Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1951, Az.: 4 StR 54/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 09.10.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 527 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 727 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage
Prozessgegner
Elisabeth K., verw. M., geb. R. aus B., geb. am ... 1915 in N.
Amtlicher Leitsatz
Der Strafmilderungs- bezw. Strafausschliessungsgrund des §158 StGB findet dem gesetzgeberischen Ziele der Bestimmung entsprechend auch auf den Anstifter Anwendung.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent, ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Oktober 1950 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagte hat den Krankenpfleger Rudi M. überredet, als Zeuge in dem Unterhaltsprozess ihres ausserehelich geborenen Kindes wahrheitswidrig einen geschlechtlichen. Verkehr mit ihr in Abrede zu stellen. Bei seiner Vernehmung am 21. November 1949 blieb M. bei seiner bereits am 1. Juni abgegebenen falschen Aussage und leugnete wiederum jeden Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten. Da diese Reue empfand, teilte sie dem Jugendamt die Unrichtigkeit ihrer Aussage, die sie vor dem Landgericht erstattet hatte, mit. Am 13. Januar 1950 berichtigte sie ihre Aussage auch vor Gericht.
Das Landgericht hat die Angeklagte, gegen die das Verfahren wegen der von ihr abgegebenen falschen uneidlichen Aussagen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist, wegen Anstiftung zu uneidlichen vorsätzlich falschen Aussagen zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung der §§153, 158, 48 StGB und die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Sie ist der Auffassung, die Anstiftung sei lediglich auf die erste, vor dem 15. September 1949 abgegebene falsche Aussage gerichtet gewesen. Die nochmalige Bekundung durch M. als Zeugen sei nicht durch die Handlung der Angeklagten bedingt. Daher müsse das Straffreiheitsgesetz angewendet werden. Es ist der Revision zuzugeben, dass der ursprünglich bestimmende Einfluss durch die Angeklagte entfiele, wenn der Täter, nunmehr losgelöst und unabhängig von ihrem Einfluss, infolge eines neuen, selbständigen Entschlusses zu der Tat gekommen wäre. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Anstiftungsvorsatz der Angeklagten sich zunächst auf die Gesamtdauer des Prozesses erstreckt, bei M. aber trotz ihrer späteren entgegengesetzten Bemühungen weitergewirkt und auch zu seiner zweiten falschen Aussage geführt habe. Diese Feststellung ist als rechtlich möglich für das Revisionsgericht bindend. Die Angeklagte ist daher auch als Anstifterin hinsichtlich der von M. am 21. November 1949 abgegebenen Aussage anzusehen.
Die Revision meint weiter, selbst wenn die Angeklagte die Ursache zu beiden falschen Aussagen gesetzt habe, liege ihre Tat, d.h. die Anstiftung, vor dem 15. September 1949, und sie könne daher ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat durch den Angestifteten die Amnestie in Anspruch nehmen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Angestiftete den Entschluss zur Tat vor dem 15. September 1949 gefasst hat. Die Strafbarkeit des Anstifters beginnt, abgesehen von der Vorschrift des §49 a StGB, erst mit der Verwirklichung des durch ihn hervorgerufenen Vorsatzes und nach Massgabe der hierauf beruhenden Tätigkeit. Ebenso, wie die Verjährung gegen den Anstifter erst mit der Verjährung gegen den Täter beginnt, wenn von dessen Tat die Strafbarkeit der Anstiftung abhängig ist, kann die Angeklagte sich nicht auf die Amnestie berufen, nachdem die Tat, zu der sie angestiftet hat, auch noch nach dem 14. September 1949 in strafbarer Weise begangen worden ist.
Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass des Landgericht zu Unrecht, wenn auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die Anwendbarkeit des §158 StGB auf den Anstifter verneint hat. Das Landgericht ist der Auffassung, dass diese Bestimmung nur dem, der eine falsche Aussage abgegeben hat, nicht aber dem Anstifter zugute kommen könne. Zwar spricht §158 StGB von einer Berichtigung der Aussage durch den Täter, und der Anstifter ist nicht Täter im engeren Sinne; aber auch in §46 StGB ist nur vom Täter die Rede; dennoch hat die Rechtsprechung hier seit langem anerkannt, dass diese Bestimmung sinngemäss auf die Teilnehmer anzuwenden ist. Es wäre nicht nur unbefriedigend, sondern würde dem Zweck des §158 StGB entgegenstehen, wollte man seine Anwendbarkeit auf den Anstifter verneinen. Gesetzgeberisches Ziel der Bestimmung ist, durch teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf den bereits entstandenen Strafanspruch die möglichen Folgen falscher Aussagen zu beseitigen, hierdurch der Wahrheit zum Siege zu verhelfen und etwa durch die falsche Aussage entstehende Nachteile abzuwenden. Es liegt daher für das Rechtsleben ein besonderes Interesse vor, auch dem Anstifter Strafmilderung oder Straflösigkeit in Aussicht zu stellen, um ihn zu der im Interesse richtiger richterlicher Entscheidung erforderlichen Berichtigung einer falschen Aussage zu veranlassen. Das Reichsgericht hat im allgemeinen jenen Strafmilderungs- und Strafausschliessungsgrund die umfassendste Geltung eingeräumt. Es bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken, die Anwendbarkeit des §158 StGB auch auf den Anstifter auszudehnen, eine Auffassung, wie sie bereits in Rechtsprechung und Literatur vertreten worden ist (OGHSt 2, 161, 165; Schönke StGB 5. Aufl. §158 I; Mezger in LK 1951 §158 2).
Eine Richtigstellung der eigenen falschen Aussage der Anstifterin und Beseitigung der Wirkung einer Anstiftung liegt nicht stets schon dann vor, wenn die Angeklagte nur eine anders lautende Aussage abgibt. Sie muss vielmehr, um die Voraussetzungen des §158 StGB zu erfüllen, auch auf die falsche Aussage des von ihr angestifteten M. unter Angabe des wirklichen Sachverhalts und ihres Tatbeitrages hinweisen. Erst damit ist für den Richter ersichtlich, dass die widerrufene eigene falsche Aussage der Anstifterin auch die unrichtige Aussage des M. ergreifen soll.
Im vorliegenden Fall erhellt nicht aus den Feststellungen des Urteils, was die Angeklagte insoweit im einzelnen erklärt hat. Die Prüfung des Landgerichts in der Richtung, ob §158 StGB auf den Anstifter angewendet werden kann, deutet zwar darauf hin, dass die Angeklagte nach dieser Richtung auch zu der Aussage des M. Stellung genommen hat. Indessen lässt das Urteil sichere, nachprüfbare Feststellungen nicht erkennen. Insoweit ist daher der Sachverhalt noch zu klären. Dabei ist die Besonderheit dieses Falles zu beachten, die darin liegt, dass, die Berichtigung der Aussage der Angeklagten als der Mündelmutter im Prozess ihres Kindes gegen den Schwangerer bereits eine Berichtigung der Aussage des M. enthalten kann.
Da die erkannte Strafe möglicherweise darauf beruht, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des §158 StGB auf den Anstifter verneint hat, war das Urteil im Strafausspruch mit den diesen zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Sollte die erneute Prüfung des Sachverhalts die Voraussetzungen für die Anwendung des §158 StGB schaffen, so hat der Vorderrichter entsprechend dieser Bestimmung die Strafe festzusetzen oder von ihr abzusehen.