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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1951, Az.: 4 StR 70/50

Betäubungsmittel; Abgabe; Einspritzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1951
Aktenzeichen
4 StR 70/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 20.10.1950

Fundstellen

  • BGHSt 1, 130 - 131
  • JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Abtreibung und Vergehen gegen das Opiumgesetz

Amtlicher Leitsatz

Die Verabreichung von Betäubungsmitteln durch unmittelbare Anwendung an dem Körper eines anderen, besonders durch Einspritzungen, ist keine "Abgabe" im Sinne der §§ 3, 10 Nr. 1 des Gesetzes.

Redaktioneller Leitsatz

Unter den Begriff der Abgabe fällt nicht die Verabreichung von Betäubungsmitteln durch unmittelbare Anwendung an dem Körper eines anderen, besonders durch Einspritzungen.

In der Strafsache
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. Oktober 1950 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in zehn Fällen fällt weg; im Urteilssatz werden die Worte: "2. der Beihilfe zur versuchten Abtreibung in zehn Fällen" gestrichen. Die Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse. Im übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

1

Der Ehemann der Angeklagten, der den Kaufmannsberuf erlernt hat und während des Krieges als Sanitäter in verschiedenen Lazaretten tätig war, betätigte sich nach der Zusammenbruch bis zum Juni 1947 in M. als Arzt. Nach seiner Flucht in die Westzone war er von 1947 ab als Betriebsarzt für Einheiten der Besatzungsmacht im Landkreis H. tätig. Er ist deshalb wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, begangen in Tateinheit mit Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis unberechtigter Führung der Arztbezeichnung und des Doktortitels, Urkundenfälschung und Vorgehens gegen das Gesetz zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten, ferner wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz und wegen Abtreibung in vier Fällen sowie versuchter Abtreibung in 26 Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Die. Angeklagte, die geprüfte Krankenschwester ist, hat auf Anweisung ihres Mannes in dessen Gewerbebetrieb vor dem 15. September 1949 zehn Frauen Progynonspritzen zur Schwangerschaftsunterbrechung verabreicht und nach diesem Zeitpunkt bei eines Patienten mehrmals Morphiumeinspritzungen gemacht. Das Landgericht hat die Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Abtreibung in zehn Fällen schuldig gesprochen, aber das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 StFG eingestellt und sie wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt, welche durch die Untersuchungshaft für verbüsst erklärt worden ist.

2

Die Revision ist begründet.

3

I.

Da das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat, soweit der Angeklagten Beihilfe zu versuchten Abtreibungen zur Last gelegt worden ist, durfte es die Angeklagte wegen dieser Vergehen nicht schuldigsprechen. Die Schuldigsprechung ohne Bestrafung ist schon deshalb unzulässig, weil dem Strafverfahrensrecht blosse Feststellunsgsurteile - abgesehen von einigen durch sachlichrechtliche Normen zugelassenen Ausnahmen (z.B. §§ 199, 233 StGB) - fremd sind (vgl. RGSt 65, 60). Durch die Niederschlagung wird aber auch ein Verfahrenshindernis begründet, das weitere Strafverfolgungshandlungen ausschliesst. Das Gericht muss sich deshalb auf die Einstellung beschränken und darf mithin auch keine Schuldfeststellung mehr treffen. Die Hauptverhandlung muss zwar fortgesetzt werden, bis der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass beurteilt werden kann, ob die. Voraussetzungen für die Straffreiheit erfüllt sind. Hierzu kann unter Umständen auch die volle Durchführung der Verhandlung notwendig sein, die zur Freisprechung führt, falls dem Angeklagten keine strafbare Handlung nachzuweisen ist (RGSt 70, 193). Wenn das Gericht aber von der Schuld des Angeklagten überzeugt zu sein glaubt, darf es dieses Ergebnis nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck bringen, wie es auch in den Gründen den Sachverhalt nicht weiter darzulegen hat, als es zur Beurteilung der Straffreiheit erforderlich ist (RGSt 69, 157). Hiernach ist der Schuldspruch insoweit zu streichen.

4

II.

Das Urteil beruht auch insofern auf Rechtsirrtum, als es in der Verabreichung von Morphium durch Einspritzungen einen Verstoss gegen das Gesetzüber den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Opiumgesetz - sieht Nach§ 3 dieses Gesetzes sind unter anderen "der Erwerb, die Abgabe und die Veräusserung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr" mit Rauschgiften, zu denen gemäss § 1 auch Morphium gehört, nur mit Erlaubnis der Gesundheitsbehörde gestattet. Im § 10 Nr. 1 wird mit Strafe bedroht, wer solche Stoffe "erwirbt, abgibt, veräussert oder sonst in den Verkehr bringt". Die fast wörtlichübereinstimmende Zusammenfassung der Tatbestände in beiden Vorschriften zeigt, dass die Abgabe wie der Erwerb und die Veräusserung als regelmässige Erscheinungsform des "Inverkehrsbringens" gedacht ist.

5

Hierunter ist nach der herkömmlichen Gesetzessprache der Umsatz der Ware durch Übertragung der Verfügungsgewalt zu verstehen (vgl. RGSt 36, 424, 426). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, welches verhüten will, dass Rauschgifte zu anderen als von der Gesundheitsbehörde freigegebenen Zwecken an den Verbraucher gelangen. Eine Abgabe im Sinne des Opiumgesetzes liegt hiernach nur vor, wenn Betäubungsmittel durch Gewahrsamsübertragung - auch ohne rechtsgeschäftliche Grundlage - einem anderen zur Verfügungüberlassen werden, so dass er sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann. Der Begriff deckt sich mit der im § 367 Nr. 3 StGB mit Strafe bedrohten "Überlassung" von Giften und Arzneien. Der Verbrauch von Betäubungsmitteln durch Verzehr oder unmittelbare Anwendung an dem Körper eines anderen, besonders durch Einspritzungen, fällt dagegen nicht unter das Gesetz; denn auf diese Weise wird das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gebracht. Als strafbare Handlung käme in diesen Fällen nur ein Erwerb ohne behördliche Erlaubnis in Betracht (RGSt 33, 305; 62, 369, 391; 67, 193; 69, 100, Schneidewin bei Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 5. Aufl. Ergbd Opiumgesetz § 3 Anm. laß, Anselmino-Hamburger, Kommentar zum Opiumgesetz 1931 S. 56, 303). Die Angeklagte hat sich also nicht gegen das Opiumgesetz vergangen, indem sie Morphium durch Einspritzungen verabfolgte.

6

Damit ist aber die rechtliche Beurteilung der Tat nicht erschöpft. Das Landgericht hat bisher nicht geprüft, ob in der Verabreichung von Morphium nicht eine unbefugte Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 zu finden ist, die im§ 5 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bedroht wird. Gegen die Fortgeltung dieser durch das Gesetz neu geschaffenen Strafbestimmung bestehen keine Bedenken. Ausübung der Heilkunde ist nach§ 1 Abs. 2 des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmässige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung, von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Nach dieser Bestimmung ist die Angeklagte nicht schon dadurch entlastet, dass sie die Einspritzungen auf Anweisung ihres Mannes gemacht hat. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie die Injektionen berufs- oder gewerbsmässig, nicht nur gelegentlich, verabreicht hat. Berufsmässige Ausübung ist anzunehmen, wenn die Angeklagte die Tätigkeit zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung machen wollte, Gewerbsmässigkeit, wenn die Tätigkeit gegen Entgelt vorgenommen wurde, um sich dadurch eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Ob diese Voraussetzungen bei der Angeklagten zutreffen, lässt der festgestellte Sachverhalt nicht erkennen.

7

Zu einer schuldhaften Verletzung des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes genügt es jedenfalls, wenn die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. In dieser Richtung hat das Landgericht schon festgestellt, dass die Angeklagte damit gerechnet hat, dass ihr Mann, auf dessen Anweisung sie tätig war, kein approbierter Arzt war. Zur Begründung nimmt das Urteil nicht - wie die Revision meint - bloss auf die Einlassung der Angeklagten Bezug, ohne sie mitzuteilen, sondern es führt anschliessend aus, wie die Angeklagte sich eingelassen, nämlich dass sie eingeräumt hat, wegen gelegentlich sich offenbarender, mangelnder medizinischer Kenntnisse ihres Mannes erhebliche Zweifel an seiner Approbation gehabt zu haben. Hieraus und aus der Tatsache, dass der Ehemann im Krankenhaus in G.- wo die Angeklagte ihn nach dem festgestellten Sachverhalt kennen gelernt hatte - als Krankenpfleger und nicht als Arzt tätig gewesen war, zieht das Landgericht den Schluss, dass die Angeklagte es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, durch die Verabfolgung des Morphiums eine strafbare Handlung zu begehen. Es erachtet es also für erwiesen, dass die Zweifel der Angeklagten noch bei der Vornahme der Einspritzungen vorhanden waren und will den bedingten Vorsatz auch noch für diesen Zeitpunkt bejahen. Ein Rechtsirrtum ist in diesen Überlegungen nicht zu finden. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Für die Feststellung des Verschuldens nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es aber noch der Erwägung, ob die Angeklagte bei dieser Sachlage auch bezüglich ihrer eigenen berufsmässigen Betätigung als Heilgehilfin im Dienste ihres Mannes vorsätzlich gehandelt hat.

8

Falls sich eine berufsmässige Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes durch die Angeklagte nicht nachweisen lassen sollte, wäre noch zu prüfen, ob sie durch die Verabfolgung der Morphiumeinspritzungen nicht wenigstens ihrem Mann Beihilfe zur unbefugten Ausübung der Heilkunde geleistet hat. In jedem Falle ist noch festzustellen, ob die Angeklagte sich der Beihilfe zum Betrug eines "Privatpatienten" ihres Mannes schuldig gemacht hat.

9

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz ist hiernach mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Das zieht nicht die Aufhebung der Verurteilung des Ehemannes auf Grund des Opiumgesetzes gemäss § 357 StPO nach sich. Das Landgericht hat zwar rechtsirrtümlich angenommen, dass der Ehemann Q. sich ebenfalls durch die Verabfolgung von Morphiumeinspritzungen an den Patienten K. strafbar gemacht habe. Es hat ihn aber nicht nur wegen dieser Einspritzungen, sondern hauptsächlich wegen des unberechtigten Erwerbs von Rauschgiften und auch wegen der Verteilung von Pervitintabletten an Mitglieder der Fussballmannschaft seiner Einheit eines fortgesetzten Vergehens gegen das Opiumgesetz für schuldig befunden. Der Wegfall von Einzelhandlungen einer fortgesetzten strafbaren Handlung führt im vorliegenden Falle nicht zurÄnderung des Schuldspruchs. Für den Strafausspruch ist der Umstand, dass die Morphiumeinspritzungen nicht strafbar sind, ebenfalls nicht von Bedeutung, weil die hier festgestellte Art der Verwertung der auf strafbare Weise erlangten Morphiummedikamente bei der Strafzumessung auch dann als erschwerend berücksichtigt werden darf, wenn sie keine selbständige strafbare Handlung bildet. Es ist daher ausgeschlossen, dass das Landgericht ohne den ihm unterlaufenen. Rechtsirrtum eine geringere Strafe eingesetzt haben würde. Der Bestand des gegen den Ehemann Q. ergangenen Urteils wird daher durch den zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten führenden Rechtsirrtum nicht erschüttert.

gez. Richter
gez. Krumme
gez. Dr. Hülle
gez. Jagusch
gez. Dr. Kleinewefers