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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1951, Az.: II ZR 113/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1951
Aktenzeichen
II ZR 113/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 02.11.1950

Prozessführer

der Firma L. & F. G.m.b.H., F., G.str. ...,

Prozessgegner

die Aktiengesellschaft B. & Cie., Internationale Transporte, B., A.,

Amtlicher Leitsatz

In allen Fällen, in welchen eine Vertragspartei ihren Rücktritt auf positive Vertragsverletzung gründet, muss aus der Rücktrittserklärung erkennbar sein, in welchem Verhalten des Vertragspartners sie die Vertragswidrigkeit erblickt.

Ehrverletzendes Verhalten, des Vertragsgegners kann zum Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung berechtigen. Dieses Recht muss jedoch auf solche Fälle beschränkt werden, bei denen das Vertragsverhältnis ein besonderes Treueverhältnis der Vertragsparteien erfordert, Einfache Güterumsatzverträge erfordern nicht ein derartiges Treueverhältnis der Parteien zueinander.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt, Main vom 2. November 1950 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, einen Betrag von DM 11.658,72 (i.W. Elftausendsechshundertachtundfünfzig 72/100 DM) auf ein Sperrkonto der Klägerin bei der Rhein-Main-Bank in Frankfurt Main einzuzahlen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte kaufte im Sommer 1949 bei den S. M. & Cie in S. (Schweiz) Stahlwaren zum Preise von sfrs 18.284,68. Die Verkäuferin beauftragte die Klägerin die ein Speditionsgeschäft in B. betreibt, die Ware der Beklagten Zug um Zug gegen "Zahlungsdokumente" auszuliefern. Die Ware ist der Beklagten am 5. August 1949 in Frankfurt, Main ausgehändigt worden. Die Beklagte hat den Kaufpreis jedoch nicht bezahlt. Die S. haben ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrage gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

2

Die Klägerin hat die Beklagte zu wiederholten Malen vergeblich aufgefordert, den Kaufpreis zu zahlen und schließlich den Rechtsanwalt Dr. S. in L. mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Nachdem die Beklagte auch dessen Mahnschreiben unbeachtet gelassen hatte, richtete Rechtsanwalt Dr. S. an die Beklagte am 8. Dezember 1949 das nachfolgende Schreiben:

"In der Angelegenheit der Zahlung von

18.284,68 sfrs

an die S. in S. schreibe ich im Auftrage der von den S. regresspflichtig gemachten Firma A.-G. B. & Co., B., A., unter Bezugnahme der schriftlichen und mündlichen Darstellungen, die in dieser Sache Ihnen zuletzt durch die Rechtsanwälte Dr. R., Dr. F. Dr. W. und Dr. We. in F. zugegangen sind.

Wir haben inzwischen festgestellt, dass trotz der Wichtigkeit der Sache, die Frage der Devisengenehmigung und Einfuhrlizenz von Ihnen noch nicht mit dem nötigen Nachdruck angefasst ist. Zweifellos hat die Firma A.-G. B. & Co. versehentlich die bei den Kisten Bohrer ohne die erforderliche behördliche Genehmigung Ihnen ausgehändigt. Sie selbst wussten dies als deutsche Firma ja sehr viel besser als der schweizer Spediteur. Die Auslieferung ist daher zu Unrecht erfolgt, das Geschäft ist nichtig, und zwar besonders weil es gegen alliierte und deutsche Gesetze verstösst.

Sie haben sich durch die Annahme der Ware ohne behördliche Genehmigung devisenrechtlich strafbar gemacht, und meine Auftraggeberin verlangt daher unverzüglich die beiden Kisten Bohrer mit dem gesamten Inhalt heraus. Sollten diese beiden Kisten nicht unverzüglich herausgegeben werden, wird nunmehr nicht nur geklagt, sondern muss die Angelegenheit auch den zuständigen Behörden zwecks Verfolgung der Sache übergeben werden. Die A.-G. B.&Co. ist nicht gewillt, sich etwa von deutschen Behörden vorwerfen zu lassen, dass sie gegen, ihr erst nachträglich bekannt gewordene, Devisenvorschriften handelt.

Die strafrechtliche Verantwortung obliegt ausschließlich Ihnen, soweit nicht eine solche der S. in S. mit in Frage kommt. Zur Herausgabe setze ich innen eine Frist von 24 Stunden nach Erhalt dieses Briefes, und erwarte eine telegraphische Antwort hierher, sowie eine schriftliche Erklärung an die Rechtsanwälte Dr. R., Dr. F. in F..

Sollte diese Erklärung nicht binnen 24 Stunden eingegangen sein, werden die hierzu beauftragten genannten Rechtsanwälte in F. die nötigen Schritte gegen Sie ergreifen.

Hochachtend!

gez. Dr. S.

Rechtsanwalt."

3

Auf dieses Schreiben vom 8. Dezember 1949 und ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 16. Dezember 1949, in welchem er ein Vorgehen gegen die Beklagte ait allen Mitteln ankündigt, hat die Beklagte an die Rechtsanwälte Dres. R. und F. in F. die gleichfalls die Interessen der Klägerin vertraten, am 16. Dezember 1949 wie folgt geantwortet:

"Betr.: S. bzw. A.G. B. & Co.,

F., den 16.12.49

Wir erhalten heute ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Dr. S. L. das Ihnen sicherlich abschriftlich vorliegen wird und mit dem wir aufgefordert werden die Ware zurückzuschicken.

In diesem Schreiben wird ferner zum Ausdruck gebracht, dass die Einfuhr ohne die erforderliche behördliche Genehmigung erfolgt ist, was wir als deutsche Importfirma wissen müssten. Wir hätten uns des wegen strafbar gemacht.

Diese Behauptungen sind unzutreffend. Die Einfuhr ist durchaus auf legalem Weg über das Zollamt erfolgt. Wir haben den Zoll für die Waren entrichtet und konnten dieses nur tun, weil dementsprechende Importlizenzen vorlagen.

Dessen ungeachtet haben war sofort die Waren, soweit diese noch nicht verkauft sind, zusammengestellt und schicken diese noch heute über das Zollamt zurück. Die retournierten Waren ergeben einen Betrag von sfrs. 10.098,-. Wir haben damit dem Wunsch und der Aufforderung des Lieferanten entsprochen. Die bereits verkaufte Ware ergibt einen Betrag

Von sfrs. 8.186,68 - DM 6.342,03.

Mit gleicher Post haben wir unsere Auslandsbank die R.-M.-Bank, F. angewiesen, den Betrag an den Lieferanten zu überweisen.

Damit ist der Vorfall für uns erledigt.

Hochachtungsvoll

L. & F. G.m.b.H.

gez. i.A. R.."

4

Rechtsanwalt Dr. R. antwortete am gleichen Tage der Beklagten, dass er von dem Inhalt des Schreibens vom 16. Dezember 1949 Kenntnis genommen habe, die Schlußfeststellung der Beklagten, dass der Vorfall für sie erledigt sei, jedoch nicht anerkennen könne. Er behalte sich alle Rechte namens seiner Auftraggeber vor. Nachdem der Rechtsanwalt Weisung seiner Auftraggeber erhalten hatte, hat er die Erledigung der Angelegenheit, wie sie in den Schreiben vom 16. Dezember 1949 der Beklagten ihren Niederschlag gefunden hatte, mit Schreiben vom 6. Januar 1950 abgelehnt. Die Beklagte hatte inzwischen die gekauften Waren, soweit sie nicht von ihr weiterverkauft waren, nach der Schweiz zurückgesandt. Den Gegenwert der von ihr verkauften Waren überwies sie den S.. Der Geldbetrag ist bei den S. eingegangen und ihr als a-cto-Zahlung gutgeschrieben worden. Die von der Beklagten zurückgesandten Waren sind weder an die S. noch an die Klägerin zurückgelangt; die Waren sollen nach dem Vortrag der Beklagten im Schweizer Zollager liegen.

5

Die Klägerin hat wegen der der Höhe nach unbestrittenen Restforderung Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat sie ausgeführt, es sei richtig, dass Rechtsanwalt Dr. S. die Beklagte mit Schreiben vom Dezember 1949 aufgefordert habe, die beiden Kisten Bohrer mit dem gesamten Inhalt herauszugeben. Zu dieser Aufforderung sei es aber gekommen, weil ihr Bevollmächtigter damals der irrigen Annahme gewesen sei, dass die erforderliche Einfuhr- und Devisengenehmigung bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vorhanden gewesen seien. Tatsächlich seien aber die erforderlichen Genehmigungen behördlicherseits erteilt worden. Auf jeden Fall habe sie in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1949 die Rückgabe sämtlicher verkaufter Waren verlangt. Dieser Aufforderung sei die Beklagte nicht nachgekommen, sondern sie habe lediglich den Teil der Ware zurückgesandt, den sie noch nicht in der Zwischenzeit weiter veräussert gehabt habe, und den Gegenwert von den inzwischen verkauften Waren überwiesen; dem habe sie, die Klägerin, aber widersprochen.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung erbeten. Sie hat hilfsweise beantragt, eine etwaige Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung des von ihr inzwischen zurückgesandten Teils der Waren auszusprechen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages hat die Beklagte vorgetragen, dass sie das im Schreiben vom 8. Dezember 1949 enthaltene Rücktrittsangebot der Klägerin angenommen und ihren Rücktritt mit Schreiben vom 16. Dezember 1949 erklärt habe. Im Schreiben vom 8. Dezember 1949 habe die Klägerin von ihr unverzüglich Rückgabe der Ware verlangt und gegen die in diesem Schreiben und in zwei weiteren schreiben vom 16. Dezember 1949 ihres Bevollmächtigten. Rechtsanwalt Dr. S. von denen das eine an sie, das andere an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet sei, Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen, obwohl sie sich völlig korrekt benommen habe, insbesondere ihr ein Verstoss gegen geworfen werden könnte. Auf Grund eines derartigen Verhaltens der Gegenseite sei auch sie ihrerseits vom Vertrage zurückgetreten. Wenn überhaupt eine Verurteilung ausgesprochen werden könnte, so könnte dies nur Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung der zurückgesandten Ware durch die Klägerin geschehen.

7

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

8

Das Landgericht in Frankfurt/Main hat der Klage stattgegeben und den Hilfsantrag der Beklagten "zurückgewiesen". Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hat durch Urteil vom 2. November 1950 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit welcher die Beklagte Klagabweisung, hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Lieferung der inzwischen von ihr zurückgesandten Waren erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision mit der Massgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 11.658,72 auf ein Sperrkonto der Klägerin bei der R.-M.-Bank in F. einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Sachbefugnis der Klägerin ict vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei unterstellt worden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe.

10

II.

Das Berufungsurteil führt ohne Rechtsirrtum aus, dass in der Aufforderung des Bevollmächtigten der Klägerin, des Rechtsanwalts Dr. S., im Schreiben vom 8. Dezember 1949 "unverzüglich die beiden Kisten Bohrer mit dem gesamten Inhalt herauszugeben", ein Angebot der Klägerin an die Beklage, vom Kauf vertrage zurückzutreten, nicht enthalten sei. Es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Klägerin in diesem Schreiben davon ausging und dies auch deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den abgeschlossenen Kaufvertrag für nichtig gehalten habe, weil sie geglaubt habe, dass der Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstossen habe. Diese Ansicht der Klägerin war unzutreffend. Der Kaufvertrag war unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften für Einfuhrgeschäfte aus dem Ausland nach dem Bundesgebiet abgeschlossen worden. Somit verstiess der Vertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot und war aus diesem Grunde nicht nichtig. Die Folge, die die Klägerin aus ihrer irrtümlichen Annahme zog, nämlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der ihr von den Sphinxwerken verkauften Ware zu haben, war daher rechtsirrig. In dem Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 1949 machte also die Klägerin einen ihr nicht zustehenden Anspruch gegen die Beklagte geltend. Dieses Aufforderungsschreiben enthielt aber kein Angebot der Klägerin zum Rücktritt. Dies geht nicht nur aus seinem klaren Wortlaut hervor, sondern auch aus der Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruchs, den sie auf Nichtigkeit des Kaufvertrages stützte. Ein so begründetes Aufforderungsschreiben liess nicht die Möglichkeit offen, dass sein Wortlaut anders von der Beklagten verstanden werden konnte, als dies von der Klägerin beabsichtigt war. Es war unmöglich, in diesem Schreiben, ohne seinem Inhalt Gewalt anzutun, ein Angebot auf einen zu vereinbarenden Rücktritt zu erblicken.

11

III.

Die Beklagte hat auf das Schreiben vom 8. Dezember 1949 und das weitere Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. vom 16. Dezember 1949 an sie die ihr von den S. verkauften Waren zurückgesandt, soweit sie diese nicht in der Zwischenzeit weiterveräussert hatte. Für die weiterverkauften Waren hat sie den S. den Gegenwert überwiesen. Diese Massnahme traf sie aber auf eigene Gefahr, da ihr bei verständiger Würdigung des Schreibens der Klägerin vom 8. Dezember 1949 klar sein musste, dass die Klägerin zu ihrem Herausgabe verlangen ausschliesslich durch ihre irrtümliche Ansicht über die Nichtigkeit des Vertrages veranlasst worden war. Andererseits wusste die Beklagte selbst genau, dass der Vertrag rechtsbeständig war. Keinesfalls aber konnte sich die Beklagte für berechtigt halten, nur einen Teil der Waren zurückzusenden, denn hiermit konnte der Klägerin, die im Schreiben vom 8. Dezember 1949 die Rückgabe der gesamten Waren verlangte, weil sie - wenn auch zu Unrecht - Schwierigkeiten mit den deutschen Devisenbehörden fürchtete, nicht gedient sein. Soweit in der Rücksendung eines Teils der Ware durch die Beklagte ein Angebot der Beklagten auf Rückgängigmachung des Vertrages erblickt werden könnte, ist eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande gekommen, da die Klägerin alsbald nach Kenntnisnahme widersprochen hat. Denn ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. R., hat, als er hiervon durch das Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 1949 Kenntnis erhielt, sich am gleichen Tage an die Beklagte gewandt und seinen Auftraggebern schriftlich alle Rechte vorbehalten und am 6. Januar 1950 die Rücknahme eines Teils der Waren abgelehnt.

12

IV.

Die Revision macht geltend, dass die Beklagte auf Grund des Schreibens vom 8. Dezember 1949, sowie der beiden Schreiben vom 16. Dezember 1949 in jedem Falle berechtigt gewesen sei, ihrerseits vom Vertrage zurückzutreten. In allen diesen Schreiben seien die schwersten Ehrenkränkungen und Drohungen gegenüber der Beklagten ausgesprochen worden, die ohne weiteres geeignet gewesen seien, das jedem Vertrage innewohnende Vertrauensverhältnis vollkommen zu erschüttern. Diesen Rücktritt habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1949 erklärt.

13

Es ist der Revision zuzugeben, dass die Beklagte sich durch den Inhalt des Schreibens vom 8. Dezember 1949 und weit höheres Mass durch das Schreiben vom 16. Dezember 1949 des Rechtsanwalts Dr. S. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beleidigt fühlen konnte. In diesen Schreiben wirft Rechtsanwalt Dr. S. der Beklagten zu Unrecht vor, sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht zu haben, bezichtigt sie unsauberer Methoden und droht ihr Strafverfolgung und weitere, sie in ihrer kaufmännischen Ehre verletzende Massnahmen an.

14

Indessen kann die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision hieraus kein Recht zum Rücktritt von dem Vertrage herleiten. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem ehrverletzenden Verhalten seitens einer Vertragspartei eine positive Vertragsverletzung erblickt werden, das den beleidigten Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, jedoch ist dieses Recht auf solche Fälle zu beschränken, in denen es sich nicht um einfache Güterumsatzverträge handelt, bei denen das Vertragsverhältnis ein besonderes Treueverhältnis der Vertragsparteien erfordert (vgl. RGZ 102, 408 [409]; RG in Gruchot Bd. 55 S. 629 [632]; RG in DR 1939 S. 1440 [1441]). Von solchen Voraussetzungen kann hier aber keine Rede sein, umsoweniger als die Verkäuferin ihrerseits den Vertrag voll erfüllt hatte und es sich nur noch um die Bezahlung des Kaufpreises handelte. Es kommt aber noch folgendes hinzu: Voraussetzung für die Vollziehung des Rücktritts ist die Erklärung der den Rücktritt beabsichtigenden Partei gegenüber dem Vertragspartner, vom Vertrage zurückzutreten (§349 BGB). In allen Fällen, in welchen eine Vertragspartei ihren Rücktritt auf positive Vertragsverletzung gründet, muss aus ihrer Rücktrittserklärung erkennbar sein, in welchem Verhalten des Vertragspartners sie die Vertragswidrigkeit sieht, wenn auch eine Einzelangabe der Tatsachen nicht erforderlich sein mag (RG in JW 1927 S. 1632 [1634]). Die Revision sieht nun in dem Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 1949 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Erklärung, des Rücktritts. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Dieses Schreiben enthält weder eine Rücktrittserklärung, noch lässt es erkennen, auf welches vertragswidrige Verhalten der Klägerin die Beklagte ihr vermeintliches Rücktrittsrecht gründet. Es braucht zwar in einer Rücktrittserklärung das Wort "Rücktritt" nicht gebraucht zu werden, aber aus der Erklärung muss erkennbar sein, dass die Vertragspartei die einseitige Auflösung des Vertrages mit rückwirkender Kraft beabsichtige (vgl. Staudinger Kommentar zum BGB zu §349 Anm. 2 und Vorbemerkung Anm. I, 1 vor §346 BGB). Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16. Dezember 1949 ist jedoch bei verständiger Auslegung lediglich dahin aufzufassen, dass die Beklagte mitteilt, sie wolle der Aufforderung des Rechtsanwalts Dr. S. auf Rücksendung der Waren, nachkommen. Noch weniger geht aber aus diesem Schreiben hervor, in welchem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin die Beklagte ihre Berechtigung zum Rücktritt erblickte. Sie widerspricht zwar den Behauptungen der Klägerin, dass sie sich einer Gesetzesübertretung schuldig gemacht habe, geht aber hierauf nicht weiter ein, sondern erklärt, ungeachtet dieser nicht zutreffenden Behauptung der Klägerin sende sie die Ware zurück. Sie begründet ihre Handlungsweise damit, dass sie hierdurch dem Wunsche und der Aufforderung der Lieferfirma entspreche. Das Schreiben vom 16. Dezember 1949 des Rechtsanwalts Dr. S. an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem die weitaus schwereren Beleidigungen der Beklagten enthalten sind, auf dessen Inhalt die Revision gleichfalls die Berechtigung der Beklagten zum Rücktritt stützt, findet in dem "Rücktrittsschreiben" der Beklagten vom 16. Dezember 1949 überhaupt keine Erwähnung. Hieraus muss geschlossen werden, dass auch die in diesem Schreiben enthaltenen Vorwürfe die Beklagte zu der von ihr behaupteten Rücktrittserklärung nicht veranlasst hatten. Es fehlt somit jeder Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Rücktrittserklärung der Beklagten und dem Verhalten der Klägerin, auf das die Beklagte ihre Berechtigung zum Rücktritt stützen will. Die Beklagte hat das Verhalten der Gegenpartei gar nicht als Vertragsverletzung empfunden, als sie die vermeintliche Rücktrittserklärung abgab, zumindest hat sie dies in keiner Weise in ihrem Schreiben zum Ausdruck gebracht. In dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Rücksendung der Waren dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitteilte, hatte sie nicht den Willen, vom Vertrage wegen des Verhaltens der Gegenpartei zurückzutreten, sondern sie wollte die Waren zurücksenden, "um damit dem Wunsche und der Aufforderung der S. zu entsprechen". Eine solche Erklärung kann aber die Auflösung des Vertrages wegen positiver Vertragsverletzung nicht herbeiführen (vgl. RG in JW 1927 S. 1634).

15

Hat somit die Beklagte den Rücktritt überhaupt nicht erklärt, geschweige denn in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1949 erkennbar gemacht, in welchem Verhalten der Klägerin sie die Berechtigung hierzu erblickt, so fehlt es an der Voraussetzung für die Vollziehung des Rücktritts. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Revision einzugehen, insbesondere, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, in der Weise den Rücktritt zu vollziehen, dass sie den noch in ihrem Besitz befindlichen Teil der Waren, die ihr die S. verkauft hatten, zurücksenden und für die bereits von ihr weiterverkauften Waren den von ihr errechneten Gegenwert überweisen durfte.

16

V.

Die Beklagte hatte einen rechtsgültigen Kaufvertrag über Stahlwaren mit den S. abgeschlossen, der entgegen der Annahme der Revision in seinem Rechtsbestand auch nach seinem Abschluss nicht erschüttert oder gar zur Auflösung gekommen ist. Da die S. ihrerseits ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrage erfüllt haben, insbesondere der Beklagten die Ware übergeben und ihr das Eigentum an der gesamten verkauften Ware am 5. August 1949 verschafft hatten, so ist die Beklagte verpflichtet, den noch nicht bezahlten Restbetrag des Kaufpreises zu zahlen. Der Beklagten steht kein Recht auf Zug-um-Zug-Leistung nach §274 BGB zu. Die Beklagte hat auf eigene Gefahr einen Teil der Waren in die Schweiz zurückgesandt. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin, ihr von neuem den Besitz an diesen Waren zu verschaffen, sondern es ist allein ihre Sache, sich wieder in deren Besitz zu setzen.

17

Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden. Entsprechend dem Antrage der Klägerin war im Hinblick auf die von Amts wegen zu beachtende Fassung der Devisengenehmigung der Landeszentralbank von Hessen vom 15. März 1951 die Verurteilung mit der Massgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte gehalten ist, die Klagsumme auf ein Sperrkonto der Klägerin bei der R.-M. Bank in F. einzuzahlen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer