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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1951, Az.: IV ZR 111/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1951
Aktenzeichen
IV ZR 111/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.07.1950 - AZ: 5 U 257/49

Fundstelle

  • JZ 1951, 560-561 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Frau Grete Z. geb. B. in H., D.strasse ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Theodor Z. in N. über K.,

Amtlicher Leitsatz

In Ehesachen kann der Restitutionsgrund nicht damit ausgeräumt werden, dass der Beklagte sich im Vorprozess nicht vertreten liess.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Restitutionsbeklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juli 1950 (5 U 257/49) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 25. August 1933 die Ehe miteinander geschlossen. Die Restitutionsbeklagte hat, nachdem sie schon im Jahre 1941 beim Landgericht Hannover einen Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins gestellt hatte, im Jahre 1944 eine Scheidungsklage erhoben, diese aber alsbald zurückgenommen. Der Restitutionskläger geriet gegen Ende des Krieges in russische Gefangenschaft, aus der er am 21. Dezember 1947 zurückkehrte. Im Januar 1948 erhob die Restitutionsbeklagte erneut Klage auf Scheidung der Ehe und begründete sie damit, dass der Restitutionskläger kein Interesse mehr für sie habe, sie vollkommen vernachlässige und auch den ehelichen Verkehr verweigere. Der Restitutionskläger liess sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Er wurde am 21. Februar 1948 vor dem Landgericht gehört und erklärte, dass er sich Anfang Februar 1948 endgültig von der Restitutionsbeklagten getrennt habe und die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen werde. Er könne seiner Frau keine Vorwürfe machen, sie hätten sich aber in den letzten Jahren völlig auseinandergelebt. Auf die Frage, ob er Beziehungen zu anderen Frauen angeknüpft habe, verweigerte er die Aussage. Darauf wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom gleichen Tage aus alleinigem Verschulden des Restitutionsklägers geschieden. Das Urteil wurde am 7. April 1948 rechtskräftig.

2

Mit der im August 1948 erhobenen Restitutionsklage macht der Restitutionskläger geltend, er habe im Juli 1948 einen Brief der Restitutionsbeklagten vom 21. Januar 1943 an einen Oberleutnant G. aufgefunden, aus dem sich ergebe, dass die Restitutionsbeklagte zu G. ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Ausserdem habe er erst jetzt erfahren, dass die Restitutionsbeklagte im Jahre 1946 aus ausserehelichem Geschlechtsverkehr schwanger gewesen sei. Dazu beruft er sich auf Akten des Fürsorgeamts in H..

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger das ehewidrige Verhältnis der Restitutionsbeklagten zu G. schon zur Zeit des Vorprozesses bekannt gewesen sei und deshalb der aufgefundene Brief gemäss §582 ZPO nicht als Restitutionsgrund in Betracht komme. Die Akten des Fürsorgeamtes hat das Landgericht deshalb nicht als geeignete Stütze für die Restitutionsklage angesehen, wei sie keinen Beweis dafür ergäben, dass es sich bei dem durch sie nachgewiesenen ausserehelichen Geschlechtsverkehr um einen Ehebruch und nicht - wie die Restitutionsbeklagte behauptet - um eine Vergewaltigung gehandelt habe. Auf die Berufung des Restitutionsklägers hat das Oberlandesgericht der Restitutionsklage stattgegeben und die Ehe aus gleicher Schuld der Parteien geschieden. Es ist dem Landgericht beigetreten, soweit der Restitutionskläger sich auf die Akten des Fürsorgeamts beruft, hat aber die Restitutionsklage für zulässig und begründet gehalten, soweit sie auf den Brief der Restitutionsbeklagten an G. gestützt wird, und hat nach umfangreicher Beweisaufnahme das Scheidungsurteil geändert und gleiche Schuld beider Parteien an der Scheidung festgestellt.

4

Dagegen richtet sich die Revision, die in erster Linie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung an die Vorinstanz erstrebt.

5

Der Restitutionskläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist zulässig, sie konnte aber keinen Erfolg haben.

7

Die Revision macht geltend, es fehle der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung. Es ist richtig, dass die im §580 ZPO aufgeführten Restitutionsgründe nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn zwischen ihnen und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Restitutionsgrund muss zu der Vorentscheidung in solcher Beziehung stehen, dass dem Urteil durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen wird (OGHZ 2, 394). Der Revision ist auch zuzugeben, dass das Berufungsgericht dies nicht ausdrücklich feststellt. Allein, es handelt sich dabei ausschliesslich um eine Rechtsfrage, deren Prüfung das Revisionsgericht selbständig nachholen kann. Diese Prüfung ergibt, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend ist.

8

Die Vorentscheidung im Ehescheidungsstreit beruht auf einseitiger Verhandlung, weil der Restitutionskläger als damaliger Beklagter sich nicht vertreten liess und demgemäss keine Sachanträge stellte, und weiter darauf, dass er bei seiner persönlichen Vernehmung die Klagebehauptungen der Restitutionsbeklagten und damaligen Klägerin bestätigte.

9

Das prozessuale Verhalten des Restitutionsklägers ähnelt hiernach demjenigen eines Beklagten, der ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Für den Fall des Versäumnisurteils und dem gleichliegenden des Vollstreckungsbefehls hat das Reichsgericht allerdings ausgesprochen, dass dabei die Grundlage der Verurteilung nur die eigene Säumnis der Partei sei und dass eine Restitutionsklage dann nicht auf die in §580 Nr. 1 bis 3, 6 u. 7 ZPO bezeichneten Restitutionsgründe gestützt werden kann (RGZ 130, 388; 163, 287). Ob diesen Grundsätzen uneingeschränkt beizutreten ist, kann hier auf sich beruhen. Für das Verfahren in Ehesachen sind sie jedenfalls nicht ohne weiteres anwendbar. In Ehesachen ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten nicht zulässig, §618 Abs. 4 ZPO. Gemäss §617 ZPO finden die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen und über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses keine Anwendung. Nach §622 ZPO endlich kann das Gericht zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe auch gegen den Widerspruch der klagenden Partei Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind. Diese Vorschriften ergeben, dass in Ehesachen "der Einfluss der Parteien auf die Feststellungsbedürftigkeit und die Feststellung von Tatsachen für den gesamten Tatsachenstoff ausgeschlossen ist" (Rosenberg §163, 6 c). Im Gegensatz zum Versäumnisverfahren hat daher das Gericht das Verhalten der nicht vertretenen beklagten Partei und ihre Erklärungen, die sie bei ihrer persönlichen Vernehmung abgibt, im Zusammenhang mit dem gesamten Prozeßstoff frei zu würdigen und kann zur Klageabweisung kommen, obwohl der nicht vertretene Beklagte einen solchen Antrag nicht stellen konnte. Die Vorentscheidung beruht daher, soweit über die Klage entschieden ist, nicht darauf, dass der Beklagte sich im Prozess nicht hat vertreten lassen. Allenfalls liesse sich sagen, dass der Beklagte es sich dadurch unmöglich gemacht hat, eine Widerklage zu erheben oder einen Mitschuldantrag zu stellen. Da aber insoweit mangels solcher Anträge eine Entscheidung über sie überhaupt nicht ergangen ist, kann die Entscheidung auch nicht darauf beruhen, dass solche Anträge nicht gestellt worden sind. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen ist dafür ohne Bedeutung. Er besagt nur, dass Klage und Widerklage in Ehesachen ebenso wie Scheidung und Mitschuldausspruch innerlich eng zusammenhängen und die Entscheidung darüber nicht in mehrere Teile zerrissen werden soll, weil dadurch missliche Folgen entstehen könnten (RGZ 171, 41). Aus ihm lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Entscheidung über die Klage auch eine solche über die gar nicht erhobene Widerklage oder den nicht gestellten Mitschuldantrag in dem Sinne enthält, dass der Beklagte solche Anträge nicht mehr stellen kann. Das ist vielmehr nur eine Wirkung des auf die Klage ergehenden Scheidungsurteils, nicht aber Gegenstand des Urteils selbst. Die Vorentscheidung beruht daher nicht darauf, dass der Beklagte solche Anträge nicht gestellt hat.

10

Die Revision verneint den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vom Restitutionskläger aufgefundenen Brief und der Vorentscheidung deswegen, weil der Restitutionskläger die ihm bekannten Beziehungen der Restitutionsbeklagten zu G. nicht in den Ehescheidungsstreit habe einführen wollen. Das Berufungsgericht stellt allerdings fest, dass der Restitutionskläger die ehewidrigen Beziehungen der Restitutionsbeklagten zu G. gekannt habe. Aus der Erklärung des Restitutionsklägers, er habe eine Kavaliersscheidung erzielen wollen, schliesst das Berufungsgericht weiter, dass er diese einzige ihm damals bekannte Eheverfehlung bewusst nicht in den Ehescheidungsstreit habe einführen wollen. Damit allein ist aber entgegen der Auffassung der Revision der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Nichtbesitz des Briefes und der Vorentscheidung noch nicht ausgeschlossen. Dazu müsste vielmehr weiter feststehen, dass der Restitutionskläger diese Eheverfehlung der Restitutionsbeklagten auch dann nicht geltend gemacht haben würde, wenn er den Brief schon damals gekannt hätte, also auch damals schon durch einfache Vorlage des Briefes ihre Mitschuld hätte beweisen können. Aus seiner Erklärung, eine Kavaliersscheidung zu wollen, kann nur geschlossen werden, dass er aus besonderen Gründen diese ihm bekannte Verfehlung der Restitutionsbeklagten nicht geltend machen wollte. Darüber aber, welcher Art die Gründe waren, ist aus dieser Erklärung nichts zu entnehmen. Es ist ebenso denkbar, dass der Restitutionskläger sich scheute, für diese Eheverfehlung Zeugenbeweis anzutreten und dadurch Dritte in die Erörterung dieser Dinge vor Gericht hineinzuziehen, als auch, dass er von einer solchen Beweisführung eine ihm damals unangenehme Verzögerung der Entscheidung befürchtete. Nach beiden Richtungen würde der Besitz des Briefes den Restitutionskläger solcher Bedenken enthoben haben. Die einfache Vorlage des Briefes, dessen Echtheit die Restitutionsbeklagte zu keiner Zeit bestritten hat, hätte ohne Zweifel zum Beweise ehewidriger Beziehungen der Restitutionsbeklagten zu G. ausgereicht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Restitutionskläger diese Eheverfehlung bewusst nicht geltend gemacht hat, enthält daher nicht auch zugleich die Feststellung, dass der Restitutionskläger von diesem Brief keinen Gebrauch gemacht haben würde, wenn er ihn im Vorprozess hätte vorlegen können. Deshalb kann aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht entnommen werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Nichtbesitz des Briefes und der Vorentscheidung nicht besteht. Der Restitutionskläger behauptet einen solchen ursächlichen Zusammenhang. Ihm ist zuzugeben, dass die Vorlage des Briefes eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass Parteien die ihnen gebotenen Möglichkeiten, im Prozess eine für sie günstige Entscheidung zu erzielen, auch ausnutzen. Es wäre daher Sache der Restitutionsbeklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Restitutionskläger hier gleichwohl den Brief nicht vorgelegt haben würde. Das ist, wie dargelegt, aus dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, und die Revision hat nicht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Vorbringen der Restitutionsbeklagten nicht oder nicht erschöpfend gewürdigt hätte.

11

Hiernach ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung zu bejahen. Insoweit erweist sich daher die Revision als unbegründet. Die von ihr nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die sonstigen Voraussetzungen der Restitutionsklage gegeben sind, dass sie zulässig und auch begründet ist, sind frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere von den Ausführungen darüber, dass die Restitutionsklage zur Geltendmachung eines Mitschuldantrags zulässig ist, ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher Mitschuldantrag schon im Vorprozess gestellt war.

12

Die Revision greift schliesslich noch das Ergebnis an, zu dem das Berufungsgericht bei der neuen Schuldabwägung gekommen ist. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch alle Umstände berücksichtigt und hat die Abwägung, soweit sie nicht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung liegt, ohne Rechtsirrtum vorgenommen. Es hat insbesondere geprüft, in welchem Masse die beiderseitigen Verfehlungen zur Zerrüttung beigetragen haben. Seine Ausführungen lassen erkennen, dass es auch die zeitliche Reihenfolge der Verfehlungen berücksichtigt und nicht übersehen hat, dass die Verfehlungen nur insoweit auf das eheliche Verhältnis einzuwirken vermochten, als es noch nicht völlig zerrüttet war. Gerade deshalb hat es die Frage, ob die Restitutionsbeklagte unerlaubte Beziehungen zu Püttger unterhalten hat, unberücksichtigt gelassen. Für die frühere Zeit hat das Berufungsgericht - wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt - die Ehe noch nicht für so zerrüttet angesehen, dass die Verfehlungen der Restitutionsbeklagten die Zerrüttung nicht noch vertiefen konnten. Diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist der Revision ebenso entzogen wie die Erörterung des Berufungsgerichts darüber, dass die Verfehlungen der Restitutionsbeklagten im Ergebnis in gleicher Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, wie die des Restitutionsklägers.

13

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

14

Streitwert: 2.000,- DM.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen