die Pflicht ob, die Schiffsführung zu beraten, aber nicht die Verpflichtung, die Schiffe selbst zu führen. Die Vorschrift des §737 HGB ist demnach mit Recht vom Berufungsgericht nicht angewendet worden.

8

II.

Der Revision der Klägerin war aber aus anderen Gründen stattzugeben. Die Klägerin rügt nämlich weiter, und zwar mit Recht, die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Lotse R. habe zu spät nach Backbord gedreht und dadurch den Zusammenstoß schuldhaft mitverursacht, beruhe vor allem auf folgenden Verfahrensverstößen:

  1. 1)

    Das Berufungsgericht habe die Äußerungen des Beklagten zu 2 a) gesetzwidrig als Parteivernehmung gewertet,

  2. 2)

    es habe die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. übergangen,

  3. 3)

    es habe nicht berücksichtigt, daß R. nicht früher nach Backbord habe drehen können, weil ein Schwimmkran vor ihm gelegen habe.

9

Die erwähnten 3 Rügen greifen, wie sich aus folgendem ergibt, durch.

10

1)

Die Zivilprozeßordnung unterscheidet scharf zwischen der Anhörung einer Partei gemäß §141 ZPO und der Parteivernehmung gemäß §445 ff ZPO. Die erstere dient nur zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des §139 ZPO, sie ist stets zulässig. Die letztere ist eine Beweisaufnahme über streitige Behauptungen, sie darf nur auf Grund eines Beweisbeschlusses und unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen erfolgen. (Vgl. Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §141 ZPO zu II 1). Der Beklagte zu 2 a) ist ausweislich der Protokolle und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils in dem Rechtsstreit nicht als Partei vernommen, sondern nur gemäß §141 ZPO gehört worden. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, es könne der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht beitreten, und nimmt darauf selbst eine Beweiswürdigung vor. In diesem Zusammenhange spricht es wiederholt von den Vernehmungen und von den eindeutigen Aussagen des Beklagten zu 2 a) und der Zeugen W. und Re.. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Äußerungen des Beklagten zu 2 a) ebenso bewertet hat wie die Aussagen der Zeugen, und daß es innen innen erheblichen Beweiswert beigemessen hat. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht nicht etwa nur ungenau ausgedrückt hat und in Wirklichkeit von §141 ZPO ausgegangen ist. Vielmehr weisen die Urteilsgründe darauf hin, daß das Berufungsgericht sein Erkenntnis mit darauf stützt, der Beklagte zu 2 a) sei gemäß §445 ff ZPO zwecks Beweises vernommen worden und seine Aussage sei dementsprechend zu werten. Die im Rahmen einer Anhörung nach §141 ZPO gemachten Angaben dürfen jedoch nicht als Parteiaussage im Sinne von §445 ff ZPO gewürdigt werden. Zwar kann das Gericht auch Erklärungen einer Partei, die diese bei ihrer Anhörung nach §141 ZPO abgibt, Glauben schenken. Ob das Oberlandesgericht indessen, wenn es sich bewußt geworden wäre, daß der Beklagte zu 2 a) nicht als Partei vernommen, sondern nur nach §141 ZPO gehört worden war, seinen Angaben denselben Wert beigemessen hätte, den es ihnen ausweislich der Urteilsgründe hat zukommen lassen, und ob es in dem Falle zu derselben Beurteilung gekommen wäre, steht offen. Die Möglichkeit, daß es bei einer richtigen Beurteilung der Anhörung des Beklagten zu 2 a) anders entschieden hätte, ist gegeben, somit beruht das Urteil insoweit auf einer Gesetzesverletzung.

11

2)

Das Berufungsgericht gründet seine Entscheidung weiter wesentlich mit auf die Aussage des Schwagers des Beklagten zu 2 a), des Zeugen W.. Die Klägerin hat in ihrem vorgetragenen Schriftsatz vom 25. November 1949 eingehende Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Bekundung erhoben. Sie waren nicht ohne weiteres belanglos, daher hätte das Oberlandesgericht sie prüfen müssen. Das Urteil befaßt sich mit ihnen nicht. Aus den Gründen ist, auch wenn man sie im Zusammenhang betrachtet, nicht zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht das beachtliche Vorbringen der Klägerin mitgewürdigt und aus welchen Gründen es dem Zeugen trotz der Einwendungen vollen Glauben geschenkt hat. Mit Recht rügt die Revision deshalb, das Berufungsgericht habe es hier an der nach §286 ZPO gebotenen umfassenden Würdigung des Inhalts der Verhandlung fehlen lassen.

12

3)

Das Berufungsgericht gründet die teilweise Abweisung der Klage und die teilweise Verurteilung auf die Widerklage auf die Vorschrift des §736 Abs. 1 HGB. Die erwähnte Bestimmung setzt ein Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin voraus. Ferner kommt es für die Bemessung der Verteilungsquote auf das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens an. Das Berufungsgericht erblickt das Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin lediglich darin, daß der Lotse R. zu spät nach Backbord gedreht habe. Soweit es diese Feststellung auf die Aussage des Zeugen W. und auf die Anhörung des Beklagten zu 2 a) stützt, ergeben die obigen Ausführungen bereits, daß ein Verstoß gegen §286 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht hat die erwähnte Vorschrift aber auch noch sonst verletzt. Das Urteil besagt, die Schiffe seien auf der Strecke zwischen km 16,0 und 16,5 zusammengestoßen. Es enthält aber weder Feststellungen darüber, an welcher Stelle der von dem Zeugen R. erwähnte Schwimmkran gelegen hat, noch an welcher bestimmten Stelle der Zusammenstoß der Schiffe erfolgt ist. Das Berufungsgericht führt, nachdem es zunächst die Aussage, die R. vor der Wasserschutzpolizei gemacht hat, wiedergegeben hat, aus:

"Daß aber das Hinüberdrehen des Motorschiffes "Robert M. 5" nach Backbord gleichwohl erst sehr spät erfolgt sein muß, ergibt die weitere Bekundung des Zeugen R. vor dem Landgericht, er habe nicht sofort nach Backbord hinüberdrehen können, weil ein zwischen km 16,4 und 16,3 liegender Schwimmkran im Wege gewesen sei. Ob letzteres tatsächlich der Fall gewesen ist oder nicht, und ob der Schwimmkran nicht weiter stromabwärts gelegen hat - die Beklagten behaupten es - kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht aus dieser Bekundung des Zeugen R. hervor, daß auch er das Gefühl gehabt hat, ziemlich spät nach Backbord hinüber gedreht zu sein und geglaubt hat, eine Erklärung hierfür geben zu müssen."

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Das Oberlandesgericht stellt in dem zuletzt wiedergegebenen Satz nicht fest, den Angaben des Zeugen R. über den Schwimmkran sei kein Glauben zu schenken. Es läßt hier vielmehr alles offen. Damit werden seine Ausführungen jedoch widerspruchsvoll, sie sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Tatsache allein, daß R. "ziemlich spät" nach Backbord gedreht hat, spricht nämlich noch nicht notwendig dafür, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und somit fahrlässig, also schuldhaft, gehandelt hat. Falls der Schwimmkran ihn wirklich an einem rechtzeitigen Ausweichmanöver gehindert haben sollte, so würde damit ein Verschulden in dieser Richtung ganz entfallen. Wenn der Schwimmkran ihn zwar zunächst in seiner Fahrweise gestört haben sollte, aber ein früheres Drehen nach Backbord trotzdem noch möglich genesen wäre, so könnte eine solche Störung durch den Schwimmkran sein Verschulden immerhin so stark mildern, daß es geringer zu bewerten wäre, als ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 2 a). Aus alledem geht hervor, daß das Berufungsgericht die Fragen, ob ein Schwimmkran vorhanden gewesen ist, wo er sich befunden hat und wie groß die Entfernung zwischen ihm und der Stolle des Zusammenstoßes der Schiffe war, nicht auf sich beruhen lassen durfte. Es hätte sie vielmehr klären müssen; denn sie sind entscheidungserheblich.

14

Zusammenfassend ist also festzustellen, daß die bisher erörterten 3 Revisionsangriffe der Kägerin bereits dazu führen müssen, das Urteil, soweit es die Klägerin beschwert, auf ihre Revision hin aufzuheben. Daher erübrigt es sich, zu untersuchen, ob auch die weiteren Revisionsrügen der Klägerin, die alle das Verfahren betreffen, berechtigt sind.

15

B)

Das Urteil ist aber auch, soweit es die Beklagten beschwert, auf deren Revision hin aufzuheben.

16

Die Beklagten machen vor allem geltend, das Berufungsgericht habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsmanöver der "D." und dem Zusammenstoß nicht festzustellen vermocht, schon deshalb hätte die Klage ganz abgewiesen und der Widerklage voll entsprochen werden müssen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Das Berufungsgericht führt in dem Zusammenhange aus: Die Schuld der Schiffsführung der "Drossel" bestehe darin, daß sie im Hinblick auf das späte Hinüberdrehen des "Robert M. 5", als die Schiffe nur noch etwa 100 Meter voneinander entfernt gewesen seien, "voll rückwärts" gegeben habe. Dadurch sei es zu dem Ausscheren der "D." nach Steuerbord gekommen. Den Befehl "voll rückwärts" habe der Beklagte zu 2 a) von sich aus gegeben. Zur sei hier falsch gewesen. Durch ihn wurde das Ausscheren der "D." nach Steuerbord veranlaßt, und es kam zu dem Zusammenstoß, während ohne ihn trotz des späten Hinüberdrehens des "Robert M. 5" nach Backbord der Zusammenstoß möglicherweise ganz vermieden worden wäre oder bei Unterstützung auch noch durch Backbordruder es zu einem Entlanggleiten der Schiffe aneinander ohne wesentliche Beschädigungen vielleicht hätte kommen können. Die Worte "möglicherweise" und "vielleicht" in dem aus den Urteilsgründen wiedergegebenen letzten Satz deuten darauf hin, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Kausalität verkannt hat. Das Berufungsgericht hatte gemäß §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen dem von ihm angenommenen Verschulden des Beklagten zu 2 a) und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne bestand. Nur wenn es einen solchen Zusammenhang tatsächlich festzustellen vermochte, konnte es zu einer Verurteilung auf die Klage hin kommen. Als Ursachen im Rechtssinne gelten im bürgerlichen Recht nur diejenigen Bedingungen, die mit einem solchen Erfolge, wie er eingetreten ist, im adäquaten Zusammenhange stehen. Für die Frage, ob ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, ist zunächst zu untersuchen, ob das in Rede stehende Ereignis in der Reihe der unzähligen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn zu den conditiones sine quibus non gehört. Als conditiones sine quibus non sind nur diejenigen Ereignisse anzusprechen, die nicht weggedacht werden können, ohne daß der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zum mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Würdigung erheblich ist (Traeger, Der Kausalbegriff im Zivilrecht und Strafrecht S. 18; M. Rümelin, Die Verwendung der Causfalbegriffe im Zivil- und Strafrecht ArchZivPr 90, 171 [281 ff]; Lindenmaier, Adäquate Ursache und nächste Ursache ZHR 113, 213, 218). Diese allein sind nämlich im Rechtssinne relevant. Erst wenn feststeht, daß es sich um eine conditio sine qua non handelt, ist dann der Frage nachzugehen, ob die Bedingung adäquat und somit haftungsauslösend ist (v. Kries, Über den Begriff der objektiven Möglichkeit und einige Anwendungen demselben, Vierteljahresschrift für wissenschaftliche Philosophie Bd. XII, 181 ff (Sonderdruck S. 63); M. Rümelin a.a.O. S. 208, 282, 285, 287; Traeger a.a.O. 38; Lindenmaier a.a.O. S. 237; RGZ 81, 359; HRR 1933 Nr. 498). Dessen ist sich der Vorderrichter nicht bewußt geworden. Das Oberlandesgericht durfte sich also (in Rücksicht auf die Notwendigkeit der Feststellung einer conditio sine qua non) nicht damit begnügen, festzustellen, ohne das von ihm angenommene schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 2 a) würde der Schaden "möglicherweise" ganz vermieden oder "vielleicht" unwesentlich gewesen sein. Vielmehr mußte es zu einer klaren Feststellung darüber gelangen, ob ohne das von ihn angenommene Verschulden des Beklagten zu 2 a) der Schadenseintritt unterblieben oder ob der Schaden dann mindestens geringer gewesen wäre. Letzteres hat der Sachverständige Sachse in seinem Gutachten angenommen. Der aufgezeigte Rechtsfehler des Oberlandesgerichts, der in der Verkennung des Begriffs der Kausalität im Rechtssinne besteht und der eine Unklarheit in dem Urteil bewirkt hat, muß bereits dazu führen, das Urteil auch auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der obigen Richtlinien erneut zu prüfen haben, ob das Verhalten des Beklagten zu 2 a), das es ihm als Verschulden angerechnet und das es gegenüber dem seiner Auffassung nach von der Klägerin zu vertretenden Verschulden mit 1/2 bewertet hat, überhaupt für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob es nicht zweckmäßig ist, den Sachverständigen Sachse unter Vorhalt des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme, die wie erörtert, noch zu ergänzen sein wird, mündlich zu hören. Dadurch wäre ihm die Möglichkeit gegeben, sein Gutachten, von dem beide Gerichte, wozu sie an sich befugt waren, abgewichen sind, näher zu erläutern. Hierbei möge nicht unerwähnt bleiben, daß eine mündliche Vernehmung des Sachverständigen sogar erfolgen muß, wenn die Parteien an ihn etwa noch Praxen stellen wollen (RG JW 1935, 2432, 2897 und Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §411 ZPO zu II). In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob der Beklagte zu 2 a) außer dem auch nach dem Gutachten des Sachverständigen objektiv unrichtigen Rückwärtsmanöver noch sonstige für den Unfall im Rechtssinne ursächliche Verkehrsverstöße treffen, die ihm als Verschulden anzurechnen wären. Letzteres hat der Sachverständige in seinem Gutachten angenommen. Sollte das Oberlandesgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung zur Verneinung dieser Frage kommen, und andererseits zu der Feststellung gelangen, daß das Rückwärtsmanöver schuldhaft und daß es ferner für den Zusammenstoß ursächlich im Rechtssinne war, so wird es dann erneut das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens untersuchen müssen. Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, daß in aller Regel das Verschulden desjenigen, der eine ernste, den anderen Teil zu raschen Abwehrmaßnahmen zwingenden Kollisionsgefahr geschaffen hat, höher zu bewerten ist als das Verschulden des anderen, wenn dieser in der Gefahr aus Mangel an Geistesgegenwart, Einsicht und Entschlußkraft nur die richtige Maßnahme versäumt. (RG Warneyer 1909 Nr. 416 Seite 398 ff).

17

Somit war das angefochtene Urteil auf die Revision beider Parteien aufzuheben und war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmitt Wilde