Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1951, Az.: V Blw 118/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1951
- Aktenzeichen
- V Blw 118/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 13.10.1949
Verfahrensgegenstand
Übertragung einer zu einer Erbengemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Besitzung auf einen Miterben
Prozessführer
1. der Witwe Johanna Josefine B. geb. D., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
2. des Landwirts Bernard Heinrich B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
3. der Büroangestellten Bernhardine Wilhelmine Josefine B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
4. des Landwirts Franz Bernard Br., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
Prozessgegner
den Landwirt Hermann Josef B. in V., M.strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... (O.) ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Oktober 1949 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerdeführer haben auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden eine Erbengemeinschaft, zu der eine landwirtschaftliche Besitzung in Grosse von 4,8520 ha mit einem Einheitswert von 4.000 DM gehört. Der Antragsteller beantragt Übertragung dieser Besitzung auf Grund von Art. VI Nr. 17 der MilRegVO Nr. 84, während die Antragsgegner Übertragung der Besitzung auf die Antragsgegnerin zu 1 erstreben. Das Amtsgericht hat die Besitzung der Antragsgegnerin zu 1 zugewiesen unter Festsetzung von Abfindungen in Höhe von je 1.000 DM für jeden der übrigen Miterben, während das Oberlandesgericht die Besitzung dem Antragssteller zugewiesen hat unter Zuerkennung des Rechts der lebenslänglichen Verwaltung und Nutzniessung für die Antragsgegnerin zu 1 und unter Zubilligung einer Abfindung von je 1.000 DM für die Antragsgegner zu 2-4.
Die von den Antragsgegnern gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Wert von mehr als 6.000 DM (§ 2 Abs. 1 LVR) ist nicht erreicht. Nach § 2 Abs. 4 LVR kommen für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Vorschriften des § 44 LVO zur Anwendung. In § 44 Abs. 2 LVO ist bestimmt, dass in einem Erbauseinandersetzungsverfahren, wie es hier in Frage steht, sich der Geschäftswert nach dem Wert der im Streit befindlichen Besitzung bestimmt. Als Wert ist nach § 42 LVO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 KostO der Einheitswert des Grundbesitzes anzusetzen. Die in § 18 Abs. 1 KostO zugelassenen Abweichungen vom Einheitswert kommen hier nicht in Betracht. Das auf der Besitzung befindliche Vieh, dessen Wert die Rechtsbeschwerdeführer mit 10.000 DM angeben, ist im Einheitswert bereits enthalten (§ 29 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, RGBl. I, 1035). Wenn ein Teil des zum Hofe gehörenden Landes Bauwert hat, so rechtfertigt das nach § 18 Abs. 1 KostO keine höhere Bewertung; dieser Umstand könnte nur bei Bemessung der Abfindungen nach § 12 Abs. 2 Buchst. b HöfeO Berücksichtigung finden, wie das auch vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss geschehen ist, indem es nicht den Einheitswert, sondern einen Wert von 5.600 DM der Berechnung der Abfindungsansprüche zu Grunde gelegt hat. Wenn in den nächsten 15 Jahren dieses Bauland ganz oder teilweise veräussert wird, können sich nach § 13 HöfeO weitere Ansprüche für die übrigen Miterben ergeben.
Infolge Nichterreichung des vom Gesetz vorgeschriebenen Wertes des Rechtsbeschwerdegegenstandes war hiernach die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO.