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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1951, Az.: 2 St R 91/51

Missbrauch einer Stellung als Pfleger in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt durch Ausnutzung der sich daraus ergebenden übergeordneten Beziehungen und des Ansehens gegenüber Anstaltsinsassen zu unzüchtigem Verhalten; Anregung unzüchtigen Verhaltens durch Anstaltsinsassen selbst als dem Merkmal des Missbrauchs entgegenstehender Umstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1951
Aktenzeichen
2 St R 91/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 03.01.1951

Fundstelle

  • BGHSt 1, 122 - 124

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechen

Amtlicher Leitsatz

Der Pfleger in einer Heil- oder Pflegeanstalt missbraucht seine Stellung schon dann, wenn er die übergeordneten Beziehungen und das Ansehen, die ihm seine Stellung in der Anstalt gegenüber den zu betreuenden Kranken gewährt, zum Mittel werden lässt, um eine sich ihm bietende Gelegenheit zu einem unzüchtigen Verhalten mit einem Anstaltsinsassen zu ergreifen. Auch wenn dieser das unzüchtige Verhalten selbst angeregt hat, entfällt in der Regel noch nicht das Merkmal des Missbrauchs.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Henneka,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Januar 1951 aufgehoben. Der Angeklagte ist in zwei Fällen des Verbrechens nach § 174 Nr. 2 in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB schuldig. Die Sache wird zur Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Angeklagte H. ist Krankenpfleger in der B. Nervenklinik in E. Dort lernte er den jetzt 24-jährigen V. kennen, der am 8. Oktober 1947 wegen Geistesschwäche entmündigt wurde und in der Zeit vom 21. Dezember 1947 bis 16. Juli 1948 in der Nervenklinik in E. untergebracht war. Im Sommer 1948 liess der Angeklagte in den Räumen der Nervenklinik in wollüstiger Absicht den V. an seinem Geschlechtsteil lutschen. Ein andermal rieb er an dessen Glied bis zum Samenerguss. In beiden Fällen war V. der anregende Teil und der Verführer.

2

Das Landgericht hat nur den Tatbestand des § 175 StGB in zwei Fällen als erfüllt erachtet. Nach seiner Auffassung ist der Angeklagte eines Verbrechens nach § 174 Ziff. 2 StGB nicht schuldig, weil er nicht unter Ausnutzung seiner Stellung als Pfleger gegenüber dem Kranken gehandelt habe. Das Landgericht hat daher festgestellt, dass das Verfahren durch das bremische Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 6. Dezember 1948 eingestellt ist, weil es für die zwei Vergehen nach § 175 StGB eine Gesamtstrafe von weniger als sechs Monaten Gefängnis für verwirkt erachtet hat.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Sie ist begründet.

4

Die Meinung des Landgerichts, der Tatbestand des § 174 Ziff. 2 StGB sei nicht erfüllt, wenn die der Autorität unterworfene Person sich freiwillig preisgegeben und selbst die Anregung zur Unzucht gegeben habe, ist rechtsirrig. Sie widerspricht der Rechtslehre und der ständigen Rechtsprechung der oberen deutschen Gerichte (RGSt 76, 149; RGSt 77, 63 und 314; RG in DR 1944, 902; OLG Tübingen, Urt v. 21. Dezember 1948, DRZ 1949, 91; OLG Neustadt Urt v. 8. Februar 1948 DRZ 1949, 92; OLG Hamm in HESt 1, 292; Bruns ZAk 42, 284). Mit Recht weist das Reichsgericht in RGSt 76, 149 darauf hin, dass durch § 174 Ziff. 2 StGB nicht nur die Geschlechtsehre des einzelnen Kranken, der in einer Anstalt untergebracht ist, geschützt wird, sondern allgemein die sittliche Sauberkeit der öffentlichen Krankenhäuser gesichert und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu diesen Anstalten gewährleistet werden soll. Dieser Auffassung schliesst sich der Senat an. Der Pfleger in einer Heil- oder Pflegeanstalt missbraucht seine Stellung schon dann, wenn er die übergeordneten Beziehungen und das Ansehen, die ihm seine Stellung in der Anstalt gegenüber den zu betreuenden Kranken gewährt, zum Mittel werden lässt, um eine sich ihm bietende Gelegenheit zu einem unzüchtigen Verhalten mit einem Anstaltsinsassen zu ergreifen. Auch wenn dieser das unzüchtige Verhalten des Pflegers selbst angeregt hat, entfällt in der Regel noch nicht das Merkmal des Missbrauchs. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Personen, die in einer Anstalt untergebracht sind, und dort einer strengen Ordnung unterworfen werden, gerade durch geschlechtliche Annäherung zum Aufsichtspersonal die bestehende Anstaltsordnung zu beeinträchtigen versuchen und sich Freiheiten verschaffen wollen, die ihnen nicht zukommen. Aus dieser Erfahrung heraus will der Gesetzgeber in § 174 Ziff. 2 StGB die Betreuungsverhältnisse in öffentlichen Krankenanstalten frei von geschlechtlicher Betätigung erhalten. Der Tatbestand des § 174 StGB setzt für das Pflegepersonal dieser öffentlichen Anstalten den beharrlichen Widerstand gegenüber den von den Anstaltsinsassen ausgelösten geschlechtlichen Versuchungen und Anfeindungen als Rechtspflicht voraus. Diese Widerstandspflicht hat der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht erfüllt. Es geht zudem aus den Ausführungen des Landgerichts eindeutig hervor, dass V. an ihn die Versuchung zur Unzucht mit der Absicht herangetragen hat, sich den Angeklagten gefügig zu erhalten und damit die Anstaltsordnung zu stören. Das Reichsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass unter aussergewöhnlichen Umständen ein Missbrauch einer Stellung dann nicht anzunehmen sei, wenn nach einer gesunden Rechtsauffassung das Ausnutzen oder der Missbrauch einer Stellung verneint werden müssen. Eine solche Lage ist hier nicht gegeben. Die gleichgeschlechtliche Unzucht eines Anstaltspflegers mit einem Geistesschwachen ist vom Standpunkt des Rechts und der Sittlichkeit zu verwerfen. Sie ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sittliche Sauberkeit der öffentlichen Nervenanstalten zu erschüttern.

5

Das Landgericht hat daher zu Unrecht ein Verbrechen im Sinne des § 174 Ziff. 2 StGB nicht für gegeben erachtet. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine nochmalige Verhandlung nicht zu erwarten ist, die eindeutigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts aber die rechtliche Beurteilung erschöpfend zulassen, kann der unterbliebene Schuldspruch vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Damit ist die Feststellung des Landgerichts, dass das Verfahren durch das bremische Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 6. Dezember 1948 eingestellt sei, sachlich hinfällig. Dem Landgericht liegt es nur noch ob, auf Grund der neuen Verhandlung im Sinne des rechtskräftigen Schuldspruchs die Strafe festzusetzen.

6

Diese Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Henneka
Werner
Dr. Sauer