Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1951, Az.: II ZR 68/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 68/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 25.01.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 1, 383 - 388
- MDR 1951, 473 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 798 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1.) der Stadtgemeinde H., vertreten durch den Rat der Gemeinde, Rechtsanwalt Dr ...
2.) des Chefarztes Dr. L., Städtisches Krankenhaus H., Rechtsanwalt Dr ...
Prozessgegner
den Betriebsarbeiter Anton M. in H. Nr. ..., Krs. G.,
Amtlicher Leitsatz
1.) Der Bundesgerichtshof schliesst sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zu Gunsten des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses gemäss § 328 BGB zur Folge hat, durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemässe Behandlung erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt ist, kommen dagegen vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein solcher Krankenhausarzt die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet er dem dadurch an seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus § 823 ff BGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen besteht.
2.) Weist der Inhaber des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus beschäftigte Chefarzt oder eine Operationsschwester viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne irgendwelche Pflicht versäumnis erfüllt haben, so ist ein weiterer Entlastungsbeweis im Sinne des § 831 BGB vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter, der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. Januar 1950 insoweit auf gehoben, als der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegenüber der beklagten Stadtgemeine H. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision beider Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision soll im Verfahren über die Höhe des Anspruchs erfolgen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, damals Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse H. wurde am 26. April 1946 dem Krankenhaus der beklagten Stadtgemeinde zur ambulanten Behandlung zwecks operativer Entfernung der eingewachsenen Nägel an seinen beiden Grosszehen überwiesen. Er wurde veranlasst, sich zunächst auf einen 80 cm hohen dreiteiligen gynäkologischen Untersuchungsstuhl zu setzen, dessen Rückenteil waagerecht zurückgeklappt war und der als behilfsmässiger Operationstisch Verwendung fand. Der Beklagte zu 2), langjähriger Chefarzt des Städtischen Krankenhauses machte ihm zum Zwecke der örtlichen Betäubung eine Einspritzung mit einer 2 %-igen Novocainlösung. Ob diese Einspritzung nur in eine Grosszehe oder gleich in beide erfolgt ist, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Während des Wartens auf den Eintritt der Betäubungswirkung wurde der Kläger plötzlich ohnmächtig. Er fiel seitlich von dem Untersuchungsstuhl herunter und schlug so unglücklich auf den Boden, dass er eine Verletzung der Halswirbelsäule davontrug, die zu schweren Lähmungs- und Versteifungserscheinungen an beiden Armen führte. Als der Unfall sich ereignete, unterhielt sich der Beklagte zu 2) an der Türe des räumlich kleinen Operationszimmers mit seinem Kraftfahrer, dem Zeugen K., dem er etwas auszurichten hatte, während die Operationsschwester, die Zeugin Schwester J., sich in der Nähe des Klägers mit einer Patientin beschäftigte, die wegen Brandwunden, im Krankenhaus behandelt wurde.
Der Kläger macht für seinen Unfall die Beklagten verantwortlich, indem er folgendes geltend macht: Nach erfolgter Einspritzung der Novocainlösung habe ihm niemand gesagt, dass er sich hinlegen solle. Er sei daher nach der Einspritzung auf dem Stuhl sitzen geblieben und ganz plötzlich ohnmächtig geworden. Hätte er gewusst, dass es zweckmässig sei, sich hinzulegen, so hätte er sich hingelegt und wäre nicht vom Stuhl gefallen. Der Beklagte zu 2) hätte mit einer solchen plötzlichen Ohnmacht rechnen müssen und sei daher verpflichtet gewesen, Sicherungen gegen ein Herunterfallen zu treffen, insbesondere ihn zum Hinlegen zu veranlassen. Der Beklagte zu 2) habe aber alle Vorkehrungen nach dieser Richtung unterlassen, vielmehr habe man ihn, den Kläger, nach erfolgter Einspritzung ganz sich selbst überlassen. Nur dadurch sei der Unfall und dessen Folgen eingetreten. Er sei durch den Unfall vollständig und anscheinend für die Dauer arbeitsunfähig geworden. Der Kläger verlangt mit der Klage von beiden Beklagten Zahlung einer monatlichen im voraus zahlbaren Rente von 200 RM bzw. DM beginnend mit dem 1.5.46, sowie ein nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld und begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagten ihm für allen weiteren, aus dem Unfall vom 26. April 1946 entstehenden Schaden haften. Die Beklagten haben Abweisung der Klage verlangt. Sie bestreiten den Klaganspruch nach Grund und Höhe. Nach ihrer Meinung hat sich der Beklagte Dr. L. richtig verhalten und weder dieser, noch die Operationsschwester J. seien zu irgend welchen Vorsichtsmassnahmen verpflichtet gewesen. Bei der Überlastung der Krankenhäuser seien weitere Sicherungsmassnahmen gar nicht möglich gewesen. Es habe sich um einen ganz ungewöhnlichen und, insbesondere in Bezug auf die Folgen, nicht voraussehbaren Unfall gehandelt.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung über den Hergang des Unfalles und nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. B. die Klage abgewiesen. Auf die hier gegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die abermalige Begutachtung durch den Direktor der Chirurgischen Klinik der Universität B., Prof. Dr. von R., angeordnet. Es hat dann, nachdem es in der letzten mündlichen Verhandlung nochmals die Schwester J. sowie den Beklagten zu 2) und den Kläger vernommen hatte, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Rente für Verdienstausfall abzüglich der durch öffentliche Versicherungsträger oder Fürsorgestellen gemachten oder zu erwartenden Leistungen, ferner den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche und über den geltend gemachten Feststellungsanspruch sowie über die Kosten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Klaganspruch ist gegenüber der Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkt des Vertrages gerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts begründet die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zu Gunsten des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses, durch den der Kranke gemäss § 328 BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Inhaber des Krankenhauses auf sachgemässe Behandlung erwirbt (vgl. RG Bd. 165 S. 106). Der Beklagte zu 2), dem die Beklagte zu 1) die Behandlang der in das Krankenhaus eingewiesenen Kassenpatienten übertragen hatte, handelte daher in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1), so dass diese für ein Versehen des Beklagten zu 2) bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit gemäss § 278 BGB dem Kläger gegenüber einzustehen hat.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestanden unmittelbare Vertragsbeziehungen nicht, da der Krankenhausarzt in aller Regel nur dem Krankenhaus gegenüber, das ihn angestellt hat, verpflichtet ist, die Kassenpatienten sachgemäss zu behandeln. Übernimmt ein solcher Krankenhausarzt aber die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet er dem dadurch in seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus §§ 823 ff BGB, einerlei, ob ein Vertragsverhältnis zwischen ihn und dem Kranken besteht oder nicht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen besteht. Der Arzt ist zwar nicht dem Kranken gegenüber zur Behandlung verpflichtet, übernimmt er sie aber, so ist er verpflichtet, Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit des Kranken durch Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu vermeiden (vgl. Rg bei Warneyer 1916 Nr. 226).
Im vorliegenden Fall hat nun das Berufungsgericht mit Recht das Verschulden des Beklagten zu 2) darin erblickt, dass der Beklagte zu 2) den Kläger, nachdem er ihm die Einspritzung gegeben hatte, weder selbst noch durch die Operationsschwester zum Hinlegen veranlasst hat.
Mit Unrecht wendet sich die Revision in erster Reihe dagegen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung die erstinstanzliche Aussage der Schwester J. zugrunde gelegt hat. Die Zeugin hat hei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht ihre erstinstanzliche Aussage, worin sie erklärt hatte, der Kläger habe, als ihn die Ohnmacht befiel, auf dem Operationsstuhl gesessen, für unrichtig erklärt und bekundet, sie habe den Kläger zum Hinlegen aufgefordert. Es war jedoch durchaus dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts überlassen, welcher der beiden Aussagen dieser Zeugin es den Vorzug geben wollte.
Zwar ist es richtig, dass in der erstinstanzlichen Aussage der Schwester J. der im Protokoll vom 8. Oktober 1947 stehende Satz:
"Es kommt bei uns fast jeden Tag vor, dass es Patienten schlecht wird und auch, dass welche vom Stuhl fallen"
unrichtig protokolliert ist. Es kann indessen keine Rede davon sein, dass die Verwertung des übrigen Teils der erstinstanzlichen Aussage der Operationsschwester mit Rücksicht auf ihre in zweiter Instanz gemachten Angaben gegen das Denkgesetz oder sonst gegen § 286 ZPO verstiesse. Das Berufungsgericht hat genau die Gründe angegeben, weshalb nach seiner Meinung die erstinstanzliche Angabe der Zeugin, dass der Kläger bei dem Unfall gesessen habe, richtig sein müsse. Es legt unter Wiedergabe der betreffenden Schriftsatzstellen dar, dass die Beklagten in erster Instanz zunächst überhaupt nicht bestritten hätten, dass der Kläger, als ihn die Ohnmacht befiel, gesessen habe und dass der unmittelbar nach dem Vorfall vom Beklagten zu 2) ausgefüllte Operationszettel das gleiche besage. Für das Berufungsgericht sind danach bei der Würdigung der beiden Zeugenaussagen der Operationsschwester ersichtlich tatrichterliche Erwägungen massgebend gewesen, die die getroffene Feststellung, dass die erstinstanzliche Aussage der Schwester mit Ausnahme des oben hervorgehobenen Satzes richtig sei, rechtfertigen. Ein Revisionsangriff dagegen ist also nicht zulässig. Auch die Würdigung, die das Berufungsgericht den Aussagen der beiden in erster Instanz vernommenen Zeugen K. und S. zuteil werden lässt, die bekundet hatten, sie hätten den Kläger auf dem Operationstisch liegen sehen, verstösst nicht gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht gibt auch hier die Gründe an, weshalb es der Meinung ist, diese beiden Zeugen hätten sich geirrt. Es hält es für möglich, dass die Zeugen ihr Augenmerk auf die zur Operation fertig gemachten Füsse und Beine des Klägers gerichtet hätten, die unstreitig mindestens von der Einspritzung an hoch gelegen haben, so dass bei den Zeugen insoweit der Eindruck des Liegens entstehen und dann auf den ganzen Körper übertragen werden konnte. Auch hier handelt es sich um eine auf rein tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung der Zeugenaussagen. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist für diese Würdigung des Berufungsgerichts nicht nur die Tatsache massgebend gewesen, dass der Kläger nach der erstinstanzlichen Aussage der Schwester J. auf dem Operationsstuhl gesessen hat, und dass sie ihm sogar gesagt hatte, er solle sitzen bleiben, sondern die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen, auf Grund der das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, der Kläger müsse, als er ohnmächtig wurde, auf dem Operationstisch gesessen haben.
Das nehmen übrigens auch die ärztlichen Sachverständigen Prof. B. und Prof. von R. übereinstimmend an. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Prozessverstoss die abermalige Vernehmung der Zeugen K. und S. ablehnen, die ohnehin in seinem freien Ermessen stand (§ 398 ZPO). Auch die von den Beklagten überreichten Fotografien des Operationsstuhles und des Raumes, in dem er gestanden hat, nötigten keineswegs zur abermaligen Vernehmung der beiden Zeugen, da weder aus diesen Fotografien noch aus dem Schriftsatz, mit dem sie überreicht wurden, hervorgeht, dass Königs, wie die Beklagten behaupten, von der Tür aus unmöglich die geschwollene Grosszehe des Klägers hätten sehen können, wenn dieser auf dem Operationsstuhl gesessen anstattgelegen hätte. Denn es wird im Schriftsatz vom 30. September 1949 ausdrücklich gesagt, dass sich der Operationstisch mehr nach der linken Hälfte des Zimmers hin befunden habe, und auch die Fotografien bestätigen die daraus folgende Tatsache, dass der durch die Tür Eintretende und in das Zimmer Blickende den Operationstisch und damit auch die im Sitzen lang ausgestreckten Beide des Klägers sehen könnte.
Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die Parteieinvernahme des Klägers und des Beklagten zu 2) gemäss § 448 ZPO vorgenommen hat und auf Grund dieser schliesslich zu der Feststellung gelangt ist, der Kläger sei nicht zum Liegen nach der Einspritzung aufgefordert worden, sondern sei weiter auf dem Operationstisch sitzen geblieben, so liegen diese Feststellungen durchaus im Rahmen des dem Berufungsgericht durch § 286 ZPO überlassenen tatrichterlichen Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht unterliegt.
Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, für den eingetretenen Schaden des Klägers sei die Tatsache nicht adäquat ursächlich, dass der Kläger nicht zum Hinlegen aufgefordert worden sei. In den von der Revision für diese Auffassung abgezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts sind als ausserhalb des adäquaten Zusammenhangs liegende Folgen, für die ein Täter nicht einzustehen braucht, lediglich solche Folgen bezeichnet, die nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Geschehensablauf ausser Betracht zu lassenden Umständen, eintreten könnten. Um solche folgen handelt es sich aber hier nach dem Gutachten des Professors von R. nicht. Der Sachverständige betont vielmehr ausdrücklich, es sei eine gute, alte Regel, alle Manipulationen und alle Einspritzungen am liegenden Patienten vorzunehmen, weil immer einmal mit der Möglichkeit gerechnet werden müsse, daß ein Patient ohnmächtig werden und sich infolge eines Falles unter Umständen verletze; zwar sei es richtig, dass in der Praxis diese Regel häufig nicht eingehalten werde oder eingehalten werden könne, aber die praktische Handhabung könne den Arzt nicht vom Vorwurf der Unterlassung einer Sorgfaltspflicht entbinden. Bei dieser Sachlage kann von einer Unterbrechung des adäquaten Ursachenzusammenhanges im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es ist aber auch unzutreffend, dass das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die Sorgfaltspflicht des Arztes überspannt habe. Das Berufungsgericht folgt vielmehr mit Recht den auf die Kenntnis der Regeln der ärztlichen Kunst gegründeten Darlegungen des Sachverständigen, Prof. Dr. von R. der ausdrücklich erklärt, es könne eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall nicht verneint werden, es sei denn, dass nachgewiesen werde, die Schwester Jakoba hätte den strikten Auftrag gehabt, sich um den Patienten zu kümmern und dass der Patient ihrer Aufforderung, sich hinzulegen, nicht gefolgt sei.
Nach alledem ist der Klageanspruch auf Zahlung einer Rente gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 276, 278 BGB, gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 BGB grundsätzlich gerechtfertigt. Dagegen ist der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nur gegen den Beklagten zu 2) nach § 847 BGB begründet. Die Beklagte zu 1) könnte nur gemäss § 831 BGB auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Insoweit ist jedoch der Revision der Beklagten zu 1) zuzustimmen, daß der Beklagten Stadtgemeinde ein weiterer Entlastungsbeweis nicht zuzumuten war. Der Beklagte zu 2) war unstreitig langjährig bewährter Chefarzt im Hospital der Beklagten zu 1), die Schwester J. seit neun Jahren dort Operationsschwester, ohne dass ihr irgend ein Versehen unterlaufen wäre. Der Kläger hat jedenfalls nichts nach dieser Richtung hin beweisen können, und es ist nicht einmal behauptet, daß dem Beklagten zu 2) während seiner 20-jährigen Tätigkeit im Hospital der beklagten Stadtgemeinde irgend ein Versehen unterlaufen sei. Unter solchen Umständen kann der Leitung eines Krankenhauses ein weiterer Entlastungsbeweis nicht zugemutet werden.
Danach war auf die Revision der Beklagten zu 1) das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegenüber der beklagten Stadtgemeinde dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist.
Insoweit war die Klage abzuweisen. Im übrigen musste dagegen die Revision gegen beide Beklagte zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten war dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorzubehalten.