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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1951, Az.: IV ZR 96/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1951
Aktenzeichen
IV ZR 96/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.06.1949

Fundstellen

  • BGHZ 1, 313 - 318
  • JZ 1951, 444 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 346 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Friederike B. in W., B.strasse ..., bei T.,

Prozessgegner

den Reichsbahnbetriebswart Emil B. in W., B.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Ehemann sich innerlich und äusserlich gänzlich von seiner Ehe losgesagt, so besteht die Besorgnis einer erheblichen Gefährdung der Rechte der Ehefrau am eingebrachten Gut in aller Regel, wenn er sein Recht zum Besitz und zur Verwaltung des eingebrachten Gutes gröblich missbraucht. Ein solcher Rechtsmissbrauch besteht darin, dass der Ehemann das eingebrachte Gut benutzt, um in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Frau zusammenleben zu können.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Juni 1949 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die etwa 60 Jahre alte Klägerin und der 10 Jahre jüngere Beklagte sind Eheleute. Sie leben seit dem Jahre 1945 getrennt. Der Beklagte hat wiederholt ohne Erfolg versucht, die Scheidung der Ehe zu erreichen. Nach den Feststellungen des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Juli 1949 hat der Beklagte während seiner Ehe ehebrecherische Verhältnisse mit 3 verschiedenen Frauen von mehr oder weniger langer Dauer unterhalten. Trotzdem die Parteien im Februar 1945 übereingekommen waren, die eheliche Wohnung, eine Dienstwohnung des Beklagten, gemeinsam zu benutzen, hat dieser sich geweigert, die Klägerin dort wieder aufzunehmen. Er teilt die Wohnung jetzt mit seiner Geliebten, die ihm den Haushalt besorgt.

2

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte benutze gemeinsam mit seiner Geliebten die von ihr eingebrachten und die in der Ehe gemeinsam angeschafften Sachen. Sein gesamtes Verhalten ihr gegenüber, insbesondere der Umstand, dass er seiner Unterhaltspflicht säumig nachkomme, rechtfertigen die Besorgnis, dass ihre Rechte an dem eingebrachten Gut gefährdet würden.

3

Die Klägerin hat beantragt,

4

die dem Beklagten kraft Gesetzes zustehende Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Gut der Klägerin aufzuheben, und ihn weiter zu verurteilen, ihr im einzelnen näher bezeichnetes eingebrachtes Gut herauszugeben, die gemeinsam angeschafften Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Versteigerung herauszugeben und darin zu willigen, dass der Versteigerungserlös zur Hälfte unter den Ehegatten geteilt werde.

5

Der Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe bereits alle ihr gehörigen und von ihr mit in die Ehe gebrachten Sachen ausgehändigt erhalten. Die während der Ehe angeschafften Sachen seien sein alleiniges Eigentum, da er sie im eigenen Namen gekauft und von seinem Arbeitsverdienst bezahlt habe.

8

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht nimmt an, der Tatbestand der §§1418 Ziff. 1 u 2 und 1391 BGB sei nicht gegeben und hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nichts dartun können, was Bedenken gegen den Beklagten im Hinblick auf die Vermögensrechte der Klägerin, insbesondere die Besorgnis einer Gefährdung dieser Vermögensrechte zu rechtfertigen geeignet sein könnte. Daraus, dass er seine Pflichten zur ehelichen Liebe und Treue in der schwersten Weise verletzt und die Klägerin in schroffer Weise verstossen und aus der ehelichen Wohnung gewiesen habe und daß er dadurch und durch das offene ehebrecherische Zusammenleben mit anderen Frauen schwere Charakterfehler gezeigt habe, folge noch nicht, dass er nicht gewillt sei, die Eigentumsrechte der Klägerin zu achten oder seine Pflichten als getreuer Verwalter des eingebrachten Gutes der Klägerin zu erfüllen.

10

Richtig ist, dass weder die charakterliche Veranlagung des Ehemanns allein, noch der Umstand, dass er, von seiner Ehefrau getrennt lebend, das eingebrachte Gut seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt mit seiner Geliebten benutzt, der Ehefrau das Recht gibt, auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung zu klagen. Die Ehefrau kann die Aufhebungsklage nach geltendem Recht nur unter den im §1418 Ziff. 1 bis 5 aufgestellten Voraussetzungen mit Erfolg erheben. Danach setzt die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung in allen Fällen voraus, dass Umstände vorliegen, die sich irgendwie auf die vermögensrechtlichen Belange der Ehefrau auswirken. Diese Auswirkung kann darin bestehen, dass der Ehemann aus den in §1418 Ziff. 3 bis 5 genannten Gründen nicht in der Lage ist, das eingebrachte Gut der Ehefrau selbst zu verwalten. Sie kann ferner darin bestehen, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nicht genügt (§1418 Ziff. 2) oder dass sein Verhalten die Besorgnis begründet, er werde die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzen. (§§1418 Ziff. 1, 1391). Ein Verhalten des Ehemanns, das zwar grob ehewidrig ist, aber die Rechte der Frau am eingebrachten Gut nicht berührt und auch nicht die Besorgnis einer Gefährdung dieser Rechte begründet, kann die Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung nicht begründen.

11

Nach geltendem ehelichen Güterrecht ist der Mann gemäss §§1373 ff grundsätzlich berechtigt, das eingebrachte Gut seiner Frau zu besitzen und zu verwalten. Eine Beschränkung dieses. Rechts in dem Umfange, wie sie von der Revision vertreten wird, würde dem Grundgedanken des geltenden Güterrechts zuwiderlaufen. Sie würde eine Neugestaltung erheblicher Teile des Güterrechts bedeuten, die in diesem Umfange nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden kann. Im Wege der Rechtsprechung können zwar einzelne gesetzliche Bestimmungen der gewandelten Rechtsanschauung angepasst, neu ausgelegt oder ausgedehnt werden. Die Fortbildung des Rechts durch die Rechtsprechung darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch ein ganzes Rechtsgebiet, dessen Neuregelung der Gesetzgeber sich vorbehalten hat, in erheblichen Teilen umgestaltet würde. Die Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung kann daher auch in diesem Falle nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass objektiv die Besorgnis begründet ist, durch das Verhalten des Beklagten würden die Rechte der Frau am eingebrachten Gut erheblich gefährdet. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin nur nachzuweisen hat, dass die Besorgnis einer solchen Gefährdung begründet ist. Die tatsächliche Gefährdung des eingebrachten Gutes braucht von ihr nicht bewiesen zu werden. Für die Entscheidung darüber, ob diese Besorgnis begründet ist, kommt es aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wesentlich auf das gesamte Verhalten des Mannes, den Wert seiner Persönlichkeit und seine Einstellung zur Ehe und zu seiner Ehefrau an. Dasselbe äussere Verhalten ist, wenn der Handelnde eine charakterfeste Persönlichkeit ist, ganz anders zu bewerten, als wenn er leichtsinnig und charakterschwach ist (RGZ 126, 103 [105]).

12

Leben die Ehegatten getrennt, so ist es auch von Bedeutung, worauf das Getrenntleben zurückzuführen ist. Hat der Ehemann durch sein ehewidriges Verhalten die Ehefrau zur Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft gezwungen, so kann die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes durch das Verhalten des Ehemannes viel eher bestehen als wenn die Frau aus freien Stücken getrennt lebt. Hat der Ehemann sich darüber hinaus innerlich und äusserlich gänzlich von seiner Ehe losgesagt, so wird in aller Regel diese Besorgnis dann bestehen, wenn er sein Recht zum Besitz und zur Verwaltung des eingebrachten Gutes gröblich missbraucht. Für die Entscheidung der Frage, wann ein solcher Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, sind die in §9 der Hausratsverordnung vom 21.10.1944 (RGBl. I S. 256) und §1361 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken heranzuziehen. Danach ist der Ehemann grundsätzlich verpflichtet, der Frau die zur Führung eines abgesonderten Haushalts erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalt herauszugeben. Andererseits kann er für seine Zwecke diejenigen Gegenstände aus dem eingebrachten Gut der Frau beanspruchen, auf deren weitere Benutzung er angewiesen ist. Den Besitz an Gegenständen des eingebrachten Gutes, die er nach §1361 Abs. 1 Satz 2 nicht herauszugeben braucht und auf deren Weiterbenutzung er auch nicht angewiesen, ist, kann er allerdings auf Grund seines Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts während der Dauer der Ehe gleichfalls beanspruchen. Er missbraucht aber sein Besitzrecht, wenn er diese Gegenstände nicht für seine persönlichen Bedürfnisse, sondern für Zwecke verwendet, die von der Rechts- und Sittenordnung missbilligt werden. Ein solcher Rechtsmissbrauch würde dann gegeben sein, wenn er das eingebrachte Gut seiner Ehefrau benutzt, um in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Frau zusammenleben zu können. Hierdurch wird in aller Regel die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes begründet sein, wenn sich nicht aus anderen Umständen ergibt, dass trotz dieses groben Rechtsmissbrauchs eine Gefährdung des eingebrachten Gutes nicht zu befürchten ist. Dabei sind ausser den äusseren Gegebenheiten der Charakter des Mannes und sein sonstiges Verhalten sowie der Charakter und das Verhalten der Geliebten, mit der er gemeinsam den Haushalt führt, zu würdigen. Um die aus dem Parteivorbringen hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, musste der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Beklagte seiner Pflicht nach §1361 Abs. 1 Satz 2 nachgekommen ist und aus welchen Gründen er der Klägerin den Zutritt zur ehelichen Wohnung versagt hat. Ist dies geschehen, um die Durchsetzung ihrer nach §1361 Abs. 1 Satz 2 und nach §1372 BGB bestehenden Rechte zu verhindern oder um sie von der Kontrolle über ihr eingebrachtes Gut auszuschliessen, so könnte die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes umsomehr begründet sein. Das gleiche würde zutreffen, wenn die erneute Verhandlung ergeben würde, dass der Ehemann wider besseren Wissens bestritten hat, überhaupt noch eingebrachtes Gut der Klägerin zu besitzen.

13

Da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte, musste auch die Entscheidung aber die Kosten der Revision dem Berufungsgericht überlassen werden.

gez. Dr. Lersch gez. Ascher gez. Raske gez. Dr. Hartz gez. Johannsen