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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1951, Az.: V BLw 107/49

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1951
Aktenzeichen
V BLw 107/49
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 13.09.1949
Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck - 01.06.1949

Fundstellen

  • NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
  • NJW 1951, 523-524 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

die Erteilung eines Erbscheines nach dem am 30. Juni 1946 in russischer Kriegsgefangenschaft verstorbenen Bauern Georg B. aus E.

Prozessführer

der Ehefrau Anneliese K. geb. B. als Rechtsnachfolgerin des am 10. Mai 1950 verstorbenen Bauern Gerhard B. in E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

die Witwe Meta B. geb. V. in E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Erbfall vor dem 24. April 1947 eingetreten, so wird er nicht dadurch zu einem ungeregelten, dass die Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Tode des Erblassers erlangt haben.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 24. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ditges beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des Beschlusses des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. September 1949 wird die Einziehung des am 1. Juni 1949 von dem Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck erteilten Erbscheins nach dem am 30. Juni 1946 verstorbenen Bauern Georg B. angeordnet.

Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung der ausserhalb des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Gerhard B. war Eigentümer eines in E. Nr. ... gelegenen Erbhofes von 19.19.00 ha mit einem Einheitswert von 18.500 RM. Diesen Hof hat Gerhard B. durch Vertrag vom 28. November 1941 auf seinen Sohn Georg B. übertragen, der im April 1942 als Eigentümer der Besitzung im Grundbuch eingetragen worden ist. Georg Be. hat sich am 1. Januar 1944 mit Meta geb. Voller verheiratet. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Seit Dezember 1942 gehörte Georg B. der Wehrmacht an. Seine Ehefrau erhielt Mitte Januar 1945 die letzte Nachricht von ihm. Seitdem war er vermisst. Auf Antrag seiner Ehefrau ist Georg B., der keine Vorfügung von Todes wegen hinterlassen hat, durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in Osterholz-Scharmbeck vom 9. März 1949 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt seines Todes ist der 30. Juni 1946, 24,00 Uhr, festgestellt worden. Seine Eltern, Gerhard B. und Margarete geb. S., lebten damals beide noch. Von seinen vier Geschwistern sind drei vor ihm verstorben. Seine noch lebende Schwester Anneliese ist mit dem Landwirt Hermann K. verheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter.

2

Die Witwe des Erblassers hat bei dem Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts beantragt, dass ihr verstorbener Ehemann von ihr zu 1/2 und von seinen Eltern zu je 1/4 beerbt und dass sie, die Antragstellerin, Hofvorerbin geworden sei.

3

Der Vater des Erblassers hat diesem Antrag widersprechen und u.a. geltend gemacht, seine Schwiegertochter sei nicht wirtschaftsfähig.

4

Das Amtsgericht hat den Erbschein nebst Hoffolgezeugnis am 1. Juni 1949 antragsgemäss erteilt.

5

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Vaters des Erblassers, mit der er die Einziehung des Erbscheines als unrichtig begehrte, hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom 13. September 1949 zurückgewiesen.

6

Gegen diese Entscheidung hat der Täter des Erblassers Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Erbschein als unrichtig einzuziehen.

7

Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

8

Der Rechtsbeschwerdeführer ist am 10. Mai 1950 verstorben. Seine Tochter Anneliese K. geb. B. hat als seine Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Hofes das Verfahren aufgenommen.

9

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

10

Durch den Tod des Rechtsbeschwerdeführers nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Die Ehefrau K. hat behauptet, Hoferbin nach ihrem Vater geworden zu sein. Als einziges noch lebendes Kind des Rechtsbeschwerdeführers ist sie kraft Gesetzes Hoferbin geworden, sofern der Hof bei dem Tode des Erblassers seinem Vater zugefallen ist. Sie ist daher an der begehrten Entscheidung in gleicher Weise interessiert, wie es bei ihrem Vater der Fall war, und war infolgedessen berechtigt, das Verfahren aufzunehmen. Dem hat die Antragstellerin auch nicht widersprochen.

11

Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Erbfall sei z.Zt. des Inkrafttretens der Höfeordnung ungeregelt gewesen, und hierzu ausgeführt: Damals habe noch nicht festgestanden, ob der Erbfall eingetreten und ein Nachlass vorhanden sei. Unter diesen Umständen hätten die Beteiligten unmöglich darüber einig sein können, wer Hoferbe geworden sei. Ebensowenig könne das damals bestimmt gewesen sein. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 58 Abs. 2 LVO nur solche Fälle betreffe, in denen der Eintritt des Erbfalls vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung für alle Beteiligten sicher sei und nur der Anerbe aus irgendeinem Grunde noch nicht festgestanden habe, sei irrig. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 LVO seien umsomehr gegeben, wenn überhaupt noch nicht sicher sei, dass ein Erbfall eingetreten sei. Die Sicherheit des Todes und damit auch die Sicherheit, wer Hoferbe des Verstorbenen geworden sei, sei frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung eingetreten, durch die die Todeserklärung erfolgt sei. Da demnach die Erbfolge am 24. April 1947 noch nicht geregelt gewesen sei, komme die Höfeordnung zur Anwendung, nach der in Ermangelung von Abkömmlingen die Antragstellerin zur Hoferbin berufen sei. Sie sei indessen nur Hofvorerbin geworden, weil die Eltern des Erblassers noch am Leben seien. Da gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin keine Bedenken beständen, sei der erteilte Erbschein nebst Hoffolgezeugnis richtig und die Beschwerde infolgedessen unbegründet.

12

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des Art XII KRG 45, § 19 Abs. 6 Höfeordnung, § 58 LVO und macht geltend: Wenn die Todeserklärung auch nur eine Vermutung begründe, so müsse es für die erbrechtlichen Beziehungen doch so angesehen werden, als ob der Tod feststehe. Massgebend sei der bei der Todeserklärung festgestellte Zeitpunkt des Todes, hier der 30. Juni 1946. Der Erbfall sei also unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetreten. Danach sei der Vater des Erblassers Anerbe geworden. Das Beschwerdegericht setze die Ungewissheit über den Eintritt des Erbfalls der Ungewissheit über die Person des Anerben gleich. Das finde aber in dem Gesetz keine Stütze. Es komme nicht darauf an, wann der Erbfall bekannt geworden, sondern wann er eingetreten sei.

13

Diese Rügen entbehren nicht der Berechtigung.

14

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Erblasser für tot erklärt wurde, der Eintritt des Erbfalls feststand. Die Todeserklärung begründet allerdings nur die Vermutung, dass der für tot Erklärte zu dem angegebenen Zeitpunkt verstorben ist. Solange diese Vermutung jedoch nicht widerlegt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der für tot Erklärte in dem als Zeitpunkt des Todes festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Daher werden die meisten Rechtsverhältnisse hinfort so behandelt, als ob der Tod feststehe. Das ist auch in erbrechtlicher Hinsicht der Fall. Es ist also davon aus zugehen, dass der Erblasser am 30. Juni 1946, d.h. unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes, gestorben ist.

15

Diesen Ausgangspunkt teilt auch das Beschwerdegericht. Zu Unrecht hat es indessen den Erbfall als ungeregelt angesehen. Ein Fall des § 58 Abs. 2, b LVO liegt hier nicht vor, denn bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung war kein Verfahren anhängig, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war. Ebensowenig ist der Tatbestand des § 58 Abs. 2, c LVO gegeben. Das vorliegende Verfahren ist zwar nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung innerhalb von drei Jahren seit der festgestellten Todeszeit des Erblassers anhängig gemacht worden, in ihm wird jedoch nicht die Erbfolge nach Erbhofrecht in Frage gestellt. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass der Vater des Erblassers Anerbe geworden ist, falls Erbhofrecht anzuwenden ist, sie macht vielmehr lediglich geltend, dass sie nach Höferecht Hofvorerbin geworden sei, weil der Erbfall ungeregelt gewesen sei.

16

Auch die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2, a LVO sind nicht gegeben. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdegerichts kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, dass bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht feststand, ob der Erbfall eingetreten war; das rechtfertigt es indessen nicht, den Erbfall als ungeregelt anzusehen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts wird allerdings von Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw., 3. Aufl., 333/334), Barnstedt (MDR 1950, 526) und Wöhrmann (Arch.ZPr Band 151, 43 (47)) geteilt. Lange-Wulff machen geltend, solange der Eintritt und die Zeit des Erbfalls nicht festzustellen seien, stehe der Anerbe, für dessen Person es auf die Zeit des Erbfalls ankomme, nicht fest. Wöhrmann geht davon aus, dass es für den Begriff der "Regelung" im Sinne des § 58 LVO nicht auf das objektive Feststehen der Erbfolge, sondern auf die subjektive Einstellung der in Frage kommenden Beteiligten ankomme. Von diesem Standpunkt aus bemängelt er eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 1949 (3 Wlw 91/49), in der dieses Gericht die Frage der Regelung des Erbfalls nach objektiven Gerichtspunkten beurteilt und einen Nachlass als geregelt angesehen hat, obwohl der Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach den 24. April 1947 bekannt geworden war. Der angefochtene Beschluss stellt ebenso wie Wöhrmann auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ab, indem er die Einigung darüber, wer Anerbe geworden sei, entscheiden lassen will. Auf die Einstellung der Beteiligten kann es indessen in den Fällen des § 58 Abs. 2, a LVO nicht entscheidend ankommen. Lange-Wulff (a.a.O. S. 330) und Barnstedt weisen mit Recht darauf hin, dass die Ungewissheit über den Anerben auf objektiven, in der Sach- oder Rechtslage wurzelnden Gründen beruhen müsse. Ebenso hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone sich dahin ausgesprochen, dass die Erbfolge objektiv unklar sein müsse (RechtdLandw. 1950, 81/82). Auch der erkennende Senat vertritt den Standpunkt, dass es für die Frage, ob ein Erbfall geregelt oder ungeregelt ist, nicht auf die Ansicht der Beteiligten ankommt, dass sie vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden muss. Die Beantwortung der strittigen Frage kann von diesem Standpunkt aus nicht davon abhängen, ob ein vor dem 24. April 1947 eingetretener Erbfall den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder nicht bekannt war. Wollte man diesen Gesichtspunkt entscheidend sein lassen, so könnte das zu unbilligen Ergebnissen führen. Das gilt insbesondere für die zahlreichen Fälle, in denen Kriegsvermisste vor des Inkrafttreten der Höfeordnung verstorben sind, ohne dass die Angehörigen davon alsbald Kenntnis erlangten, denn es war bei ihnen weitgehend von den besonderen Umständen des Einzelfalles und auch von Zufälligkeiten abhängig, wann die Beteiligten von diesen. Todesfällen mehr oder weniger sichere Kenntnis erlangt haben.: Schon diese Erwägungen zeigen, dass die Frage der Anwendung des Reichserbhofrechts oder der Höfeordnung nicht davon abhängig gemacht worden kann, wann die Beteiligten von den Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt haben.

17

Die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten berührt den Erbfall als solchen nicht. Der Anfall der Erbschaft tritt stets mit dem Tode des Erblassers ein, also auch dann, wenn den Erben der Tod noch nicht bekannt ist. Entscheidend ist daher in Fällen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Hofeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, lediglich die Frage, ob bei rückschauender, objektiver Betrachtung die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung klar oder unklar war. War die Erbfolge klar, so besteht kein Grund für die Anwendung der Höfeordnung auf den Erbfall, denn nach dem im § 58 LVO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ist auf die unter der Herrschaft des Erbhofrechts eingetretenen Erbfalle grundsätzlich Erbhofrecht anzuwenden und kommt die rückwirkende. Anwendung der Hofeordnung nur dann in Frage, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurfte oder binnen bestimmter Frist nachträglich zu Recht in Frage gestellt wurde. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass zwischen der Ungewissheit über den Eintritt des Erbfalls und der Ungewissheit über die Person des Anerben unterschieden werden müsse.

18

Die Frage, ob ein Erbfall geregelt ist oder nicht, gewinnt erst dann praktische Bedeutung, wenn der Eintritt des Erbfalls feststeht, denn vorher kann eine Anwendung der auf die Erbfolge bezüglichen Vorschriften - sei es des Erbhofrechts, sei es der Höfeordnung - nicht in Betracht kommen. Die Kenntnis der Beteiligten von dem Eintritt des Erbfalls ist daher lediglich Voraussetzung für die Geltendmachung der Erbansprüche und damit für die Prüfung der Frage, ob ein geregelter oder ungeregelter Erbfall vorliegt, nicht aber ein Moment, das diese Frage selbst betrifft. Ein vor dem 24. April 1947 eingetretener Erbfall wird daher nicht schon dadurch zu einem ungeregelten, dass die Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Tode des Erblassers erlangt haben.

19

Geht man hiervon aus, so war der Erbfall im vorliegenden Falle geregelt, denn die Rechtslage nach Erbhofrecht war im Zeitpunkt des Erbfalls und ebenso bei Inkrafttreten der Höfeordnung völlig zweifelsfrei. In Ermangelung eines Testaments des Erblassers kam die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Da Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden sind, war nach § 20 REG sein Vater, an dessen Bauernfähigkeit kein Zweifel bestehen konnte, zum Anerben berufen. Ihm ist also der Hof bei dem Tode seines Sohnes als Anerben angefallen. Der erteilte Erbschein ist daher hinsichtlich des in ihm enthaltenen Hoffolgezeugnisses unrichtig. Der angefochtene Beschluss war demgemäss aufzuheben und die Einziehung des Erbscheins anzuordnen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LVO bestand keine Veranlassung.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche