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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1951, Az.: I ZR 39/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1951
Aktenzeichen
I ZR 39/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.04.1950

Fundstellen

  • BGHZ 1, 363 - 369
  • DB 1951, 464 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 463 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Robert M. in H.-B., W.strasse ...,

Prozessgegner

die D. Bank, Aktiengesellschaft, Be., vertreten durch ihren Vorstand, Direktoren Wi. und Bec.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Senat schliesst sich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHZ 3, 1 [7]) an, dass für die Frage, ob eine Verbindlichkeit ausserhalb des Währungsgebietes "begründet" worden ist, nicht der erste Entstehungstatbestand entscheidet, sondern dass hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - als selbständig gedachte - andere Zweigniederlassung derselben Bank zu berücksichtigen ist. Wird dagegen ein vertraglicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht, dessen Entstehungstatbestand ausserhalb des Währungsgebietes liegt, so gilt diese Verbindlichkeit nicht deshalb als im Währungsgebiet "begründet", weil sie entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts über, einen neuen angemessenen Erfüllungsort (RGZ 107, 121) im Währungsgebiet zu erfüllen ist.

  2. 2.

    Besatzungsrecht ist der Nachprüfung auf seine Vereinbarkeit mit Art. 14 GG entzogen.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. April 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hatte bis zum Januar 1945 ihren Sitz in Kö. (O.). Sie und ihre Gesellschafter unterhielten bei der dortigen Filiale der Beklagten mehrere Konten und Depots. Die meisten Wertpapiere, die in diesen Depots geführt wurden, befanden sich im Girosammeldepot der Reichsbank in Berlin. Den grössten Teil der Kontenüberführte die Klägerin im Herbst 1944 nach Berlin und von dort am 7. Februar 1945 weiter auf die Filialen Hamburg und Bremen der Beklagten. Am 1. Februar 1945 verlangte der Inhaber der Klägerin von der Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin die Verfügung über die im Girosammeldepot ruhenden Wertpapiere zwecks Verkaufes. Direktor Pöhnert von der Hauptniederlassung der Beklagten lehnte dieses Verlangen mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich an die Filiale Königsberg als kontoführende Stelle senden, die damals Königsberg bereits verlassen hatte und nach Chemnitz vorlegt worden sollte. Infolge der nach der Besetzung Berlins angeordneten Schliessung der Banken hat die Klägerin über die Wertpapiere nicht mehr verfügen können.

2

Mit der bei dem Landgericht Hamburg eingereichten Klage hat sie einen Teil des ihr hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von 5.000,- RM - später 500,- DM - geltend gemacht. Sie hat vorgetragen: Nur durch die wiederholte Erklärung des Direktors P. der Königsberger Filiale der Beklagten, die Klägerin könne in Berlin jederzeit über die dort ruhenden Wertpapiere verfügen, sei sie davon abgehalten worden, ihr Wertpapierdepot von der Filiale Königsberg nach Berlin zu verlegen. Die Weigerung der Hauptniederlassung der Beklagten, der Klägerin die Verfügung über die in Berlin ruhenden Papiere zu gestatten, sei ungerechtfertigt gewesen. Die Klägerin würde, wenn der Verkauf der Papiere durchgeführt worden wäre, den Erlös auf die Hamburger und Bremer Filiale der Beklagten überwiesen haben.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorab die Einrede der Örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Sie hat ferner das Rechtsschutzinteresse der Klägerin geleugnet und ein zum Schadenersatz verpflichtendes vertragswidriges Verhalten ihrer Angestellten bestritten.

4

Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Hamburg haben die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Auf die Revision hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Erkenntnis vom 2. Juni 1949 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsgericht hat ausgeführt, dass nach dem Wegfall des vereinbarten Erfüllungsortes und Gerichtsstandes Königsberg als neuer angemessener Erfüllungsort entweder Coburg oder Hamburg in Frage kämen. Es hat dem Berufungsgericht aufgegeben, insoweit noch gewisse tatsächliche Aufklärungen herbeizuführen.

5

Im zweiten Berufungsrechtszug hat die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit fallen gelassen. Sie hat sich in der Sache selbst nunmehr in erster Linie auf die am 1. Oktober 1949 in Kraft getretene 35. DVO zum Umstellungsgesetz berufen, aus deren §6 Abs. 1 Ziff 1 sie ihre Befreiung von der Haftung für den Klageanspruch herleitet. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen sowie der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des §6 Abs. 1 Ziff 1 der 35. DVO zum UmstG hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die genannte Bestimmung sei durch §12 a.a.O. ausdrücklich als für die Beklagte anwendbar erklärt worden. Für beide Klagebehauptungen, nämlich die angeblich unbegründete Weigerung des Direktors Bö., Verfügungen der Klägerin über die Wertpapiere entgegenzunehmen, sowie die Behauptung, dass sie infolge falscher Information durch Direktor P. von der Königsberger Filiale die Verlegung der Wertpapiere von Königsberg nach Berlin unterlassen habe, sei der streitige Schadensersatzanspruch ausserhalb des Währungsgebietes "begründet" worden. Denn der Anspruch sei dort begründet, wo die schädigende Handlung begangen worden oder die Vertragsverbindlichkeit der Bank zu erfüllen gewesen sei, also entweder innerhalb des Geschäftsbereiches der Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin oder in demjenigen der Zweigniederlassung Königsberg. Soweit der Anspruch auf eine in Königsberg begangene schuldhafte Handlung gestützt werde, würde eine Inanspruchnahme der Beklagten allenfalls in Frage kommen, wenn die Filiale Königsberg vor dem 21. Juni 1948 in Coburg in das Handelsregister eingetragen oder errichtet worden sei. Das sei aber tatsächlich nicht der Fall gewesen.

7

Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, dass die Worte "begründet worden" in §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. zwar nicht nur den ersten Entstehungstatbestand einer Verbindlichkeit, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit von einer Filiale auf eine andere mitumfasse, dass aber ein solcher Übergang auf eine Westfiliale im Streitfall nicht festgestellt werden könne. Insbesondere werde die Frage, wo die Verbindlichkeit begründet worden sei, durch die Erörterungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone über einen neuen angemessenen Erfüllungsort nicht berührt. Denn die Suche nach einem neuen Erfüllungsort habe, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juni 1948 ausgesprochen habe, lediglich dem Zwecke gedient, die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an dem prozessrechtlichen Hindernis des mangelnden Gerichtsstandes scheitern zu lassen, dagegen sei aus der Festlegung eines Gerichtsstandes innerhalb der Westzonen nicht zu folgern, dass der Anspruch damit auch sachlich-rechtlich als innerhalb der Westzonen, nämlich an dem neuen angemessenen Erfüllungsort, entstanden zu behandeln sei.

8

Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, das Berufungsgericht sei an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts in seinem Urteil vom 2. Juni 1949 insoweit gebunden gewesen, als dort als angemessener Erfüllungsort entweder Coburg oder Hamburg in Frage komme. Hieraus folge aber, dass die Haftungsbefreiung gemäss §6 Abs. 1 Ziff 1 der 35. DVO zum UmstG nicht Platz greife. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Nach den §§12, 6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. kann die Beklagte im Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die im Geschäftsbetrieb einer schon vor dem 21. Juni 1948 im Währungsgebiet ins Handelsregister eingetragenen oder errichteten Haupt- oder Zweigniederlassung der Beklagten begründet worden sind. Mit dieser Bestimmung soll die Beklagte vor der Inanspruchnahme wegen ihrer sogenannten Ostverbindlichkeiten geschützt werden. Dass diese Vorschrift, die erst nach Erlass des Revisionsurteils in Kraft getreten ist, vom Berufungsgericht zu beachten war, scheint auch die Revision nicht in Zweifel ziehen zu wollen. Mithin kam es für die Entscheidung allein darauf an, ob die streitige Verbindlichkeit der Beklagten, deren Erfüllung mit der Klage verlangt wird, im Währungsgebiet oder ausserhalb des Währungsgebietes "begründet" worden ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Verbindlichkeit dort begründet sei, wo die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten stattgefunden habe, d.h. also in Königsberg oder in Berlin, ist zuzustimmen. Denn der §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. lässt nicht entscheidend sein, wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist, sondern wo sie entstanden ist. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vertretene und auch vom Berufungsgericht an sich als zutreffend anerkannte Auffassung, dass durch die Worte "begründet worden" nicht nur der erste Entstehungstatbestand einer Verbindlichkeit, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit von einer Filiale auf eine andere mitumfasst würde (OGHZ 3, 1 [7]). Nach Auffassung der Revision ist mit der - vom Revisionsgericht angeblich bindend ausgesprochenen - Verlegung des Erfüllungsortes nach Coburg oder Hamburg die streitige Verbindlichkeit in der Weise in das Währungsgebiet verlagert worden, dass sie nicht mehr als ausserhalb des Währungsgebietes "begründet" anzusehen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Stellungnahme des Revisionsgerichts zum neuen westlichen Erfüllungsort für den Streitfall nur prozessrechtliche Bedeutung habe, bekämpft die Revision mit der Darlegung, dass der Begriff des Erfüllungsortes dem materiellen Recht angehöre und dass aus ihm vorliegend nur prozessrechtliche Folgerungen gezogen worden, seien.

9

Der Revision ist zuzugeben, dass die Bestimmung eines neuen angemessenen Erfüllungsortes, die dem Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof aufgegeben worden war, zunächst in der Tat die Bedeutung hat, dass der Leistungsort, in dem materiellrechtlich die Verbindlichkeit zu erfüllen war, anderweit bestimmt werden sollte (RG WarnRspr 1923/24 S. 52; RGZ 107, 121; OGHZ 1, 363 [366 f]). Zwar war das Berufungsgericht an die den Erfüllungsort betreffenden Darlegungen des Revisionsgerichts nicht gebunden, weil sich die Bindung nur auf die den Gerichtsstand betreffenden Folgerungen erstreckt, den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes über den neuen angemessenen Erfüllungsort ist aber in der Sache zuzustimmen. Für die Entscheidung kommt es darauf jedoch nicht an. Denn verfehlt ist die Auffassung der Revision, dass mit der Verlagerung des Erfüllungsortes im vorliegenden Falle die Verbindlichkeit auch als an dem neuen Erfüllungsort "begründet" zu erachten sei. Die Revision verkennt hierbei die Bedeutung der Rechtsprechung über die Auslegung des Begriffs des "Begründetseins" einer Verbindlichkeit im Sinne des §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. Bei dieser Rechtsprechung (OGHZ 3, 1 [7]) handelt es sich darum, dass ein ursprünglich bei einer Ostfiliale entstandenes Guthaben vor dem Währungsstichtag in Vollzug eines Überweisungsauftrages auf eine Westfiliale übertragen worden ist. Für solche Fälle ist angenommen worden, dass die Verbindlichkeit gleichwohl bei der Westfiliale "begründet" worden sei, weil §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. nicht den ersten Entstehungstatbestand im Auge habe, sondern auch die Übertragung einer ausserhalb des Währungsgebietes entstandenen Forderung auf eine Zweigniederlassung im Währungsgebiet mitergreife (so auch Harmening-Duden, Währungsgesetze, ErgBd. S. 29). Diese Auffassung, der zuzustimmen ist, rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass im §6 a.a.O. die ostzonalen Zweigniederlassungen, die an sich unselbständige Teile des Gesamtunternehmens darstellen, aus Gründen des Währungsrechts als verselbständigt gedacht werden und dass mithin eine Verbindlichkeit auch dann im Währungsgebiet "begründet" ist, wenn sie im Wege des abgeleiteten Überganges auf einen - fiktiven - neuen Schuldner (Westfiliale) übertragen worden ist. Zwar wird bei der Überweisung eines Bankguthabens innerhalb des Filialnetzes derselben Bank in der Regel nur der Erfüllungsort einer bereits bestehendem Verbindlichkeit geändert, im Rahmen der durch §6 a.a.O. gebotenen Betrachtungsweise bedeutet aber der von den Beteiligten vereinbarte Übergang des Guthabens auf eine andere Filiale zugleich die fingierte Ersetzung des bisherigen Schuldners durch einen neuen Schuldner. Deshalb rechtfertigt es sich, die übertragenen Guthaben als in der Empfangsfiliale "begründet" anzusehen. Im Gegensatz hierzu ist die ausserhalb des Währungsgebietes entstandene Schadensersatzforderung der Klägerin niemals von einer Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung des Ostens auf eine solche im Währungsgebiet übertragen worden. Für die Klageforderung bedeutet daher die Ersetzung des ursprünglichen Erfüllungsorts durch einen neuen angemessenen nichts anderes als die Änderung der örtlichen Erfüllungsmodalität einer bereits bestehenden Verbindlichkeit ohne - fiktiven - Wechsel des Verbindlichkeitsträgers. Es muss mithin dabei verbleiben, dass die streitige Verbindlichkeit da "begründet" worden ist, wo sie entstanden ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, dass als solche Orte nur Plätze ausserhalb des Währungsgebietes, nämlich Königsberg oder der sowjetisch besetzte Teil von Berlin, in welchem sich die Hauptniederlassung der Beklagten befand, in Frage kommen.

10

Im Berufungsrechtszuge hatte die Klägerin die Rechtsgültigkeit der Vorschrift des §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. überhaupt in Zweifel gezogen, da die darin enthaltene Benachteiligung der Ostgläubiger eine Enteignung darstelle, die ausserhalb der der Alliierten Bankkommission gegebenen Ermächtigung liege und ausserdem gegen Art. 14 des Grundgesetzes verstosse. Das Berufungsgericht hat diese Bedenken, auf die die Revision nicht mehr zurückgekommen ist, für unberechtigt erachtet; ihm ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens sind von den Militärregierungen erlassen worden. Auch die Alliierte Bankkommission, der in den §§34 Abs. 4 UmstG und §24 Währungsgesetz die Befugnis erteilt ist, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung der genannten Gesetze zu erlassen, ist eine Dienststelle der Besatzungsmächte. Die Frage, ob sich Durchführungsverordnungen von Besatzungsbehörden im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung halten, ist letzten Endes eine Frage der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Besatzungsmacht, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen ist (OGHZ 1, 87 [93]; Stoedter DV 1948, 20 Anm; Ipsen, Jahrb f intern u. ausl. öffentl. Recht 1948, 102 f; Dernedde, DV 1948, 53). Auch abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern der §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. den sehr weit gesteckten Rahmen, innerhalb dessen die Alliierte Bankkommission Rechtsetzungsbefugnis erhalten hat, überschritten haben sollte. Der innere Zusammenhang zwischen der Befreiung der westdeutschen Geldinstitute von ihren Ostverbindlichkeiten und der Währungsgesetzgebung ist in der Begründung zur 35. Durchführungsverordnung (Öff Anz 1949 Nr. 83, abgedruckt bei Harmening-Duden, Währungsgesetze ErgBd. S. 189) dahin angegeben worden, ohne die getroffene Ausschaltung der Ostverbindlichkeiten sei nicht sichergestellt, dass die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute (§11 UmstG) tatsächlich eine volle Deckung für diese Verbindlichkeiten schaffe. Daraus folgt zugleich, dass von einer willkürlichen Massnahme, die sich über die überstaatlichen Rechtsgrundsätze aller Kulturvölker hinwegsetzt und deren Rechtswirksamkeit aus diesem Grunde Bedenken begegnen könnte (Bad. Staatsgerichtshof vom 31.8.1948 VerwRspr 2. Bd. S. 129 [133]), nicht gesprochen werden kann.

11

Die weitere Frage schliesslich, ob die Bestimmung des §6 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. eine Enteignung der Ostgläubiger darstellt und daher gegen den Grundsatz des Art. 14 des Grundgesetzes verstösst, bedarf keiner Erörterung. Die Besatzungsmächte haben sich, wie der Vorbehalt unter Ziff 2 f, 7 des Besatzungsstatuts ergibt, den der deutschen Gesetzgebung durch das Grundgesetz gezogenen Schranken nicht unterworfen, sondern sich die Prüfung der Vereinbarkeit des Besatzungsrechts mit dem Grundgesetz selbst vorbehalten (vgl. Art. I Ziff 4 der Satzung der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland). Für das in der Zeit bis zum Grundgesetz erlassene Besatzungsrecht ist daher auch allgemein anerkannt, dass es in seiner Gültigkeit durch Art. 123 GG nicht berührt wird (Ernst Wolff DRZ 1950, 6; Holtkotten im Bonner Kommentar zum GG Art. 123 Erl II 4 a m Nachw). Für die spätere Zeit kann im Hinblick auf den Vorrang, dem das auf völkerrechtlicher Grundlage beruhende Besatzungsrecht gegenüber deutschem Verfassungsrecht zukommt, nichts anderes gelten; es bleibt der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen (Ipsen DV 1949, 490 f; vgl. Bad. Staatsgerichtshof v. 27.11.1948 SJZ 1949, 215).

12

Endlich geht auch der Revisionsangriff fehl, der sich hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen die Nichtanwendung des §96 ZPO durch das Berufungsgericht richtet. Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt worden, von einer Anwendung des §96 ZPO sei abgesehen worden, weil die Frage, ob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit begründet gewesen sei, nicht zur Entscheidung gekommen sei und weil die Beklagte ihren Verzicht auf diese Einrede auf Anregung des Gerichtes aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ausgesprochen habe. Da sich hiernach das Berufungsgericht der Anwendungsmöglichkeit des §96 ZPO bewusst war, die ihm durch diese Vorschrift gegebene Befugnis aber nicht hat ausnutzen sollen, liegt ein Rechtsverstoss, der mit der Revision gerügt werden könnte, nicht vor. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die genannte Vorschrift überhaupt unberücksichtigt gelassen hätte und anzunehmen wäre, dass es bei seiner Beachtung zu einer anderen Kostenentscheidung gekommen wäre (RG Urt v. 27.4.1901 - I 24/01 -; Urt v. 2.1.1920 - III 288/19 -; JW 1900, 622).

13

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde