Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1951, Az.: 2 StR 84/51
Antrag eines Verteidigers in der Hauptverhandlung auf Untersuchung des Geisteszustandes eines Angeklagten als Beweisantrag i.S.v. § 244 Strafprozessordnung (StPO) bei Bezug auf eine bestimmte Tatsachenbehauptung; Antrag auf Untersuchung des Geisteszustandes ohne Bezug auf eine Tatsachenbehauptung als Anregung einer Klärung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten gem. § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 07.12.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1951, 528 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Blutschande
Amtlicher Leitsatz
Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, ist nur dann als Beweisantrag im Sinne von § 244 StPO aufzufassen, wenn ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung zu Grunde liegt. Trifft dies nicht zu, so handelt es sich um eine Anregung an das Gericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von amtswegen gemäss § 244 Abs. 2 zu klären.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Henneka,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der jetzt 41-jährige Angeklagte Arthur Hans Otto S. hat in der Zeit von 1947 bis August 1950 seine am ... 1936 geborene Stieftochter Margreth S., fortgesetzt handelnd, zur Unzucht missbraucht und den Beischlaf an ihr vollzogen. Er ist deswegen vom Landgericht Hamburg wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäss § 174 Ziff. 1 StGB, teils in Tateinheit mit fortgesetztem Sittlichkeitsverbrechen gemäss § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB, teils mit fortgesetzter Blutschande gemäss § 173 Abs. 2 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verstösse gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Diesen Antrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, es seien in der Hauptverhandlung ganz offensichtlich keine Anhaltspunkte aufgetreten, aus denen irgendeine Voraussetzung für die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB sich ergeben könnte. Hiernach sei der Beweisantrag offenkundig überflüssig. Die Revision sieht in der Ablehnung des Antrags des Verteidigers zu Unrecht einen Verfahrensverstoss. Es wäre ihr zuzustimmen, wenn der Antrag, den Angeklagten durch einen Psychiater begutachten zu lassen, ein echter Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Beweisantrag ist ein Antrag auf Beweiserhebung über bestimmte Tatsachen mittels eines bestimmten Beweismittels. Zu seinem Wesen gehört daher die Angabe der zu beweisenden Tatsache durch denjenigen, der den Beweis antritt. Dabei ist es noch nicht einmal unerlässlich, dass die behauptete Tatsache in dem Beweisantrag wörtlich bezeichnet wird. Als Prozesshandlung ist nämlich ein Beweisantrag auslegungsfähig, so dass sich unter Umständen aus dem Inbegriff der Verhandlung ergeben kann, welche Tatsache der beweisführende Antragsteller dem Beweisverfahren unterbreiten will. Erforderlich ist es aber auch dann, dass es sich um eine bestimmte Tatsache handelt. Vermutungen oder mögliche Vorstellungen, mit denen die Verteidigung hervortritt, und von denen sie hofft, die Nachforschungen darüber könnten zu Gunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen klarstellen, genügen für einen echten Beweisantrag nicht. Der Antrag, solchen unbestimmten Möglichkeiten, die sich während eines Verfahrens den Beteiligten aufdrängen, nachzugehen, bedeutet nichts anderes als eine Anregung an das Gericht, auf Grund der richterlichen Aufklärungspflicht weitere Ermittlungen anzustellen. Solche Anregungen sind, auch wenn sie in Antragsform vorgebracht werden, keine Beweisanträge und müssen daher auch nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluss entschieden werden (RGSt 54, 239; 64, 432).
Der oben bezeichnete Antrag des Verteidigers wäre dann als Beweisantrag aufzufassen; wenn nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung zu Grunde gelegen hätte. Aus der Sitzungsniederschrift und sogar aus der Revisionsbegründung ergibt sich nichts derartiges. Die Verteidigung hat vielmehr diesen Antrag gestellt, weil sie mit Rücksicht auf die epileptische Veranlagung der Mutter des Angeklagten Zweifel an seiner eigenen Zurechnungsfähigkeit gehabt hat, ohne diese Zweifel aus der Person des Angeklagten näher zu begründen. So hat das Landgericht den Antrag mit Recht aufgefasst und auch offensichtlich sorgfältig geprüft. Die angeführten, jedoch für die Person des Angeklagten nicht begründeten Zweifel enthalten keine bestimmte Tatsachenbehauptung etwa des Inhalts, dass der Angeklagte von einem bestimmten, seine Willensfähigkeit ausschliessenden Leiden behaftet sei. Der Antrag des Verteidigers war daher nur eine Anregung an das Gericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu klären. Das Landgericht wäre nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, auf die vorgebrachte Anregung einzugehen, wenn es selbst Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte. Das war jedoch nicht der Fall.
Die Überprüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Dr. Dotterweich
Henneka
Werner
Dr. Sauer