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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1951, Az.: 2 StR 70/51

Strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede zum Nachteil einer im öffentlichen Leben stehenden Person; Erörterung des Vorliegens einer Tatsachenbehauptung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1951
Aktenzeichen
2 StR 70/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 08.12.1950

Fundstelle

  • BGHSt 1, 185 - 185

Verfahrensgegenstand

Üble Nachrede

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 1 Kap III Teil 8 der NotVO vom 8.12.1931 gilt fort.

  2. 2.

    In der Frage, was eine Tatsache im Sinne des § 186 StGB ist, schliesst sich der Senat der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 55, 131; 64, 12; 68, 121 an.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Am 11. April 1950 erschien im H. Echo" unter der Überschrift "N.hände" folgende Ankündigung:

"In einem Aufruf, der in 2000 Exemplaren in H. zur Verteilung kommt, fordert Bürgermeister B. die Bevölkerung auf, beim Auftreten sogenannter Klebe- und Malkolonnen sofort die Polizei zu verständigen. Eine Belohnung von 200,- DM wird unter Ausschluss des Rechtsweges ausgesetzt für die Ergreifung solcher Kolonnen."

2

Daraufhin liess der Angeklagte, der der kommunistischen Partei angehört, Flugblätter drucken und in H. verbreiten, in denen er behauptete, Bürgermeister B. appelliere an Denunzianten und Verräter, setze einen Judaslohn aus und fordere die Polizei und jeden Denunzianten auf, die Friedensfreunde und die Gegner des Krieges zu jagen.

3

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen übler Nachrede zum Nachteil einer im öffentlichen Leben stehenden Person gemäss § 1 Kap. III Teil 8 der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 in Verbindung mit § 186 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Flugblätter angeordnet und dem beleidigten Bürgermeister B. die Befugnis zugesprochen, das Urteil in verschiedenen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

4

1.

Als verfahrensrechtlichen Mangel rügt der Angeklagte eine Verletzung des § 261 StPO. Er trägt jedoch keine Tatsachen vor, die ergeben, dass das Gericht gegen diese Vorschrift verstossen haben könnte. Er behauptet vielmehr, das Urteil enthalte Widersprüche und Denkfehler. Träfe dies zu, so wäre das sachliche Recht verletzt. Die Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 S 2 StPO.

5

2.

Auf die Sachbeschwerde hin ist zunächst zu prüfen, ob die Notverordnung vom 8. Dezember 1931, soweit sie für die Fälle der üblen Nachrede und Verleumdung gegenüber im öffentlichen Leben stehenden Personen eine Strafschärfung eingeführt hat, noch heute gilt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und das Schrifttum haben diese Frage allgemein bejaht (OLG Celle MDR 1947, 168 [OLG Celle 14.06.1947 - Ss 120/47]; OLG Braunschweig NJW 1948, 697; Leipziger Kommentar. Aufl. § 186, Anm. VI 2; Kohlrausch-Lange, StGB 40. Aufl. Vorbemerkung zum 14. Abschnitt, Anm. IX; Schenke, StGB 5. Aufl. § 186, Anm. VI; Schwarz, StGB 14. Aufl. § 186 Anm. 5). Eine Ausnahme macht nur die Entscheidung des Oberlandesgerichts Tübingen vom 13. Oktober 1948 (DRZ 1948, 495), von der Niethammer (Lehrbuch des besonderen Teils des Strafrechts S 193) sagt, dass sie offensichtlich fehl gehe. Auch der Senat vermag der Auffassung dieses Oberlandesgerichts nicht zu folgen.

6

Gesetzliche Bestimmungen, deren Geltungsdauer unbefristet ist, bleiben grundsätzlich so lange in Kraft, bis sie der Gesetzgeber aufhebt (RGSt 58, 362; 65, 366). Die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 ist weder befristet noch in dem hier in Frage stehenden Teile jemals aufgehoben worden. Sie gilt deshalb insoweit fort.

7

Allerdings mag eine Änderung der Zeitverhältnisse in Ausnahmefällen dazu führen, dass auch Gesetze von selbst gegenstandslos und deshalb auch ohne Ausdrückliche Aufhebung unanwendbar werden. Von der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 lässt sich dies jedoch nicht sagen. Männer, die an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben stehen, bedürfen auch heute eines verstärkten Ehrenschutzes.

8

3.

Die Anwendung des § 1 Kap III Teil 8 der VO vom 8. Dezember in Verbindung mit § 186 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtlich bedenkenfrei. Diese Vorschriften setzen zunächst voraus, dass der Angeklagte in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet hat. Den Begriff der Tatsache im Sinne des § 186 StGB erfüllen nicht nur äussere Begebenheiten, die in Erscheinung getreten und damit Gegenstand möglicher Wahrnehmung geworden sind. Vielmehr können auch innere Vorgänge und Zustände (Beweggründe, Zwecke, Charaktereigenschaften) unter diesen Begriff fallen, wenn sie zu bestimmten äusseren Geschehnissen, durch sie in das Gebiet des Wahrnehmbaren getreten sind, in erkennbare Beziehung gesetzt werden. Es ist deshalb auch möglich, dass ein bestimmter Charakterzug oder eine innere Haltung als so unmittelbar greifbar hingestellt werden, zumal in Anknüpfung an äussere Vorgänge, dass die Behauptung einer dem Beweise zugänglichen Tatsache vorliegt. Die Grenzen zwischen solchen Tatsachen und allgemeinen Urteilen sind flüssig. Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfalle festzustellen, ob eine Äusserung etwas wirklich Vorhandenes behauptet oder nur eine persönliche Meinung, ein Urteil in sich schliesst (RGSt 55, 131; 34, 12; 68, 121). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die wiedergegebenen Äusserungen des Angeklagten in Verbindung mit dem angekündigten und später auch verbreiteten Aufruf des Bürgermeisters B. als Tatsachenbehauptungen und nicht nur als politische Werturteile ansieht. Der Angeklagte hat also in Beziehung auf einen anderen durch die Verbreitung der Flugblätter Tatsachen behauptet.

9

Diese Tatsachen sind, wie das Landgericht feststellt, nicht erweislich wahr.

10

B. ist als regierender Bürgermeister von H., das als selbständiges Land der Bundesrepublik angehört, eine Persönlichkeit, die auf dem Gebiete der Politik und der Wirtschaft das Leben des deutschen Volkes massgebend beeinflusst und so die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hat. Er gehört deshalb schon nach der engen Auslegung, die das Reichsgericht dem § 1 a.a.O. gegeben hat (RGSt 67, 107), zu dem Personenkreis, dem der verstärkte Ehrenschutz dieser Vorschrift gilt.

11

Die Strafkammer stellt weiterhin fest, dass die öffentlich verbreiteten Behauptungen des Angeklagten, B. sei ein Feind des Friedens und ein Freund des Krieges, geeignet sind, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf. Damit ist der äussere Tatbestand der §§ 186 StGB, 1. VO vom 8. Dezember 1931 gegeben.

12

Die Strafkammer hält die Angriffe des Angeklagten gegen B. für rechtswidrig. Sie verneint in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 193 StGB und das Vorliegen eines übergesetzlichen Notstandes. Sie stellt fest, dass der Aufruf nur das Interesse des Angeklagten am Plakatkleben beeinträchtigt und ihn deshalb nur veranlasst haben könne, sein Interesse am Plakatkleben zu währen. Zutreffend sieht die Strafkammer dieses Interesse, das darauf gerichtet war, weiterhin etwas Rechtswidriges zu tun, weder als ein "berechtigtes" im Sinne des § 193 StGB noch als ein schutzwürdiges Rechtsgut an. Die Ausführungen der Revision hierzu bedürfen keiner Erörterung, weil sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen. Insbesondere trifft die Behauptung der Revision nicht zu, die Strafkammer habe die sogenannte Friedenspropaganda als solche für rechtswidrig angesehen. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, dass der Vorderrichter nur die polizeiwidrige Verunstaltung des Strassenbildes für rechtswidrig hält. Das ist nicht zu beanstanden.

13

Auch den inneren Tatbestand der üblen Nachrede hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte wendet hierzu ein, er habe an die Richtigkeit der gegen B. erhobenen Vorwürfe geglaubt. Die Strafkammer hält dies allerdings nicht für ausgeschlossen, jedoch mit Recht für unerheblich. Die Nichterweislichkeit im Sinne des § 186 StGB ist nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Bedingung der Strafbarkeit. Der gute Glaube an die Wahrheit oder Erweislichkeit einer behaupteten Tatsache schliesst deshalb die Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht aus. Der Senat sieht keinen Anlass, von der ständigen und fast einhellig gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 425) zu dieser Frage abzuweichen. Allerdings kann § 1 der Notverordnung keine Anwendung finden, wenn der Täter sich erweislich in entschuldbarem guten Glauben an die Wahrheit seiner Äusserung befunden hat. Die Strafkammer erklärt jedoch einen etwaigen guten Glauben des Angeklagten nicht für entschuldbar, sondern für leichtfertig. Auch was der Angeklagte hierzu vorträgt, ist tatsächlicher Art und deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

14

Schliesslich macht der Angeklagte geltend, dass ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Die Frage, ob zur Schuld oder zum Vorsatz das Unrechtsbewusstsein gehört, bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Strafkammer stellt es bei der Erörterung des inneren Tatbestandes fest. Allerdings rechnet die Strafkammer dann dem Angeklagten strafmildernd an, dass er "aus Überzeugung gehandelt hat und geglaubt haben mag, zu seinen Angriffen berechtigt zu sein". Hierin findet die Revision einen Widerspruch. Er besteht jedoch nicht. Das Unrechtsbewusstsein hat der Täter jedenfalls dann, wenn er weiss, dass das, was er tut, nach der geltenden staatsrechtlichen Ordnung Unrecht ist. Der Glaube, aus politischen Gründen im Gegensatz zu dieser Ordnung andere Menschen angreifen zu dürfen - das ist es, was die Strafkammer dem Angeklagten zugute hält - schliesst das Unrechtsbewusstsein in dem dargelegten Sinne nicht aus. Ob er ohne weiteres ein Strafmilderungsgrund sein kann, bedarf keiner Entscheidung, weil er den Angeklagten zugebilligt ist.

Dr. Moericke
Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer