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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1951, Az.: 3 StR 152/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1951
Aktenzeichen
3 StR 152/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München-Gladbach - 22.12.1950

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Mai 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter.
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in München-Gladbach vom 22. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Vergehens der unbefugten Titelführung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision, die sich zulässigerweise auf die Verurteilung wegen zweier Betrugsfälle beschränkt, macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

2

I.

1.)

Formalrechtlich wird zunächst beanstandet, dass in der Hauptverhandlung zu Unrecht ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts unterblieben sei. Im Eröffnungobeschluss seien dem Angeklagten im ganzen fünf Betrugsfälle zur Last gelegt worden. Dementgegen sei er auf Grund desselben Sachverhalts ohne den gemäss § 265 StPO erforderlichen Hinweis wegen dreier Betrugsvergehen bestraft worden.

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Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk darüber, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nicht entsprechend der genannten Vorschrift belehrt worden ist, § 274 StPO. Die Belehrung wäre notwendig gewesen. Denn die Annahme einer fortgesetzten Straftat an Stelle mehrerer Einzelstraftaten ist als die Anwendung eines anderen Strafgesetzes im Sinne des § 265 StPO anzusehen.

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Dieser Verstoss ist jedoch unschädlich, wenn das Urteil nicht auf ihm beruht (RGSt 23, 71 (77);  74, 139). So ist es hier. Die Verteidigung des Angeklagten ist durch die Unterlassung des Hinweises nicht beschwert worden. Auch ist dadurch die Entscheidung, die auf Grund der mit dem Mangel behafteten Verhandlung ergangen ist, nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden. Nach der Sachlage besteht vielmehr Grund zu der gegenteiligen Annahme. Denn die beiden weiteren in dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Vergehen beurteilten Vorfälle hatten geringe Schadensbeträge zum Gegenstand und konnten bei ihrer Zusammenziehung mit einen anderen Betrugsfall zu Ungunsten des Angeklagten weniger ins Gewicht fallen, als wenn sie als gesonderte Delikte erachtet worden wären. Der Revisionsangriff kann daher nicht durchdringen.

5

2.)

Dasselbe gilt für die Rüge, die §§ 249, 250, 261 StPO seien verletzt durch die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei entgegen seiner Einlassung nicht in Hymwegen geboren. Eine Feststellung dieses Inhalts hat der Erstrichter nicht getroffen. Er hat nur angeführt, dass der Angeklagte dort geboren sein will, dass seine Geburt aber in dortigen Register nicht verzeichnet sei.

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Wodurch damit gegen § 250 StPO verstossen sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des § 249 StPO ist nicht erkennbar. Denn die Feststellung, der Angeklagte sei im Geburtsregister von N. nicht verzeichnet, konnte zulässigerweise auf Grund Vorhalts der Auskunft ohne deren Verlesung erfolgen. Jedenfalls könnte der Beschwerdeführer aus einer etwaigen Nichtbeachtung des § 249 StPO zur Rechtfertigung seiner Revision nichts herleiten. Denn die erwähnte Feststellung war für das Urteil, das im Kopf übrigens N. als Geburtsort des Angeklagten enthält, belanglos. Es konnte demnach auf einen etwaigen Versehen dieser Art nicht beruhen.

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II.

Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg.

8

1.)

Der Revision ist zwar zuzugeben, dass im angefochtenen Urteil die Zahl der vorgesehenen Spieltage zu hoch gegriffen ist infolge Nichtberäcksichtigung der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass (vorliegendenfalls) Werbeplakate nur für die Ankündigung von Heimspielen in Betracht können. Dadurch berechnen sich die Werbedruckkosten niedriger, als sie der Erstrichter angenommen hat. Seiner Schlussfolgerung, der Angeklagte habe von vornherein gewusst, dass unter Berücksichtigung seiner Unkosten die ganze Werbeaktion unrentabel würde, kann demnach in den Fällen nicht gefolgt werden, in denen seine Ausgaben gedeckt wurden und noch ein Überschuss blieb. Das war allerdings selten der Fall, wie z.B. in Dinslacken, vielleicht noch in Heuwerk, Hardt und Walsum.

9

Trotzdem wird dadurch die erstrichterliche Annahme, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen gegenüber den geschädigten Geschäftsleuten des fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht, nicht der Boden entzogen. Denn der Erstrichter hat noch andere Tatsachen festgestellt, die den äusseren und inneren Tatbestand des Betruges einwandfrei ergeben. So ist der Angeklagte als Inhaber eines soliden Werbeverlags aufgetreten, hat jedoch in einer ganzen Reihe von Fällen überhaupt keinen Druckauftrag erteilt, obwohl er vorher von den Geschäftsleuten die Kosten für die versprochene Plakatwerbung eingezogen hatte. In anderen Fällen hat er nur mit Druckereibesitzern verhandelt, in weiteren hat er zwar Probedrucke in Auftrag gegeben, aber nach Empfang der Korrekturabzüge sich um den Druck der Plakate nicht mehr gekümmert; die Korrekturabzüge hat er dazu verwendet, allenfalls noch ausstehende Teilzahlungen von den Geschäftsleuten einzuziehen. Der Umstand, dass der Angeklagte in all diesen Fällen - selbst in Dinslaken, wo ihm auch bei ordnungsmässiger Abwicklung voller Unkostenersatz und ein entsprechender Gewinn sicher gewesen wäre - die in Aussicht gestellte Werbeaktion entgegen seiner vorherigen Zusicherung nicht durchführte, berechtigte den Tatrichter zu der Feststellung, dass es den Angeklagten von vornherein nicht ernstlich um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu tun war, sondern um die Erlangung von Vermögensvorteilen, auf die er keinen Anspruch hatte. Anlass zu der Überzeugung, der Angeklagte habe betrügerisch gehandelt, konnte ausserdem die Tatsache geben, dass er die eingenommenen Beträge für seine persönlichen Zwecke und zur Bestreitung seiner erheblichen Ausgaben für alkoholische Getränke verwendete. In der Bejahung der gesamten Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken.

10

Die Auffassung des Erstrichters, die Verteidigung des Angeklagten, er habe die Werbetätigkeit ordnungsmässig zu Ende bringen sollen, verdiene keinen Glauben, kann mit der Revision nicht erfolgreich bekämpft werden. Denn sie liegt auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die rechtlich bedenkenfrei vorgenommen worden ist.

11

2.)

Das Vorbringen der Revision, im Falle der Druckereibesitzer lägen schon die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht vor, es sei gleichgältig, aus welchem Grund der Angeklagte die Bestellung schliesslich unterlassen habe, die Drucker hätten das Risiko getragen, diese hätten keine Vermögensverfügung getroffen, ein Schaden sei ihnen nicht entstanden, wendet sich ebenfalls unzulässigerweise gegen die Beweiswüdigung.

12

Diese geht auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeugen G., K. und R. dahin, der Angeklagte habe durch seine Vorspiegelung bei ihnen die irrige Vorstellung erweckt, er werde den Druck einer grösseren Menge von Sportwerbeplakaten in Auftrag geben und die Druckkosten bezahlen. Dieser Irrtum habe die genannten Druckereibesitzer zur Herstellung der Probeabzüge und zur Aufwendung der hierzu erforderlichen Druckkosten bewogen.

13

Der Angeklagte habe jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt, den Druck der Plakate ausführen zu lassen und die Kosten zu bezahlen. Durch seine Täuschungshandlung habe er die Drucker zur Vornahme der Probedrucke bestimmt, wodurch diese in ihrem Vermögen in Höhe der Druckkosten geschädigt worden seien.

14

Diese Darlegungen zum äusseren Tatbestand des § 263 StGB sind rechtsirrtumsfrei. Das gleiche ist hinsichtlich der Erörterung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Fall. Infolgedessen kann die Revision mit den eingangs ermähnten Gesichtspunkten nichts ausrichten.

15

Die Behautpung, der Angeklagte habe aus dem Vermögen der Drucker einen wirtschaftlichen Vorteil nicht erlangt, ist zur wirksamen Unterstützung der Revision nicht geeignet. Denn auf den Erfolg der betrügerischen Tätigkeit kommt es nicht an. Die Absicht des Täters, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt.

16

3.)

Die Revision ist ferner der Meinung, der Erstrichter hätte die beiden Gruppen von Betrügereien, die zum Nachteil der Geschäftsleute und die zum Nachteil der Druckereibesitzer, in eine einzige fortgesetzte Straftat zusammenfassen müssen. Denn es seien nur in der Ausführung gewisse Abweichungen vorhanden, im übrigen sei aber ein einheitlicher Vorsatz gegeben.

17

Auch diese Beanstandung kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Es ist in erster Linie Sache des Tatrichters, über die Frage des Fortsetzungszusammenhangs, namentlich seines Umfangs, zu befinden. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Zusammenhang als die Ausnahme von der Regel zu begründen ist. Wenn das Landgericht die Gleichartigkeit der Begehung nur innerhalb der beiden vorerwähnten Gruppen als vorliegend angesehen und deshalb zwei fortgesetzte Vergehen des Betrugs angenommen hat, so kann dagegen rechtlich nichts eingewendet werden.

18

Die in der Revision vertretene Auffassung, es könnte anstatt Betruges Untreue oder Unterschlagung in Frage kommen, ist abzulehnen. Die Geschädigten haben dem Angeklagten das Eigentum an dem ihn übergebenen Geld übertragen. Also scheidet wegen des Fehlens einer fremden Sache § 246 StGB aus. Wodurch der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis lag ebensowenig vor wie ein Treueverhältnis.

19

4.)

Die wegen der zwei fortgesetzten Betrugsvergehen erhobene Sachrüge zwingt in diesen Umfang zur Nachprüfung des Ersturteils auch insoweit, als es nicht ausdrücklich bemängelt ist. Infolgedessen ist zu untersuchen, ob etwa das Vergehen der Titelführung mit Betrug tateinheitlich zusammentrifft.

20

Die vom Erstrichter angenommene Tatmehrheit ist indes rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den Doktortitel Jahre vor Beginn seiner Betrugshandlungen geführt. Der Erstrichter hätte daher für die Beurteilung des Betrugs bedenkenfrei von einem neuen Vorsatz der unbefugten Titelführung ausgehen können. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass die Titelführung kein besonderes Element des Betruges bildete und bei der Würdigung dieses Tatbestandes nicht berücksichtigt worden ist.

21

Im übrigen lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.

22

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Aus 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Neumann
Krauss
Dr. Koeniger
Engels
Dr. Dotterweich