Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1951, Az.: III ZR 80/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1951
Aktenzeichen
III ZR 80/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 14.03.1950
Landgerichts in Bielefeld - 29.09.1949

Prozessführer

des Gärtnereibesitzers Cl. O. in S. Nr. ...,

Prozessgegner

Ernst R. in Se. Nr. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Ascher für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. März 1950 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1949 teilweise aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab 1. Juli 1948 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 110,- DM, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils für drei Monate im voraus zu zahlen. Wegen des weitergehenden Anspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 4/5, dem Kläger zu 1/5 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger erlitt am 11. Juli 1939 dadurch einen Verkehrsunfall, dass er auf seinem Motorrad mit dem Kraftwagen des Beklagten, den dieser selbst fuhr, zusammenstiess. Dabei trug der Kläger sehr schwere Verletzungen davon, die zur Folge hatten, dass der rechte Arm des Klägers völlig steif und gebrauchsunfähig und die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt ist.

2

Im Vorprozess ist durch Teilurteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. August 1940 u.a. das Verlangen des Klägers auf Zahlung einer Rente vom 1. Oktober 1939 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht in Hamm durch Urteil vom 19. Dezember 1940 zurückgewiesen worden. Im Verfahren über die Höhe hat das Landgericht durch Teilurteil vom 29. August 1941 den Beklagten verurteilt, an den Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres vom 1. Oktober 1939 ab eine monatliche Rente von 130,- DM zu zahlen, während der Kläger mit seinem weitergehenden Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis 31. August 1941 abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Januar 1942 die vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Rente von monatlich 130,- DM wegen der Ungewissheit eines künftigen Schadens bis zum 30. September 1943 begrenzt. Für die Zeit nach dem 30. September 1943 haben der Kläger und die Versicherungsgesellschaft des Beklagten sich dahin geeinigt, dass einstweilen ohne Rechtsfolgen für die Zukunft eine monatliche Rente von 100,- DM an den Kläger gezahlt wurde. Seit der Währungsreform verweigert der Beklagte weitere Zahlungen.

3

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 135,- DM an ihn seit dem 1. Juli 1948 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres beantragt. Er ist der Auffassung, dass heute kein Grund mehr für eine kürzere zeitliche Begrenzung der Rente bestehe. Hierzu hat er vorgetragen, er habe, nachdem sein einziger Bruder im Kriege gefallen und sein Vater im Juli 1948 verstorben sei, danach den väterlichen Hof übernehmen müssen. Wegen seiner Körperbehinderung sei es erforderlich gewesen, eine zur Bewirtschaftung des Hofes mit allen wirtschaftlichen Arbeiten vertraute Hilfskraft in Anspruch zu nehmen, deren Entlohnung monatlich mindestens 135,- DM erfordere, weiter hat der Kläger dargelegt, dass er vor dem Unfall in der Ausbildung als Ingenieur begriffen gewesen sei; er besitze die mittlere Reife, sei als Schlosser praktisch ausgebildet und habe ein Hauptsemester an der Ingenieurfachschule in Lage studiert. Das Weiterstudium sei ihm durch den Unfall unmöglich gemacht. Da er infolge des Unfalls bloss als technische Hilfskraft habe arbeiten können und als solche bei den Metallwerken Wi. vom 1. November 1940 bis zu seiner zum 15. November 1945 erfolgten Kündigung nur brutto 180,- DM monatlich erhalten habe, während er bei Vollendung seines Studiums als Ingenieur monatlich etwa 320,- DM verdienen würde, entstehe ihm auch aus diesem Grunde ein Ausfall von etwa 135,- DM monatlich.

4

Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, dass für die Weiterzahlung der Rente kein Grund mehr bestehe. Ein Schaden des Klägers aus dem Unfall sei nicht gegeben. Jedenfalls könne dem Kläger wegen der auch heute noch ungeklärten Zeitverhältnisse eine Rente nur für eine vorübergehende Zeit zugesprochen werden, nicht aber bis zum 65. Lebensjahre. Im einzelnen hat der Beklagte wegen des fehlenden Schadens dargelegt, der Kläger habe seine Verpflichtung, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern, dadurch verletzt, dass er sich nicht auf einen anderen möglichen Beruf mit dem entsprechenden Einkommen eines Ingenieurs, z.B. dem eines Lehrers oder eines Gewerbelehrers, habe umschulen lassen, wozu die Versicherungsgesellschaft des Beklagten ihre Hilfe angeboten habe. Der Kläger habe auch zur Zeit des Unfalles keine Aussicht gehabt, Ingenieur zu werden, und heute seien diese Aussichten noch schlechter.

5

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt. Es hat auf Grund von eingeholten Sachverständigengutachten einen dauernden Schaden des Klägers von monatlich 135,- DM bejaht, und zwar sowohl wegen der Unmöglichkeit, Ingenieur zu werden, als auch nach konkreter Schadensberechnung wegen der Notwendigkeit der Einstellung einer ständigen Arbeitskraft auf dem Hofe. Weil der Beklagte dem Kläger kein ausreichendes Angebot zu einer Umschulung gemacht habe, könne er auch nicht geltend machen, dass der Kläger sich auf den Beruf eines Lehrers oder Gewerbelehrers hätte umschulen lassen müssen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und ebenfalls sowohl auf Grund der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, als Hofbesitzers als auch seiner voraussichtlichen Berufsentwicklung den Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 135,- DM für berechtigt erachtet, selbst wenn der Kläger seine Stellung bei den Metallwerken Windelsbleiche freiwillig aufgegeben hätte. Auch die Zubilligung der Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hält es für richtig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Vorprozess auf der Erwägung beruhe, dass die Kriegsverhältnisse eine Rentenzubilligung nur für kurze Zeit zuliessen, was heute nicht mehr zuträfe. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

7

Da bereits im Vorprozess der Rentenanspruch des Klägers bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, konnte es sich im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Festsetzung der Höhe der Rente handeln. Hierfür ist aber gleichwohl trotz dem rechtskräftigen Grundurteil Voraussetzung, dass im Betragsverfahren noch ein durch eine Geldrente auszugleichender Schaden des Klägers aus dem Unfalle besteht. Das Berufungsgericht hat das Vorhandensein eines solchen Schadens entgegen der Ansicht des Beklagten bejaht. Dem Gutachten des Facharztes Dr. W. wonach die völlige Lähmung des rechten Armes des Klägers dem Verlust des Armes gleichkommt und dieser Zustand sich nicht mehr ändern wird, entnimmt es, die körperliche Einsatzfähigkeit des Klägers sei so weit beseitigt, dass sie einem völligen Ausfalle gleichkomme. Weiter billigt das Berufungsgericht dem Kläger mit Rücksicht auf seinen körperlichen Zustand zur Bewältigung der auf seinem Hofe vorkommenden Handarbeiten eine erfahrene Hilfskraft zu, wodurch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Backhaus die eigene Tätigkeit des Klägers auf dem Hofe keineswegs überflüssig geworden sei. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen für eine derartige Hilfskraft monatlich 135,- DM erforderlich sind, teilt es die Auffassung des Landgerichts, dass dem Kläger die verlangte Rente von monatlich 135,- DM zuzusprechen sei, und zwar unter den heutigen gefestigten Verhältnissen bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Dem ist insoweit zuzustimmen, als das Vorhandensein eines Schadens angenommen und dem Kläger die Einstellung einer Hilfskraft auf seinem Hofe zugebilligt ist, während die Entscheidung zur Höhe der Rente nicht frei von Rechtsirrtum ist.

8

Der Kläger, der als 20-jähriger junger Mann vor dem Unfalle in der Ausbildung auf den Beruf eines Ingenieurs stand, hat wegen seiner durch den Unfall vom Jahre 1939 erlittenen schweren Körperschäden dieses Berufsziel nicht erreicht. Er hat in den Jahren 1940 bis 1945 als technischer Angestellter in den Diensten der Metallwerke Windelsbleiche unweit seines elterlichen Hofes gestanden. Nach seinem Ausscheiden dort hat er vorübergehend die Landwirtschaftsschule in Bielefeld besucht. Im Juli 1948 starb der Vater des Klägers. Sein einziger Bruder ist im Kriege gefallen. Daraufhin übernahm der Kläger nach dem Tode des Vaters die von diesem betriebene Hofwirtschaft. Er ist Eigentümer des Hofes. Unter diesen Umständen kann es dem Kläger auch mit Rücksicht auf die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz durch Rentenzahlungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht verargt werden, dass er den väterlichen Hof übernommen hat. Einen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte seinen Beruf nicht wechsele, hat der Schadensersatzverpflichtete nicht (RGZ 69, 307). Unter den gegebenen Verhältnissen war die Hofübernahme durch den Kläger das Natürliche. Es ist in keiner Weise dargetan, dass der Kläger den Berufswechsel nur mit Rücksicht auf seine Ansprüche aus dem Unfall gegenüber dem Beklagten vorgenommen habe, eben um auf diese Weise einen höheren Schadensersatz zu erzielen. Seine Rentenforderung ist so nicht höher als unter Zugrundelegung seines Mindereinkommens wegen Nichterreichung seines ursprünglichen Berufszieles. Die Revision erhebt auch wegen der Hofübernahme als solcher keine Vorwürfe gegen den Kläger. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, dass der Kläger, wenn er infolge seines Körperschadens eine Hilfskraft auf dem Hofe benötige, er sich das, was er dafür aufwende, ohne besondere Mühe selbst verdienen könne und müsse, also zusätzlich und nebenbei.

9

In dieser Hinsicht macht die Revision zunächst geltend, der Kläger sei nicht ganz und auf jedem Gebiet arbeitsunfähig. Wenn er aber durch Zubilligung einer ganztägigen Ersatzkraft auf dem Hofe praktisch bei der Art und dem Umfang der Wirtschaft von jeder Arbeit befreit werde, so würde er entgegen §249 BGB wirtschaftlich besser gestellt werden als vor dem Unfall. Richtig ist, dass der Kläger nach dem Gutachten des Facharztes Dr. Wilmanns nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Handarbeiter um 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist und weniger hoch als Geistesarbeiter. Insoweit trifft also die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, die körperliche Einsatzfähigkeit des Klägers sei so weit beseitigt, dass sie einem völligen Ausfalle gleichkomme. Die Revision verkennt aber, dass der Kläger als Hofbesitzer auf dem rund 66 Morgen grossen Hofe unentbehrlich tätig und nicht von jeder Arbeit befreit ist, sondern durch die eingestellte Hilfskraft in seiner Wirtschaftsführung nur unterstützt wird. Sie meint, das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. Backhaus spreche nur davon, dass die "Anwesenheit" des Klägers auf seinem Hofe von Nutzen sein könne, aber nicht erforderlich sei. Dabei verschweigt der Beklagte aber, dass der Gutachter im gleichen Satz die Anwesenheit des Klägers auf seinem Hof trotz dessen geringer körperlicher Arbeitskraft als von ausschlaggebender Bedeutung ansieht. Es seien, wie der Gutachter weiter ausführt, noch viele Verbesserungen auf dem Hofe, namentlich wegen jahrelanger Wasserentziehungen, notwendig. Der Besitzer müsse dauernd in seinem Arbeitskreis zur Erhaltung seines Hofbesitzes stehen, alles Fragen, die durch eine bezahlte Arbeitskraft kaum vorwärts getrieben werden könnten. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht etwa einen Verwalter eingestellt hat, sondern einen Knecht, allerdings eine volle Arbeitskraft, neben dem die eigene Tätigkeit des Klägers auf dem Hofe, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht überflüssig wird. Dies ist auch ganz offensichtlich die Auffassung des Sachverständigen Dr. Backhaus, aus dessen Schlußwendung einer nutzbringenden Anwesenheit des Klägers auf seinem Hofe die Revision ganz zu Unrecht dessen Entbehrlichkeit herleiten möchte. Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision ausführt, das Gut sei nach dem eigenen Geständnis des Klägers schon seit 1946 infolge Alters des Vaters von einem Knecht bewirtschaftet worden, womit dargetan sei, dass auch ohne den Kläger das Gut in Ordnung gehalten werden könne. Von einer Bewirtschaftung des Gutes durch den Knecht allein kann nach der Darstellung des Klägers keine Rede sein, sondern nur von einer beaufsichtigten Hilfstätigkeit des Knechts. Wie bei dem alten Vater, mag es sich in Bezug auf die Verrichtung der schweren körperlichen Arbeiten durch den Knecht in ähnlicher Weise bei dem infolge des Unfalls körperbehinderten Kläger verhalten. Dass schliesslich die Anwesenheit und Mitarbeit der 60-jährigen Mutter des Klägers auf dem Hof den Kläger nicht entbehrlich macht, bedarf keiner weiteren Ausführung.

10

Es kann somit nur auf die weitere Revisionsrüge ankommen, der nicht voll arbeitsunfähige und durch die Einstellung eines erfahrenen landwirtschaftlichen Gehilfen weitgehend freigewordene Kläger müsse nach §254 Abs. 2 BGB zur Minderung des Schadens seine Arbeitskraft entweder auf seinem Hof oder anderweit einsetzen. Diese Rüge wäre berechtigt, wenn, was der Beklagte darzutun hätte, für den Kläger eine derartige Verwendung seiner Arbeitskraft möglich und dem Kläger zuzumuten wäre (RGZ 160,120, 121). Dies ist aber nur in begrenztem Masse der Fall.

11

Der Beklagte meint, es wäre zu prüfen gewesen, inwieweit der Kläger landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, also die Arbeit der ihm ganztägig zugebilligten Arbeitskraft selbst übernehmen könne. Hierbei denkt er daran, dass der Kläger trotz seiner Verletzung einen Trecker fahren und die Pferde einsetzen könne. Nach Auffassung des Beklagten hätte es gemäss §139 ZPO insoweit einer Klärung durch einen medizinischen Sachverständigen bedurft. Diese Rüge geht fehl. Der Kläger besitzt keinen Trecker. Mit Recht weist er darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft des Beklagten hierzu das Geld hergeben möge. Er hat sich ausdrücklich bereit erklärt, falls er dazu körperlich in der Lage sein sollte, mit einem Trecker Versuche zu machen. Inwieweit eine etwa mögliche Bedienung der Pferde durch den Kläger bei dem notwendigen Vorhandensein des Knechtes sich ersparend auswirken könnte, ist nicht einzusehen. Auch die Erwägung der Revision, es wäre weiter zu prüfen gewesen, inwieweit der Kläger seine durch die Hilfskraft freigewordene Arbeitskraft anderweit einsetzen könne, und diese Möglichkeit müsse jeden Rentenanspruch beseitigen, kann nicht zum Ziele führen. Der Beklagte denkt daran, der Kläger könne den Landwirten seiner Umgebung die Bücher führen oder eine andere Beschäftigung in Gemeindediensten oder in kaufmännischen Betrieben oder als Hofverwalter anderer Güter finden. Diese Rüge der Revision scheitert daran, dass es vorwiegend Sache des Beklagten ist, dem Kläger, der nicht grundsätzlich die Übernahme einer Nebentätigkeit verweigert, aber darauf hinweist, dass die Bauern seiner Gegend sämtlich bereits einer ländlichen Buchführungsstelle angeschlossen seien, ins einzelne gehende bestimmte Vorschläge in dieser Richtung zu unterbreiten. Wäre dies seitens des Beklagten geschehen, dann hätte allerdings im Zusammenwirken beider Parteien versucht werden müssen, eine dem Kläger zumutbare Regelung in dieser Beziehung zu treffen. Der Beklagte hat aber nur allgemeine Hinweise gegeben. Die denkbare Möglichkeit anderweitigen Einsetzens der Arbeitskraft ohne Nachweis der Verwirklichung im Einzelfall genügt jedoch nicht. Die Revisionsrüge mangelnder anderweiter Verwertung der Arbeitskraft des Klägers zur Minderung des Schadens ist danach insoweit unbegründet.

12

Da die Begründung von Rentenansprüchen des Klägers aus der notwendigen Einstellung einer Hilfskraft auf seinem Hofe bereits die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zuerkennung einer Rente trägt, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die Rentenansprüche auch aus dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Berufsentwicklung des Klägers gerechtfertigt sind. Damit entfallen aber auch die an die Frage einer Verpflichtung des Klägers zu einem Berufswechsel geknüpften Erwägungen des Vorderrichters und die darauf abzielenden Revisionsangriffe. Ebensowenig kann es dann auf die Gedankengänge der Revision über die hypothetische Schadenslage ankommen, sowohl bei einer neuen Berufswahl des Klägers nach dem Unfall, die ihn möglicherweise von der Übernahme des geringeren Ertrag bringenden Hofes abgehalten hätte, als auch bei einer unabhängig vom Unfall und anderer Erwerbstätigkeit erfolgten Gutsübernahme. Der in diesem Zusammenhang schliesslich erfolgte Hinweis des Beklagten auf die Bedeutung der Befreiung des Klägers von den Gefahren des Krieges kann auf sich beruhen, weil es sich dabei nur um eine im Rechtssinne nicht verwertbare allgemeine Wahrscheinlichkeitsrechnung handeln würde.

13

Das Berufungsgericht hat die danach dem Kläger von dem Beklagten zu gewährende Rente in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf monatlich 135,- DM bemessen. Es hat sich daran gehalten dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. eine monatliche Aufwendung von etwa 135,- DM für die Bezahlung der vom Kläger eingestellten Hilfskraft erforderlich ist. Diese Annahme ist an sich nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht nach §287 ZPO vorzunehmende Schadensermittlung wäre einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht unzugänglich, wenn bei der Entscheidung des Tatrichters über die Höhe der Rente nicht wesentliche Tatumstände unberücksichtigt geblieben wären. Das Berufungsgericht hat aber ausser Acht gelassen, dass der Kläger, der gemäss dem Gutachten des Facharztes Dr. W. nach seiner körperlichen Einsatzfähigkeit nur um 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist, in dem ihm möglichen Umfange mit Hand anlegen kann und muss und in den Zeiten grösseren Arbeitsanfalls insbesondere während der Ernte, durch seine eigene zusätzliche Arbeitsleistung neben den von ihm in diesen Zeiten einzustellenden Hilfskräften eine sonst notwendige weitere Arbeitskraft und deren Bezahlung erspart. Diese Ersparnis des Klägers kann mit monatlich 25,- DM für das ganze Jahr angenommen werden. Somit war ein Betrag von 25,- DM monatlich an der Rente des Klägers abzusetzen.

14

Demgemäss war zu erkennen wie geschehen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.

gez. Schelb gez. Dr. Delbrück gez. Dr. Pagendarm gez. Meiß gez. Ascher